Im Zusammenhang von Unternehmensumstrukturierungen, etwa
durch den Formwechsel einer PersGesll in eine KapGesll, kann
eine besondere Art von Unternehmensanteilen entstehen. Diese
Anteile können für weitere Unternehmensentscheidungen von besonderer
Bedeutung sein. Gemeint sind einbringungsgeborene
Anteile des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dabei soll in diesem
Zusammenhang der Frage nachgegangen werden, welche Idee des
Gesetzgebers hinter der Einführung des Sachverhaltes der
einbringungsgeborenen Anteile steckt. Als weiteres soll die
Anwendung und Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen
behandelt werden.
Schwierig wird die Anwendung von einbringungsgeborenen Anteilen
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile. Der
Grund liegt in der steuerlichen Behandlung im Rahmen des
Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 40 EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes
(§ 8b KStG). Erschwert wird der steuerliche
Aspekt durch ein Prinzip von Ausnahmen und Rückausnahmen
von der steuerlichen Begünstigung des Gewinns, welcher durch
die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen erzielt wird.
Dabei soll es das Ziel sein im steuerlichen Teil der Arbeit, dieses
Geflecht zu entwirren, um für den Einzelfall der Veräußerung
einen Überblick über die entsprechende Rechtsgrundlage zu
haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Konzept einbringungsgeborener Anteile
3. Die Entstehung einbringungsgeborener Anteile
3.1 Gesellschaftsrechtliche Anwendungsfälle
3.2 Einbringungsvorgang nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG
3.3 Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG
3.4 Einbringungsvorgänge nach § 23 Abs. 1 - 4 UmwStG
3.5 Weitere Fälle der Entstehung einbringungsgeborener Anteile
4. Die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
4.1 Allgemein
4.2 Veräußerer ist natürliche Person oder Personengesellschaft
4.3 Veräußerer ist Kapitalgesellschaft
4.4 Besteuerung der Gewinne aus den Ersatztatbeständen des § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG
5. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit der Entstehung und steuerlichen Behandlung von sogenannten einbringungsgeborenen Anteilen gemäß § 21 UmwStG. Ziel ist es, das komplexe Geflecht der steuerlichen Rechtsgrundlagen bei der Veräußerung dieser Anteile zu entwirren und die gesetzgeberische Intention hinter dieser besonderen Steuerverhaftung aufzuzeigen.
- Grundkonzeption und Definition einbringungsgeborener Anteile.
- Anwendungsfälle und Entstehungstatbestände unter dem UmwStG.
- Steuerliche Konsequenzen bei der Veräußerung durch natürliche Personen und Personengesellschaften.
- Besonderheiten bei der Veräußerung durch Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung von Ausnahmeregelungen.
- Bedeutung der Ersatztatbestände und Kritik an der Systematik.
Auszug aus dem Buch
3.2 Einbringungsvorgang nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG
Durch den Verweis des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf § 20 Abs. 1 UmwStG, werden zwei Möglichkeiten für die Entstehung einbringungsgeborener Anteile definiert.
Dabei geht es in § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG um die Einbringung bestimmter qualifizierter Einbringungsgegenstände - Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil - in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Für die Einbringungsgegenstände wird die Möglichkeit gegeben, diese zu Werten unter dem Teilwert einzubringen. Allgemeine Praxis ist dabei der Ansatz zu Buchwerten. Darüber hinaus muss der Einbringende für die von ihm eingebrachten Einbringungsgegenstände neue Anteile an der Gesellschaft erhalten (Sacheinlage).
Um den Vorteil des Buchwertansatzes nutzen zu können müssen die Vorraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt sein. Einbringender kann danach jede natürliche oder juristische Person sein, soweit sie über ein Betriebsvermögen verfügt, welches dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegt. Damit liegt der Ausschluss des Wahlrechtes vor, wenn „das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.“ Ein typischer Fall dafür ist der Ausschluss des Besteuerungsrechtes durch eine Freistellungsregelung im DBA. Liegt der Fall des Ausschlusses des Wahlrechtes vor, d.h. die Vorraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind nicht erfüllt, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Vorstellung der Problemstellung im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen und Formulierung des Ziels, die steuerliche Rechtsgrundlagen zu klären.
2. Das Konzept einbringungsgeborener Anteile: Erläuterung der Legaldefinition und der Intention des Gesetzgebers, steuerneutrale Übertragungen stiller Reserven zu ermöglichen.
3. Die Entstehung einbringungsgeborener Anteile: Detaillierte Darstellung der vielfältigen Entstehungstatbestände, unterteilt in gesellschaftsrechtliche Anwendungsfälle und spezifische gesetzliche Einbringungsvorgänge nach dem UmwStG.
4. Die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile: Analyse der steuerlichen Folgen bei Veräußerung, differenziert nach der Art des Veräußerers und unter Berücksichtigung von Ausnahmen und Rückausnahmen.
5. Schlussbetrachtung: Kritische Würdigung der komplexen Systematik und Ausblick auf potenzielle zukünftige Änderungen durch EU-Richtlinien.
Schlüsselwörter
Einbringungsgeborene Anteile, Umwandlungssteuergesetz, UmwStG, Stille Reserven, Sacheinlage, Buchwertansatz, Steuerneutralität, Veräußerungsgewinn, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Anteilsveräußerung, Unternehmensumstrukturierung, § 21 UmwStG, § 20 UmwStG, Steuerverhaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Entstehung und die steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung von Anteilen, die durch einbringungsgeborene Vorgänge gemäß Umwandlungssteuergesetz entstanden sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die gesetzlichen Tatbestände für die Entstehung dieser Anteile, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei verschiedenen Veräußerertypen sowie die komplexen Ausnahmeregelungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, das komplexe steuerrechtliche Geflecht rund um die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile zu entwirren und dem Leser einen Überblick über die geltenden Rechtsgrundlagen zu bieten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Hausarbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Fachliteratur, Kommentaren, BFH-Urteilen und Verwaltungsanweisungen des BMF basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Entstehungstatbestände unter anderem gemäß § 20 und § 23 UmwStG sowie die differenzierte steuerliche Behandlung der Gewinne, unterteilt nach natürlichen Personen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Einbringungsgeborene Anteile, UmwStG, Stille Reserven, Steuerverhaftung und Halbeinkünfteverfahren charakterisieren.
Was bedeutet der "Steuerstatuswechsel" bei der Einbringung?
Damit ist gemeint, dass nach der Einbringung unter dem Teilwert für die spätere Besteuerung die spezifischen Vorschriften für einbringungsgeborene Anteile greifen, um die beim Einbringenden latent vorhandenen stillen Reserven zu sichern.
Warum gibt es die "7-Jahresfrist" bei der Veräußerung?
Die Frist dient der Missbrauchsvermeidung; nach Ablauf von 7 Jahren wird kein Gestaltungsmissbrauch mehr vermutet, wodurch bestimmte Steuerbefreiungen oder Begünstigungen (wie das Halbeinkünfteverfahren) unter bestimmten Voraussetzungen wieder zur Anwendung kommen können.
- Quote paper
- Marcel Geisler (Author), 2004, Entstehung und steuerliche Behandlung einbringungsgeborener Anteile, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24746