Strukturwandel von Sozialverwaltung - Auswirkungen der Umsetzung des Hartz-Konzepts auf den Fachdienst Jugend und Soziales des Kreises Offenbach


Tesis, 2004

110 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

1 Einleitung

2 Ermittlung der aktuellen Struktur der Hilfeempfänger und der.. Mitarbeiter
2.1 Zur Datenerhebung
2.1.1 Datenerhebung der Hilfeempfänger und Mitarbeiter
2.1.2 Anonymisierung der Daten und Datenschutz
2.2 Aufbau des Fachdienstes Jugend und Soziales des Kreises... Offenbach
2.3 Zu den Mitarbeitern
2.3.1 Aufgabengebiete der Mitarbeiter
2.3.2 Struktur der Mitarbeiter
2.4 Zu den Hilfeempfängern
2.4.1 Datenauswahl zur Beurteilung des künftigen Leistungsbezugs
2.4.2 Ermittlung der Struktur der Hilfeempfänger

3 Zum Hartz-Konzept
3.1 Zielvorstellungen und Module des Hartz-Konzepts
3.2 Probleme und bisheriger Stand bei der Umsetzung des Hartz-. Konzepts
3.3 Rechtliche Aspekte des Hartz-Konzepts
3.4 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur.. Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
3.4.1 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - bisherige Regelungen
3.4.2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - neue Regelungen nach Hartz
3.4.3 Zuständigkeitsregelungen
3.5 Grundsicherungsgesetz und Neuordnung der Sozialhilfe
3.5.1 Neues Sozialhilferecht - SGB XII
3.6 Änderungen des Vermittlungsausschusses vom

4 Änderung der Hilfeempfänger- und Mitarbeiterstruktur des Kreises Offenbach durch die Veränderungen des Hartz-Konzepts
4.1 Prognose zur neuen Struktur der Hilfeempfänger und Mitarbeiter
4.1.1 Änderungen auf der Hilfeempfängerseite
4.1.2 Änderungen auf der Mitarbeiterseite
4.2 Wegfallende Aufgabengebiete
4.3 Neue Aufgabengebiete

5 Schlussbemerkungen

6 Anhänge

Anhang I: Karte des Kreises Offenbach

Anhang II: Univariate Auswertung der verwendeten Daten

Anhang III: Genehmigungen zur Verwendung personenbezogener Daten

7 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 2-1: Aufbau des Fachdienst Jugend und Soziales

Abbildung 2-2: Struktur des Fachdienstes Jugend und Soziales ab dem

Abbildung 2-3: Altersverteilung der Sozialhilfeempfänger

Abbildung 2-4: Staatsangehörigkeit der Hilfeempfänger

Abbildung 2-5: Größe der Bedarfsgemeinschaften

Abbildung 2-6: Erwerbsstatus der Hilfeempfänger

Abbildung 2-7: Erwerbsstatus der Hilfeempfänger im Alter von 65 Jahren und. älter

Abbildung 4-1: Altersverteilung der dem Bereich Sozialhilfe verbleibenden.. Hilfeempfänger

Abbildung 4-2: Größe der dem Bereich Sozialhilfe verbleibenden... Bedarfsgemeinschaften

Abbildung 4-3: Altersverteilung künftiger Empfänger von Arbeitslosengeld II... bzw. Sozialgeld

Abbildung 6-1: Karte des Kreises Offenbach.

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt und auch die immer stärker werden- de Belastung der Kommunen, vor allem im Bereich der Sozialausgaben, fordern die Politik auf aktiv zu werden. Sie muss wirksame Mittel entwickeln, die dazu beitragen, die finanzielle Situation in beiden Bereichen zu entspannen. Eines dieser Mittel stellt das Hartz-Konzept dar. Die von der Hartz Kommission entwickelten Vorschläge zur Reform des Arbeitsmarkts haben Instrumentarien bereitgestellt, die den Arbeitsmarkt neu strukturieren und Kosten senken sollen. Vor allem der Vorschlag zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozial- hilfe zu einem neuen Arbeitslosengeld II soll dazu beitragen, die Höhe der Sozi- alausgaben zu verringern und die Haushalte der Kommunen zu entlasten. Die Zuständigkeit dieser neuen Leistungen soll nach den derzeitigen Vorstellungen der Bundesregierung bei den Agenturen für Arbeit liegen, was eine enorme Um- schichtung der Leistungsbezieher von den Sozialämtern hin zu den Agenturen für Arbeit bedeuten würde.

Die vorliegende Diplomarbeit hat besonders den Bereich der Sozialhilfe nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) im Blickfeld. Es werden dabei jedoch nicht nur die Veränderungen betrachtet, die sich für den Bezieher von Leistungen nach dem BSHG ergeben, sondern auch die Änderungen, die sich für den Bereich der Mitarbeiter eines Sozialamtes ergeben. Durch die Veränderung der Anzahl an Leistungsbeziehern muss es zwangsläufig auch zu strukturellen Veränderungen des Fachdienstes kommen. Die Arbeit betrachtet daher auch die möglichen Ver- änderungen der Organisation des Fachdienstes Jugend und Soziales des Kreises Offenbach.

Die folgende Arbeit soll die genannten Änderungen exemplarisch am Beispiel des Fachdienstes Jugend und Soziales des Kreises Offenbach ermitteln und darstellen. Das Thema wurde auch gewählt, weil ich bereits seit mehreren Jahren Mitarbeiter des betrachteten Fachdienstes bin und daher auch ein persönliches Interesse an einer Aufarbeitung der Thematik besteht.

Im Rahmen einer Querschnittuntersuchung der Hilfeempfänger und der Mitarbeiter soll mit Hilfe einer Sekundäranalyse der vorhandenen Daten die neue Struktur ermittelt werden. Die Vorgehensweise stellt sich dabei wie folgt dar:

Zunächst werden die aktuellen Zahlen (mit Stichtag zum 30.09.03) bezüglich der Mitarbeiter erhoben. Die Daten der Leistungsbezieher können aus den EDV Sys- temen entnommen werden. Anhand der Daten wird die Struktur sowohl auf der Seite der Mitarbeiter als auch auf der Seite der Leistungsbezieher dargestellt. In einem weiteren Schritt wird auf die Ziele und Umsetzungsvorschläge des Hartz-Konzepts eingegangen. Es werden dabei zunächst die von der Hartz- Kommission gemachten Vorschläge zur Reform des Arbeitsmarkts vorgestellt und im Anschluss der Umsetzungsstand der Vorschläge aufgezeigt. Dabei sind vor allem die Punkte von Interesse, die die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe betreffen.

