Die staatliche Ordnung bei John Locke: verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht


Presentation (Elaboration), 2003

24 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Gliederung

1. Konsens und Mehrheitsprinzip

2. Die verfassungsmäßige Ordnung
2.1 Der Staatszweck
2.2 Die Gewaltenteilung nach Locke (II, Kap. 12)
2.2.1 Die Exekutive
2.2.2 Die Legislative
2.2.3 Die prärogative und die föderative Gewalt (II, Kap. 14)
2.2.3.1 Die prärogative Gewalt
2.2.3.2 Die föderative Gewalt
2.2.3.3 Kontrolle der prärogativen und föderativen Gewalt durch die Legislative
2.2.4 King in Parliament
2.3 Die Konstruktion der politischen Institutionen
2.3.1 Das Regierungssystem
2.3.2 Die beste Regierungsform bei Locke
2.4 Macht und Machtmissbrauch

3. Der Schutz vor dem Machtmissbrauch des Staates
3.1 durch die Verfassung
3.2 durch das Widerstandsrecht bei Locke

4. Der Einfluss von Locke`s Staatstheorie auf die Nachwelt
4.1 Amerikanische Unabhängigkeitserklärung
4.2 Amerikanische Verfassung

1. Konsens und Mehrheitsprinzip

Bei Locke’s Theorie ist es ein zentrales Thema, dass die Menschen eine Regierung einrichten, mit dem moralischen Recht und den physischen Mitteln, für sie zu handeln und sie in ihrem Handeln einzuschränken[i].

Die Mittel, mit denen die Menschen eine Regierung mit diesem moralischen Recht einrichten, ist ihr eigener Konsens aufgrund dessen jeder einzelne Bürger eine moralische Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber dem Gesetz hat, und die Regierung das moralische Recht anwendet, Gewalt und Zwang anzuwenden, um diesen Gehorsam zu erzwingen.

Allein der Vertrag und die Zustimmung der Bürger vermochten jenes Verpflichtungsver= hältnis zwischen ihnen und den Organen eines Staates entstehen zu lassen, das die Einhaltung der positiven Gesetze des Landes zu einem Gebot der eigenen Vernunft machte und auch den staalichen Zwang zu ihrer Befolgung nicht als freiheitswidrig erscheinen ließ[ii].

Locke selbst benützt die Konsenstheorie als logisch formellen Weg als Mittel, um zu diskutieren, was die rationalen und moralischen Absichten sind, die legitimierte Regierungen fördern sollten [iii].

Mehrheitsprinzip (majority rule)

Locke nimmt im Gegensatz zu Hobbes das Mehrheitsprinzip zum Anlass, den zur Begründung der Gesellschaft notwendigen Unterwerfungsvertrag anklingen zu lassen. Denn dass Mehrheiten Beschlüsse fassen können, ist eine Sache, dass sich aber die Mehrheit diesen Beschlüssen auch unterwerfen, also auch auf ihre Rechte und Ansprüche verzichten muss, ist eine andere Sache, die nicht von vornherein selbstverständlich ist[iv].

Bei den im Verlauf der Entscheidungsfindung notwendigen „Abstimmungen“ musste die Mehrheit der „Urversammlung“ das Recht haben, „zu handeln und die übrigen mit zu verpflichten“ (Mehrheitsprinzip).

Denn nur, wenn der Mehrheit dieses Recht zugebilligt wurde und die Bürger bei ihrer Entscheidung über die zukünftige verfassungsmäßige Ordnung, die sie der Gesellschaft zu geben gedachten, auf die Ausübung eines Vetorechts verzichteten, war eine mit Handlungsvollmachten versehene Regierung zu errichten und der Rückfall in den Naturzustand, in dem, jeder seiner eigenen Meinung folgte, zu vermeiden[v].

Locke befürwortet jedoch keinesfalls eine schwache Staatsgewalt. Damit der politische Körper, der durch Zusammenschluss der einzelnen entstanden war, als ein Körper handeln kann, wird jedermann von dem, was die Mehrheit beschließt, verpflichtet [vi].

(Denn ohne diese Regel, dass der Beschluss der Mehrheit einen jeden verpflichtet, würde der politische Körper sofort wieder auseinanderfallen, und der „mächtige Leviathan“, wie Locke den Staat in diesem Zusammenhang nennt, wäre „von kürzerer Lebensdauer als das schwächste Lebewesen“[vii].)

Jedermann übergibt der Gesellschaft die beiden wichtigsten Gewalten, die er im Naturzustand besaß, die Gewalt, nach eigenem Gutdünken für die Erhaltung seiner selbst und für die der übrigen Menschen zu sorgen, sowie die Gewalt, die Rechtsbrecher nach eigenem Gutdünken zu bestrafen.

