Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG


Term Paper, 2003

22 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


Gliederung:

I. Zur Person
1. Thomas Hobbes
2. Jean-Jacques Rousseau

II. Politische Theorien der beiden Philosophen
1. Naturzustand und Naturrecht
a) Thomas Hobbes
b) Jean-Jacques Rousseau
2. Gesellschaftsvertrag und Legitimation staatlicher Herrschaft
a) Thomas Hobbes
b) Jean-Jacques Rousseau

III. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG

IV. Meinung von Hobbes und Rousseau zu einer Ewigkeitsklausel
1. Thomas Hobbes
2. Jean-Jacques Rousseau

V. Was müsste ewig gestellt werden?
1. Thomas Hobbes
2. Jean-Jacques Rousseau

I. Zur Person

1. Thomas Hobbes

Thomas Hobbes kam 1588 in der Grafschaft Wiltshire, England zur Welt, mit 14 studierte er an der Universität Oxford, nach seinem Abschluss wurde er Tutor einer adligen Familie und schließlich Sekretär von Francis Bacon. Hobbes ging es vor allem um die Ausbildung eines philosophischen Systems, das frei von metaphysischen Annahmen ist, er lehnt Spekulationen ab und definiert die Philosophie, also auch den hier betrachteten Teil, die Staatsphilosophie, als Erkenntnis der Wirkungen aus Ursachen. Er war befreundet mit Galileo Galilei und sah ihn als Vorbild, so war er der erste Philosoph, der die neue mechanistische Erklärungsweise auf alle Gebiete der Philosophie anwandte.[1] Um den drohenden Bürgerkrieg in seiner Heimat zu verhindern und die Position des Königs zu stärken verfasste er 1640 Abhandlungen über Politik und Staat, weswegen er alsbald vor dem aufgebrachten Unterhaus nach Frankreich fliehen musste. In seinem bedeutendsten Werk, dem „Leviathan“, beschreibt er 1651 – in diesem Jahr kehrte er nach England zurück - wie er sich den Aufbau eines absolutistischen Staates vorstellt, immer von einem drohenden Bürgerkrieg ausgehend. Sein weiteres Leben verbrachte er größtenteils auf einem englischen Landgut, wo er 1679 starb.

2. Jean-Jacques Rousseau

J.-J. Rousseau wurde 1712 in Genf geboren, entlief mit 16 der Lehre und kam bei einer wesentlich älteren Frau unter, die für ihn Geliebte und Mutter in einer Person wurde. Nach seinem ersten literarischen Erfolg, der „Abhandlung über die Wissenschaften und Künste“ von 1750, lebte er, immer von reichen, adligen Freunden unterstützt, in Paris und anderen Orten Frankreichs, erwarb das Bürgerrecht in Genf, lebte in England bei David Hume, dann wieder in Frankreich, wo er 1778 starb. Seine Bedrohung durch Verfolger übersteigerte sich im Laufe seines Lebens zu einem Verfolgungswahn, er war unglücklich und psychopatisch.[2] Jedes seiner Kinder brachte er unmittelbar nach der Geburt in ein Waisenhaus, in sozialer Hinsicht war er unmöglich. Das staatsphilosophische Hauptwerk Rousseaus, der „contrat social“, erschien 1762 und enthält alle Thesen und Entwürfe seiner, auf Freiheit als wichtigstem Prinzip basierender Staatskonzeption.[3]

II. Politische Theorien der beiden Philosophen

1. Naturzustand und Naturrecht

a) Thomas Hobbes

Die gegenwärtige Verfassung der menschlichen Gemeinschaft kann nur verstanden werden, meint Hobbes, wenn ihre Geschichte begriffen ist. Der Naturzustand dient ihm dabei aber als fiktiver, ungeschichtlicher[4] Ausgangspunkt, von dem aus er sein Konstrukt des souveränen Staates entwickelt. Er ist durch das völlige Fehlen einer Ordnungsmacht definiert und somit der idealtypisch konstruierte Gegensatz zum Gesellschaftszustand[5], obwohl die (nicht-) Existenz einer übergeordneten Gewalt den einzigen Unterschied ausmacht.[6] Den Menschen sieht Hobbes als Egoisten, der lediglich nach Lebenserhaltung und möglichst viel Besitz strebt[7], wobei das Streben endlos ist und erst mit dem Tode aufhört.[8] Er ist vernünftig und besitzt die Sprache als Mittel zur Kommunikation, in erster Linie geprägt ist er durch seine Leidenschaften, z.B. Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht, die zugleich auch die drei hauptsächlichen Konfliktursachen sind.[9] Hobbes’ Vorstellung des Menschen ist starr, der Mensch verändert sich nicht auf dem Weg zum Gesellschaftszustand.[10] Durch die körperliche und geistige Gleichheit begründet sich das gleiche Recht aller auf alles (dieses schließt sogar das Leben des Mitmenschen ein). Jeder Mensch hat die Freiheit, alle ihm gegebenen Mittel zur Erhaltung seiner selbst und zur Güteraneignung zu gebrauchen (Naturrecht), und die Pflicht, alles zu unterlassen, was ihm schaden könnte (Naturgesetz).[11] Dieser fundamentale Selbsterhaltungstrieb[12] führt zwangsläufig zur Unterwerfung anderer Menschen, da nichts so vernünftig ist wie Vorbeugung, und somit auch zu der ständigen Gefahr, eines gewaltsamen Todes zu sterben. Jeder sieht im anderen seinen potentiellen Mörder, dem es gilt zuvor zu kommen. So folgert Hobbes, das in diesem Urzustand der Krieg eines Jeden gegen Jeden[13] (bellum omnium contra omnes), also wechselseitige Vernichtung, herrsche, motiviert durch die Furcht vor den anderen.

