Hilfsmöglichkeiten für missbrauchte Mädchen und Jungen


Dossier / Travail, 2003

43 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen von Hilfe und Eingreifen

3 Hilfsmöglichkeiten der Jugendhilfe
3.1 Handlungsrahmen
3.2 Handlungsorientierung
3.2.1 Orientierung am Kindeswohl
3.2.2 Parteilichkeit als Haltung
3.2.3 Arbeitsprinzipien parteilicher Beratung und Hilfe
3.3 Handlungsformen
3.3.1 Aufgaben des Jugendamtes im Zivilverfahren
3.3.2 Hilfen zur Erziehung
3.3.3 Erziehungsberatungsstellen
3.3.4 Stationäre und teilstationäre Hilfen
3.3.5 Pflegefamilien
3.4 Handlungsstrategien
3.4.1 Kooperation und Vernetzung
3.4.2 Spezialberatungsstellen
3.4.3 Fachdienste der Jugendämter/Kinderschutzdienste

4 Private Hilfsorganisationen
4.1 Wildwasser
4.2 Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)
4.3 Weitere Hilfsangebote in Köln

5 Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe

6 Therapeutische Hilfen

7 Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das Thema dieser Seminararbeit ist "Hilfen für missbrauchte Mädchen und Jungen und deren Familien". Jeder einzelne Fall von sexuellem Missbrauch an Kindern erschüttert, macht Angst, erzeugt Hilflosigkeit und Verunsicherung. Dies ist zwar verständlich, aber Eltern, Erzieher, Lehrer und andere Bezugspersonen der Kinder dürfen nicht in Hilflosigkeit und Zorn verharren, sondern müssen etwas zum Schutz der Kinder tun. Dazu benötigen sie sachgerechte Aufklärung und Informationen über die Hintergründe sexuellen Missbrauchs und über mögliche Hilfsangebote.

Zunächst habe ich die Grundlagen von Hilfe und Eingreifen beschrieben. Welche Prinzipien sollte man bei der Arbeit mit missbrauchten Kindern und Jugendlichen beachten? Der nächste Punkt umfasst die Hilfsmöglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei habe ich versucht, mich kurz und präzise zu fassen, da dass Thema breit gefächert ist. Schwierig ist es auch, die betreffenden gesetzlichen Grundlagen zu erfassen. Auch hier habe ich mich auf die absolut wesentlichen Gesetze konzentriert. Verzichtet habe ich auf die Hilfen des Jugendamtes innerhalb des Strafverfahrens, obwohl dies sicherlich eine Form der Bewältigung und Hilfe sein kann. Als nächstes folgen private Hilfsorganisationen. Der Deutsche Kinderschutzbund und der Verein "Wildwasser" in Berlin schienen mir in diesem Bereich am wichtigsten und interessantesten. In dem Punkt „Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe" habe ich noch einmal die Möglichkeiten des sofortigen Eingreifens in akuten Notfällen beschrieben. Der letzte Punkt umfasst die therapeutischen Hilfen. Auch dieser Punkt ist sehr umfangreich. Deshalb habe ich mich für einen der vielen Therapieansätze entschieden. Prävention ist Hilfe im Vorfeld, aber dieses Thema wird in einer anderen Seminararbeit behandelt. Also habe ich auf die Ausarbeitung dieses Punktes verzichtet.

2 Grundlagen von Hilfe und Eingreifen

In Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird immer wieder von. „Intervention" und "Eingreifen" gesprochen. Denn bei dieser Form von Gewalt ist ein zielgerichtetes Handeln seitens der Institutionen dringend notwendig.

