1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
Inhalt
1 Allgemeines
1.1 Organgesellschaft
1.2 Organträger
1.3 Organkreis
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1 Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung
2.2 Änderung der Voraussetzungen zur finanziellen Eingliederung
2.3 Beispiele
2.3.1 Finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
2.3.2 Finanzielle Eingliederung über mehrere mittelbare Beteiligungen
2.3.3 Keine finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare Beteiligung
2.4 Gewinnabführungsvertrag
2.5 Betriebsaufspaltung und Organschaft
3 Rechtsfolgen der körperschaftssteuerlichen Organschaft
3.1 Gewinnabführung und Verlustübernahme
3.2 Einkommensermittlung bei Personengesellschaften
3.3 Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
3.4 Einkommensermittlung beim Organträger
3.5 Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
4 Sonderprobleme der körperschaftsteuerlichen Organschaft
4.1 Verlustabzug nach § 10d EStG
4.2 Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven der Organgesellschaft
4.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft
4.4 Ausgleichszahlungen an außenstehenden Minderheitsgesellschafter
5. Literaturverzeichnis
A: Bücher
B: Zeitschriften
C: Gesetzestexte
1 Allgemeines
1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft[1] i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17 KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG) sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14 Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger[2] im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene Zweigniederlassung unterhält[3].
1.3 Organkreis
Ein selbständiges Unternehmen steht unter Leitung eines anderen Unternehmens, welches wirtschaftlich abhängig und unselbständig anzusehen ist. Man nennt dies eine Organschaft i.S.d. § 14 – 19 KStG. Steuerlich gelten die Unternehmen als eine Gesellschaft. OT und OG bilden den Organkreis[4].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Unternehmenssteuern, Grefe[5]
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1 Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung
Durch das neue StSenkG, vom 23.10.2000 (Wirkung ab VZ 2001), fallen die wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungen heraus. Die finanzielle Eingliederung rückt nach dem neuen Gesetz in den Vordergrund.
Bedeutung hat aber der Wegfall der wirtschaftlichen Eingliederung für Holdinggesellschaften und Betriebsaufspaltungen.
Vor der Neufassung war die wirtschaftliche Eingliederung in eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, die nur Beteiligungen hält nicht möglich[6].
Jetzt kann durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine körperschaftsteuerliche Organschaft herbeigeführt werden, wie auch bei einer typischen Betriebsaufspaltung. Das StSenkG erleichtert somit die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft und das geltende Trennungsprinzip wird aufgehoben.
Der Verzicht des Gesetzgebers auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen vereinfacht das Steuerrecht.
2.2 Änderung der Voraussetzungen zur finanziellen Eingliederung
Die finanzielle Eingliederung ist das wichtigste Merkmal der Organschaft.
Nach § 14 Nr. 1 KStG ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte (> 50%) der OG zusteht. Mittelbare Beteiligungen werden berücksichtigt, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit (also > 50%) der Stimmrechte gewährt.
Das Additionsverbot entfällt. Somit können nun mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zusammengerechnet werden. Für die mittelbare Beteiligung gilt aber immer noch eine Mehrheit an der vermittelnden Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der OT die Mehrheit der Stimmrechte seit Anfang des Wj ununterbrochen besitzt[7].
2.3 Beispiele
2.3.1 Finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[8]
„Seit 2001 ist das Additionsverbot aufgehoben. Somit ist auch Tochter 2 finanziell eingegliedert, da unmittelbare und mittelbare Beteiligungen addiert werden dürfen und die Muttergesellschaft an der vermittelnden Gesellschaft (Tochter 1) die Stimmrechtsmehrheit hat.“
2.3.2 Finanzielle Eingliederung über mehrere mittelbare Beteiligungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Nach § 14 Nr. 1 KStG liegt eine finanzielle Eingliederung der Enkelgesellschaft vor, da nach Addition der mittelbaren Beteiligungen der Mutter die Mehrheit der Stimmrechte vorliegt und sie die Stimmenmehrheit an den vermittelnden Gesellschaften hat. Nach dem alten Recht sind nur Tochter 1 und Tochter 2 finanziell eingegliedert, aber nicht die Enkelgesellschaft.“
[...]
[1] Vgl. Die Organschaft, Schumann, 3. Auflage 2001, S. 22 - 24
[2] Vgl. Körperschaftsteuer, Haas, Band 4, 5. Auflage 1999, S. 37
[3] Vgl. NWB, Nr. 50 vom 10.12.2001, S. 4247-4248
[4] Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 237
[5] Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 237
[6] Vgl. Steuern & Studium, Ertragsteuern: Die Organschaft nach dem Steuersenkungsgesetz von Kollruss, Ausgabe 3/2001, S. 112
[7] Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 238
[8] Vgl. Steuern & Studium, Ertragsteuern: Die Organschaft nach dem Steuersenkungsgesetz von Kollruss, Ausgabe 3/2001, S. 113
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- Sonja Gottbehüt (Autor), 2003, Die körperschaftsteuerliche Organschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25016