Die deagentivierte Verfassung, Zur Verwendung des Passivs im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland


Trabajo Escrito, 2003

18 Páginas, Calificación: 2+


Extracto


Gliederung

1. Einleitung
1.1. Wer schreibt die Gesetze?
1.2. Vom Passiv zum Grundgesetz
1.3. Passiv: Mehr als nur ein semantischer Gegensatz zum Aktiv

2. Passiv ist nicht gleich Passiv
2.1. Das Vorgangs- und Zustandspassiv
2.2. Passiversatzformen ohne Modalkomponente
2.3. Passiversatzformen mit Modalkomponente

3. Die Funktionen des Passivs in Gesetzestexten
3.1. Verallgemeinerung
3.2. Fokussierung
3.3. Modalisierung
3.4. Sprachstil

4. Die Probleme bei der Passivverwendung in Gesetzestexten
4.1. Gesetz = Feststellung?
4.2. Gesetz = Befehl?
4.3. Gesetz = Empfehlung?

5. Passivverwendung aus Bequemlichkeit

6. Bibliographie
6.1. Selbständig erschienene Literatur
6.2. Unselbständig erschienene Literatur

1. Einleitung

1.1. Wer schreibt die Gesetze?

Karl Bühler ordnete in seinem Organon-Modell (1934) dem Sprachzeichen die Grundfunktionen der Darstellung, des Ausdrucks sowie des Appells zu[1]. Dies bedeutet, daß ein Sender (Sprecher, Schreiber) einem Empfänger (Hörer, Leser) etwas über einen Gegenstand oder einen Sachverhalt mitteilt. Genauso verhält es sich bei Gesetzestexten: Dem Bürger werden Gebote und Verbote mitgeteilt. Doch von wem erfolgt diese Mitteilung? Oftmals bleibt der Sender hier im Unklaren. Roland Harweg fragte zu Recht, wer den Gesetzestext eigentlich äußere[2]. Er kommt zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber - bestehend aus den Parlamentariern (Legislative), sowie aus den den Gesetzestext entwerfenden und (...) unterzeichnenden Personen[3] - der Verantwortungsträger ist.

Wenn also klar ist, wer die Gesetze schreibt, weshalb ist es dann so schwierig den Verantwortlichen in den Paragraphen selbst auszumachen? Dies liegt an den zahlreichen Passiv-Konstruktionen und der damit verbundenen Deagentivierung in Gesetzestexten. Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich untersuchen, warum der Gesetzgeber sich hinter diesen Passivkonstruktionen versteckt. Anhand des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland[4] werde ich deutlich machen, welche Ziele man mit der Passivverwendung verfolgt und ob diese erreicht werden. Des weiteren möchte ich klären, inwiefern das Passiv in Gesetzestexten sogar überflüssig ist und vermieden werden kann.

1.2. Vom Passiv zum Grundgesetz

Hierzu werde ich im zweiten Kapitel neben der traditionellen Einteilung in werden- und sein-Passiv zunächst die Unterscheidung in modales und nichtmodales Passiv vornehmen. Dies ist notwendig, um zu zeigen, daß es außer dem Vorgangs- und Zustandspassiv noch weitere Formen gibt, die den Agens aus der Satzaussage verschwinden lassen.

In Kapitel drei werde ich auf die Funktionen des Passivs in Gesetzestexten näher eingehen. Dabei soll deutlich werden, welche Wirkung das Passiv und die Passiversatzformen erzielen bzw. erzielen sollen. Denn nicht immer scheint der Gedanke, der hinter einem Gesetz steht, in diesem auch richtig zur Geltung zu kommen. Ich möchte klären, weshalb der Gesetzgeber in bestimmten Paragraphen gerade diese oder jene Passivkonstruktion verwendet. Darüber hinaus werde ich versuchen für ungeeignete Formulierungen im Gesetzestext beispielhaft Alternativen zu finden.

Im dritten Kapitel werde ich mich den Verständnisproblemen von Passivkonstruktionen widmen. Hierbei stehen insbesondere die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Gesetzen im Vordergrund. Obwohl der Gesetzgeber sich selbst den Anspruch stellt unmißverständliche Gesetze zu schaffen[5], bleibt es einem Bürger bei Konflikten mit der Justiz nur selten erspart einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen die Gesetze vor Gericht zu seinen Gunsten auszulegen. Also scheinen diese doch nicht immer eindeutig zu sein. Deshalb möchte ich in diesem Kapitel vor allen Dingen auf die unbedachte Verwendung von passivierten Modalkonstruktionen, die im Deutschen oft eine deontische und epistemische Lesart zulassen[6], näher eingehen.

