Die rechtsvergleichende Arbeit des Gesetzgebers - insbesondere die Arbeit an einem Europäischen Zivilgesetzbuch


Trabajo de Seminario, 1999

28 Páginas, Calificación: 15 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. EINFÜHRUNG: DIE NOTWENDIGKEIT EINES EINHEITLICHEN VERTRAGSRECHTS IN EUROPA

B. DIE LANDO-KOMMISSION UND IHRE ARBEIT
I. ALLGEMEINES ZUR LANDO-KOMMISSION
II. DIE „PRINCIPLES OF EUROPEAN CONTRACT LAW“
1. Inhalt
2. Arbeitsweise der Kommission.
3. Quellen
a) Rechtsordnungen der EG-Mitgliedsstaaten
b) UN-Kaufrecht und UNIDROIT-Principles
c) Uniform Commercial Code und Restatements
4. Präsentation und Struktur der PECL.
a) Artikel.
b) Kommentar
c) Rechtsvergleichende Anmerkungen
5. Restatements als Vorbild der PECL
6. Funktionen und Zweck der PECL.
a) .Modell für richterliche und gesetzgeberische Fortbildung
des Vertragsrechts
b) Moderne Formulierung einer „lex mercatoria“
c) Grundlage für eine systematische Harmonisierung des Privatrechts und Basis für ein europäisches Zivilgesetzbuch
d) Zusammenfassung

C. DIE REGELUNG DES LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHTS IN DEN PECL IM VERGLEICH MIT DEM BGB UND DEM ENTWURF DER SCHULDRECHTSKOMMISSION
I. DER EINHEITLICHE GRUNDTATBESTAND DER NICHTERFÜLLUNG („NON-PERFORMANCE“).
1. Zwei unterschiedliche systematische Ansätze
a) Regelung im BGB.
b) „cause approach“
c) „remedy approach“.
2. Einheitlicher Grundtatbestand der Leistungsstörung
a) Der Begriff der „Nichterfüllung“ („non-performance“) in den PECL
b)... Der Begriff der „Pflichtverletzung“ im Entwurf zu einer Reform des deutschen Schuldrechts
3. Die Zurechnung der Leistungsstörung in den PECL und im KE
a) Die Zurechnung der Nichterfüllung in den PECL
b) Die Zurechnung der Pflichtverletzung im KE
II. DIE RECHTSBEHELFE DER PECL IM BESONDEREN
1. Anzahl und Arten von Rechtsbehelfen
a) Rechtsbehelfe bei nicht entschuldigter Nichterfüllung
aa) Anspruch auf Erfüllung
bb) Schadensersatz wegen Nichterfüllung
cc) Zurückbehaltungsrecht
dd) Aufhebung des Vertrages
ee) Herabsetzung des Preises.
b) Rechtsbehelfe bei entschuldigter Nichterfüllung
2. Das Verhältnis von Schadensersatz und Rücktritt
a) Die Regelung im BGB
b) Die Regelung im KE.
c) Die Regelung in den PECL.
3. Resümee zum Leistungsstörungsrecht der PECL.

D. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

A. Einführung: Die Notwendigkeit eines einheitlichen Vertrags- rechts in Europa

„Europa wächst zusammen“ - diesen Ausspruch kann man fast täg- lich irgendwo hören oder lesen. Er ist sicher nicht zu bestreiten, aber beim Anblick der Vielfalt von Rechtsordnungen und Rechtskulturen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union muß man sich doch fragen, wie weit der Prozeß des Zusammenwachsens und der An- gleichung denn schon fortgeschritten ist. Man wird zu dem Ergebnis kommen, daß vor allem die Unterschiede zwischen den kontinental- europäischen Rechtsordnungen des „civil law“ und den Rechtsord- nungen des „common law“ auf den britischen Inseln und Irland be- trächtlich sind. Im Zuge des stetig zunehmenden grenzüberschrei- tenden Geschäftsverkehrs innerhalb Europas wächst gezwungener- maßen auch die Zahl der privaten transnationalen Vertragsbezie- hungen. Die Tatsache, daß Verträge dadurch häufig einer fremden Rechtsordnung unterliegen, kann oftmals zu sehr schwierigen Ver- tragsverhandlungen und schwer kalkulierbaren Risiken für die Kont- rahenten werden.