Intervention bedeutet in der Sozialarbeit ein bewusstes, zielgerichtetes Eingreifen in ein aktuelles Geschehen. Krisenintervention ist die Soforthilfe bei akuten Krisen, die der Betroffene allein zu beheben nicht in der Lage ist. Krisenintervention hat das Ziel, eine ungünstige Weiterentwicklung zu verhindern und die Motivation für eine weiterführende Betreuung aufzubauen. Vier Interventionsformen können unterschieden werden mit unterschiedlichen hilfestrategischen Orientierungen: Das elternzentrierte, das kindzentrierte und das familienzentrierte Modell. Eine Zusammenfassung der ersten drei Interventionsformen bietet das integrierte Modell

Das integrierte Modell beinhaltet folgende Aspekte:

- Es wird mit den Eltern und den Kindern gearbeitet. Dies kann in Form einer Familienberatung und -therapie, einer Elternberatung oder Paarberatung bei gleichzeitiger, jedoch getrennter Kindertherapie geschehen. Wahlweise in Einzel- oder Gruppenberatungen.
- Es wird mit der Familie nicht nur auf beraterischer Ebene gearbeitet, sondern sie erhält auch in materiellen Fragen und Problemen konkrete Unterstützung. Dies kann z. B. sein bei der Wohnungssuche oder bei der Durchsetzung von Sozialhilfeansprüchen.
- Die Fachkräfte begleiten und unterstützen die Familie in ihrem Alltag, wenn sie auf Hilfe angewiesen ist. Sie stellen sicher, dass die reale Versorgung der Familie funktioniert und bieten zugleich eine gezielte Beratung für Eltern und Kinder.

Das integrierte Modell bietet also Beratung in enger Verbindung mit materieller Unterstüt­zung und realer Entlastung und Versorgung an. Dieser ganzheitliche Ansatz, der alle Prob­lembereiche einer Familie anspricht, trägt dem Ansatz Rechnung, dass ein Familienproblem ein Ausdruck beziehungsdynamischer und sozialer Störungen ist.

"Helfendes Eingreifen" bedeutet im Wesentlichen eine Form der Begegnung, nicht der "Behandlung". Dies kann nicht nur in eine Richtung geschehen, vom Helfer zur Familie, sondern

es muss eine solidarische Veränderung sein. Verändern müssen sich dabei beide Seiten: die

Familie und der Helfer.

Prinzipien der Hilfe:

Wer Kinder schützen und den Eltern helfen will, darf Eltern und Familien nicht mit "Maß-­

nahmen" bedrohen. Auch Beschuldigungen helfen nicht weiter. Damit Kinderschutz effektiv

ist, braucht er eine klare Orientierung und ein eindeutiges professionelles Mandat:

- Der Helfer sollte nicht versuchen den Jäter" zu finden. Bei einer engen und solidarischen Beziehung zur Familie wird man früher oder später sowieso erfahren, wie es zur Misshandlung kam. Hilfe bedeutet nicht, Straftaten zu verfolgen, sondern Konflikte zu thematisieren und gemeinsam nach Wegen aus Krise und Belastungen zu suchen.
- Der Helfer sollte auf das Prinzip der Freiwilligkeit setzen. Hilfe ist langfristig tragfähiger als Zwang und Strafverfolgung. Hilfe kann helfen, Menschen außer Kontrolle wieder Halt zu vermitteln und aus Ohnmacht und Beziehungskonflikt herauszukommen.
- Der Helfer sollte nie die eigenen Kräfte einer Familie unterschätzen. Viele Helfer glauben, jede Veränderung hinge allein von ihren Handlungen ab. Meist kommen wirkliche Veränderungen in einem konfliktreichen Familienzusammenhang aber nur denn zustande, wenn sie von der Familie gewollt und umgesetzt werden. (Kinderschutz-Zentrum Berlin, 2000, S. 90-91)

Grundsätze für die Professionellen

Professionelle Helfer, die mit Mädchen und Jungen mit sexuellen Gewalterfahrungen arbeiten, sollten ihr eigenes Geschlechtsrollenverständnis reflektiert haben. Die Professionellen sollten Gelegenheit gehabt haben, sich mit ihren eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit Sexualität und Gewalt auseinandergesetzt zu haben und daraus Sensibilität für die Signale sexuell missbrauchter Mädchen und Jungen zu entwickeln. Man sollte als Helfer seine persönlichen Belastungsgrenzen kennen und zu wahren wissen. Sexueller Missbrauch bedeutet für die betroffenen Mädchen und Jungen eine Grenzverletzung und deshalb sollten sie von Beratern betreut werden, die Grenzen erkennen und respektieren. (Hartwig & Weber, 1991, S. 34-35)

3 Hilfsmöglichkeiten der Jugendhilfe

3.1 Handlungsrahmen

Aufgabe des Jugendamtes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen und ihr Recht auf eine Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten. Wenn die Gefahr besteht, dass das Wohl des Kindes gefährdet wird, ist das Jugendamt verpflichtet zu handeln (Chromow & Enders, 2003, S. 223).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es unter § 1666, Absatz 1: " Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen ".