Als dritter Schritt werden Überlegungen zu einer neuen Struktur des Fachdiens- tes Jugend und Soziales des Kreises Offenbach angestellt. Dies erfolgt unter Zu- hilfenahme der Untersuchungen zu der Struktur der Hilfeempfänger und der Mit- arbeiter sowie den gemachten Ausführungen zum Hartz-Konzept. Dabei soll prognoseartig die Veränderungen des Fachdienstes Jugend und So- ziales und die neue Struktur der Hilfeempfänger dargestellt werden. Dabei wird auch auf geänderte, neue und weggefallene Aufgabengebiete eingegangen.

2 Ermittlung der aktuellen Struktur der Hilfeempfänger und der Mitarbeiter

Zur Prüfung, inwieweit sich durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einem neuen Arbeitslosengeld II1 Änderungen für den Aufbau des Bereichs Sozialhilfe des Kreises Offenbach ergeben, ist es zunächst notwendig, dessen aktuellen Aufbau zu klären. Es werden dazu die Anzahl der Mitarbeiter nach deren Funktion und Aufgaben ermittelt. In dieser Arbeit wird für den Bereich Sozialhilfe nach vier verschiedenen Gruppen (Assistenzkräfte, Führungskräfte, Sachbearbeiter, Sozialarbeiter) unterschieden.

Auch die Personenkreise der Hilfeempfänger, die künftig nicht mehr in den Zu- ständigkeitsbereich des BSHG fallen, sondern in den des neuen SGB II (Sozial- gesetzbuch, Zweites Buch)2, müssen ermittelt werden, um eine zuverlässige Aussage über einen neuen Aufbau des Bereichs Sozialhilfe treffen zu können. Dazu werden die Fallzahlen der in der Software zur Bearbeitung der Sozialhilfe erfassten Hilfeempfänger nach Kriterien bewertet, die die zukünftige Zuständig- keit beurteilen sollen.

Die Bearbeitung und die Auswertung der Daten erfolgte mit den Programmen EXCEL 2002 für Windows und ACCESS 2002 fürs Windows.

2.1 Zur Datenerhebung

In diesem Abschnitt wird zunächst erläutert, wie die Daten bezüglich der Mitarbeiter und der Hilfeempfänger erhoben wurden. In einem zweiten Schritt werden die Probleme des Datenschutzes bei Forschungsvorhaben behandelt.

2.1.1 Datenerhebung der Hilfeempfänger und Mitarbeiter

In einem Sozialamt werden vor allem jene Daten erhoben, mit denen geprüft werden kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe nach dem BSHG vorliegen. Vor allem werden die Daten zu Einkommen (Renten, Arbeitseinkommen usw.), Vermögen (Konten, Lebensversicherungen, Aktien usw.), persönliche Daten und Verhältnisse (Geburtsdatum, Schwerbehinderung, Familienstand usw.) und Angaben zu Verwandten (zur Heranziehung von Unter- haltszahlungen) erhoben. Es werden aber auch Daten erhoben, die dazu dienen könnten, dem Antragsteller weitere Hilfen anzubieten. Hierbei wird an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit, Jugendamt, Schuldnerberatung, Jobund Fortbildungsangeboten usw. gedacht.

Die Datenerhebung wird in der Regel mittels eines Fragenbogens, des so genannten Sozialhilfegrundantrags, durchgeführt. Dazu wird den Antragstellern der Sozialhilfegrundantrag ausgehändigt und von diesen ausgefüllt. In Einzelfällen wird der Sozialhilfegrundantrag von dem Sachbearbeiter zusammen mit dem Antragsteller ausgefüllt, wenn es den Antragstellern z.B. aufgrund von Analphabetismus nicht möglich ist, den Antrag selbst auszufüllen.

Zur Erhebung von empirischen Daten werden in der Regel die drei Methoden Be- fragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse eingesetzt. Wie man aus den Ausfüh- rungen sehen kann, wurde hier zur Datenerhebung eine Befragung mittels eines vollstandardisierten Fragebogens durchgeführt. Als vollstandardisiert wir eine Be- fragung bezeichnet, wenn “sämtliche Fragen explizit formuliert sind.“3 Auf schrift- liche Befragungen trifft dies, wie auch bei dem Sozialhilfegrundantrag, in der Re- gel zu.

Die für diese Arbeit verwendeten Daten stammen aus der computergestützten Sozialdatenverwaltung des Kreises Offenbach. Dafür werden zurzeit zwei ver- schiedene Programme zur Verwaltung der Daten von Sozialhilfeempfängern ein- gesetzt. Zum einen ist hier die Software PROSOZ/S zu nennen. Diese Software wird vor allem im Arbeitsfeld der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege eingesetzt. Das zweite Programm IKOL wird im Tätigkeitsbereich der Krankenhilfe eingesetzt.

Da die umfangreichen Datensätze der Programme durch den „Bereich Service“ einem ständigen Bearbeitungsprozess unterworfen sind (für interne Statistiken, Abrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern, Erstellung des Haushalts usw.), kann leicht auf bereits vorbereitete Datensätze zurückgegriffen werden. Zur Betrach- tung unterschiedlicher Aspekte, wie etwa die Überwachung der Höhe verschie- dener Kostenstellen der Sozialhilfe oder der Zusammensetzung der Hilfeempfän- ger, existieren verschiedene Datensätze. Ein Datensatz besteht jeweils aus meh- reren offenen Variablen, wie etwa Name, Beruf usw. und geschlossenen Variablen wie etwa Religion, höchster Schulabschluss usw. Die geschlossenen Variablen sind in dem Datensatz bereits umcodiert. So ist z.B. der Variable „höchster Schulabschluss“ ein Schlüssel zugeordnet, der sich wie folgt darstellt:

0 keine Angabe
1 in schulischer Ausbildung
2 Volks-/Hauptschulabschluss
3 Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss
4 Fachhochschul- oder Hochschulreife (Abitur)
5 sonstiger Schulabschluss
6 kein Schulabschluss
9 unbekannt

Die Datensätze werden als *.dbf Files ausgegeben und können daher später mit ACCESS oder EXCEL ausgewertet werden.

Die Zahlen bezüglich der Mitarbeiter konnten durch Abfragen des Telefonverzeichnisses ermittelt werden. Da jedoch immer die Möglichkeit besteht, dass das Telefonverzeichnis nicht den aktuellsten Stand hat, wurden die Zahlen nochmals mit den betroffenen Bereichen abgeklärt.

