Die Jugendgerichtshilfe § 38 JGG


Trabajo Escrito, 2003

19 Páginas, Calificación: 1-


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2.Historische Entwicklung
2.1 Germanische Zeit
2.2 Fränkische Zeit und Mittelalter
2.3 Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert

3. Jugendgerichtsbewegung
3.1 Das erste eigenständige Jugendstrafrecht
3.2 Der Nationalsozialismus und Jugendstrafrecht
3.3 Das Jugendgerichtsgesetz von 1953

4. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG
4.1 Ermittlungshilfe § 38 II S. 2 JGG
4.2 Berichtshilfe § 38 II, S. 2, 3 JGG
4.3 Sanktionsüberwachung § 38 II, S. 5 bis 7 JGG
4.4 Betreuung § 38 II, S. 9 JGG
4.5 Die Pflichten der JGH in Kürze

5. Rechte der Jugendgerichtshilfe
5.1 Mitwirkungsrecht im gesamten Verfahren § 38 III, S. 1, 2 JGG
5.2 Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung § 38 III, S. 1, § 50 III JGG
5.3 Recht auf Erteilung des Wortes § 50 III, S. 2 JGG
5.4 Akteneinsicht
5.5 Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten § 93 III JGG während der U-Haft
5.6 Weitere Rechte der JGH

6. Der Rollenkonflikt der JGH

7. Quellenverzeichnis

Die Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG)

1.Einleitung

Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Aktivitäten der Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat. Die Jugendgerichtshilfe soll also bei Gesetzeskonflikten von Jugendlichen oder Heranwachsenden tätig werden.

Organisatorisch ist die Jugendgerichtshilfe dem Jugendamt als sozialpädagogische Fachbehörde nach § 52 KJHG zugeordnet.

Die Jugendämter üben die Jugendgerichtshilfe wiederum im Zusammenwirken mit Vereinigungen für Jugendhilfe aus (Caritas etc.) (§ 38 I JGG).

Inhaltlich ergibt sich die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe aus dem Jugendgerichtsgesetz und dem daraus resultierenden Erziehungsgedanken.

Ihre Aufgaben und Funktionen sind vor allem in § 52 KJHG und in § 38 JGG, auf dem der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt, gesetzlich verankert.

Diese Gewichtung zum JGG ist wohl historisch zu begründen, jedoch sollte der sozialpädagogische Teil, welcher im SGB VIII (KJHG) verankert ist, mehr in den Vordergrund gerückt werden.

2.Historische Entwicklung

Aus heutiger Sicht werden in der Jugendgerichtshilfe zwei Aufgaben miteinander vermischt, die eigentlich nicht gemeinsam wahrgenommen werden können.

Zum Einen die sozialpädagogische Hilfe für die straffällig gewordenen Jugendlichen, die ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Sozialarbeiter voraussetzt um effektiv sein zu können, zum Anderen die Mitwirkung im jugendstrafgerichtlichen Verfahren.

Schon die geschichtliche Entwicklung der Jugendgerichtshilfe ist geprägt von Auseinandersetzungen um Sonderbehandlung straffällig gewordener junger Menschen, Zuständigkeiten und um das Strafmündigkeitsalter. Ansätze straffällig gewordene Jungendliche pädagogisch zu betreuen und die Erziehung der Strafe vorzuziehen gab es schon sehr früh. Bis zu ihrer Verankerung in das Gesetz dauerte es jedoch lange Zeit.

2.1 Germanische Zeit

In der germanischen Zeit gab es noch keine Trennung zwischen Straf- und Zivilrecht.

Grundsätzlich konnte das Opfer oder eine Sippe vom Missetäter materielle Sühneleistungen verlangen. Ein kleiner Teil davon war als Friedensgeld an das Gericht zu zahlen.

Bei Geisteskranken und Kindern, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wurde das Bußgeld auf die Hälfte herabgesetzt.

2.2 Fränkische Zeit und Mittelalter

Im Frühmittelalter entstanden eine Vielzahl von Volksrechten, in denen junge Menschen schon eine erkennbare Sonderstellung hatten. Im Volksrecht der Burgunder (um 500) wurde der Jugendliche erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig. Bei den über 14 jährigen ging man davon aus, dass diese „ohne jeglichen Zweifel das Strafbare eines Verbrechens einsehen und erkennen“ könnten. (Bindzus / Musset, 1999, S.270)

Im Volksrecht der ribuarischen Franken (um 630) wurde der Knabe erst mit 15 Jahren strafmündig. Im Volksrecht der Alemannen (um 710) findet man jedoch keinen Hinweis auf Sonderbehandlung jugendlicher Straftäter.

Im Hochmittelalter (11.- Mitte 13. Jahrhunderts) verstärkte sich der Einfluss der Herrscher auf das Strafrecht. Es gab Einzelbestimmungen, die einen Sonderstatus für Jugendliche vorsahen. So durften z.B. Straftätern unter 12 Jahren nicht die Hände abgeschlagen werden; sie waren stattdessen auszupeitschen.

