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Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG

Title: Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG

Term Paper , 2003 , 22 Pages , Grade: 13 Punkte

Autor:in: Tobias Glienke (Author)

Law - Philosophy, History and Sociology of Law
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Summary Excerpt Details

Thomas Hobbes kam 1588 in der Grafschaft Wiltshire, England zur Welt, mit
14 studierte er an der Universität Oxford, nach seinem Abschluss wurde er Tutor
einer adligen Familie und schließlich Sekretär von Francis Bacon. Hobbes ging
es vor allem um die Ausbildung eines philosophischen Systems, das frei von
metaphysischen Annahmen ist, er lehnt Spekulationen ab und definiert die Philosophie,
also auch den hier betrachteten Teil, die Staatsphilosophie, als Erkenntnis
der Wirkungen aus Ursachen. Er war befreundet mit Galileo Galilei
und sah ihn als Vorbild, so war er der erste Philosoph, der die neue mechanistische
Erklärungsweise auf alle Gebiete der Philosophie anwandte.1 Um den drohenden
Bürgerkrieg in seiner Heimat zu verhindern und die Position des Königs
zu stärken verfasste er 1640 Abhandlungen über Politik und Staat, weswegen er
alsbald vor dem aufgebrachten Unterhaus nach Frankreich fliehen musste. In
seinem bedeutendsten Werk, dem „Leviathan“, beschreibt er 1651 – in diesem
Jahr kehrte er nach England zurück - wie er sich den Aufbau eines absolutistischen
Staates vorstellt, immer von einem drohenden Bürgerkrieg ausgehend.
Sein weiteres Leben verbrachte er größtenteils auf einem englischen Landgut,
wo er 1679 starb. J.-J. Rousseau wurde 1712 in Genf geboren, entlief mit 16 der Lehre und kam
bei einer wesentlich älteren Frau unter, die für ihn Geliebte und Mutter in einer
Person wurde. Nach seinem ersten literarischen Erfolg, der „Abhandlung über
die Wissenschaften und Künste“ von 1750, lebte er, immer von reichen, adligen
Freunden unterstützt, in Paris und anderen Orten Frankreichs, erwarb das Bürgerrecht
in Genf, lebte in England bei David Hume, dann wieder in Frankreich,
wo er 1778 starb. Seine Bedrohung durch Verfolger übersteigerte sich im Laufe
seines Lebens zu einem Verfolgungswahn, er war unglücklich und psychopatisch.
2 Jedes seiner Kinder brachte er unmittelbar nach der Geburt in ein Waisenhaus,
in sozialer Hinsicht war er unmöglich. Das staatsphilosophische
Hauptwerk Rousseaus, der „contrat social“, erschien 1762 und enthält alle Thesen
und Entwürfe seiner, auf Freiheit als wichtigstem Prinzip basierender
Staatskonzeption.3

1 Störig, Weltgeschichte, S. 394; Kersting, Hobbes S. 38 ff.; Münkler, Hobbes S. 11 f.
2 Störig, Weltgeschichte, S. 425 f.
3 Lieber, Theorien, S. 219 ff.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Zur Person

1. Thomas Hobbes

2. Jean-Jacques Rousseau

II. Politische Theorien der beiden Philosophen

1. Naturzustand und Naturrecht

a) Thomas Hobbes

b) Jean-Jacques Rousseau

2. Gesellschaftsvertrag und Legitimation staatlicher Herrschaft

a) Thomas Hobbes

b) Jean-Jacques Rousseau

III. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG

IV. Meinung von Hobbes und Rousseau zu einer Ewigkeitsklausel

1. Thomas Hobbes

2. Jean-Jacques Rousseau

V. Was müsste ewig gestellt werden?

1. Thomas Hobbes

2. Jean-Jacques Rousseau

Zielsetzung und Themen

Diese Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der „Ewigkeitsklausel“ des Artikels 79 Abs. 3 des Grundgesetzes mit den politischen Theorien von Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau, um zu klären, wie diese Theoretiker die Unabänderlichkeit von Verfassungsgrundsätzen vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Staatskonzeptionen bewerten würden.

  • Vergleich der Naturzustands- und Naturrechtstheorien von Hobbes und Rousseau
  • Analyse des Gesellschaftsvertrags und der Legitimation staatlicher Herrschaft
  • Interpretation der Ewigkeitsklausel im Kontext des Grundgesetzes
  • Diskussion der theoretischen Begründbarkeit von Unabänderlichkeitsklauseln
  • Bestimmung von Werten, die nach den jeweiligen Konzepten als „ewig“ gelten müssten

Auszug aus dem Buch

b) Jean-Jacques Rousseau

Anders geartet ist der Naturzustand bei Jean-Jacques Rousseau: Denkt man sich vom bürgerlichen Menschen alles hinweg, das erst durch die Gesellschaft entsteht, so gelangt man seiner Ansicht nach zum isolierten Naturmenschen. Dieses Experiment ist aber lediglich ein künstlicher, hypothetischer Ansatz; diesen Zustand hat es wahrscheinlich nie gegeben. Der Mensch ist von Natur aus gleich, im Gegensatz zu Hobbes aber nicht böse, sondern gut, genauer gesagt unschuldig. Alle negativen Einflüsse entstehen erst durch die Vergesellschaftung - die verschiedenen Stufen dieser sind jeweils ein Fortschreiten des Verfalls - ebenso wie auch die Vernunft und Sprache.

