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Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV)

Title: Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV)

Seminar Paper , 2004 , 31 Pages , Grade: 12 Punkte

Autor:in: Sabine Adler (Author)

Law - Penology
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1. Kurzer Überblick über die Geschichte der „Auschwitzlüge“ Will man einen Überblick über die Geschichte der „Auschwitzlüge“ geben, muss man hier bis ins Dritte Reich zurückgehen. Schon bei der Ausführung der Völkermordverbrechen war das Leugnen des Holocaust eine notwendige Voraussetzung für seine reibungslose Durchführung. 1 Mit der Befreiung der Konzentrationslager im Jahre 1945 durch die Alliierten schien die ganze Wahrheit über die schrecklichen Taten nun ans Licht zu kommen. Doch dies schien nur so; im selben Augenblick begann das große Schweigen und Verdrängen.

Den Begriff „Auschwitzlüge“ verwendete zum erstenmal der Diplom-Landwirt Thies Christophersen - ein ehemaliger SS-Sonderführer, der in einem Nebenlager von Auschwitz tätig war - in einer von ihm herausgegebenen Broschüre im Jahre 1973. 2

Ein weiterer wichtiger Auschwitz-Leugner war der ehemalige Hamburger Oberfinanzrichter Wilhelm Stäglich. In einem von ihm verfassten Buch erklärt er alle Dokumente der Judenvernichtung für falsch. Den Auschwitz-Strafprozeß bezeichnet er als „Schauprozeß nach stalinistischem Muster“. 3 Nennenswert ist hier auch der „Esel“-Aufmarsch im Mai 1978 in Hamburg. Es war die wohl spektakulärste Aktion von Neonazis in der Geschichte der „Auschwitz-Lüge“: Mitglieder der Neonazi-Gruppe „Aktionsfront Nationaler Sozialisten“ setzten sich bei dem Marsch durch Hamburger Bahnhofshalle Eselsmasken auf und trugen Schilder mit Aufschriften wie „Ich Esel glaube immer noch, dass in deutschen Konzentratoinslagern Juden vergast wurden“. Zweck dieses Aufmarsches war, wie deutlich erkennbar, eine bewußte augenzwinkernde Selbstanklage.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1. Die „Auschwitzlüge“ im Strafrecht (§ 130 III StGB)

A) Einführung

I. Was ist die „Auschwitzlüge“?

1. Geschichte

2. Zum Begriff

II. Genese

1. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994

a) CDU/CSU und FDP

b) Die Grünen und Regierung

c) endgültige Fassung

d) letzte Änderung seit 1994

B) Dogmatische Probleme

I. Rechtsgut

1. Mögliche Rechtsgüter

a) öffentlicher Friede

aa) h.M.

bb) Teil der Literatur

b) Menschenwürde

c) Ehre

aa) Literatur und BGH

bb) Teil der Literatur

2. Stellungnahme

II. Verstoß gegen die Meinungsfreiheit?

1. Schutzbereich

a) Rechtsprechung

b) Teil der Literatur

c) Stellungnahme

2. Schranke der allgemeinen Gesetze

a) Adressatenkreislehre

b) Sonderrechtslehre

c) Abwägungslehre

d) Rechtsprechung

e) Stellungnahme

C) Der Tatbestand des § 130 III StGB

I. Allgemeines

II. objektiver Tatbestand

1. Drei Tathandlungen des § 130 III StGB

a) Leugnen

b) Billigen

c) Verharmlosen

2. Bezug auf eine in § 6 I VStGB begangene Tat

3. öffentlich oder in einer Versammlung

4. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

III. subjektiver Tatbestand

D) Die Auswirkung des § 130 III StGB in der Praxis

§ 2. Die „Auschwitzlüge“ im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24 I Nr.1d JMStV)

A) Das Problem des Auschwitzleugnens in den neuen Medien

I. Auschwitz-Leugner nutzen verstärkt die Online-Medien

1. Das Problem

2. Formen der Verbreitung

II. Der JMStV

1. Einleitung

2. Zweck

3. Telemedien

4. Auschwitzleugnung in § 4 I Nr. 4 JMStV

B) § 24 I Nr. 1d JMStV

I. Allgemeines

II. Adressaten

III. Auch Fahrlässigkeit wird sanktioniert

IV. Mögliche Probleme des § 24 JMStV

1. Verfassungsrechtliche Bedenken

2. Schwere Rechtsfolgen für Access- und Hostprovider

V. Positive Aspekte und Einschätzung

Zielsetzung und Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Einordnung der sogenannten „Auschwitzlüge“ in Deutschland. Ziel ist es, die dogmatischen Grundlagen des § 130 Abs. 3 StGB sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 1d des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) zu analysieren und deren Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Holocaust-Leugnung, insbesondere in Online-Medien, zu bewerten.