Der „Sachsenspiegel“, eine Sammlung des von Eike von Repgow um 1230 aufgezeichneten sächsischen Gewohnheitsrechts, sprach ein Verbot der Todesstrafe für Kinder aus. Nach dem von Augsburger Mönchen um1275 aufgezeichneten „Schwabenspiegel“ wurden Kinder bis zum siebten Lebensjahr als deliktsunfähig erklärt.

Im 14. Jahrhundert ersetzte man bei jugendlichen Straftätern die Todes- und Verstümmelungsstrafen weitgehend durch Strafen an “Haut und Haar“(Leibesstrafen), Geldstrafen oder willkürliche Strafen. (Bindzus/Musset 1999, S.273)

Im späten Mittelalter wurden im Kampf gegen das Gewohnheitsverbrechertum jedoch wieder vermehrt Todesurteile gegen Jugendliche verhängt.

Insgesamt gibt es in der Geschichte immer einen Zusammenhang zwischen einem Verfall von Recht und Moral und der Verrohung der Strafen.

2.3 Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert

Berichtet man von der deutschen Strafrechtspflege zum Beginn der Neuzeit kann man sagen, dass diese ihre Grundlage in der 1532 von Kaiser Karl V. in Kraft gesetzte „Constitutio Criminalis Carolina“ fand.

Die „Carolina“ verband alle Grausamkeit und Härte des Strafsystems des Mittelalters in sich:

Scheiterhaufen, lebendig begraben werden, Galgen, Tod durch das Schwert, Augen ausstechen und ähnliche Bestrafungen waren darin zu finden. Das „Zungen abschneiden“ wurde nur als Nebenstrafe erwähnt.

Die „Carolina“ enthielt jedoch auch zwei Artikel zur Strafbarkeit von Minderjährigen, die die weitere Entwicklung des Jugendstrafrechts wesentlich mitbeeinflussten:

Für junge Diebe unter 14 Jahren sah sie eine Strafmilderung vor und die Beurteilung junger Straftäter in Bezug auf Zurechnungsfähigkeit, Strafmündigkeit und auch deren spätere Behandlung stand ganz unter dem Einfluss der, durch das italienische Rechtsdenken geprägten, Wissenschaft.

Die Schuldlehre des deutschen gemeinen Rechts hat die, von der italienischen Strafrechtswissenschaft entwickelten, Grundsätze übernommen. Danach sind die äußeren Voraussetzungen der strafrechtlichen Schuld Strafmündigkeit und Zurechnungsfähigkeit. (Bindzus / Musset 1999 S. 273)

Das 16. und 17. Jahrhundert zeichneten sich durch grausame und harte Strafen aus, die vor allem der Abschreckung dienen sollten. Diese Entwicklung machte auch vor jugendlichen Tätern nicht halt. Selbst Gefängnisstrafen entwickelten sich durch ihren unmenschlichen Vollzug zur Leibesstrafe und auch die Todesstrafe wurde über Jugendliche und Kinder verhängt.

Trotz dem in der Strafrechtspflege vorherrschenden Prinzip von Abschreckung und Vergeltung zeigten sich schon erste Anzeichen des Erziehungsgedankens für jugendliche Straftäter. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts entstanden die ersten Zuchthäuser, die einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung eines gesonderten Jugendstrafvollzugs hatten. Der Gedanke, Rechtsbrecher mittels Erziehung wieder in Gesellschaft zu integrieren, wurde durch Vorbilder aus Holland, England und Italien geprägt. Den größten Bekanntheitsgrad erreichte das 1703 gegründete „Böse Bubenhaus“ im Hospiz von San Michele. Die Jugendlichen wurden in Einzelzellen bei kargem Essen und harter Arbeit untergebracht. Es wurde religiöser Unterricht erteilt und sie konnten ein Handwerk erlernen. In der Literatur gilt es als das erste Jugendgefängnis der Geschichte. Ob es jedoch im Sinne des heutigen Erziehungsvollzugs viel damit zu tun hat, muss man stark bezweifeln. 1794 stand im „Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten“, dass „Unmündige... zwar zur Vergütung fernerer Vergehen gezüchtigt, niemals aber nach der Strenge der Gesetze bestraft werden“ (Teil II, 20, § 17 / Bindzus / Musset 1999, S. 275).

In der Zeit der Partikularstaaten (1806 bis 1871) kam man zu der Übereinstimmung, dass jugendliche von erwachsenen Straftätern räumlich abzusondern seien.

[...]

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Die Jugendgerichtshilfe § 38 JGG
Universidad
University of Applied Sciences Frankfurt am Main  (.)
Calificación
1-
Autor
Año
2003
Páginas
19
No. de catálogo
V25474
ISBN (Ebook)
9783638280860
Tamaño de fichero
579 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Jugendgerichtshilfe
Citar trabajo
Svea Dahlström (Autor), 2003, Die Jugendgerichtshilfe § 38 JGG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25474

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