Diese Arbeit wurde motiviert durch einen Satz Max Webers, welcher in seinem Buch „Wir tschaft
und Gesellschaft“1 steht. Dort heißt es sinngemäß im Kapitel III der „Typen der Herrschaft“
bei der legalen Herrschaft, daß beliebiges Recht gesatzt und damit zur Geltung gebracht
werden kann. 2
Dieser Behauptung, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, soll Gegenstand dieser
Arbeit sein. Daher möchte ich herausfinden, ob Weber in seinem Werk tatsächlich diesen
rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt. Des weiteren möchte ich den Weberschen
Ansatz mit einem Ansatz Gustav Radbruchs vergleichen beziehungsweise entgegensetzen, der
nicht davon ausgeht, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann. Dieser Ansatz ist als sogenannte
Radbruchsche Formel in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen.
Um dieses zu erreiche n, werde ich folgender Maßen vorgehen:
Die Arbeit wird in zwei Hauptteile gegliedert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu weit
ausufern zu lassen, sollen die jeweiligen Überlegungen Webers und Radbruchs möglichst
komprimiert im Hinblick auf meine Fragestellung vorgestellt werden.
Der erste Teil wird sich Max Weber widmen. Zunächst werde ich vorstellen was für Weber
Recht heißt. Hierbei stehten im Mittelpunkt Webers Vorstellungen einer legitimen Ordnung,
zu der auch das Recht gehört.
In einem zweiten Schritt möchte ich den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft
vorstellen, aus welchem der Satz stammt, der der Grund dieser Arbeit ist.
Danach möchte ich kurz darstellen was Weber unter Naturrecht und modernem Recht ve rsteht,
um ein besseres Bild seiner Vorstellung von Recht zu bekommen. Dazu soll auch der
letzte Abschnitt dieses Teils dienen. Wie sieht Weber das Wechselspiel zwischen Naturrecht
und modernem Recht im modernen Staat?
Im zweiten Hauptteil geht es vor allem um die Rechtsidee Radbruchs, da sie meiner Meinung
nach wichtig ist, um zu verstehen, welcher Konflikt mit der Radbruchschen Formel gelöst
werden soll.
Nach diesen beiden Hauptteilen werde ich kurz die Ansätze von Weber und Radbruch ve rgleichen,
um festzustellen wo etwaige Unterschiede und Gemeinsamkeiten liegen.
1 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), Tübingen 1972.
2 Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125. Im Original heißt dieser Satz:„...daß beliebiges Recht durch
Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational (oder: beides), gesaztrwerden könne mit
dem Anspruch auf Nachtung mindestens durch die Genossen desVerbandes,...“
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Max Webers Konzept der legalen Herrschaft unter Berücksichtigung Webers Rechtsvorstellung
2.1 Was ist bei Weber Recht beziehungsweise was ist eine legitime Ordnung?
2.2 Webers Konzept der legalen Herrschaft
2.3 Was versteht Weber unter Naturrecht und modernem Recht und wie ist das Wechselspiel zwischen beiden?
3 Gustav Radbruchs Rechtsidee unter Einbeziehung der Radbruchschen Formel
3.1 Radbruchs Rechtsidee
3.2 Die Radbruchsche Formel
4 Ein Vergleich zwischen Max Weber und Gustav Radbruch
5 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtspositivistische Behauptung, dass jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, und setzt hierzu das soziologische Herrschaftskonzept von Max Weber in kritische Beziehung zur Rechtsphilosophie von Gustav Radbruch, insbesondere zur sogenannten Radbruchschen Formel.
- Analyse von Max Webers Rechtsverständnis und dem Konzept der legalen Herrschaft.
- Untersuchung des Wechselspiels zwischen Naturrecht und modernem Recht bei Weber.
- Erläuterung der Rechtsidee nach Gustav Radbruch unter Berücksichtigung von Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit.
- Darstellung und Kontextualisierung der Radbruchschen Formel als Antwort auf den Unrechtsstaat.
- Vergleichende Gegenüberstellung der Ansätze von Weber und Radbruch hinsichtlich ihrer theoretischen Voraussetzungen.
Auszug aus dem Buch
3.2 Die Radbruchsche Formel
Die sogenannte Radbruchsche Formel, die in diesem Abschnitt dargestellt werden soll, ist Teil der rechtlichen Auseinandersetzung Radbruchs mit den Erfahrungen aus dem Nationalsozialsims.
Für Radbruch war der deutsche Positivismus, den er schlagwortartig mit „Gesetz ist Gesetz“ zusammenfaßt, der Grund, der die deutsche Rechtswissenschaft und Rechtspflege wehrlos gemacht hat, sofern die Grausamkeiten und die Willkür von den ehemaligen Machthabern in die Form eines Gesetzes gebracht wurde. Damit war letzten Endes nur da Recht wo Macht war. Und dieser Umstand wurde durch den Satz ergänzt bzw. ersetzt: „Recht ist, was dem Volke nützt.“
Damit würden aber Willkür, Vertragsbruch, Gesetzwidrigkeit, sofern sie dem Volke genützt hätten, zu Recht. Dieses würde wiederum, so Radbruch, bedeuten, daß das, was der Inhaber der Staatsgewalt für gemeinnützig hält, Recht ist. Dieses wiederum kann heißen, daß der Eigennutz der Herrschenden als Gemeinnutz angesehen wird.