Alle Daten bezüglich der Mitarbeiter und auch der Hilfeempfänger entsprechen dem Stand vom 30.09.03. Insofern kann man bei dieser Untersuchung, da nur die Daten von diesem Zeitpunkt verwertet werden, von einer Querschnittuntersu- chung sprechen.

2.1.2 Anonymisierung der Daten und Datenschutz

Ein Recht auf Datenschutz geht aus dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht her- vor, da die Problematik beim in Kraft treten des Grundgesetzes noch nicht be- kannt war. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch aus dem Persönlichkeits- recht des Art. 2 GG (Grundgesetz) und der Menschenwürde des Art. 1 GG ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst das Recht des Einzel- nen, „über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten“ selbst zu bestimmen4.

Für grundsätzlich jedes Forschungsvorhaben, das mit persönlichen Daten arbei- tet, ergibt sich daraus, dass mit anonymisierten Daten gearbeitet werden muss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit ist den Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und der entsprechenden Landesvorschriften wie et- wa das HDSG (Hessische Datenschutzgesetz) geregelt. Für diese Arbeit von Re- levanz ist hier besonders § 33 HDSG, der die Datenverarbeitung für wissen- schaftliche Zwecke regelt.

§ 33 HDSG Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dürfen datenverarbeitende Stellen personenbezo- gene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben ver- arbeiten, soweit dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, ihrer Offenkundigkeit oder der Art ihrer Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung des Betroffenen be- darf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorha- bens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Im Falle des Satz 2 bedarf die Verarbeitung durch Stellen des Landes der vorherigen Genehmigung der obers- ten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Genehmigung muss den Emp- fänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzutei- len.

(2) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies zulässt.

(3) Eine Verarbeitung der nach Abs. 1 übermittelten Daten zu anderen als Forschungszwecken ist unzulässig. Die nach Abs. 1 Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiterübermittelt werden.

(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vor- schriften der Abs. 2 und 3 einzuhalten und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauf- tragten unterwirft.

Die geschützte Entscheidungsbefugnis des Einzelnen endet dort, wo die verarbeiteten Daten keinen Zusammenhang mehr mit seiner Person erkennen lassen. Notwendig ist es also, die Daten so zu verändern (anonymisieren), dass eine Identifizierung des einzelnen Merkmalsträgers nicht mehr möglich ist. Dieses Prinzip ist in § 3 (7) BDSG gesetzlich geregelt.

§ 3 (7) BDSG:

Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Sobald dieses Kriterium erfüllt ist, bestehen keine datenschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen mehr.

In einem umfangreichen Datensatz wie dem vorliegenden ist es notwendig, mög- lichst viele der Variablen auszuschließen, da es zahlreiche Möglichkeiten gibt, von dem Datensatz auf Einzelpersonen zu schließen. So könnte man über Merkmalskombinationen durch Einsicht in öffentlich zugängliche Melderegister, Telefon-CD-ROMs, Adressbücher usw. zur Bestimmung von Einzelpersonen kommen. In der Praxis erscheint es aufgrund der ständig weiterentwickelten Technik nur selten zu einem absolut anonymisierten Datensatz, d.h. ein Daten- satz, der unter keinen denkbaren Umständen deanonymisiert werden könnte, zu kommen. Man spricht daher oft von faktisch anonymisierten Daten, wenn eine Person nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand identifiziert werden kann. Auch dies entspricht den Regelungen des § 3 (7) BDSG.

Dennoch unterliegt die Erzeugung eines anonymisierten Datensatzes aus personenbezogenen Daten den Datenschutzvorschriften. Gemäß § 33 (1) Satz 2 und 3 HDSG bedarf es somit der vorherigen Genehmigung der obersten Landebehörde. Diese muss der Verwendung personenbezogener Daten zustimmen.

Der zur Verarbeitung erhaltene Datensatz enthielt 44 Variablen. Von diesem Da- tensatz ist jedoch nur rund die Hälfte der Variablen für die weitere Bearbeitung notwendig. So wurden zunächst alle nicht benötigten Variablen gelöscht. Der restliche Datensatz wurde mit der entsprechenden Begründung, warum die ein- zelnen Variablen benötigt wurden, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten übersandt. Dieser leitete ihn zur Genehmigung der zuständigen hessischen Da- tenschutzbeauftragten weiter.

Die Genehmigungen zur Verwendung der Daten finden sich im Anhang III wieder.

2.2 Aufbau des Fachdienstes Jugend und Soziales des Kreises Offenbach

Der Kreis Offenbach ist eine kommunale Gebietskörperschaft und ist zuständig für die Kommunen des Kreises. Dabei übernimmt er Tätigkeiten, die die Kommu- nen aufgrund ihrer eigenen Verwaltungskraft nicht leisten können. Der Kreis Of- fenbach ist zuständig für die Kommunen Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Hainburg, Heusenstamm, Langen, Neu-Isenburg, Mainhausen, Mühlheim, Obertshausen, Rödermark, Rodgau und Seligenstadt5. Die Sozialhilfe wird durch die Kreisverwaltung jedoch nur für die Gemeinden Dietzenbach, Egelsbach, Hainburg, Heusenstamm, Mainhausen, Obertshausen und Seligenstadt in vollem Umfang bearbeitet. Den übrigen Gemeinden wurde die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG delegiert und sie führen diese Tätigkeit in eige- ner Zuständigkeit aus.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2-1: Aufbau des Fachdienst Jugend und Soziales

In diesem Abschnitt wird weiterhin der Aufbau des Fachdienstes Jugend und So- ziales des Kreises Offenbach dargestellt. Der Fachdienst setzt sich aus dem So- zialamt und dem Jugendamt zusammen, die in einer organisatorischen Umstruk- turierung zu einer neuen Organisationseinheit zusammengelegt worden sind.

Wie aus der Abbildung 2-1 zu ersehen ist, besteht der Fachdienst aus verschiedenen Bereichen, sowie den dazugehörigen Querschnittsabteilungen.

Es bestehen drei Bereiche (52.50/3 - 5), die für die Ausführung des BSHG und des AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) zuständig sind, und weitere sechs Bereiche, die für die Ausführung des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ver- antwortlich sind. Weiterhin gibt es den Bereich 52.92 „Arbeit und Berufsausbil- dung“, dessen Angebote sich an arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche, langzeitarbeitslose Erwachsene und interessierten Unternehmen richten. Diesen Personengruppen werden umfangreiche Hilfsangebote rund um den Joberwerb geboten (Hilfen bei Bewerbungen, Beratung zu Fragen der Ar- beitsaufnahme, Praktika, Betreuung am Arbeitsplatz, Fortbildungskurse usw.). Desweiteren werden Arbeitsmöglichkeiten geschaffen, die den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen, sowie subventionierte Arbeitsplätze in der Region aufgebaut. Der Bereich Sozial- und Jugendhilfeplanung, Controlling und der Bereich Service sind die im Fachdienst Jugend und Soziales vorhandenen Querschnittsabteilungen, welche zentrale Aufgaben für alle Bereiche wie etwa die Bereitstellung funktionsfähiger Software oder die Ausarbeitung von Grundsätzen bei der Bearbeitung von Hilfeleistungen wahrnehmen.