In der Schlußbetrachtung werde ich dann die Ergebnisse dieser Arbeit noch einmal zusammenfassen. Außerdem soll am Ende die Frage geklärt werden, ob die Gesetzesformulierung auch ohne Passiv möglich wäre.

1.3. Passiv: Mehr als nur ein semantischer Gegensatz zum Aktiv

Lange Zeit verstand man das Passiv als reine Konversion zum Aktiv, was sich letztlich auch in der ungeeigneten Bezeichnung als „Leideform“ zeigt. Diese Auffassung wurde ebenfalls von den Vertretern der generativen Grammatik geteilt. Mittlerweile gilt das Passiv jedoch nicht mehr als semantischer Gegensatz zum Aktiv[7].

Besonders aufschlußreich für das Thema „Passiv“ ist die Arbeit von Sabine Pape-Müller[8]. Diese Publikation gibt einen guten Überblick über die Funktionen verschiedener Passivkonstruktionen in den einzelnen Textsorten. Dabei wird noch einmal deutlich, daß das Passiv mehr ist, als eine bloße Umkehrung des Aktivs.

Zur spezifischen Themenwahl dieser Arbeit läßt sich sagen, daß ein Beginn der Rechtslinguistik als Forschungsgebiet nur schwer auszumachen ist. Der Begriff selbst taucht zwar erst 1970[9] auf, dennoch beschäftigen sich die Menschen schon seit mehreren Jahrhunderten mit der Verbindung zwischen Sprache und Recht[10]. In jüngster Vergangenheit läßt sich die Arbeit der Berliner Arbeitsgruppe[11] zur Verbindung der Rechts- mit der Sprachwissenschaft hervorheben. Das Thema „Passiv in Gesetzestexten“ wird innerhalb mehrerer Veröffentlichungen zwar angesprochen, jedoch bis jetzt nur sehr selten in einer eigenen Publikation gewürdigt[12].

2. Passiv ist nicht gleich Passiv

2.1. Das Vorgangs- und Zustandspassiv

Die typischste Form des Passivs ist das werden-Passiv. Dieses wird mit dem varianten Hilfsverben werden bzw. bekommen sowie dem Partizip II des Vollverbs gebildet und stellt eine Handlung als einen Vorgang dar. Somit ist es einem Sprecher oder Schreiber möglich die Sichtweise vom Agens (der im Aktivsatz das Subjekt ist) weg auf das Objekt zu lenken[13]. Das Vorgangspassiv und das Aktiv beschreiben also den gleichen Zustand, jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven[14] (Peter hilft Klaus bei der Arbeit., Klaus wird bei der Arbeit geholfen.).

Anders verhält es sich beim Zustandspassiv, welches aus dem varianten Hilfsverb sein und dem Partizip II des Vollverbs gebildet wird. Hierbei tritt die Handlung noch weiter in den Hintergrund[15]. Vielmehr dient das Zustandspassiv zur Beschreibung eines Ergebnisses einer Handlung (Der Laden ist geöffnet.). Auch kann eine Ergänzung des Agens nur erfolgen, wenn der beschriebene Zustand endlich ist (Das Haus ist von Polizisten umstellt., im Gegensatz zu: Das Anwesen ist von Feldern umgeben.)[16].

2.2. Passiversatzformen ohne Modalkomponente

Dem Vorgangs- und Zustandspassiv stehen die Passiversatzformen bzw. Passivparaphrasen gegenüber. Diese eigentlich aktiven Formulierungen besitzen passivische Bedeutung. Zunächst werde ich auf die wichtigsten Passiversatzformen, die keine Modalkomponente besitzen, näher eingehen.

So entsteht in Verbindung mit den Hilfsverben bekommen, erhalten und kriegen sowie dem Vollverb das Adressaten- oder Rezipientenpassiv. Dabei können die Hilfsverben ihre semantische Funktion des Besitzwechsels verlieren (Er bekommt die Sache erklärt.)[17].

[...]


[1] Vgl.: Linke, Angelika / Markus Nussbaumer / Paul R. Portmann: Studienbuch Linguistik, 4., unveränderte Auflage, Tübingen 2001: Max Niemeyer Verlag, S. 246f.