Die der Gesellschaft übertragene Gewalt muss mindestens so groß sein, dass die von ihr eingesetzte Staatsgewalt die aus den Staatszwecken erwachsenen Aufgaben erfüllen kann: „Von allen Menschen, die sich aus dem Naturzustand zu einer Gemeinschaft vereinigen, muss verlangt werden, dass sie die ganze für das Ziel ihrer Vereinigung in die Gemeinschaft notwendige Macht an die Mehrheit jener Gemeinschaft abtreten (...)“[viii].

2. Die verfassungsmäßige Ordnung

Die „natürliche“ Beschaffenheit der individuellen Rechte der Menschen sowie die ausschließliche Übertragbarkeit formaler Rechte auf staatliche Organe legten dabei die Grundstruktur der politischen Ordnung fest, die auch durch Mehrheitsbeschlüsse nicht verändert werden konnte:

Der Staat erhielt kein Recht auf das Leben, die Freiheit oder das Eigentum seiner Bürger und durfte seine legislativen und exekutiven Funktionen nur im Rahmen des „law of nature“ ausüben [ix].

Innerhalb dieser Schranken des Naturrechts, die nicht zur Disposition standen, konnte die verfassungsgebende Versammlung frei über die konkrete Gestalt ihres Regierungssystems entscheiden[x].

2.1 Der Staatszweck

Die Erfüllung des Staatszwecks setzt die Übergabe des Rechts voraus, dass die einzelnen im Naturzustand besaßen, sich selbst gegen naturrechtswidrige Angriffe zu schützen. Der Schutz von Leben und Eigentum, sowie die Rechtsgeschäfte werden nun durch Gesetze präzisiert und hinsichtlich des Verfahrens geregelt, was durchaus eine Einschränkung der bisherigen natürlichen Freiheit gemäß dem Gesetz der Natur bedeutet[xi].

Hinzu kommt eine Verpflichtung, die erstaunlich klingt und die man eher Rousseau zuschreiben würde: Der einzelne habe seine Kraft der Exekutive zur Verfügung zu stellen, wenn die Erfüllung des Staatszweckes dies erfordere. Die Übernahme dieser Pflicht sei ein gerechter Ausgleich für den Gewinn, den ihm der Gesellschaftsvertrag eingetragen habe, nämlich die Vorteile aus der Arbeit und Hilfe anderer, wozu noch der Schutz durch die gesamte Kraft der Gemeinschaft komme[xii].

Das wichtigste aber ist, dass die Gesetze keinesfalls willkürliche, den Staatszweck missachtende Regelungen enthalten dürfen. Sie müssen vielmehr stets das „Wohl der Gesellschaft“ (good of society) oder das „öffentliche Wohl des Volkes“ (public good of the People) im Auge behalten[xiii].

Hier könnte eingewandt werden, dass Locke unter Gemeinwohl die Sicherung von Freiheitsspielräumen und Eigentümerinteressen versteht. Denn wäre dies nicht Staatszweck, so hätten die Menschen keinen Grund gehabt, den Naturzustand zu verlassen und sich zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen[xiv].

In den „Treatises“ schließlich meint Locke mit dem „Wohl des Ganzen“ oder des „Volkes“ und dem „Gemeinwohl“ immer den Schutz der „properties“ der einzelnen; Gemeinwohl und Schutz des Eigentums möchte Locke als Einheit verstanden wissen [xv].

Nach Locke ist das ‚chief end’ der ‚Political Society’ die Erhaltung des Eigentums[xvi].

Da die Menschen den Staat vor allem zu dem Zweck begründeten, eine neutrale, schiedsrichterliche Instanz zu schaffen, die in allen auftretenden Streitfällen und Konflikten angerufen werden konnte, musste es auch im Staat für den Fall einen Richter geben, dass ein solcher Streit zwischen den Bürgern und der Regierung selbst ausbrach[xvii].

Gemäß seiner erkenntnistheoretischen Grundüberzeugung vom stets defizitären Status allen nur historischen Erfahrungswissens versuchte Locke im „Second Treatise of Government“ eine wissenschaftliche Theorie der Politik auf philosophisch-theologischer Grundlage zu entwickeln[xviii].

Von den natürlichen Rechten der Individuen, den materiellen (Leben, Freiheit, Eigentum) und den formalen, die allen Menschen im Naturzustand unmittelbar und gleichermaßen zukamen, wurden allein die zwei formalen oder „instrumentalen“ Rechte auf den durch den Sozialvertrag entstehenden Staat übertragen: das Recht zur Auslegung des „law of nature“ sowie das Recht, „Verbrechen zu bestrafen, die gegen jenes Recht begangen wurden.“Beide Rechte, so Locke, übt der Mensch aus, wenn er sich einer „besonderen politischen Gesellschaft anschließt und sich einem von der übrigen Menschheit gesonderten Staatswesen („Commonwealth“) einverleibt [xix].