Da überwiegend Kinder und Jugendliche von sexuellem Missbrauch betroffen sind, ist gerade die Jugendhilfe ein wichtiges Handlungsinstrument den Betroffenen Hilfe anzubieten. Jugendhilfe soll "Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen " (§ 1 Abs. 3, Nr. 3 SGB VIII) und"dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen " (§ 1 Abs. 3, Nr. 4 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat die Pflicht und den Auftrag bei sexuellem Missbrauch aufmerksam zu sein und dementsprechende Schritte einzuleiten. Gestützt wird dieser Handlungsauftrag durch das Grundgesetz Artikel 2, Absatz 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden " Außerdem obliegt den Institutionen der Jugendhilfe (Jugendamt) die besondere Aufgabe die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu überwachen. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz: " Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" Die Jugendhilfe hat somit den Auftrag zum staatlichen Wächteramt. Dies beinhaltet eine Doppelfunktion: Zum einen die Einhaltung der Grenzen des Elternrechts und die Erfüllung der Elternpflichten zu überwachen und andererseits im Falle einer Grenzüberschreitung durch Gefahren und Schädigungen zum Wohle des Kindes einzuschreiten. Oft besteht ein Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle (Hartwig & Hensen, 2003, S. 46-47)

Über die Grenzen dieses Landes hinweg haben sich 1989 die Vereinten Nationen in der UN Kinderrechtskonvention im "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" besonders verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 34: " Das Kind hat ein Recht darauf, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschließlich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden " (Deegener, 1998, S. 207-209)

3.2 Handlungsorientierung

Damit die Jugendhilfe zu allen gesellschaftlichen Problemen wirksame Lösungen anbieten kann, ist es wichtig, dass sie eindeutig Stellung bezieht. Um klientenorientiert und vertrauensvoll arbeiten zu können, müssen die Konzepte, Verfahrensweisen und Ziele klar definiert sein. Im Bereich sexueller Gewalt, der ein Ausdruck familiärer und gesellschaftlicher Gewalt ist, muss die Jugendhilfe offensiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen eintreten um diesen zu gewährleisten (Hartwig & Hensen, 2003, S. 49). Hierzu sind einige Grundsätze die Voraussetzung:

3.2.1 Orientierung am Kindeswohl

Bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung muss das Interesse des Kindes unbedingt an erster Stelle stehen. Das oberste Gebot ist der Schutz sexuell missbrauchter Jungen und Mädchen, auch wenn das Familiengefüge dabei neu geordnet muss oder die Erziehungsverantwortung infolge eines Sorgerechtsentzugs neu geregelt wird. Oft geraten bei der Entstehung eines Verdachts oder einer Meldung die Sozialkräfte in Konflikt, ob das Kind weiter in der Familie verbleiben soll oder ob eine Trennung notwendig wird. Wichtig ist, dass Helfer und Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen unbedingt handeln, wenn ein begründeter Verdacht besteht oder wenn sie von Misshandlungen und Gewalterfahrungen wissen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 49-50).

3.2.2 Parteilichkeit als Haltung

Die Jugendhilfe muss sich eindeutig auf die Seite der Schwächeren, im Falle des sexuellen Missbrauchs, auf die Seite der betroffenen Mädchen und Jungen, stellen. Eine parteiliche Jugendhilfe orientiert ihrer Hilfsangebote an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen, die Gewalterfahrungen und die Einschränkungen des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung erlittenen haben. Parteilichkeit ist außerdem ein Politikum, dass die Unterdrückung von Mädchen und Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen bekämpft, um unter anderem die Geschlechterhierarchie abzubauen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 50-51).