Sehr deutlich wurde diese Problematik bei den Verhandlungen zu einem der größten Infrastrukturprojekte in Europa dieses Jahrhun- derts, nämlich bei der Aushandlung des Eurotunnel- Anlagenbauvertrages1. Als Parteien des Vertrages standen sich hierbei fünf englische und fünf französische Baufirmen als gleichbe- rechtigte Partner auf der einen Seite und das englisch-französische Unternehmen TransManche-Link auf der anderen gegenüber. Ferner beteiligt waren die englische und die französische Regierung, eine gemeinsame Regierungskommission, zwei nationale Sicherheitsbe- hörden, die britische und die französische Eisenbahngesellschaft sowie mehrere hundert Subunternehmen aus ganz Europa. Die Ver- tragsverhandlungen gestalteten sich vor allem deshalb so schwierig, weil sich die Juristen als Vertreter einerseits des „civil law“ und ande- rerseits des „common law“ auf ein anwendbares Vertragsrecht eini- gen mußten. Eine Entscheidung zwischen dem englischen und dem französischen Recht war offenbar nicht zu erreichen, so daß man sich auf die „Anwendung derjenigen Prinzipien, die dem englischen und dem französischen Recht gemeinsam sind“ einigte. Das Problem bestand aber nun darin, daß solche gemeinsamen Grundregeln - zumindest damals noch - nicht bekannt, geschweige denn ausgear- beitet waren. Vereinbart wurde schließlich die Anwendung allgemei- ner Grundsätze des internationalen Handelsrechts. Als präzise und eindeutig kann diese Klausel freilich nicht betrachtet werden, so daß für den Fall eines Rechtsstreits eine gewisse Unsicherheit über die anzuwendenden Regeln bereits vorauszusehen war.

Dieses aktuelle Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit eines ge- meinsamen Vertragsrechts in Europa oder zumindest die Ausarbei- tung gemeinsamer Grundregeln. Das Europaparlament hat dies er- kannt und die Europäische Kommission bereits in den Jahren 1989 und 1994 in zwei Resolutionen offiziell aufgefordert, mit den Vorbe- reitungen zur Ausarbeitung eines einheitlichen Gesetzbuchs für das Privatrecht zu beginnen2. Bisher aber haben diese Beschlüsse zu keinen größeren Aktivitäten der EG-Kommission oder des Europäi- schen Rates geführt3. Allerdings nahm bereits 1982 eine kleine Gruppe von Akademikern auf Initiative und unter der Leitung des dä- nischen Privatrechtlers Ole Lando, die Arbeit an der Ausarbeitung von „Principles of European Contract Law“ auf. Diese sog. Lando- Kommission und ihr bisheriger Entwurf soll im folgenden näher vor- gestellt und untersucht werden.

B. Die Lando-Kommission und ihre Arbeit

I. Allgemeines zur Lando-Kommission

Ins Leben gerufen wurde die Kommission im Jahre 1980 auf private Initiative des Kopenhagener Privatrechtsprofessors Ole Lando. Ihre Mitglieder waren von Anfang an neben einigen Praktikern überwie- gend Rechtswissenschaftler aus allen Mitgliedsstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften. Ohne an Weisungen jeglicher Art gebunden zu sein, machte es sich die unabhängige Gruppe zur Aufgabe, all- gemeine europäische Regeln des Vertragsrechts auszuarbeiten4. Über ein Jahrzehnt lang wurde das Projekt von der EG-Kommission finanziell unterstützt, einen offiziellen Auftrag im Sinne der erwähnten Resolutionen des EG-Parlaments gab es jedoch nicht. Diese sog. erste Kommission hat ihre Arbeit nach zehn Jahren beendet und den ersten Teil der „Principles of European Contract Law“ im Jahre 1995 veröffentlicht5. Eine zweite Kommission mit leicht veränderter Beset- zung hat ihre Beratungen mittlerweile ebenfalls beendet. Die Veröf- fentlichung des zweiten Teils ist noch für das Jahr 1999 geplant. Be- reits letztes Jahr nahm unter der Leitung des Regensburger Privat- rechtlers Reinhard Zimmermann eine dritte Lando-Kommission ihre Arbeit auf.

