Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV)


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

31 Pages, Note: 12 Punkte


Extrait


Gliederung

§ 1. Die „Auschwitzlüge“ im Strafrecht (§ 130 III StGB)
A) Einführung
I. Was ist die „Auschwitzlüge“?
1. Geschichte
2. Zum Begriff
II. Genese
1. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994
a) CDU/CSU und FDP
b) Die Grünen und Regierung
c) endgültige Fassung
d) letzte Änderung seit 1994
B) Dogmatische Probleme
I. Rechtsgut
1. Mögliche Rechtsgüter
a) öffentlicher Friede
aa) h.M
bb) Teil der Literatur
b) Menschenwürde
c) Ehre
aa) Literatur und BGH
bb) Teil der Literatur
2. Stellungnahme
II. Verstoß gegen die Meinungsfreiheit?
1. Schutzbereich
a) Rechtsprechung
b) Teil der Literatur
c) Stellungnahme
2. Schranke der allgemeinen Gesetze
a) Adressatenkreislehre
b) Sonderrechtslehre
c) Abwägungslehre
d) Rechtsprechung
e) Stellungnahme
C) Der Tatbestand des § 130 III StGB
I. Allgemeines
II. objektiver Tatbestand
1. Drei Tathandlungen des § 130 III StGB
a) Leugnen
b) Billigen
c) Verharmlosen
2. Bezug auf eine in § 6 I VStGB begangene Tat
3. öffentlich oder in einer Versammlung
4. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens
III. subjektiver Tatbestand
D) Die Auswirkung des § 130 III StGB in der Praxis

§ 2. Die „Auschwitzlüge“ im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24 I Nr.1d JMStV)
A) Das Problem des Auschwitzleugnens in den neuen Medien
I. Auschwitz-Leugner nutzen verstärkt die Online-Medien
1. Das Problem
2. Formen der Verbreitung
II. Der JMStV
1. Einleitung
2. Zweck
3. Telemedien
4. Auschwitzleugnung in § 4 I Nr. 4 JMStV
B) § 24 I Nr. 1d JMStV
I. Allgemeines
II. Adressaten
III. Auch Fahrlässigkeit wird sanktioniert
IV. Mögliche Probleme des § 24 JMStV
1. Verfassungsrechtliche Bedenken
2. Schwere Rechtsfolgen für Access- und Hostprovider
V. Positive Aspekte und Einschätzung

§ 1. Die „Auschwitzlüge“ im Strafrecht (§ 130 III StGB)

A) Einführung

I. Was ist die „Auschwitzlüge“?

1. Kurzer Überblick über die Geschichte der „Auschwitzlüge“

Will man einen Überblick über die Geschichte der „Auschwitzlüge“ geben, muss man hier bis ins Dritte Reich zurückgehen. Schon bei der Ausführung der Völkermordverbrechen war das Leugnen des Holocaust eine notwendige Voraussetzung für seine reibungslose Durchführung.[1]

Mit der Befreiung der Konzentrationslager im Jahre 1945 durch die Alliierten schien die ganze Wahrheit über die schrecklichen Taten nun ans Licht zu kommen. Doch dies schien nur so; im selben Augenblick begann das große Schweigen und Verdrängen.

Den Begriff „Auschwitzlüge“ verwendete zum erstenmal der Diplom-Landwirt Thies Christophersen - ein ehemaliger SS-Sonderführer, der in einem Nebenlager von Auschwitz tätig war - in einer von ihm herausgegebenen Broschüre im Jahre 1973.[2]

Ein weiterer wichtiger Auschwitz-Leugner war der ehemalige Hamburger Oberfinanzrichter Wilhelm Stäglich. In einem von ihm verfassten Buch erklärt er alle Dokumente der Judenvernichtung für falsch. Den Auschwitz-Strafprozeß bezeichnet er als „Schauprozeß nach stalinistischem Muster“.[3]

Nennenswert ist hier auch der „Esel“-Aufmarsch im Mai 1978 in Hamburg. Es war die wohl spektakulärste Aktion von Neonazis in der Geschichte der „Auschwitz-Lüge“: Mitglieder der Neonazi-Gruppe „Aktionsfront Nationaler Sozialisten“ setzten sich bei dem Marsch durch Hamburger Bahnhofshalle Eselsmasken auf und trugen Schilder mit Aufschriften wie „Ich Esel glaube immer noch, dass in deutschen Konzentratoinslagern Juden vergast wurden“. Zweck dieses Aufmarsches war, wie deutlich erkennbar, eine bewußte augenzwinkernde Selbstanklage.[4]

Der Historiker David Irving schockierte 1977 mit seinem Buch „Hitlers War“, in dem er die These entwickelte, dass Hitler zwar Europa judenfrei machen wollte, jedoch nichts vom Völkermord in den Konzentrationslagern gewusst hätte. Am 13. Februar 1990 sagte er in einer Rede zum 45. Jahrestag der Zerstörung Dresdens: „Der Holocaust an den Deutschen in Dresden war echt. Der an den Juden in den Gaskammern von Auschwitz ist frei erfunden.“[5]