Wie auch in vielen anderen Sozialämtern zu beobachten ist, gibt es hier eine starke organisatorische Zersplitterung von Zuständigkeiten. Dies führt dazu, dass Sozialleistungen für ein und dieselbe Person (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Ju- gendhilfe, Grundsicherung usw.) von verschiedenen Stellen erbracht werden. Hieraus ergeben sich zum einem Probleme für die Sachbearbeitung, die einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand zu bewältigen haben. Auf der anderen Seite leidet die Dienstleistungsqualität für den Bürger, der viele ver- schiedene Anlaufstellen für die unterschiedlichen Hilfearten hat. Problematisch ist hierbei auch die wiederholte Darstellung von Sachverhalten bei den Antragstel- lungen für verschiedene Hilfeleistungen, was zu einer unnötigen weiteren psychi- schen Belastung, der in den meisten Fällen bereits vorbelasteten Hilfesuchenden führt.

Um hier Abhilfe zu schaffen, wird seit einigen Jahren versucht, Verwaltungen in dieser Hinsicht zu reorganisieren und mehrere Hilfearten in weniger Abteilungen zu vereinigen.

In diesem Sinne soll eine noch andauernde Neuorganisation des Fachdienstes Jugend und Soziales den negativen Auswirkungen der organisatorischen Zersplit- terung entgegenwirken. Auch sollen in Zeiten knapper Ressourcen die Effektivität verbessert sowie die durch die Zusammenlegung mehrer Abteilungen entstehen- den Synergieeffekte genutzt werden. Hierbei könnte man an den Wegfall von Hie- rarchieebenen bzw. Reduzierung von Führungskräften oder eine Effizienzsteige- rung durch die Bearbeitung mehrerer Hilfearten für eine Bedarfsgemeinschaft durch einen Sachbearbeiter denken.

Der Kreis Offenbach setzt hierbei auf eine Regionalisierung der Jugend- und So- zialhilfe. In einem ersten Schritt wurde hierbei bereits das Regionalteam Seligen- stadt gebildet, das für drei Gemeinden des Kreises Offenbach (Hainhausen, Mainhausen, Seligenstadt) die Sozialhilfe sowie die Jugendhilfe bearbeitet. Diese Stelle ist räumlich in Seligenstadt angesiedelt und bietet daher auch den Vorteil der besseren Erreichbarkeit. Der Hilfesuchende erhält somit durch die Bearbei- tung von mehreren Hilfearten durch eine Stelle schneller Hilfe und benötigt weni- ger Gänge zu Behörden. Ein weiterer Vorteil entsteht dadurch, dass ebenfalls die Agentur für Arbeit in demselben Gebäude untergebracht ist. Dadurch kann eine engere Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung realisiert werden, wodurch sich eine schnellere Wiedereingliederung Hilfesuchender in den Arbeitsmarkt er- möglichen lässt.

Zukünftig soll auch der Rest des Fachdienstes Jugend und Soziales nach dem Vorbild des bestehenden Regionalteam Seligenstadt umstrukturiert werden. Da- bei sollen „virtuelle Regionalteams“ gebildet werden. Diese bearbeiten die unter- schiedlichen Hilfearten der in einem Team zusammengefassten Gemeinden als Einheit, sind räumlich jedoch weiterhin bei der Kreisverwaltung Offenbach in Dietzenbach angesiedelt. Es existiert zwar nicht der Vorteil der besseren Erreich- barkeit, dennoch bleiben die übrigen Vorzüge der Arbeit in Regionalteams beste- hen.

Im Bereich Sozialhilfe (52.50/3) wird vorbereitend auf eine endgültige Regionali- sierung bereits jetzt schon in Regionalteams gearbeitet. So sind die Gemeinden Egelsbach, Obertshausen und Heusenstamm einem Team und die Gemeinde Dietzenbach einem zweiten Team zugeordnet.

Die oben genannte organisatorische Neuordnung wurde im Zeitraum der Bearbeitung dieser Diplomarbeit, ab dem 01.01.2004, umgesetzt. Dennoch kann weiterhin mit den ermittelnden Zahlen zu den unterschiedlichen Mitarbeitergruppen und den Hilfeempfängern gearbeitet werden, da sich diese in ihrer Gesamtheit nicht verändert haben. Es fand lediglich eine Umverteilung der anfallenden Tätigkeiten sowie eine Bildung von Regionalteams statt. In den Regionalteams befinden sich nun auch Mitarbeiter aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des KJHG. Diese bleiben weiterhin auch in ihren Arbeitsfeldern tätig.

Die seit dem 01.01.04 gültige Organisationsstruktur ist aus dem folgenden Organigramm ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2-2: Struktur des Fachdienstes Jugend und Soziales ab dem 01.01.04

Wie bereits angemerkt, wird in dieser Arbeit die im Hartz-Konzept vorgeschlage- ne Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe genauer betrachtet. Da- her sind besonders die Bereiche von Relevanz, die mit der Bearbeitung von Hil- fearten für theoretisch in Arbeit vermittelbare Personen betraut sind bzw. bereits selbst versuchen, Hilfeempfänger in Arbeit zu vermitteln. Das Arbeitsfeld des „Be- reich Sozialhilfe“ umfasst vor allem die Gewährung von Hilfe zum Lebensunter- halt nach den §§ 11 ff BSHG. In diesem Bereich kommen mehrere Gruppen von Hilfeempfängern in Betracht, die durch die Auswirkungen des Hartz-Konzepts beeinflusst werden könnten.

Wie der Name des „Bereich Arbeit und Berufsausbildung“ bereits vermuten lässt, wird dieser mit am stärksten durch eine Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe betroffen sein.

2.3 Zu den Mitarbeitern (Assistenzkräfte, Führungskräfte, Sachbearbeiter, Sozialarbeiter)

Die Mitarbeiter des Fachdienstes Jugend und Soziales des Bereichs Sozialhilfe sind vor allem mit der Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beschäftigt. Die Mitarbeiter des Bereichs Arbeit und Berufsausbildung werden eingesetzt, um Sozialhilfeempfängern Arbeitsmöglichkeiten zu bieten. In diesem Rahmen werden sowohl Verwaltungsangestellte als auch Beamte in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern eingesetzt.