II. Die „Principles of European Contract Law“

1. Inhalt

Der bereits veröffentlichte erste Band der „Principles of European Contract Law“ (im folgenden: PECL) befaßt sich mit dem Recht der Leistungsstörungen und den dazugehörigen Rechtsbehelfen (performance, non-performance, remedies). Dieses Gebiet erschien der Lando-Kommission von zentraler praktischer Bedeutung und deshalb als vorrangige Aufgabe6. Eine nähere Erörterung des Leistungsstörungsrechts der PECL erfolgt weiter unten (C.).

Die sog. zweite Lando-Kommission nahm das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen (formation of contracts, validity of contracts), das Stellvertretungsrecht (authority of agents) und die Auslegung von Verträgen (interpretation of contracts) zum Gegenstand ihrer Arbeit7. Außerdem wurde der erste Teil überarbeitet und mit den neuen Regeln in Einklang gebracht.

Inzwischen befaßt sich die dritte Lando-Kommission mit Themen wie Abtretung, Aufrechnung, Verjährung, Gesamtschuld u.ä.8

2. Arbeitsweise der Kommission

Die gesamte Kommission trifft sich ungefähr einmal im Jahr. Jeweils ein oder zwei Mitglieder erarbeiten zuvor als Berichterstatter („repor- ters“) rechtsvergleichende Abhandlungen zu einem bestimmten Thema (sog. „position papers“), während die anderen Mitglieder Ma- terial aus ihrem jeweiligen Heimatland sammeln9. Diese „position papers“ werden anschließend einem Ausschuß der Kommission, der sog. „drafting group“, vorlegt und erläutert, wobei dieses Material so- dann auf einige typische Lösungen beschränkt wird. In diesem Kreis werden nach Gegenüberstellung und Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten konkrete Texte, d.h. Entwürfe für die einzelnen Artikel, ausgearbeitet. Diese werden dann der gesamten Kommission zur Bewertung und Verfeinerung präsentiert. Vor der Veröffentlichung schließlich werden die einzelnen entworfenen Artikel noch von einem weiteren Ausschuß der Kommission, der sog. „editing group“, durch- gesehen, hinsichtlich Terminologie und Form überarbeitet und opti- mal formuliert. Aus dieser extensiven und präzisen Arbeitsweise und vor allem auch aus der großen Zahl unterschiedlichster Quellen re- sultiert zwangsläufig ein langwieriger Prozeß der Rechtsvergleichung mit dem Ziel der Vereinheitlichung.

3. Quellen

a) Rechtsordnungen der EG-Mitgliedsstaaten

Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, moderne und sachgemä-ße allgemeine Regeln des europäischen Vertragsrechts zu erarbeiten10, die dann auch möglichst von allen Europäern anerkannt wer- den können. Im Idealfall entstünde eine neutrale Plattform, die von jeder Vertragspartei als ihr eigenes Recht anerkannt werden könnte, weil es ja für beide Parteien in beiden Ländern verbindlich wäre11. Deshalb dienten für die PECL als vorrangige Quellen die Rechtsord- nungen aller EG-Mitgliedsstaaten. Es sollten die gemeinsamen Prin- zipien und der gemeinsame Kern („common core“) in den unter- schiedlichen Rechtsordnungen aufgespürt und sozusagen „heraus- gefiltert“ werden12. Nach dem Motto „Prüfet alles, behaltet, was gut ist“13, legte die Kommission vor allem Wert auf die Erarbeitung eines funktionierenden Systems von Regeln. Sie sah es nicht als ihre Auf- gabe an, durch Angleichungen und Kompromisse gleichsam einen Schmelztiegel aus allen existierenden nationalen Rechtsordnungen zu schaffen, sondern sie ließ sich von der Funktionalität der Regeln leiten14. Deshalb wurde auch keine bestimmte Rechtsordnung als Grundlage der PECL verwendet, sondern nach gemeinsamen Prinzi- pien gesucht.