3.2.3 Arbeitsprinzipien parteilicher Beratung und Hilfe

Das Konzept der Parteilichkeit dient außerdem dem Verständnis, Konflikte unter gesellschaftspolitischen und geschlechterhierarchischen Zusammenhängen zu sehen und dementsprechend wirkungsvollen Schutz anzubieten und mögliche Sekundärfolgen zu vermeiden. Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:

- Parteilichkeit schließt Parteinahme für den Täter und andere Familienmitglieder aus.
- Nicht die Funktionsfähigkeit der Familie, sondern der Schutz und die Interessen des Mädchens oder des Jungen stehen im Vordergrund.
- Die alleinige Verantwortung für die Tat trägt der Täter.
- Der professionelle Helfer glaubt dem Opfer und macht ihm keine Vorwürfe.
- Professionelle haben einen täterfreien Raum zu schaffen, in dem sich das Mädchen oder der Junge bei Bedarf ohne Angst über den Missbrauch äußern dürfen.
- Mädchen und Jungen sind in ihrer Ganzheitlichkeit wahrzunehmen und nicht auf das Erleben des sexuellen Missbrauchs zu reduzieren.
- Die Selbstbestimmung der Betroffenen ist zu achten, sie sind an allen Entscheidungen zu beteiligen.
- Eine verlässliche und kontinuierliche Beziehung soll angeboten werden, um weitere Vertrauensbrüche zu vermeiden.
- Es gilt das Selbstwertgefühl und die Persönlichkeit des Mädchen oder des Jungen zu stärken. Hilfen sollen an ihren Stärken und Fähigkeiten und nicht an ihren Defiziten ansetzen.
- Bei innerfamiliarer Beratung wird jedem Familienmitglied ein eigener Berater zur Seite gestellt, um das Vertrauen der Betroffenen zu erlangen und zu erhalten, aber auch, um Loyalitätskonflikte seitens der Berater zu vermeiden.
- Parteiliche Jugendhilfe ist gefordert, der Geheimhaltung und Tabuisierung dieses Problems entgegenzutreten. (Hartwig & Hensen, 2003, S. 51-52).

3.3 Handlungsformen

Die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe sind im achten Buch des Sozialgesetzbuches genau definiert. Hier sind auch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für die Fälle des sexuellen Missbrauchs niedergelegt. Sexueller Missbrauch ist definitiv eine Gefährdung des Kindeswohls. Es ist die Aufgabe des kommunalen Jugendamtes für den generellen Schutz von Mädchen und Jungen Sorge zu tragen (§ 1 Abs. 3, Nr.3 SGB VIII). In der Praxis sind Jugendämter dazu verpflichtet, sexuellem Missbrauch präventiv zu begegnen, Gewalthandlungen frühzeitig zu erkennen und frühe Hilfe anzubieten. Des Weiteren sind die akute Gefährdung und Schädigung der Mädchen und Jungen zu beenden und nachfolgende pädagogische Hilfen zur Aufarbeitung zur Verfügung zu stellen. Jugendämter sind aber nicht dazu verpflichtet, bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Strafanzeige zu erstatten, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelt. Sie sind hingegen gesetzlich dazu verpflichtet, bei strafrechtlichen Prozessen mitzuwirken.

Das Jugendamt kann Teilbereiche, z. B. den Kinderschutz an freie Träger delegieren, bleibt aber aufgrund seines Mandates gesamtverantwortlich. Die Jugendämter müssen die Doppelfunktion, einerseits der hilfe-­ und familienorientierten Denkweise und andererseits der Ermittlung und Strafverfolgung, ausfüllen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 54-55).