Somit können die Menschen aufgrund der fehlenden Vernunft nicht zwischen gut und böse differenzieren, sie leben in einem vormoralischen Zustand. Dennoch unterscheidet sich der Mensch von den Tieren durch die Freiheit des Willens und seine Entwicklungsfähigkeit. Rousseaus Menschenbild weicht gründlich von dem Hobbes’schen ab, denn Rousseau steht dem „wilden Menschen“ keinerlei Eigenschaften wie Habgier, Stolz und Konkurrenzdenken zu, Rousseaus Mensch des Naturzustandes folgt lediglich den einfachen Antrieben der Natur, alles was er braucht ist Nahrung, ein Weibchen und Ruhe, alles was er fürchtet ist Schmerz und Hunger, er ist genügsam und unterscheidet nicht zwischen mein und dein. So lebt er völlig autark und erlangt daher seine persönliche Freiheit, die jedoch nicht mit der im Gesellschaftszustand vergleichbar ist.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Zur Person: Biografische Skizze von Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau zur Einordnung ihres philosophischen Wirkens.

II. Politische Theorien der beiden Philosophen: Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen vom Naturzustand und der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags zur Herrschaftslegitimation.

III. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG: Erläuterung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Unabänderlichkeit bestimmter Grundwerte im deutschen Grundgesetz.

IV. Meinung von Hobbes und Rousseau zu einer Ewigkeitsklausel: Analyse, wie die beiden Philosophen die Idee einer Ewigkeitsklausel basierend auf ihren Staatstheorien beurteilen würden.

V. Was müsste ewig gestellt werden?: Untersuchung darüber, welche spezifischen Güter oder Prinzipien nach den Ansichten von Hobbes und Rousseau zwingend vor staatlichem Zugriff geschützt werden müssten.

Schlüsselwörter

Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Thomas Hobbes, Jean-Jacques Rousseau, Gesellschaftsvertrag, Ewigkeitsklausel, Grundgesetz, Souveränität, Naturzustand, Naturrecht, Staatsphilosophie, Volkssouveränität, Leviathan, Vertragstheorie, Politische Theorie.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der theoretischen Herleitung und Legitimität einer sogenannten Ewigkeitsklausel in Verfassungen, exemplifiziert am Art. 79 Abs. 3 GG, durch den Vergleich der klassischen Vertragstheorien von Hobbes und Rousseau.

Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?

Zentrale Themen sind die menschliche Natur, der Übergang vom Naturzustand in den Gesellschaftszustand, die Entstehung staatlicher Souveränität sowie die Bedingungen für den Erhalt oder die Änderung von Verfassungsordnungen.

Was ist die Forschungsfrage?

Die Forschungsfrage lautet, ob und wie sich Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau auf Basis ihrer Staatskonzeptionen zur Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Ewigkeitsklausel zur Begrenzung staatlicher Herrschaft geäußert hätten.

Welche wissenschaftliche Methode wurde gewählt?

Die Arbeit nutzt die Methode der vergleichenden Textanalyse und Interpretation von Originalwerken der Vertragstheoretiker, eingebettet in die aktuelle rechtswissenschaftliche Diskussion um das Grundgesetz.

Welche Inhalte werden im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen der Autoren (Naturzustand, Vertrag), die Erläuterung der Ewigkeitsklausel nach dem Grundgesetz sowie eine spezifische Diskussion der Positionen von Hobbes und Rousseau hierzu.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Vertragstheorie, Souveränitätslehre, Verfassungsrecht, Menschenrechte, Gemeinwille und politische Freiheit charakterisieren.

Warum lehnt Rousseau ein Revisionsverbot ab?

Rousseau lehnt dies ab, weil für ihn die Volkssouveränität als Ausdruck des Gemeinwillens unveräußerlich ist und jede Generation das Recht haben muss, ihre Verfassung und Staatsform frei zu bestimmen.

Wie bewertet Hobbes die Unveränderbarkeit des Leviathans?

Hobbes begrüßt die Unveränderbarkeit, da der Leviathan absolut und ewig sein muss, um den Frieden und die Sicherheit als Hauptzweck des Staates dauerhaft zu garantieren; institutionelle Schranken sind für ihn kontraproduktiv.

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Details

Title
Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG
College
University of Frankfurt (Main)  (Rechtswissenschaften)
Course
Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie
Grade
13 Punkte
Author
Tobias Glienke (Author)
Publication Year
2003
Pages
22
Catalog Number
V24742
ISBN (eBook)
9783638275392
Language
German
Tags
Hobbes Rousseau Einführung Rechtsphilosophie Rechtssoziologie
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Tobias Glienke (Author), 2003, Hobbes und Rousseau zu Art. 79 Abs. 3 GG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24742
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