In diesem Abschnitt wird zunächst der Bereich der Mitarbeiterschaft des Fachdienstes Jugend und Soziales genauer betrachtet. In dieser Arbeit werden die Mitarbeiter des Bereichs Sozialhilfe nach Aufgabe und Funktion in vier unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingeteilt.

Die Tätigkeitsbereiche werden in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Zunächst sind hier die Assistenzkräfte zu nennen, die hauptsächlich Schreibarbeiten erle- digen und Zuarbeiten für die Sachbearbeiter erledigen. Die Führungskräfte fun- gieren als Schnittstellen zwischen den Hierarchieebenen, erfüllen Funktionen im Bereich des Personalmanagement und unterstützen die Sachbearbeitung in schwierigen Fällen. Die Sachbearbeiter erledigen vor allem die Bearbeitung der verschiedenen Hilfearten und der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkei- ten. Die Sozialarbeiter sind vor allem im Bereich der Betreuung und Beratung der Hilfebedürftigen tätig.

Danach soll geklärt werden, wie viele Mitarbeiter mit der Bearbeitung der Sozial- hilfe beschäftigt sind und in welchem Verhältnis die einzelnen Mitarbeitergruppen zueinander und zu der Anzahl der Hilfeempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften stehen.

2.3.1 Aufgabengebiete der Mitarbeiter

Aus den Veränderungen, die sich durch die Einführung des SGB II ergeben, kommt es, wie später noch beschrieben wird, zwangsläufig zu enormen Änderungen in den Tätigkeiten der verschiedenen Arbeitsbereiche. Zum Verständnis warum bestimmte Aufgabengebiete der Mitarbeiter wegfallen können, ist es zunächst jedoch notwendig, diese kennen zu lernen.

Assistenzkräfte:

In das Aufgabengebiet der Assistenzkräfte fallen vor allem Zuarbeiten und Vorbereitung für die Sachbearbeitung. Darunter sind vor allem die Erledigung von Schreibarbeiten, Bearbeitung der Ablage, Kopiertätigkeiten, Vorbereitung und Sortieren von Eingangspost, Archivierung usw. zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden in der Regel im Auftrag der Sachbearbeiter erledigt.

Führungskräfte:

Die Funktion der Führungskräfte ist vor allem im Bereich des Personalmanage- ments (Personaleinsatz, Personalführung usw.) zu sehen. Sie unterstützen die Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Fällen mit schwierigen Sachverhalten und bei der Kommunikation mit anderen Abteilungen oder anderen Hierarchie- ebenen.

Sachbearbeiter:

Im Mittelpunkt des Aufgabenbereichs der Sachbearbeiter im Sozialamt steht vor allem die formalistische Abwicklung von Anträgen auf Hilfen nach dem BSHG und die fortlaufende Pflege des Fallbestandes (z.B. Abrechnungen mit vorrangigen Kostenträgern, statistische Daten erfassen oder Rückforderungen geltend ma- chen). Aber auch die Betreuung von Hilfeempfängern fällt in deren Arbeitsbe- reich. Im Folgenden werden die Haupttätigkeiten eines Sachbearbeiters kurz an- geführt:

- Anträge entgegennehmen und auf Vollständigkeit prüfen
- Gespräche führen, wenn ein Hilfebedürftiger vorstellig wird
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen
- Daten in die entsprechende Software eingeben
- Sozialleistungen berechnen
- Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid anfertigen
- Kostenerstattungen bei einem anderen Sozialleistungsträger beantragen
- Kostenerstattungen eines anderen Sozialleistungsträger bewilligen
- Erstattungsansprüche gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger bear- beiten
- Einmalige Beihilfen bewilligen bzw. ablehnen
- Bearbeitung von Widersprüchen
- Laufende Leistungen bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen neu festsetzen

Darüber hinaus muss die vielfältige Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen und Mitarbeitern (z.B. Jugendamt, Agenturen für Arbeit, Bereich Arbeit und Be- rufsausbildung, Sozialarbeitern) durch die Sachbearbeiter koordiniert werden.

Sozialarbeiter:

Die Sozialarbeiter leisten problemzentrierte Beratungsarbeit. Sie unterstützen die Hilfebedürftigen dabei, Wissenslücken in alltäglichen Belangen zu schließen, Al- ternativen zu finden, geben Entscheidungshilfen, intervenieren aber auch in Kri- sensituationen und motivieren zur Eigeninitiative. Ebenfalls bei der Beschaffung und Vermittlung von materiellen Hilfen werden die Hilfeempfänger unterstützt. Hilfestellungen werden vor allem in den folgenden Bereichen geleistet:

- Schulden: Vermittlung an Schuldnerberatungsstellen, Unterstützung bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen gegenüber dem Fachdienst
- Krankheit und Familienplanung: Vermitteln von Therapiemöglichkeiten bei Suchterkrankungen, Beratung zum Thema Schwangerschaft, Verhütung und AIDS, Vermittlung an Ärzte und Zahnärzte, Vermittlung an Tages- oder Dauerbetreuungseinrichtungen
- Alleinerziehung: Beratung von allein erziehenden Müttern und Vätern, Kon- taktaufnahme mit Kindergärten, Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Informationen über UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) und Unterhalt
- Gemeinnützige Arbeit: Vermittlung, Zusammenarbeit mit der GOAB (Ge- meinnützige Offenbacher Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft mbH), Hilfe bei Problemen der Klienten in Zusammenhang mit „Gemeinnüt- ziger Arbeit“
- Arbeitssuche: Hilfe bei der Suche nach Arbeit, Zuweisungen zum Bereich „Arbeit und Ausbildung“, Beratung bezüglich Bewerbungsunterlagen, Zusammenarbeit mit der Berufsberatung
- Probleme mit der Wohnsituation: Beratung, Hilfestellung bei Räumungskla- ge und Zwangsräumung, Beratung bei Mietschulden, Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum, Vermittlung von Plätzen in Frauenhäusern
- Notwendige Antragstellungen: Behindertenausweis, Meldungen bei der A- gentur für Arbeit, Krankenversicherung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Grundsicherung, Existenzgründung

Da sich die Gespräche in den Büroräumen oftmals nur auf rein formalistische In- halte beziehen, besteht die Notwendigkeit zu Hausbesuchen, da in vielen Fällen für die Klienten eine vertraute Umgebung wichtig ist und nur dort die oft schwer- wiegenden Probleme der Hilfesuchenden erörtert werden können. Auch bietet dies die Möglichkeit des Kennenlernens des sozialen und wirtschaftlichen Um- felds des Klienten, um so weitere Hilfeangebote zu erarbeiten. So fallen viele Probleme wie etwa depressive Grunderkrankungen oder Verwahrlosungstenden- zen sowohl der Wohnung als auch des Klienten selbst erst bei einem Hausbe- such auf.