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung organisationsrechtlich ein Verwaltungsteil. Der ASD nimmt vor Ort, d. h. in den Stadtbezirken und Landkreisen, die Aufgaben des Jugendamtes wahr und ist meist dem Jugend-, dem Sozial- oder Gesundheitsamt zugeordnet oder ist ein eigenes Amt. Mit dem ASD sollen sachliche Zusammenhänge in Arbeitsprozessen in einer Hand zusammengefasst werden. Nach SGB VII hat der ASD allerdings keine Aufgaben gesetzlich zugewiesen bekommen, da die Fallverantwortlichkeit, Fachaufsicht und das Durchgriffs- und Entscheidungsrecht beim Jugendamt liegt. Der ASD ist der umfassendste soziale Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte. Ziel des ASD ist es, Notlagen in Familien zu beseitigen und zu verhindern. Die Aufgaben umfassen die Initiierung und Koordination entsprechender Hilfe. So übernimmt der ASD die ambulante Betreuung der Mädchen und Jungen mit sexuellen Gewalterfahrungen, sowie ihren Angehörigen. Ebenfalls gehört die fachliche Stellungnahme des ASD vor dem Familiengericht zu seinen Aufgaben. Merkmale der Arbeit sind: Lebensweltbezug, Systemorientierung, Partizipation (Miteinbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in die Hilfeplanung), Selbsthilfeorientierung, Integration als Arbeits- und Strukturprinzip, Ganzheitlichkeit, Partnerschaft und Vernetzung und Kooperation (Hartwig & Hensen, 2003, S. 55-58).

3.3.1 Aufgaben des Jugendamtes im Zivilverfahren

Das Jugendamt hat die Aufgabe im zivilrechtlichen Kinderschutzverfahren mitzuarbeiten und Verfahren in Gang zu setzen. Diese Aufgabe ist im dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt.

§ 50 Abs. 1 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Vonnundschafts­- und den Familiengerichten) besagt: " Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnamen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken ... ... Kann das Jugendamt die Gefährdung des Kindes nicht durch eigene Maßnahmen abwenden, so hat es das Gericht anzurufen. Gerade Verfahren sexuellen Missbrauchs betreffend, ist das Gericht in Gerichtsverfahren auf den sachkundigen Rat und die fachliche Hilfe des Jugendamtes angewiesen. Es nimmt bei Gerichtsverfahren schon allein deshalb einen wichtigen Platz ein, weil es meistens die erste fachliche Anlaufstelle ist, die Kenntnis von einem Fall sexuellen Missbrauchs erhält. Deshalb ist es auch hilfreich, sofort eine genaue schriftliche Dokumentation zu erstellen. Das Sammeln von Daten und Fakten liefert dem Gericht wichtige Informationen zu den Hintergründen des Tatbestands. Das Jugendamt ist aber keine Ermittlungsbehörde des Vormundschafts- und Familiengerichts, sondern eine pädagogische Fachbehörde. Das Jugendamt ist hierbei auf die eigene Einschätzung der Situation angewiesen, das heißt die familiäreren Beziehungen, die Veränderung und Lernbereitschaft von Eltern und die Belastbarkeit der Kinder müssen einschätzt werden. Es muss abgewogen werden, ob die angebotenen Hilfeleistungen ausreichen, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden oder ob es durch eine gerichtliche Maßnahme zu einer Herausnahme des Kindes aus der Familie kommen muss. Diese Entscheidungen setzten eine hochgradige Fachkompetenz und Sachkundigkeit seitens der Mitarbeiter voraus.

Im § 50 FGG ist die Verfahrenspflegschaft geregelt. In einem Verfahren kann einem minderjährigen Kind ein Pfleger zur Seite gestellt werden, wenn dies notwendig ist,

um seine Interessen zu wahren. Diese Person sollte jemand sein, die sich in der professionellen Umgebung des Kindes bewegt, aber keine persönliche Beziehung zu diesem hat. Das Jugendamt muss außerdem Kinder und Jugendliche auf ihre Rechte im Zivilverfahren hinzuweisen (§ 8 SGB VIII) und sie an allen sie selbst betreffenden Entscheidungen teilhaben lassen. Der Zeitpunkt einer Bestellung ist gesetzlich nicht geregelt, sollte aber im Falle eines sexuellen Missbrauchs so früh wie möglich angesetzt werden. Eine anwaltliche Vertretung sollte den betroffenen Kindern und Jugendlichen die entstehenden Belastungen verringern. Die Verfahrenspflegschaft achtet auf die Wahrnehmung der Verfahrensrechte, hat aber kein Mitspracherecht beim Sorgerecht (Hartwig & Hensen, 2003, S. 58-60).