2. Zum Begriff:

Der Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalsozialismus ist eine historische Tatsache. Auschwitz steht dabei als Synonym für die planmäßige Massenvernichtung von Juden in dieser Zeit.[6]

Die sogenannte „Auschwitzlüge“ wird definiert als das Leugnen des nationalsozialistischen Völkermords, insbesondere an Juden. Beispielsweise bezeichnen Neonazis die bei der Befreiung durch die Alliierten gefilmten Leichen in Auschwitz oft als „Opfer alliierter Bombenangriffe“. Auch wird die Zahl der im Holocaust Ermordeten von ca. 6 Millionen Menschen als vollkommen überzogen dargestellt.[7]

Der Ausdruck „Auschwitzlüge“ hat sich in der Bevölkerung verbreitet, ist jedoch im juristischen Sinne ungenau.

Der Terminus „Auschwitzlüge“ bezeichnet in der Wortwahl der Revisionisten das ihrer Ansicht nach ins Leere gehende Gedenken an den Holocaust.[8]

Besser ist es, statt der „Auschwitzlüge“ den Oberbegriff Auschwitzleugnung zu verwenden.

Hierbei können zwei Formen unterschieden werden, die einfache und die qualifizierte Auschwitzleugnung.

Die einfache Auschwitzleugnung ist das „bloße“ Bestreiten der historischen Wahrheit des Holocaust, also die Leugnung der nationalsozialistischen Völkermordtaten, ohne jede hinzugefügte Schlussfolgerung bezüglich der Entstehung des angeblich falschen Geschichtsbildes und der Motive seiner Aufrechterhaltung.[9]

Wird das „bloße“ Leugnen des Holocaust durch eine Identifikation des Täters mit NS-Ideologie oder beispielsweise von der Behauptung, die Juden hätten den Holocaust erfunden, um die Deutschen finanziell zu erpressen, erweitert, liegt qualifiziertes Auschwitzleugnen vor.[10]

Hier wird es jedoch besonders auf die einfache Auschwitzleugnung ankommen, da § 130 III StGB vor allem geschaffen wurde, um gerade die einfache Auschwitzleugnung explizit als Volksverhetzung unter Strafe zu stellen. Die qualifizierte Auschwitzleugnung war seit jeher nach § 130 StGB strafbar und spielt im Zusammenhang mit § 130 III StGB keine große Rolle.[11]

II. Die Genese

1. Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994

Anfang der neunziger Jahre, nach der Wiedervereinigung Deutschlands, nahm rechtsextremistische Gewalt drastisch zu.[12] Als Beispiele seien hier genannt die brutalen Angriffe auf Asylbewerberheime in Hoyerswerda und Rostock, Brandanschläge auf von Türken bewohnte Häuser z. B. in Solingen oder die von Skinheads veranstaltete regelrechte „Menschenjagd“ in Magdeburg, bei der Ausländer von den Rechtsextremisten gehetzt und verprügelt wurden.[13] Auch nahmen Schändungen jüdischer Gedenkstätten und Friedhöfe wieder zu.[14]

a) CDU/CSU und FDP

Durch die steigende Zahl rechtsextremistischer Delikte stieg auch die Empörung in der Bevölkerung. Angst machte sich breit, rechtsextremistisches Gedankengut könne sich im Lande ausbreiten. Die Regierungskoalition von CDU/CSU und FDP reagierte auf diese Probleme im Februar 1994 mit dem Entwurf eines Verbrechensbekämpfungsgesetzes, dessen Ziel die effektivere Bekämpfung von Rechtsextremismus und der organisierten Kriminalität war.[15]

Zu diesem Zwecke wurde der Volksverhetzungsparagraph, § 130 StGB, erweitert, sah jedoch noch nicht so aus, wie in seiner endgültigen Fassung.

b) Bündnis 90/Die Grünen und Regierung

Mit dem „Deckert – Urteil“ vom 15. 03. 1994 mußte man jedoch eingestehen, dass längst nicht alle Probleme geklärt waren. Deckert – damals NPD-Bundesvorsitzender - bestritt die Gaskammermorde, was laut BGH noch keinen Angriff auf die Menschenwürde darstellt und den Tatbestand des damaligen § 130 StGB nicht erfüllte.[16] Das Urteil mußte aufgrund insoweit unzureichender Tatsachenfeststellungen aufgehoben werden.[17]

Zu diesem Zeitpunkt war nun endlich erwiesen, dass die Verfolgbarkeit des Auschwitz-Leugnens noch immer unzureichend war.

