1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Organgesellschaft
1.2 Organträger
1.3 Organkreis
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1 Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung
2.2 Änderung der Voraussetzungen zur finanziellen Eingliederung
2.3 Beispiele
2.3.1 Finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
2.3.2 Finanzielle Eingliederung über mehrere mittelbare Beteiligungen
2.3.3 Keine finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare Beteiligung
2.4 Gewinnabführungsvertrag
2.5 Betriebsaufspaltung und Organschaft
3 Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
3.1 Gewinnabführung und Verlustübernahme
3.2 Einkommensermittlung bei Personengesellschaften
3.3 Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
3.4 Einkommensermittlung beim Organträger
3.5 Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
4 Sonderprobleme der körperschaftsteuerlichen Organschaft
4.1 Verlustabzug nach § 10d EStG
4.2 Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven der Organgesellschaft
4.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft
4.4 Ausgleichszahlungen an außenstehenden Minderheitsgesellschafter
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen der körperschaftsteuerlichen Organschaft unter Berücksichtigung des Steuersenkungsgesetzes. Ziel ist es, die strukturellen Voraussetzungen, die Einkommenszurechnung und die steuerlichen Folgen für Organträger und Organgesellschaften darzustellen.
- Voraussetzungen für das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.
- Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag.
- Mechanismen der Einkommensermittlung und -zurechnung.
- Umgang mit Verlusten und Sonderproblemen wie verdeckten Gewinnausschüttungen.
- Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Organschaft.
Auszug aus dem Buch
2.4 Gewinnabführungsvertrag
Der Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG (AG und KGaA) oder Ergebnisabführungsvertrag (GmbH) verpflichtet die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen.
Voraussetzung hierfür ist, das OG und OT ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben (vgl. § 17 S. 1 KStG i.V.m. § 14 KStG). Eine Gesellschafterversammlung des Organträgers sowie der Organgesellschaft müssen dem Gewinnabführungsvertrag zustimmen. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wj abgeschlossen sein, in welchem erstmals das Einkommen der OG dem OT zugerechnet wird. Gemäß § 17 S. 1 KStG i.V.m. § 14 Nr.3 KStG wird der Vertrag für mindestens 5 Jahre abgeschlossen. Ein Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 AktG wird erst wirksam, wenn er nach § 294 Abs. 2 AktG in das HR eingetragen wurde.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Allgemeines: Definition der Beteiligten (Organgesellschaft, Organträger) und des Organkreises.
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft: Erläuterung der notwendigen Bedingungen inklusive der finanziellen Eingliederung und des Gewinnabführungsvertrags.
3 Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft: Detaillierte Darstellung der steuerlichen Auswirkungen und der Einkommensermittlung für alle Beteiligten.
4 Sonderprobleme der körperschaftsteuerlichen Organschaft: Analyse von Spezialfällen wie Verlustabzügen und verdeckten Gewinnausschüttungen.
Schlüsselwörter
Organschaft, Organträger, Organgesellschaft, Körperschaftsteuer, Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung, Einkommensermittlung, Verlustübernahme, StSenkG, Halbeinkünfteverfahren, verdeckte Gewinnausschüttung, stille Reserven, Betriebsaufspaltung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den steuerrechtlichen Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Organschaft, die Bedeutung von Gewinnabführungsverträgen und die steuerlichen Rechtsfolgen für die beteiligten Unternehmen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die systematische Aufarbeitung der Bedingungen und steuerlichen Konsequenzen, insbesondere unter dem Einfluss des Steuersenkungsgesetzes.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetzestexte (KStG, EStG, AktG) und der Auswertung aktueller Fachliteratur sowie Kommentierungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erläutert die Voraussetzungen, die Rechtsfolgen wie den Verlustausgleich sowie die spezifische Einkommensermittlung bei Organgesellschaften, Organträgern und Personengesellschaften.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Organschaft, Organträger, Organgesellschaft, Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung und Körperschaftsteuer.
Was bedeutet die finanzielle Eingliederung nach neuem Recht?
Die finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte der Organgesellschaft hält, wobei nun auch mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zusammengerechnet werden können.
Wie werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter steuerlich behandelt?
Diese Zahlungen gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben bei der Organgesellschaft und werden beim Anteilseigner im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert.
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- Sonja Gottbehüt (Author), 2003, Die körperschaftsteuerliche Organschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25016