2.3.2 Struktur der Mitarbeiter

Bereich Sozialhilfe:

Im Bereich Sozialhilfe des Fachdienstes Jugend und Soziales des Kreises Offenbach sind 24 Mitarbeiter beschäftigt. Im Einzelnen sind dort sechs Assistenzkräfte, zwei Führungskräfte, 14 Sachbearbeiter und zwei Sozialarbeiter beschäftigt. Weiterhin gibt es derzeit eine unbesetzte Sachbearbeiterstelle.

Eine Besonderheit der Struktur dieses Bereichs findet sich auf der Führungsebe- ne. Es sind dort zwei gleichberechtigt nebeneinander tätige Führungspersonen beschäftigt, die als Leitungsteam diesem Bereich vorstehen. Diese Struktur stellt jedoch nur eine Übergangsphase in der Umstrukturierung des Fachdienstes Ju- gend und Soziales dar, so dass in der Regel für einen Bereich dieser Größe (ca. 20 Mitarbeiter) auch nur von einer Führungskraft ausgegangen werden kann. Insofern wird bei den weiteren Berechnungen der Mitarbeiterzahlen von einer Gesamtzahl von 23 Mitarbeiter ausgegangen.

Wie aus den Beschreibungen der Tätigkeiten der einzelnen Berufsgruppen her- vorgeht, leisten die Assistenzkräfte vor allem Zuarbeiten und Vorarbeiten für die Sachbearbeiter. Setzt man die Anzahl der Sachbearbeiter (14) und die Anzahl der Assistenzkräfte (sechs) in Verbindung kommt man zu dem Ergebnis, dass auf jede Assistenzkraft rund 2,3 Sachbearbeiter entfallen. D.h., dass jede Assistenz- kraft die Schreibarbeiten und übrigen Tätigkeiten für zwei bzw. drei Sachbearbei- ter erledigt. Aus der Erkenntnis, dass dieses Verhältnis auch in anderen Berei- chen des Fachdienstes Jugend und Soziales praktiziert wird sowie aus eigenen berufspraktischen Erfahrungen, ist dieses Verhältnis sowohl effizient als auch praktikabel.

Im Folgenden wird nun das Verhältnis zwischen den durch die Sachbearbeitung zu betreuenden Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften6 näher betrachtet. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass zurzeit eine Sachbearbeiterplanstelle unbe- setzt ist. Es wird dabei auf die unter 2.4.2 ermittelten Zahlen zu den Hilfeempfän- gern zurückgegriffen.

Durch die 14 Sachbearbeiter des Bereichs Sozialhilfe werden 9.325 Personen betreut. Dies führt zu rund 666 betreuten Personen pro Sachbearbeiter. Bei der Betrachtung der 4.355 Bedarfsgemeinschaften kommt man zu rund 311 betreuten Bedarfsgemeinschaften pro Sachbearbeiter. Bei einer Besetzung der unbesetzten Sachbearbeiterstelle würden sich die Zahlen auf rund 622 Personen bzw. rund 290 Bedarfsgemeinschaften reduzieren.

Eine Bewertung dieser Zahlen fällt zunächst schwer, da es keine Richtlinie für die Anzahl der durch einen Sachbearbeiter zu betreuenden Personen bzw. Bedarfs- gemeinschaften gibt. Dennoch scheinen die Zahlen bei weitem zu hoch, als dass von einer effektiven Betreuung7 der Hilfebedürftigen durch die Sachbearbeiter ausgegangen werden kann. Ein Teil dieser fehlenden Betreuung und Beratung kann durch die Sozialarbeiter oder weitere Stellen (Bereich Arbeit und Be- rufsausbildung, Jugendamt, usw.) abgefangen werden. Dennoch bleibt hier noch ein großes Defizit an beraterischer Tätigkeit und Betreuung, welches zu Lasten der Hilfeempfänger geht.

So obliegt dem Sozialleistungsträger gegenüber den Bürgen eine umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflicht, die sich aus den §§ 13, 14, 15 SGB I ergibt. Ob diesen Pflichten unter den gegeben Umständen in vollem Umfang nachgekommen werden kann, erscheint doch mehr als fraglich.

In dem Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Ar- beitsmarkt (Hartz IV) werden für die Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit Richtli- nien für den Umfang an betreuten Personen angegeben. Diese sollen „künftig durchschnittlich nur noch 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreuen“8. Zwar sind die Tätigkeiten der Mitarbeiter einer Agentur für Arbeit und einem Sozialamt in- haltlich nicht vergleichbar, man kann jedoch die Anzahl der durch die Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit betreuten Personen in etwa auf ein Sozialamt übertra- gen.

Diese Überlegung wird auch durch eigene praktische Berufserfahrungen sowie von Gesprächen mit den betroffenen Sachbearbeitern gestützt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass sich nur bei einem Arbeitsaufwand von rund 80 - 100 betreuten Bedarfsgemeinschaften ein optimaler Beratungs- und Betreuungseffekt erzielen lässt.

Bei dem derzeitigen Umfang an durch den Fachdienst Jugend und Soziales des Kreises Offenbach betreuten Sozialhilfeempfängern, erscheint somit eine Verdreifachung der Sachbearbeiter, zuzüglich der notwenigen Assistenzkräfte, von Nöten, um eine angemessene Betreuung der Hilfesuchenden zu gewährleisten. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die äußerst angespannte Haushaltssituation des Kreises Offenbach höchst unrealistisch.

Einen weiteren wichtigen zu betrachtenden Aspekt stellt auch das anteilsmäßige Verhältnis zwischen den zwei Sozial- und den 14 Sachbearbeitern dar. Zunächst ist festzuhalten, dass es ein Verhältnis von einem Sozialarbeiter auf sieben Sachbearbeiter gibt. Bei einer genaueren Betrachtung der Arbeitsaufteilung der Sozialarbeiter stellt sich jedoch heraus, dass lediglich die Gemeinden Egelsbach, Heusenstamm und Oberthausen sozialarbeiterisch betreut werden. Diese Ge- meinden werden durch sechs Sachbearbeiter verwaltet, wodurch sich ein verän- dertes Verhältnis von drei Sachbearbeitern pro Sozialarbeiter ergibt.