Um neonazistischer Propaganda tatsächlich wirkungsvoll begegnen zu können, legte BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 27.04.1994 einen Entwurf vor. Hiermit sollte auch die Bestrafung der einfachen Auschwitzleugnung ermöglicht werden.[18]

c) Die endgültige Fassung

Der Entwurf des § 130 StGB war im Bundesrat abgelehnt worden. Die Bundesregierung rief daraufhin den Vermittlungsausschuß an. Dieser empfahl, den Strafrahmen des Abs. 3 von drei auf fünf Jahre zu erhöhen.[19]

Daraufhin waren auch Bundesrat und Bundestag einverstanden.

Am 01.12.1994 trat das Verbrechensbekämpfungsgesetz und somit auch der neue § 130 StGB in Kraft.

Der neue Abs. 3 lautete: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldbuße wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Zusammenfassend können bezüglich des Regelungswillens des Gesetzgebers drei Fixpunkte genannt werden: Mit dem § 130 III StGB sollte

(1) eine Ausweitung der Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens erfolgen
(2) Inhalte, wie sie im „Deckert-Prozeß“ zur Aburteilung standen[20] und
(3) die „Auschwitz-Lüge“ ohne Wenn und Aber als Volksverhetzung strafbar sein.[21]

Mit dem neuen § 130 III StGB ist nun auch die einfache Auschwitzleugnung, also das bloße Leugnen des Holocaust, strafbar. Vorher konnte ein Täter, der „nur“ die Gaskammermorde leugnete, nur wegen Beleidigung (§ 185 StGB) bestraft werden. Ausschlaggebend für die Änderung war das schon erwähnte Deckert-Urteil. Da Deckert nur eine einfache Auschwitzleugnung begangen hatte, konnte er nicht wegen Volksverhetzung bestraft werden.[22] Hinsichtlich der einfachen Auschwitzleugnung bestand also eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber schloß diese Lücke mit dem neuen § 130 III StGB, welcher auch die einfache Auschwitzleugnung unter Strafe stellt. Dies ist zu begrüßen, da die strafrechtliche Ahndung der einfachen Auschwitzleugnung nun auf dogmatisch sicherer Grundlage ruht.[23]

d) letzte Änderung seit 1994:

Mit dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches änderte sich noch einmal der Wortlaut des § 130 III StGB. Der bisherige Völkermord-Tatbestand, § 220a StGB, wurde in das Völkerstrafgesetzbuch übernommen. Aus § 220a StGB wurde § 6 VStGB, welcher inhaltlich dem bisherigen § 220a entspricht. § 220a StGB wurde somit aus dem StGB gestrichen.[24]

In § 130 III StGB heißt es somit jetzt: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

[...]


[1] vgl. Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 71.

[2] Wandres, S. 71.

[3] Wandres, S. 73, Stäglich schrieb das Buch: „Der Auschwitz-Mythos, Legende oder Wirklichkeit? Eine kritische Bestandsaufnahme“, Tübingen 1979.

[4] Wandres, S. 73.

[5] M.Schmidt, S. 356.

[6] LG Hamburg, NStZ 1996, 263.

[7] vgl. Beisel, NJW 1995, 997.

[8] Stegbauer, NStZ 2000, 281 und Fn. 1; vgl. Tröndle/Fischer, § 130 Rn. 20.

[9] Vgl. Wandres, S. 97.

[10] Jahn, S. 170.

[11] Beisel, NJW 1995, 1001.

[12] Junge, S. 15.

[13] vgl. Jahn, S. 15; Leutheusser-Schnarrenberger, JZ 1993, 944.

[14] Junge, S. 15.

[15] vgl. Begründung zum Entwurf eines Verbrechensbekämpfungsgesetzes, BT-Drucks, XII/6853, S. 18.

[16] BGHSt 40, 97, 100.

[17] Stegbauer, NStZ 2000, 282.

[18] Junge, S. 20.

[19] BT-Drucks.XII/7873.

[20] Zum „Deckert-Prozeß“ ja schon oben.

[21] Wandres, S. 234.

[22] Junge, S. 20.

[23] Stegbauer, NStZ 2000, 286.

[24] Zimmermann, NJW 2002, 3069.

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV)
Université
University of Leipzig  (Institut für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Jugendschutzrecht)
Cours
Seminar zum Strafrecht und Medienstrafrecht
Note
12 Punkte
Auteur
Année
2004
Pages
31
N° de catalogue
V24948
ISBN (ebook)
9783638277044
Taille d'un fichier
571 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit beschäftigt sich vorwiegend mit dem Straftatbestand des § 130 III StGB, wobei es hier vor allem um die Auschwitzleugnung geht. Sehr ausführlich werden die dogmatischen Probleme des Tatbestandes behandelt, wie das Rechtsgut oder die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG. Weiterhin geht die Arbeit auch auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag von 2003 ein, in dem sich auch ein Verbot der Auschiwtz-Leugnung in neuen Medien finden läßt.
Mots clés
Auschwitzlüge, StGB, JMStV), Seminar, Strafrecht, Medienstrafrecht
Citation du texte
Sabine Adler (Auteur), 2004, Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24948

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