Daraus resultierend gibt es keinen Fortschritt der Technik, Kunst oder sozialer Beziehungen, „das menschliche Leben ist einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz“, man kann sich weder des Besitzes noch der Früchte von Arbeit sicher sein.[14] Der Naturzustand kann für den Menschen also niemals das Gute sein, da die Angst verbunden mit der Gleichheit aller Menschen die Anarchie begründet.

Einmal im Gesellschaftszustand angelangt bildet der Rückfall in den Naturzustand eine allgegenwärtige Gefahr für den sozialen Frieden[15].

b) Jean-Jacques Rousseau

Anders geartet ist der Naturzustand bei Jean-Jacques Rousseau:

Denkt man sich vom bürgerlichen Menschen alles hinweg, das erst durch die Gesellschaft entsteht, so gelangt man seiner Ansicht nach zum isolierten Naturmenschen.[16] Dieses Experiment ist aber lediglich ein künstlicher, hypothetischer Ansatz; diesen Zustand hat es wahrscheinlich nie gegeben.[17] Der Mensch ist von Natur aus gleich[18], im Gegensatz zu Hobbes aber nicht böse, sondern gut, genauer gesagt unschuldig. Alle negativen Einflüsse entstehen erst durch die Vergesellschaftung - die verschiedenen Stufen dieser sind jeweils ein Fortschreiten des Verfalls[19] - ebenso wie auch die Vernunft und Sprache. Somit können die Menschen aufgrund der fehlenden Vernunft nicht zwischen gut und böse differenzieren, sie leben in einem vormoralischen Zustand.[20] Dennoch unterscheidet sich der Mensch von den Tieren durch die Freiheit des Willens[21] und seine Entwicklungsfähigkeit.[22] Rousseaus Menschenbild weicht gründlich von dem Hobbes’schen ab, denn Rousseau steht dem „wilden Menschen“ keinerlei Eigenschaften wie Habgier, Stolz und Konkurrenzdenken zu, Rousseaus Mensch des Naturzustandes folgt lediglich den einfachen Antrieben der Natur[23], alles was er braucht ist Nahrung, ein Weibchen und Ruhe, alles was er fürchtet ist Schmerz und Hunger[24], er ist genügsam und unterscheidet nicht zwischen mein und dein[25]. So lebt er völlig autark und erlangt daher seine persönliche Freiheit, die jedoch nicht mit der im Gesellschaftszustand vergleichbar ist.[26] Das Streben des Menschen ist nicht wie bei Hobbes endlos, es beschränkt sich auf die physischen Bedürfnisse, die von der Natur jedoch ausreichend befriedigt werden, so dass ihretwegen kein Streit entsteht.[27] Durch diesen Mangel an Interessenskonflikten besteht gar keine Gefahr eines Krieges aller gegen alle, wie bei Hobbes.[28] Hervorzuheben sind die zwei Grundtriebe des ursprünglichen Menschen: der Selbsterhaltungstrieb (amour de soi-même) und eine Abneigung, ein fühlendes Wesen leiden zu sehen (pitié). Daraus folgend herrscht ein ungeschriebenes und unbewusstes Gesetz, das jeden dazu führt, sein Wohl mit dem geringst möglichen Schaden für die anderen zu verfolgen.[29] Durch die Vermehrung der Menschen und die daraus resultierenden neuen Probleme wird es unmöglich, den Naturzustand beizubehalten. Die einzelnen Menschen sind nicht mehr in der Lage ihr Leben zu sichern, sie müssen sich unfreiwillig zusammenschließen. Durch die Vergesellschaftung entsteht das Eigentum, eine Entwicklung der Fähigkeiten und Gefühle, denn erstmals erlangen die natürlichen Ungleichheiten Bedeutung. Fortan strebt der einzelne in der Gesellschaft nach Selbstentfaltung auf Kosten anderer.[30]