Auch die Anzahl an betreuten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die sich für einen Sozialarbeiter ergeben, werden im Folgenden betrachtet. Die eigentliche Aufteilung der betreuten Bedarfsgemeinschaften, ergibt sich aus einer Verteilung nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens. In dem verwendeten Datensatz wurde jedoch der Name aus Datenschutzgründen gelöscht. Der Umfang der Be- darfsgemeinschaften lässt sich somit nur aus einem Rückschluss auf das Ver- hältnis von Sachbearbeiter zu Sozialarbeiter ermitteln. Auf der Basis von 311 Be- darfsgemeinschaften ergibt sich somit die Zuständigkeit für 933 Bedarfsgemein- schaften für jeden Sozialarbeiter. Dies entspricht einer Zuständigkeit für rund 1.997 zu betreuende Personen.

Aus Gesprächen mit den Sozialarbeitern wurde in Erfahrung gebracht, dass man jedoch nur bei einem maximalen Umfang der Zuständigkeit für ungefähr 200 Bedarfsgemeinschaften von einer umfassenden Betreuung der Hilfeempfänger ausgehen kann. Es wurde weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass von den 200 Bedarfsgemeinschaften nur rund 100 Bedarfsgemeinschaften einer intensiven Betreuung bedürfen.

So ergibt sich hier, ebenso wie bei den Sachbearbeitern, eine viel zu hohe Zahl an betreuten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften. Es kann hier somit nur noch vereinzelt und punktuell zu intensiver Betreuung bedürftiger Personen kommen.

Aber ebenso wie bei der Betrachtung der Sachbearbeiter scheint auch hier eine angemessene Erhöhung des Personals aus den genannten Gründen höchst unwahrscheinlich.

Eine Erhöhung des Personalbestandes aller Berufsgruppen (Assistenzkräfte, Führungskräfte, Sachbearbeiter, Sozialarbeiter) erscheint derzeit nach den ange- stellten Betrachtungen notwendig, um den gesetzlichen Anforderungen des SGB I und des BSHG gerecht zu werden. Dies würde nicht nur Vorteile für die Situation der Hilfeempfänger nach sich ziehen. Auch könnte sich die Anzahl der Hilfebezieher für den Kreis Offenbach durch eine intensivere Betreuung verrin- gern. Ebenso könnte die Sachbearbeitung in den Bereichen intensiviert werden, die nicht mit der Hilfegewährung in direktem Zusammenhang stehen und daher zurzeit nur nachlässig bearbeitet werden können. Hier wäre z. B. an die verstärk- te Bearbeitung von Rückforderungen, Erstattungen mit anderen Leistungsträgern usw. zu denken. Dadurch würden sich finanzielle Vorteile für den Kreis Offenbach ergeben.

Bereich Arbeit und Berufsausbildung:

Ein weiterer Bereich, der durch das Hartz-Konzept Änderungen unterworfen wird, ist der Bereich Arbeit und Berufsausbildung (59.92). Hier sind sieben Personen beschäftigt. Darunter finden sich eine Assistenzkraft, 4 Sozialpädagogen und 2 Pädagogen. Von den (Sozial-)Pädagogen dieses Bereichs werden u. a. folgenden Tätigkeiten für Hilfesuchende durchgeführt:

- Betreuung am Arbeitsplatz
- Bewerbungshilfen
- Beratung zu allen Fragen der Arbeitsaufnahme
- Zusätzliche subventionierte Arbeitsplätze in der Region schaffen
- Unterstützung bei Arbeitserprobungen und Praktika
- Forcierung der Rückkehr von längerfristig arbeitslosen Sozialhilfeempfän- gern in Arbeitsverhältnisse
- Vermittlung in reguläre Arbeitsverhältnisse
- Vermittlung in Fortbildungskurse
- Vermittlung von qualifizierender Beschäftigung

Der Bereich Arbeit und Berufsausbildung gibt an, dass im Jahr 2003 rund 640 Personen betreut worden sind. Daraus ist ersichtlich, dass ein (Sozial-)Pädagoge rund 107 Personen in einem Jahr betreut. Über eine Erfolgsquote (Vermittlung in eine Arbeit, Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe usw.) konnten aber keine Aussagen getroffen werden.

2.4 Zu den Hilfeempfängern

In der Öffentlichkeit herrscht ein Bild des Sozialhilfeempfängers vor, der die Sozi- alhilfe missbraucht, zumutbare Arbeit ablehnt oder gar nicht mehr arbeiten will und sich auf Kosten der Allgemeinheit in der „sozialen Hängematte“ ausruht. Dem entgegen zeigt jedoch die Verweildauer in der Sozialhilfe, dass ein Großteil der Betroffenen bemüht, ist aus der Sozialhilfe herauszukommen. Es zeigt sich, dass in den Jahren 1989 - 1996 rund die Hälfte der Leistungsbezieher weniger als ein Jahr und ein weiteres fünftel nur ein bis zwei Jahre Sozialhilfe bezogen haben9. Dies zeigt meines Erachtens nach, dass den meisten Hilfebeziehern dar- an gelegen ist, die Sozialhilfe schnell zu verlassen und sich wieder auf den Ein- satz der eigenen Arbeitskraft zu verlassen. Das Bild des Langzeitsozialhilfeemp- fängers, wie es sich nach Untersuchung von Erler (1998, Armut im Wandel) dar- stellt, entspricht demnach nicht dem Bild der Öffentlichkeit.

Die Gründe für den Bezug von Sozialhilfe können vielseitig sein. Aus dem Da- tenmaterial für die Jahre 1989 - 1996 des SOEP (Sozio-oekonomisches Panel), welches jährliche Längsschnittdaten für Personen, Haushalte und Familien er- hebt, geht hervor, dass hier an erster Stelle die Arbeitslosigkeit genannt werden kann, die bundesweit bei rund 30 % der Hilfeempfänger der Auslöser für den Hil- febezug darstellt. Mit rund 22 % stellen die Personen eine weitere große Gruppe dar, bei denen die Hilfebedürftigkeit durch das Ausbleiben von Zahlungen vorran- giger Sozialleistungen, wie Renten (Alters-, Invalidenrenten) oder Pensionen, ein- tritt. Eine weitere große Gruppe von rund 20 % stellen die Zuwanderer, überwie- gend Spätaussiedler aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, dar10. Aber auch vielfältige andere Gründe wie etwa die Trennung des Partners, der Tod ei- nes Partners, Alleinerziehung von Kindern usw. stellen Gründe für den Bezug von Sozialhilfe dar.