b) UN-Kaufrecht und UNIDROIT-Principles

Auch die internationale Rechtspraxis sollte als Grundlage der PECL herangezogen werden. Zur Orientierung diente deshalb das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) aus dem Jahre 1980, welches mittlerweile von einer großen Zahl von Staaten ratifiziert wurde15. Ferner sind die PECL auch an die „Principles of International Commercial Contracts“, die 1994 vom Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts UNIDROIT in Rom ausgearbeitet wurden, angelehnt (im folgenden: UNIDROIT-Principles)16. Die Frage nach dem Sinn und der Notwendigkeit einer weiteren Kodifizierung bzw. Zusammenfas- sung des internationalen Kauf- und Handelsrechts in Form der PECL neben diesen beiden erwähnten Vereinheitlichungsvorschlägen drängt sich also somit geradezu auf.

Das UN-Kaufrecht regelt nur das Recht der Handelskäufe und ist somit am Gattungskauf beweglicher Sachen ausgerichtet17. In Art. 2a CISG wird ausdrücklich betont, daß die Regelungen nicht für den Kauf zum privaten Gebrauch gelten. Die Lando-Kommission wollte im Gegensatz dazu aber Grundregeln schaffen, die sowohl für das private wie auch das kaufmännische Vertragsrecht im allgemeinen gelten sollten18. Deshalb wurde das CISG nicht als geeignetes Mo- dell für die PECL angesehen, obwohl einige Regeln des CISG mit den PECL fast identisch sind.

Die UNIDROIT-Principles sind ebenfalls für Verträge zwischen Kaufleuten bestimmt und sollen vor allem auch nicht nur für europäische, sondern interkontinentale Vertragsbeziehungen gelten. Die besonderen Eigenheiten der europäischen Privatrechtsordnungen wurden deshalb nicht in dem Maße bevorzugt, wie dies bei speziell für innereuropäische Vertragsbeziehungen geltenden Regelungen notwendig ist. Allerdings sind die Regelungen der PECL teilweise fast identisch mit den UNIDROIT-Principles, da einige Kommissionsmitglieder beiden Gremien angehören bzw. angehört haben.

c) Uniform Commercial Code und Restatements

Weiter dienten als Quellen der amerikanische Uniform Commercial Code (UCC) sowie die Restatements of the Law, im besonderen das „Restatement of the Law of Contracts“19. Letzteres wird häufig als unmittelbares Vorbild der PECL angesehen, da in ihm die unter- schiedlichen Regelungen des Vertragsrechts der einzelnen amerika- nischen Bundesstaaten zusammengefaßt wurden20 (näher dazu un- ter 5.).

4. Präsentation und Struktur der PECL

Im Stile der vom American Law Institute herausgegebenen „Resta- tements of Law“ wurden die Regeln der PECL formuliert wie gesetz- liche Vorschriften, so daß sie den äußerlichen Charakter einer Art Vertragsrechtsgesetzbuchs haben21. Jede Regel ist nach der Rechts- technik der Restatements in drei Teile gegliedert. Der Artikel enthält die eigentliche Regel, darauf folgen ein Kommentar und eine rechts- vergleichende Anmerkung.

a) Artikel

In den Artikeln sind die einzelnen Regeln niedergelegt. Die Kommission legte großen Wert auf eine allgemeine, kurze und verständliche Formulierung. Zum Beispiel:

Art. 1.106: Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehr

(1) Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten hat jede Vertragspartei im Einklang mit den Geboten von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs zu handeln.