Der amour de soi-même wandelt sich durch das Konkurrenzdenken zur egoistischen Selbstsucht, der amour propre. Die durch Eigentum und Arbeitsteilung hervorgerufene Ungleichheit hat die Herrschaft von Menschen über Menschen zur Folge.[31] Jetzt sind wir im Stadium der Konkurrenz- und Wettbewerbsgesellschaft angelangt, nach Rousseau eine Korruption des Naturzustandes. Was nun gesucht wird ist der wechselseitige Schutz voreinander. Rousseau verlangt kein zurück zur Natur, denn die einmal geschehenen Entwicklungen sind nicht reversibel, der Naturzustand dient ihm jedoch als Maßstab und Kritikinstanz.[32]

2. Gesellschaftsvertrag und Legitimation staatlicher Herrschaft

Den Theorien von Hobbes und Rousseau ist gemein, dass dem schlechten Zustand der menschlichen Gesellschaft nur durch Zusammenschluss entflohen werden kann. Die Prinzipien und Regeln dieser Verbündung regelt bei beiden ein Vertrag, der jedoch niemals formuliert oder gar schriftlich fixiert wurde, er ist keine historische Hypothese, sondern „notwendige Fiktion“.[33]

[...]


[1] Störig, Weltgeschichte, S. 394; Kersting, Hobbes S. 38 ff.; Münkler, Hobbes S. 11 f.

[2] Störig, Weltgeschichte, S. 425 f.

[3] Lieber, Theorien, S. 219 ff.

[4] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 12; Leviathan, S. 97; vgl. Münkler, Hobbes, S. 95 ff.; Bubner, Rationalität, S. 103.

[5] Münkler, Hobbes, S. 94 f.

[6] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 12; Leviathan, S. 97; Münkler, Hobbes, S. 97.

[7] Störig, Weltgeschichte, S. 334; Münkler, Hobbes, S. 83.

[8] Gröschner, Dierksmeier,…S.152.

[9] Leviathan, S. 95 f.

[10] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 12 und 118.

[11] Leviathan, S. 94 und 99; Bubner, Rationalität, S. 92 f.

[12] Kersting, Philosophie des GV, S. 64; Münkler, Hobbes, S. 80; Bubner, Rationalität, S. 92 f.

[13] Störig, Weltgeschichte, S. 334; Leviathan, S. 96; Münkler, Hobbes, S. 100;

Willms, Ideen, S. 33; Lieber, Theorien, S. 182 f.

[14] Leviathan, S. 96; vgl. Gröschner u.a., Rechts- u. Staatsphilosophie, S. 154.

[15] Münkler, Hobbes, S. 95.

[16] Fetscher, Rousseau S. 27; vgl. Störig, Weltgeschichte, S. 427; Sturma, Rousseau, S. 54;

Mensching, Rousseau, S. 45 f.

[17] Störig, Weltgeschichte, S. 430; Maluschke, Grundlagen, S. 71; Lieber, Theorien, S. 222.

[18] GV, S. 7; Sturma, Rousseau, S. 86.

[19] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 13; Sturma, Rousseau, S. 56 f.

[20] Fetscher, Rousseau S. 32; Maluschke, Grundlagen, S. 72 f.

[21] Fetscher, Rousseau S. 30; Sturma, Rousseau, S. 92 f.

[22] Sturma, Rousseau, S. 81; Lieber, Theorien, S. 222 f.

[23] Gröschner u.a., Rechts- u. Staatsphilosophie, S. 196.

[24] Gröschner u.a., Rechts- u. Staatsphilosophie, S. 196.

[25] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 14.

[26] Fetscher, Rousseau S. 33.

[27] Fetscher, Rousseau S. 31; Lieber, Theorien, S. 223.

[28] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 14.

[29] Fetscher, Rousseau, S. 31; Maluschke, Grundlagen, S. 73.

[30] Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 18.

[31] Lieber, Theorien, S. 223; Willms, Ideen, S. 51.

[32] Höffe, Geschichte der Philosophie, S. 181; Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 25;

Sturma, Rousseau, S. 55.

[33] Leviathan, Einleitung Fetscher, S. XXIV; vgl. Isensee in JZ 1999, S. 273;

Münkler, Hobbes, S. 117; Adomeit, Rechts- und Staatsphilosophie II, S. 44 f.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG
College
University of Frankfurt (Main)  (Rechtswissenschaften)
Course
Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie
Grade
13 Punkte
Author
Year
2003
Pages
22
Catalog Number
V24742
ISBN (eBook)
9783638275392
File size
498 KB
Language
German
Keywords
Hobbes, Rousseau, Einführung, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie
Quote paper
Tobias Glienke (Author), 2003, Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24742

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