[2] Vgl.: Harweg, Roland: Zwei Arten von Äußerungsträgern und Wer äußert den Gesetzestext?, In: Hindelang, Götz / Eckard Rolf / Werner Zillig (Hrsg.): Gebrauch der Sprache. Festschrift für Franz Hundsnurscher zum 60. Geburtstag, Münster 1995: LIT Verlag, S. 135.

[3] ebd., S. 141.

[4] Vgl.: Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 12., überarbeitete Auflage, Neuwied 2001: Hermann Luchterhand Verlag.

[5] Vgl.: Hoffmann, Ludger: Wie verständlich können Gesetze sein?, In: Grewendorf, Günther (Hrsg.): Rechtskultur als Sprachkultur. Zur forensischen Funktion der Sprachanalyse, Frankfurt am Main 1992: Suhrkamp, S. 124.

[6] Vgl.: Berliner Arbeitsgruppe: Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln, In: Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, Heft 118, 2000, S. 19f.

[7] Vgl.: Brinker, Klaus: Das Passiv im heutigen Deutsch. Form und Funktion, München, Düsseldorf 1971: Max Hueber Verlag, Pädagogischer Verlag Schwann, S.12, S. 15 – 17;

Kotin, Michail: Die Herausbildung der grammatischen Kategorie des Genus verbi im Deutschen. Eine historische Studie zu den Vorstufen und zur Entstehung des deutschen Passiv-Paradigmas, Hamburg 1998: Helmut Buske Verlag, S. 32 – 35;

Polenz, Peter von: Deutsche Satzsemantik. Grundbegriffe des Zwischen-den-Zeilen-Lesens, Berlin 1988: Walter de Gruyter, S. 182.

[8] Vgl.: Pape-Müller, Sabine: Textfunktionen des Passivs. Untersuchungen zur Verwendung von grammatikalisch-lexikalischen Passivformen, Tübingen 1980: Max Niemeyer Verlag.

[9] Vgl.: Müller, Friedrich: Textarbeit, Rechtsarbeit. Zur Frage der Linguistik in der strukturierenden Rechtslehre, In: Müller, Friedrich / Rainer Wimmer (Hrsg.): Neue Studien zur Rechtslinguistik. Dem Gedenken an Bernd Jeand’Heur, Berlin 2001: Duncker & Humblot, S.11.

[10] Vgl.: Großfeld, Bernhard: Unsere Sprache. Die Sicht des Juristen, Opladen 1990: Westdeutscher Verlag, S. 7 – 9;

Pfeiffer, Oskar E. / Ernst Strouhal / Ruth Wodak: Recht auf Sprache. Verstehen und Verständlichkeit von Gesetzen, Wien 1987: Verlag Orac, S. 5 – 12.

[11] Vgl.: Berliner Arbeitsgruppe: Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln, In: Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, Heft 118, 2000, S. 7 - 33.

[12] Vgl.: Matzke, Brigitte: Die Modalität der Fügung „sein+zu+Infinitiv“ in juristischen Texten, In: Deutsch als Fremdsprache, Heft 2, 1988, S. 72 – 74.

[13] Vgl.: Polenz, Peter von: Deutsche Satzsemantik. Grundbegriffe des Zwischen-den-Zeilen-Lesens, Berlin 1988: Walter de Gruyter, S. 183.

[14] Vgl.: Helbig, Gerhard / Fritz Kempter: Das Passiv. Zur Theorie und Praxis des Deutschunterrichts für Auslander, Leipzig 1997: Langenscheidt, S. 10ff.

[15] Vgl.: Polenz, Peter von: Deutsche Satzsemantik. Grundbegriffe des Zwischen-den-Zeilen-Lesens, Berlin 1988: Walter de Gruyter, S. 185.

[16] Vgl.: Hentschel, Elke / Harald Weydt: Handbuch der deutschen Grammatik, Berlin 1990: Walter de Gruyter, S.120f.

[17] Vgl.: Helbig, Gerhard / Fritz Kempter: Das Passiv. Zur Theorie und Praxis des Deutschunterrichts für Auslander, Leipzig 1997: Langenscheidt, S. 48ff.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Die deagentivierte Verfassung, Zur Verwendung des Passivs im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Universidad
Technical University of Chemnitz  (Germanistik)
Calificación
2+
Autor
Año
2003
Páginas
18
No. de catálogo
V25548
ISBN (Ebook)
9783638281348
Tamaño de fichero
495 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verfassung, Verwendung, Passivs, Grundgesetz, Bundesrepublik, Deutschland
Citar trabajo
Michael Münch (Autor), 2003, Die deagentivierte Verfassung, Zur Verwendung des Passivs im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25548

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