(2) Die Parteien dürfen diese Pflicht nicht ausschließen oder be- schränken.22

b) Kommentar

Der Kommentar („comments“) erläutert Sinn und Zweck der jeweiligen Regel. Einzelne Begriffe und Voraussetzungen werden hier näher beschrieben und definiert. Durch Beispielsfälle, die zum Teil der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten entnommen sind, wird die Funktionsweise der Regel illustriert. Auch das Zusammenspiel mit anderen Regeln wird dargestellt.

c) Rechtsvergleichende Anmerkungen

Die Anmerkungen („notes“) enthalten eine Zusammenstellung des ausgewerteten Materials sowie Informationen zum Hintergrund und zu den Quellen der Regel. Im einzelnen werden hier die typischen Lösungen des Problems in den unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten und ggf. den internationalen Einheitsrechten sowie den amerikanischen Quellen (UCC und Restatements) erläu- tert und verglichen. Hier finden sich also die Gründe, warum eine Regel so und nicht anders formuliert wurde.

[...]


1 Berger, JZ 1999, 369, 375.

2 ABl. EG 1989 C 158/400 (26.06.1989) = EuZP 1995, 320; ABl. EG 1994 C 205/519 (25.07.1994)

3 Palandt/Heinrichs Einl v § 241 Rn. 28.

4 Lando, RabelsZ 56 (1992), 261, 265.

5 Lando/Beale (Hrsg.), Principles of European Contract Law, Part I, 1995.

6 Beale, in: Weick (Hrsg.), National an European Law on the Threshold to the Single Market, S. 177, 184.

7 Beale, in: Weick (Hrsg.), National an European Law on the Threshold to the Sin- gle Market, S. 177, 194, 195; s.a.: Vorwort (preface) zum in Kürze erscheinenden zweiten Teil der PECL, freundlicherweise vorab von Prof. Storme, Lleuven zur Verfügung gestellt.

8 Lando, CMLR 1998, 821, 824.

9 Drobnig, in: Festschrift Steindorff, S. 1141, 1150 f.

10 Remien, ZVglRWiss 87 (1988), 105, 120.

11 Basedow, CMLR 1996, 1169, 1182.

12 Zimmermann, JZ 1995, 477, 479.

13 Remien, ZVglRWiss 87 (1988), 105, 122.

14 Vorwort (preface) zum in Kürze erscheinenden zweiten Teil der PECL, freundlicherweise vorab von Prof. Storme, Lleuven zur Verfügung gestellt.

15 Staudinger-Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, Einleitung gegenüber Rn. 18.

16 Zimmermann JZ 1995, 477, 480.

17 Ernst NJW 1994, 2177, 2178.

18 Lando, RabelsZ 56 (1992), 261, 268 f.

19 American Law Institute, Restatement of the Law. Second. Contracts (3 Bände, 1981).

20 Ulmer, JZ 1992, 1, 8.

21 Remien, ZVglRWiss 87 (1988), 105, 120.

22 Deutsche Übersetzung von Ulrich Drobnig und Reinhard Zimmermann, in: ZEuP 1995, 864, 865.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Die rechtsvergleichende Arbeit des Gesetzgebers - insbesondere die Arbeit an einem Europäischen Zivilgesetzbuch
Universidad
University of Augsburg  (Institut für Europäische Rechtsordnungen)
Curso
Seminar: "Methodische Grundfragen zum deutschen und anglo-amerikanischen Recht - Legal Basic Questions in German and Anglo-American Law"
Calificación
15 Punkte
Autor
Año
1999
Páginas
28
No. de catálogo
V25322
ISBN (Ebook)
9783638279871
ISBN (Libro)
9783638648639
Tamaño de fichero
467 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit befasst sich vorwiegend mit den Vorschlägen der sog. Lando-Kommission zur Vereinheitlichung des europäischen Verrtagsrechts, den sog. "Principles of European Contract Law", und ihr Verhältnis zum deutschen Recht.
Palabras clave
Arbeit, Gesetzgebers, Arbeit, Europäischen, Zivilgesetzbuch, Seminar, Methodische, Grundfragen, Recht, Legal, Basic, Questions, German, Anglo-American
Citar trabajo
Dr. Christoph Knapp (Autor), 1999, Die rechtsvergleichende Arbeit des Gesetzgebers - insbesondere die Arbeit an einem Europäischen Zivilgesetzbuch, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25322

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