Diese Gleichsetzung von Recht und vermeintlichem Gemeinnutz war es, die den deutschen Rechtsstaat in einen Unrechtsstaat verwandelt hat.
Daher kann es nach Radbruch nicht heißen: „alles was dem Volke nützt, ist Recht,“ sondern es muß heißen: „nur was Recht ist, nützt dem Volke.“
Denn Recht ist der Wille zur Gerechtigkeit. Und diese Gerechtigkeit würde heißen, „ohne Ansehen der Person richten, an gleichem Maße alle messen. Gegen diesen Grundsatz haben die Nationalsozialisten in eklatanter Weise verstoßen, indem sie u.a. die Ermordung politischer Gegner geehrt, den Mord an Andersrassigen geboten und die gleichen Taten gegen die eigenen Gesinnungsgenossen mit den grausamsten und ehrensten Strafen geahndet haben.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Motivation der Arbeit durch Webers These zur legalen Herrschaft und Vorstellung des methodischen Vorgehens zum Vergleich mit Radbruch.
2 Max Webers Konzept der legalen Herrschaft unter Berücksichtigung Webers Rechtsvorstellung: Definition von Recht und legitimer Ordnung bei Weber sowie Erläuterung des Kerns seiner legalen Herrschaft.
2.1 Was ist bei Weber Recht beziehungsweise was ist eine legitime Ordnung?: Darlegung der soziologischen Grundbegriffe legitimer Ordnungen und der Sanktionierungsmöglichkeiten durch Konvention oder Recht.
2.2 Webers Konzept der legalen Herrschaft: Vorstellung der Voraussetzungen legaler Herrschaft, bei der beliebiges Recht durch Paktierung oder Oktroyierung gesetzt werden kann.
2.3 Was versteht Weber unter Naturrecht und modernem Recht und wie ist das Wechselspiel zwischen beiden?: Analyse der Spannungen zwischen revolutionärem Naturrecht und formellem Recht sowie der Rolle der Juristen.
3 Gustav Radbruchs Rechtsidee unter Einbeziehung der Radbruchschen Formel: Darstellung der drei Bestandteile der Rechtsidee nach Radbruch: Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit.
3.1 Radbruchs Rechtsidee: Detaillierte Betrachtung der drei Wertesäulen des Rechts und der Problematik des Rechtspositivismus.
3.2 Die Radbruchsche Formel: Einführung der Formel zur Abgrenzung von Recht und Unrecht sowie deren Bedeutung angesichts des Nationalsozialismus.
4 Ein Vergleich zwischen Max Weber und Gustav Radbruch: Diskussion der methodischen Unterschiede zwischen Webers soziologischer Betrachtungsweise und Radbruchs normativer Rechtsidee.
5 Zusammenfassung: Selbstkritische Reflexion der Ergebnisse und Beantwortung der Ausgangsfrage in zwei differenzierten Fragestellungen ("Kann" vs. "Darf").
Schlüsselwörter
Max Weber, Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, legale Herrschaft, Rechtspositivismus, Radbruchsche Formel, Naturrecht, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit, Unrechtsstaat, Legitimität, Rechtsnorm.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtsphilosophische und soziologische Frage, ob jeder beliebige Inhalt Recht sein kann, indem sie die Ansätze von Max Weber und Gustav Radbruch miteinander vergleicht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Im Zentrum stehen die Konzepte der legalen Herrschaft bei Max Weber und die Rechtsidee nach Gustav Radbruch, insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu klären, ob Weber den rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt, und diesen mit der kritischen Position Radbruchs zu kontrastieren.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor nutzt eine textanalytische Gegenüberstellung primärer rechtsphilosophischer und soziologischer Schriften, um die jeweiligen Positionen zu komprimieren und ihre Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede aufzuzeigen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung von Webers Herrschaftssoziologie und die Rechtsidee Radbruchs, gefolgt von einer vergleichenden Analyse dieser beiden unterschiedlichen wissenschaftlichen Ebenen.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie "legale Herrschaft", "Radbruchsche Formel", "Rechtspositivismus", "Gerechtigkeit" und "Legitimität" charakterisiert.
Wie unterscheidet Weber zwischen Konvention und Recht?
Weber unterscheidet, ob die Einhaltung einer Ordnung durch soziale Missbilligung (Konvention) oder durch die Möglichkeit physischen oder psychischen Zwangs mittels eines spezialisierten Stabs (Recht) garantiert wird.
Wie lautet die "Radbruchsche Formel" im Kern?
Die Formel besagt, dass positives, staatlich gesetztes Recht Vorrang hat, es sei denn, der Widerspruch zur Gerechtigkeit erreicht ein unerträgliches Maß, sodass das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit weichen muss.
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- Sven Kusserow (Author), 2001, Können beliebige Inhalte Recht sein?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25041