Der Europäische Gerichtshof


Trabajo de Seminario, 2003

19 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Geschichte und Entwicklung des Gerichtshofes

3. Rechtsgrundlage
3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht
3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht
3.3 Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten

4. Zusammensetzung und Aufbau
4.1 Die Mitglieder des Gerichtshofes
4.1.1 Die Richter
4.1.2 Die Generalanwälte
4.1.3 Kanzlei und Verwaltung
4.2 Die Mitglieder des Gerichts erster Instanz
4.3 Die Organisation: Plenum und Kammern

5. Funktion und Befugnisse
5.1 Die Verfahrensarten (Klagen)
5.1.1 Klage wegen Vertragsverletzung
5.1.2 Nichtigkeitsklage
5.1.3 Untätigkeitsklage
5.1.4 Schadensersatzklage
5.1.5 Rechtsmittel
5.1.6 Ersuchen um Vorabentscheidung
5.2 Die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz

6. Verfahren
6.1 Verfahren in Klagesachen
6.1.1 Befassung
6.1.2 Beweisaufnahme und Sitzungsbericht
6.1.3 Mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts
6.1.4 Beratung und Urteil
6.2 Verfahren in Vorlagesachen
6.3 Urteile
6.4 Verfahrenssprache
6.5 Prozesskostenhilfe
6.6 Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

7. Rolle und Charakter des Europäischen Gerichtshofes

8. Urteile

Literaturverzeichnis

1. Einführung

Vom Zeitpunkt ihrer Gründung an war die Europäische Gemeinschaft nicht nur als eine Art gesteigerte Freihandelszone auf völkerrechtlicher Basis konzipiert, sondern vielmehr als eine Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft. Dabei wurde sie mit dem festen Willen gegründet, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen.[1] Um dies zu gewährleisten, sollte die Europäische Gemeinschaft durch die Verträge von Paris und Rom dauerhaft auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dieses Ziel wird seitdem ausschließlich durch die Anwendung einer neuen Rechtsordnung, des sogenannten Gemeinschaftsrechts, verfolgt.[2]

Dem europäischen Gerichtshof, mit Sitz in Luxemburg, kommt als dem vierten Organ der Europäischen Gemeinschaft die Aufgabe zu, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages zu sichern (Art. 164 EGV). Bis heute hat er durch seine rechtsfortbildende Tätigkeit das oft lückenhafte Gemeinschaftsrecht weiter entwickelt und die Bedeutung seines Einflusses auf das nationale Recht erweitert.[3]

Diese Arbeit beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten des EuGHs, seiner Geschichte, seinem Aufbau und seinen Befugnissen.

2. Geschichte und Entwicklung des Gerichtshofes

Die europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhielt am 18.04.1951 durch die Unterzeichnung der EGKS-Verträge neben der Hohen Behörde, dem Rat und der Versammlung als viertes Organ einen Gerichtshof. Auch die am 25.03.1957 unterzeichneten EAG- und EWG-Verträge sahen für die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschafts-gemeinschaft die Errichtung je eines Gerichtshofes als viertes Organ vor. Um auf dieser Grundlage jedoch nicht drei eigenständige Gerichtshöfe zu bilden, wurde durch das am gleichen Tag unterzeichnete “Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften” ein einziger Gerichtshof für die drei Gemeinschaften errichtet, der den EGKS-Gerichtshof ablöste. Abgekürzt wird dieser “Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften” meist als “Europäischer Gerichtshof” (EuGH) bezeichnet, der bis zum heutigen Tag mit mehr als 8600 Rechtssachen befasst wurde. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 wurde die Schaffung eines Gerichts 1. Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) ermöglicht, welches zur Entlastung des EuGH dienen soll und in wichtigen Bereichen als Tatsacheninstanz tätig ist.[4] Die Schaffung war notwendig geworden, da der Gerichtshof mit einer stetig wachsenden Zahl jährlicher Neueingänge von Rechtssachen befasst wurde,1985 waren es mehr als 400 Neueingänge.[5] Durch den Beschluß des Rates vom 24.10.1988 wurden dem EuG einige Aufgaben des EuGH übertragen und bestimmt, dass die vom EuG getroffenen Entscheidungen mit Rechtsmitteln beim EuGH anfechtbar sein sollten.[6] Am 31.10.1989 nahm der EuG seine Tätigkeit auf.[7]

Durch den am 07.02.1992 in Maastricht unterzeichneten EU-Vertrag wurden die Befugnisse des EuGH im Gemeinschaftsrecht erweitert und ihm auch

Kompetenzen im Rahmen der neugegründeten Europäischen Union zugewiesen.[8]

3. Rechtsgrundlagen

“Die Rechtsgrundlagen des EuGH und des EuG finden sich zum größten Teil im primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. In Einzelfällen weisen aber auch Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten dem EuGH Entscheidungsbefugnisse zu“.[9]