3.3.2 Hilfen zur Erziehung

"Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli­chen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Paragraphen 27 folgende des Sozi­algesetzbuches VIII regeln die Hilfen zur Erziehung und die Erziehungsberatung. Die Hilfen können als familienbezogene Leistungen zur Vorbeugung, Beseitigung und pädagogischer Begleitung bei sexuellem Missbrauch sein. Ist das Jugendamt nicht in der Lage die Probleme durch eigene Maßnahmen zu bewältigen, kann dem Sorgeberechtigten im Zivilverfahren das Sorgerecht entzogen werden (§§ 1666, 1666a BGB). Das Jugendamt muss für die Unterbrin­gung der Kinder und Jugendlichen in Heimen, Wohngruppen, Pflegefamilien oder Erzie­hungsstellen sorgen. Das Gleiche gilt auch bei einer kurzfristigen Unterbringung, bei "Gefahr in Verzug", oder bei einer Inobhutnahme in Kinder- und Jugendschutzstellen. In der Praxis wird ambulanten Hilfen meist Vorrang vor den stationären gewährt. Das kann jedoch dazu führen, dass weder der Schutz des Kindes sichergestellt ist, noch der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Deshalb sind familienunterstützende Hilfen nur nach Offenbarung der Tat sinnvoll, in der sich der Täter klar zum stattgefundenen Missbrauch bekennt. Ist die Familie und das Umfeld für das Kind nicht mehr tragfähig, können unterstützende Familienhilfen mit der Restfamilie durchgeführt werden. Das Sozialgesetzbuch VIII legt in den Paragraphen zu Erziehungshilfen eine Reihenfolge von wenig intensiven Hilfen bis hin zu stark intervenierenden stationären Hilfen fest. Alle Hilfsar­ten sind gleichrangig zu behandeln und sollen nicht in Konkurrenz miteinander stehen, son­dern sinnvoll und bedarfsgerecht organisiert werden. Im Fall von sexueller Gewalt gibt es das Problem, dass die Eltern als Sorgeberechtigte die Zustimmung zu der Hilfe zur Erziehung jederzeit widerrufen können. Erziehungshilfen werden meist dann eingesetzt, wenn es um Probleme wie Prostitution, Drogenkonsum, Kriminalität, Schulversagen und Schulverweige­rung geht. Bei sexuellem Missbrauch sind Erziehungshilfen nicht so leicht umsetzbar. Es fehlt oft an wirksamen Handlungskonzepten in den Einrichtungen. Bei einer ambulanten Hilfe, wie der Sozialpädagogischen Familienhilfe, besteht die Gefahr, dass der sexuelle Missbrauch trotz der Präsenz von pädagogischen Helfern fortgesetzt wird. Die Sozialpädagogische Familienhil­fe ist nach bekannt werden eines sexuellen Missbrauchs nur dann als Maßnahme sinnvoll, wenn

- der Täter keinen Zugriff mehr auf seine Opfer hat,
- sich das nicht missbrauchende Elternteil auf die Seite des Kindes stellt,
- die Täter Fremdtäter sind.

Die Jugendhilfe hat primär die Aufgabe Kinder und Jugendliche mit sexuellen Gewalterfah­rungen zu schützen, zu begleiten und einen funktionierenden Alltag zu ermöglichen. Hier geht es nicht um die Schuldfrage, sondern darum den Kindern und Jugendlichen lebensorientierte Hilfen anzubieten (Hartwig & Hensen, 2003, S. 60-63).