  • Dogmatische Analyse des § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung)
  • Konfliktfeld zwischen Auschwitz-Leugnung und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
  • Strafbarkeit und Tatbestandsvoraussetzungen im Kontext neuer Medien
  • Rolle des JMStV und Sanktionierung von Internet-Providern

Auszug aus dem Buch

2. Zum Begriff:

Der Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalsozialismus ist eine historische Tatsache. Auschwitz steht dabei als Synonym für die planmäßige Massenvernichtung von Juden in dieser Zeit. Die sogenannte „Auschwitzlüge“ wird definiert als das Leugnen des nationalsozialistischen Völkermords, insbesondere an Juden. Beispielsweise bezeichnen Neonazis die bei der Befreiung durch die Alliierten gefilmten Leichen in Auschwitz oft als „Opfer alliierter Bombenangriffe“. Auch wird die Zahl der im Holocaust Ermordeten von ca. 6 Millionen Menschen als vollkommen überzogen dargestellt.

Der Ausdruck „Auschwitzlüge“ hat sich in der Bevölkerung verbreitet, ist jedoch im juristischen Sinne ungenau. Der Terminus „Auschwitzlüge“ bezeichnet in der Wortwahl der Revisionisten das ihrer Ansicht nach ins Leere gehende Gedenken an den Holocaust. Besser ist es, statt der „Auschwitzlüge“ den Oberbegriff Auschwitzleugnung zu verwenden. Hierbei können zwei Formen unterschieden werden, die einfache und die qualifizierte Auschwitzleugnung.

Die einfache Auschwitzleugnung ist das „bloße“ Bestreiten der historischen Wahrheit des Holocaust, also die Leugnung der nationalsozialistischen Völkermordtaten, ohne jede hinzugefügte Schlussfolgerung bezüglich der Entstehung des angeblich falschen Geschichtsbildes und der Motive seiner Aufrechterhaltung.

Zusammenfassung der Kapitel

§ 1. Die „Auschwitzlüge“ im Strafrecht (§ 130 III StGB): Dieses Kapitel beleuchtet die historische Genese der Strafvorschrift und analysiert die dogmatischen Probleme hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit.

§ 2. Die „Auschwitzlüge“ im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24 I Nr.1d JMStV): Hier wird die Problematik der Verbreitung von Auschwitzleugnung in digitalen Medien behandelt und die ergänzende Funktion des JMStV zur Sanktionierung von Anbietern und Providern bei Fahrlässigkeit erläutert.

Schlüsselwörter

Auschwitzlüge, Holocaust, Volksverhetzung, Strafrecht, § 130 StGB, Meinungsfreiheit, JMStV, Internet, Ordnungswidrigkeiten, Rechtsextremismus, Auschwitzleugnung, Online-Medien, Providerhaftung, Völkerstrafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die rechtliche Auseinandersetzung mit der Leugnung des Holocaust, umgangssprachlich als „Auschwitzlüge“ bezeichnet, in der deutschen Rechtsordnung.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf dem Strafrecht (Volksverhetzung nach § 130 StGB) und dem Ordnungswidrigkeitenrecht im Bereich der Telemedien gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die dogmatische Sicherheit der strafrechtlichen Ahndung zu prüfen und die Wirksamkeit der neuen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen für das Internet zu bewerten.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Rechtsprechung (BGH, BVerfG) und einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Entstehungsgeschichte des § 130 Abs. 3 StGB, die dogmatischen Probleme, die Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit sowie die Anwendung des JMStV auf Internet-Inhalte.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Auschwitzleugnung, Volksverhetzung, Meinungsfreiheit und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag definieren.

Welche Rolle spielt das Internet bei der Verbreitung der Auschwitzlüge?

Das Internet fungiert als global verfügbare, schwer kontrollierbare Plattform für die Verbreitung rechtsextremistischer Thesen, was den Gesetzgeber zur Schaffung neuer Regelungen im JMStV zwang.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit für Internet-Provider relevant?

Da der Nachweis eines direkten Vorsatzes bei Providern oft schwierig ist, ermöglicht § 24 JMStV die Sanktionierung von Fahrlässigkeit, was die Verantwortlichen zu einer stärkeren Überprüfung ihrer Inhalte anhalten soll.

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Details

Title
Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV)
College
University of Leipzig  (Institut für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Jugendschutzrecht)
Course
Seminar zum Strafrecht und Medienstrafrecht
Grade
12 Punkte
Author
Sabine Adler (Author)
Publication Year
2004
Pages
31
Catalog Number
V24948
ISBN (eBook)
9783638277044
Language
German
Tags
Auschwitzlüge StGB JMStV) Seminar Strafrecht Medienstrafrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Sabine Adler (Author), 2004, Die "Auschwitzlüge" (§ 130 Abs. 3 StGB und §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 1d JMStV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24948
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