3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht

Im “Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften” vom 25.03.1957 findet sich die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines einzigen Gerichtshofs. Die Aufgaben, Zusammensetzung sowie die einzelnen Verfahrensarten des EuGH sind in den drei Gründungsverträgen bestimmt (Art. 164-188 EGV, 136-160 EAGV und 31-45 EGKS).In beigefügten Protokollen sind Satzungen des Gerichtshofs zu finden, die die Stellung der Richter und Generalanwälte sowie Grundsätze der Organisation und Verfahren beim EuGH und beim EuG regeln.[10]

3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Während durch den Art. 188 II EGV eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Klagen im Rahmen der drei Verträge gegeben ist, wurde für verfahrensrechtliche Besonderheiten eine “Zusätzliche Verfahrensordnung” erlassen. Zudem gibt es eine Dienstanweisung für den Kanzler. Durch diese Verfahrensordnungen wird der Aufbau und das Verfahren beim EuGH geregelt . Der EuG besaß dagegen zunächst keine eigene Verfahrensordnung, so dass die Verfahrensordnung des EuGH entsprechend galt. Eine eigenständige Verfahrensordnung des EuG trat am 01.07.1991 in Kraft.[11]

3.3 Übereinkommen zwischen Mitgliedsstaaten

Dem EuGH werden in einigen Übereinkommen zwischen den EG-Mitgliedsstaaten, in Ausführung des Art. 220 EGV (Verhandlungen über die Gleichstellung der Staatsangehörigen) Vorabentscheidungsbefugnisse eingeräumt, von denen bis heute eines in Kraft getreten ist. Umstritten ist dabei, ob diese Übereinkommen Gemeinschafts- oder Völkerrecht darstellen. Wichtig ist die Klärung dieser Frage deshalb, da bei der Einstufung der Übereinkommen als Gemeinschaftsrecht der EuGH automatisch zu einer weitreichenden Kontrolle i.S. der Art. 164-188 EGV befugt wäre, während im anderen Falle der EuGH nur die ihm explizit von außen übertragene Zuständigkeit zur Vorabentscheidung hätte. Endgültig geklärt ist diese Frage noch nicht, der EuGH hat aber die Tendenz, die Übereinkommen wie Gemeinschaftsrecht auszulegen.[12]

4. Zusammensetzung und Aufbau

4.1 Die Mitglieder des Gerichtshofes

Gemäß Art. 165 und 166 EGV besteht der Gerichtshof aus fünfzehn Richtern, die von acht Generalanwälten unterstützt werden.

Für beide Ämter sollen Personen ausgewählt werden, “die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind”.[13]

4.1.1 Die Richter

Im gegenseitigen Einvernehmen werden die Richter von den Regierungen der Mitgliedsstaaten auf sechs Jahre ernannt (Art 167 EGV), wobei Wiederernennungen zulässig sind. Üblicherweise stellt jeder Mitgliedsstaat einen Richter, obwohl dies in den Verträgen nicht fixiert ist[14]. Zur Unterstützung steht jedem Richter ein personenbezogenes Kabinett zur Verfügung, das aus je drei Referenten, sog. “référendaires” besteht. Für die Dauer von drei Jahren wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes, Wiederwahlen sind zulässig.[15] Dieser leitet gem. Art. 8 VerfOEuGH die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes, er führt den Vorsitz in mündlichen Verhandlungen und bei Beratungen.[16]

[...]


[1] vgl. G.Hirsch, Das unbekannte Wesen, 1997, S.1

[2] vgl. www.euinfo.de, Rechtsprechung für Europa, (ohne Verf.), 06.10.03

[3] vgl. K.Brand, JuS 1994, S. 301

[4] vgl. K.Brand, JuS 1994, S. 301

[5] vgl. www.euinfo.de, Entwicklung des Gerichtshofes, (ohne Verf.), 06.10.03

[6] vgl. K.Brand, JuS, 1994, S. 301

[7] vgl. H.J. Rabe, NJW, S. 3041

[8] vgl. K.Brandt. JuS, 1994, S. 301

[9] K.Brandt, JuS, 1994, S. 301

[10] vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301

[11] vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301

[12] vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301

[13] vgl. www.euinfo.de, Die Mitglieder des Gerichtshofes, (ohne Verf.), 06.10.03

[14] vgl. F.R. Pfetsch, Die EU, S. 159

[15] vgl. K. Brandt, JuS, 1994, S. 302

[16] vgl. www.euinfo.de, Die Mitglieder des Gerichtshofes. (ohne Verf.), 06.10.03,

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Der Europäische Gerichtshof
Universidad
University of Applied Sciences Essen  (Studiengang Wirtschaft)
Curso
Europarecht
Calificación
1,0
Autor
Año
2003
Páginas
19
No. de catálogo
V24052
ISBN (Ebook)
9783638270250
Tamaño de fichero
514 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Europäische, Gerichtshof, Europarecht
Citar trabajo
Julia van Bömmel (Autor), 2003, Der Europäische Gerichtshof, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24052

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