3.3.3 Erziehungsberatungsstellen

Die Erziehungsberatungsstelle (EB) ist eine spezialisierte Facheinrichtung und seit 1991 ein Pflichtangebot der Jugendhilfe. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 28 SGBVIII, in Ver­bindung mit dem § 27 SGB VIII als Zugangsvoraussetzung. " E rziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrich­tungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind" (§ 28 SGB VIII). Das Angebot wird durch die § § 14 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz), 16 (allg. Förderung in der Familie), 17 (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge) und 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) SGB VIII ergänzt. Das Ziel der Beratungsstelle ist die Klärung der Ursachen und Bewältigung individueller und fa­milienbezogene Probleme. Die EB versteht sich als Beratungsstelle, deren Arbeit sich in Dia­gnostik, Beratung und Therapie teilt. Um diese Arbeit kompetent gewährleisten zu können, arbeiten Professionelle verschiedener Fachrichtungen mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen zusammen. Aktuell verfügen über die Hälfte der in den Beratungsstellen tätigen Mitarbeiter über einen Abschluss in einer psychotherapeutischen Weiterbildung. Das Prinzip der Beratung basiert auf Freiwilligkeit und Wahlfreiheit und wird ergänzt durch gesetzliche Regelungen, die dem Hilfesuchenden ein hohes Maß an Schutz der Privat- und Intimsphäre garantieren, wie die Schweigepflicht (§ 203 StGB). Nur mit der Erlaubnis des Klienten kön­nen Berater mit einem Dritten über den Fall sprechen. Hinzu kommen der Datenschutz sowie das Prinzip der Kostenfreiheit. Aus diesen Gründen ist die Erziehungsberatungsstelle die erste wichtige Kontakt- und Anlaufstelle im Falle sexuellen Missbrauchs. In der Regel gibt es drei verschiedene Wege, in denen Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen mit Anzeichen für sexuellen Missbrauch konfrontiert werden. Zum einen bekommen sie Informationen über Selbstmelder (die Kinder und Jugendliche wenden sich direkt an die Beratungsstelle) oder Kontakt- oder Vertrauenspersonen von Betroffenen melden einen Fall von sexuellem Miss­brauch oder es entsteht ein Verdacht während der Beratung. Bei Verdachtsmomenten auf se­xuellen Missbrauch ist eine gründliche Klärung notwendig (z.B. über eine kindzentrierte Spieltherapie). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer kindlichen Aussage und deren fach­liche Einschätzung stellt eine hohe Anforderung an den Mitarbeiter. Diese Einschätzung ist eine rein subjektive Bewertung und bedarf einer genauen Dokumentation der Daten und einer ständigen Überprüfung im Team. Wenn eine EB personell oder strukturell nicht in der Lage ist angemessene Maßnahmen zu ergreifen, sollte eine Überweisung in eine spezielle Klä­rungsstelle oder Spezialberatungsstelle früh genug eingeleitet werden oder man sollte einen außenstehenden Experten hinzuziehen. Eine Erziehungsberatungsstelle kann wertvolle Arbeit in der begleitenden therapeutischen Arbeit mit Opfern sexueller Gewalt leisten aber auch in der Verdachtsabklärung und Diagnostik. Außerdem ist Prävention eine wichtige Aufgabe, sowie die Therapie der Täter (Hartwig & Hensen, 2003, S. 63-67).

3.3.4 Stationäre und teilstationäre Hilfen

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz sind in den Paragraphen 27 ff. SGBVIII die Hilfen, von ambulanten bis hin zu familienersetzende Unterbringung für Kinder und Jugendliche, festge­legt. Es gibt keine klare Trennung zwischen ambulanten, stationäreren und teilstationären Angeboten. Die Erziehungshilfen sollen lebensweltorientiert angepasst werden und sich ganzheitlich an den betroffenen Kindern und Jugendlichen orientieren. So gibt es z.B. Tages­gruppen in Einrichtungen der Heimerziehung, Sozialpädagogische Einzelfallhilfe in gruppen- ­und erlebnispädagogischem Zusammenhang oder intensiv betreute Wohnformen und heilpä­dagogische Tagesgruppen in ambulanten Beratungseinrichtungen.