2.2 Die Gewaltenteilung nach Locke (II, Kap. 12)

Jeder auf einem freien Zusammenschluss seiner Bürger beruhende Staat musste demnach – unabhängig von den sonstigen Bestimmungen seiner Verfassung – stets über zwei Gewalten verfügen: eine legislative und eine exekutive Gewalt. Die legislative Gewalt befähigte ihn dazu, im Rahmen des „law of nature“ allgemein verbindliche, feststehende und geordnete Gesetze zu erlassen, die den Bürgern in geeigneter Form bekanntzumachen waren, damit durch sie ihre Handlungen beurteilt, Konflikte unparteiisch entschieden und Strafen für alle gleich, d. h. „gerecht“, bemessen werden konnten[xx]. Mit Hilfe der exekutiven Gewalt konnte der Staat seinen Gesetzen Geltung verschaffen, insbesondere Verbrechen verfolgen, verurteilen und bestrafen[xxi]; sie ermöglichte ihm auch, für den Fall, das „einem der Mitglieder von jemandem (Unrecht) zugefügt wird, der nicht zu dieser Gesellschaft gehört“, den Verteidigungsfall auszurufen, d. h. äußerem Frieden militärisch entgegenzutreten[xxii].

2.2.1 Die Exekutive

Da der Gesetzesvollzug eine dauerhafte Aufgabe ist, die Legislative jedoch nicht die Aufgabe hat, ständig zu tagen, musste eine zweite oberste Staatsgewalt (Exekutive) eingerichtet werden, da nur so der Staatszweck erreicht werden könne[xxiii]. Sie sollte eine auswärtige Gewalt sein.

In Zeiten politischer Wirren, wie der des Bürgerkrieges, in denen die Interessengegensätze der verschiedenen Lager des Bürgertums und des Adels offen zum Ausbruch kam, war für Locke nichts natürlicher als der Staatsgewalt unbegrenzte, nur vom Gesetz der Natur beschränkte Vollmachten zu vindizieren – in einer späteren Phase, als die Träger der wirtschaftlichen Entwicklung, das Großbürgertum und der mit ihm verbündete Teil des Adels in der politischen Gruppierung der Whigs zusammenarbeiteten, vertrat Locke die Interessen des Privateigentums gegen willkürliche Übergriffe der Krone[xxiv].

[...]


[i] Steinberg, S. 53.

[ii] Brocker, S. 225 f. Vgl. auch Parry (1978), S. 96: „Just as Filmer had discovered the source of authority in God`s grant of government to Adam, so Loke

[iii] Steinberg, S. 53.

[iv] Braun, S. 148 f.

[v] Brocker, S. 230.

[vi] II, §§ 95 ff.

[vii] II, § 98.

[viii] Euchner, S. 201 f. II, § 99.

[ix] Brocker, S. 230 f.

[x] Brocker, S. 230 f.

[xi] Euchner, Einführung, S. 98. II, §§ 129, 136, 139.

[xii] II, § 130.

[xiii] II, § 131.

[xiv] II, § 131. Euchner, Einfg, S. 99.

[xv] II, § 131. Euchner, S. 200.

[xvi] II, (VII 85, IX 124)

[xvii] Brocker, S. 232.

[xviii] Brocker, S. 205 f.

[xix] II, § 128.

[xx] Vgl. II, §§ 87f, 89, 94, 124.

[xxi] Vgl. II, §§ 87 f, 89, 125.

[xxii] II, § 88. An späterer Stelle hat Locke diese „Macht über Krieg und Frieden“ dagegen alßs eigenstädige Staatswalt qualifiziert und als „Föderative“ funktional und terminologisch von der „Exekutive“ getrennt, „da die eine die Vollziehung der Gesetze innerhalb der Gesellschaft gegenüber alllen, die ihr angehören, beinhaltet und die andere für die Sicherheit und die Interessen des Volkes nach uaßen“ sorgt; II, § 147; vgl. §§ 145 f. Wenn sie auch faktishc meist in nur einer Hand lägen, seien sie doch „in Wirklichkeit verschieden voneinander;“ II, § 148. Die Leveller haben dies offensichtlich ähnlich beurteilt und vorgeschlagen, die Aufsicht über das Oberkommando der Armee der Exekutive zu entziehen und auf die Legislative zu übertragen,was nur möglich war, wenn man die militärische (bündnis- und außenpolitische) „Gewalt“ nicht als integralen Bestandteil der Exekutive betrachtet.

[xxiii] Euchner, Einfg, S. 102.

[xxiv] Euchner, Politik, S. 205.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Die staatliche Ordnung bei John Locke: verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht
College
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut)
Course
Grundkurs Politische Theorie, SS 2003
Grade
1,0
Author
Year
2003
Pages
24
Catalog Number
V24018
ISBN (eBook)
9783638270007
ISBN (Book)
9783638648202
File size
444 KB
Language
German
Keywords
Ordnung, John, Locke, Ordnung, Widerstandsrecht, Grundkurs, Politische, Theorie
Quote paper
Robert Tanania (Author), 2003, Die staatliche Ordnung bei John Locke: verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24018

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