2.4.1 Datenauswahl zur Beurteilung des künftigen Leistungsbezugs

Bei einer ersten Aufbereitung der Daten stellt sich nun die Frage, welche Aspekte für eine weitere Untersuchung der Daten sinnvoll erscheinen. So sind vor allem die Aspekte von Belang, die die Leistungsvoraussetzung zu den neuen Leistun- gen nach dem SGB II betreffen. Darunter zunächst die Variablen Alter und Er- werbsunfähigkeit. Sollte das Alter von 65 Jahren überschritten sein, so würde sich ein Anspruch auf Leistungen des GSiG (Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ergeben. Bei einer erwerbs- unfähigen Person besteht altersunabhängig ebenfalls ein Anspruch auf Leistun- gen nach dem GSiG. In diesem Zusammenhang ist auch die Variable Erwerbs- status von Interesse.

Zur Darstellung der Zusammensetzung der Hilfeempfänger sind auch noch weite- re Aspekte wie das Geschlecht, die Größe der Bedarfsgemeinschaften, die Staatsangehörigkeit, Alleinerziehung oder eine vorliegende Schwerbehinderung notwendig.

2.4.2 Ermittlung der Struktur der Hilfeempfänger

Der für diese Arbeit verwendete Datensatz besteht in seiner ursprünglichen Form aus rund 45.000 Hilfeempfängern. Darin enthalten sind alle Personen in der Software PROSOZ eingetragen sind. Aus diesem Satz wurden zunächst alle Personen entfernt, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beziehen. Darunter fallen unter anderem die Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe in Einrichtungen11. Weiterhin wurden noch Fälle entfernt, die als Test- oder Übungsfälle angelegt wurden. Übrig geblieben ist ein Datensatz, der 10.728 Personen umfasst.

Für die Berechnung der Sozialhilfe durch PROSOZ ist es notwendig, dass auch die Personen eingegeben werden, die zwar im Haushalt wohnen, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach dem BSHG gehören. Darunter fallen in der Regel im Haushalt wohnende Kinder, die ihr notwendiges Einkommen aus einer Ausbil- dungstätigkeit o.ä. selbst sicherstellen können. Weiterhin werden in PROSOZ unterhaltspflichtige Personen erfasst, die jedoch auch keinen Hilfeanspruch ha- ben. Unter der Variable „Mitglied“ wird erfasst, ob eine Person des jeweiligen Falls auch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Aus dem verbliebenen Da- tensatz von 10.728 Personen ergibt sich eine Zahl von 1.403 Personen, die keine Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind und auch keinen Sozialhilfeanspruch haben. Es verbleibt demnach noch eine Gruppe von 9.325 Personen.

Der Datensatz wurde weiterhin aus Gründen des Datenschutzes in seinem Informationsgehalt reduziert. So mussten Informationen wie Hilfeendedatum, Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Religionszugehörigkeit, die Nationalität bei Asylbewerbern sowie weitere 17 Angaben aus dem 44 Variablen umfassenden Datensatz entfernt werden.

Zur Übersicht der verwendeten Daten findet sich in Anhang II eine vollständige univariate Häufigkeitsverteilung der verwendeten 20 Variablen.

Wie festgestellt wurde, ist ein wichtiges Kriterium für den Leistungsbezug von Leistungen nach dem SGB II das Alter. Da die diskrete metrische Variable „Alter“ in dem vorliegenden Datensatz jedoch relativ viele unterschiedliche Ausprägun- gen beinhaltet, soll hier zur besseren Übersicht der Abbildung, die Variable grup- piert werden. Da eine Gruppierung auch immer einen Informationsverlust nach sich zieht, dieser jedoch möglichst klein gehalten werden sollte, erscheint hier eine Gruppierung in gleich große Intervalle von jeweils fünf Jahrgängen als ge- eignet12.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2-3: Altersverteilung der Sozialhilfeempfänger

Zur Betrachtung der Altersverteilung werden zunächst die Maße der zentralen Tendenz Modus, Median und arithmetische Mittel berechnet.

Der Modus bezeichnet den häufigsten Wert einer Verteilung. Bei der betrachteten Altersverteilung liegt der Modus bei h = 7 Jahren. Als den Median bezeichnet man den Wert, der in der Mitte einer Verteilung liegt. Der Median liegt bei der dargestellten Altersverteilung bei x~ = 27 Jahren. Das arithmetische Mittel, das

[...]


1 Das Arbeitslosengeld II soll zukünftig durch das SGB II geregelt werden und in den Zuständigkeitsbereich der Agenturen für Arbeit fallen.

2 Bei Verweisen auf das SGB II ist immer der Gesetzesentwurf vom 05.09.03, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1516

3 Kromrey, H., S. 364

4 [BVerfGE (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung) 65, 1 [43]] 11/111

5 Zur besseren Übersicht befindet sich in Anhang I eine Karte der Gemeinden des Kreises Offen- bach.

6 Auf den Begriff der Bedarfsgemeinschaft wird unter 2.4.2 näher eingegangen. 21/111

7 Hierbei wäre z.B. an Hilfsangebote zur Arbeitssuche und -aufnahme, Hilfestellung in Zusammenhang mit der Bewältigung von sozialen und psychischen Problemen oder die Beratung für weitere staatliche Hilfestellungen durch die Sachbearbeiter zu denken.

8 Deutscher Bundestag, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, S. 2; Vgl. auch S. 5, 43, 90

9 Vgl. Erler, M., 1998, Armut im Wandel

10 Vgl. Erler, M., 1998, Armut im Wandel

11 Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um Personen, die in Altersheimen untergebracht sind.

12 Die Gruppierung wurde nur für die Abbildung 2-3 verwendet. Bei der Berechnung der Mittelwerte wurde der ungruppierte Datensatz verwendet.

Final del extracto de 110 páginas

Detalles

Título
Strukturwandel von Sozialverwaltung - Auswirkungen der Umsetzung des Hartz-Konzepts auf den Fachdienst Jugend und Soziales des Kreises Offenbach
Universidad
University of Frankfurt (Main)  (Fachbereich Soziologie)
Calificación
1,3
Autor
Año
2004
Páginas
110
No. de catálogo
V25190
ISBN (Ebook)
9783638278997
Tamaño de fichero
1161 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Strukturwandel, Sozialverwaltung, Auswirkungen, Umsetzung, Hartz-Konzepts, Fachdienst, Jugend, Soziales, Kreises, Offenbach
Citar trabajo
Patrick Leoni (Autor), 2004, Strukturwandel von Sozialverwaltung - Auswirkungen der Umsetzung des Hartz-Konzepts auf den Fachdienst Jugend und Soziales des Kreises Offenbach, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25190

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