Der Prozentsatz von Kindern und Jugendlichen mit sexuellen Gewalterfahrungen ist in statio­nären und teilstationären Erziehungshilfen höher, als die dokumentierten Aufnahmebedingun­gen vermuten lassen. In jeder Regelgruppe kann man von zwei bis drei Kindern ausgehen, die schon einmal sexuelle Gewalt erleben mussten. Bei der Unterbringung in Einrichtungen der Erziehungshilfe sind außerdem geschlechtsspezifische Unterschiede festzustellen. Jungen werden viel früher in einer stationären oder teilstationären Einrichtung untergebracht als Mädchen. So wird Jungen häufig die angemessene Unterstützung verwehrt, weil es immer noch tabuisiert wird. Mädchen werden dagegen häufig länger in der Familie betreut und un­terstützt, mit dem Risiko, dass sie weiterhin traumatischen Erlebnissen ausgesetzt sind. In vielen Jugendämtern wird vorrangig mit ambulanten Methoden gearbeitet, um das Familien­system zu erhalten und an den Ressourcen der Familie anzuknüpfen. Dies kann aber zu einer Stabilisierung der Gewaltverhältnisse in der Familie führen. Als klassisches teilstationäres Angebot bietet sich die Tagesgruppe an. Die Gruppen haben keinen rein betreuenden Charak­ter, sondern sind an heilpädagogischen, gruppenpädagogischen oder therapeutischen Konzep­ten ausgerichtet. Mädchen oder Jungen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, fallen meist in den Tagesgruppen durch Verhaltensauffälligkeiten auf Wenn ein Verdacht von in­nerfamilialen Missbrauch entsteht, kann in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt eine Unterbringung in einer stationäre Einrichtung initiiert werden (Hartwig & Hensen, 2003, S. 67-69).

3.3.5 Pflegefamilien

Die häufigste Form der Vollzeitpflege ist die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Paragraph 33 SGB VIII: " Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkei­ten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und ju­gendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten ". Ähnlich der Heimerziehung sollen Kinder, außerhalb der Herkunftsfamilie, befristet oder für einen längeren Zeitraum, einen familiären Lebensort finden und Bindungen entwickeln. Die Pflegeeltern sollen einen vergleichbaren Stellenwert wie die biologischen Eltern einnehmen. Gerade diese guten primären Sozialisationsbedingun­gen sind es, die die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie so attraktiv machen. Ein Eingriff zum Kinderschutz muss meist schnell und unmittelbar erfolgen. Deshalb sind Pflegefamilien im Falle von sexueller Misshandlung oft nicht richtig vorbereitet. Nach dem Gesetz haben die zukünftigen Pflegefamilien vor der Aufnahme und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung seitens des öffentlichen Trägers (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Es zeigt sich aber, dass eine alle Problemkonstellationen berücksichtigende Be­ratung von den Jugendämtern nicht möglich ist. Deshalb rechnen zwar die meisten Pflegeel­tern mit dem sexualisierten und auffälligen Verhalten der missbrauchten Kinder, aber in den Alltagssituationen sind sie oft mit dem Problem überfordert. Es ist notwendig, dass die Pfle­gefamilien, die sexuell missbrauchte Kinder aufnehmen, besser vorbereitet werden, ausrei­chende Begleitung durch das Jugendamt erfahren (dies gilt auch für die Herkunftsfamilie) und das generell geprüft wird, ob eine Pflegefamilie überhaupt der richtige Ort für das weitere Leben des missbrauchten Kindes ist (Hartwig & Hensen, 2003, S. 69-71).

[...]

Fin de l'extrait de 43 pages

Résumé des informations

Titre
Hilfsmöglichkeiten für missbrauchte Mädchen und Jungen
Université
University of Applied Sciences Düsseldorf  (Fachgebiete Erziehungswissenschaft/Psychologie)
Cours
Gewalt, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch in Familien
Note
1,0
Auteur
Année
2003
Pages
43
N° de catalogue
V24315
ISBN (ebook)
9783638272155
ISBN (Livre)
9783638788908
Taille d'un fichier
540 KB
Langue
allemand
Mots clés
Hilfsmöglichkeiten, Mädchen, Jungen, Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch, Familien
Citation du texte
Adam Orschulik (Auteur), 2003, Hilfsmöglichkeiten für missbrauchte Mädchen und Jungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24315

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