Der Sozialdienst in der Bundeswehr


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

17 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Allgemeines
1.2 Sanitätsdienst der Bundeswehr

2. Exkurs, gesetzlicher Aspekte
2.1 Begriffsbestimmung (Definition- „Soldat“)
2.2 Verhalten im und außer Dienst („Pflicht zur Gesunderhaltung“)
2.3 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung
2.4 Fürsorgepflicht
2.5 Seelsorge

3. Aufgabenbereiche
3.1 Sozialdienst der Bundeswehr Gegenüberstellung Sozialberatung/Sozialarbeit (Tabelle)
3.2 Besonderheiten

4. Sozialdienste im Wehrbereich I
4.1 Standortverwaltungen mit Sozialdiensten

5. Befragung eines Sozialdienstes
5.1 Vorstellung
5.1.1 Die Geschichte des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg
5.2 Auswertung des Interviews , Anmerkung 6/
5.3 Beurteilung

6. Erfahrungen
6.1 Autorenerlebnisse

7. Sozialarbeit als Prozeß
7.1 Problemlösung

8. Schnittstellen
8.1 Schnittstellen zwischen Sozialarbeit & Pflege im Krankenhaus

9. Vorschläge (Konzepte)
9.1 Sozialarbeit
9.2 Visionen
9.3 Empfehlungen zum Interview
9.4 Zusammenarbeit Pflegedienst – Sozialarbeit

10. Zusammenfassung

11. Fazit
11.1 Ausblick

Literaturverzeichnis/Internetrecherche

Anhang

1. Einleitung

1.1 Allgemeines

Die Tätigkeit des Sozialarbeiters (in Zusammenarbeit mit der Krankenpflege) bei der Bundeswehr ist nicht neu. Streng an den Sanitätsdienst gelehnt, beherbergt der Sozialdienst allerdings einige Besonderheiten.

Im wesentlichen unterscheidet sich die Arbeit jedoch nicht von den sogenannten zivilen Kollegen/-innen.

Aus der eigenen Arbeit und dem Status eines Soldaten sollen hauptsächlich Tätigkeiten des Sozialdienstes, die Schnittstellen-/Nahtstellenberührung von Sozialarbeit/-beratung (und Krankenpflege) aufgezeigt werden.

Hierzu zählen:

- die Aufgaben des Sozialdienstes,
- die Zusammenarbeit (Defizite) mit dem Sozialdienst -Qualitatives Interview-,
- die eigenen Erfahrungen aus der täglichen Arbeit und
- Vorschläge (Konzepte), um bessere Qualität zu erreichen.

1.2 Sanitätsdienst der Bundeswehr

Während die Krankenpflege sowohl von Soldaten als auch von Zivilpersonal ausgeübt wird, begrenzt sich die Ausübung bei Sozialarbeitern der Bundeswehr auf zivile Angestellte.

Des weiteren ergibt sich ein ambulanter und ein stationärer Aufgabenbereich.

In den Bundeswehrkrankenhäusern (unter anderem in Hamburg, Berlin, Koblenz, Ulm, Leipzig) unterteilt man die Bereiche primär, für stationäre Aufenthalte und auch in „Fachärztliche Untersuchungsstellen“ (Ambulanzen).

Facharztzentren stellen eine Mischform zu dem nun folgenden Bereich dar.

Bei der Truppe, sprich in den Kasernen findet der Soldat/Patient den ambulanten Bereich.

Hier hat der Bund Sanitätsbereiche/-zentren eingerichtet (die sich mit Arztpraxen vergleichen lassen), die im Rahmen der für den einzelnen Soldaten geltenden unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (vergleichbar mit der freien Heilfürsorge), die erste Anlaufstation darstellen. Lediglich in den Sanitätszentren befinden sich erste kleinere Bettenkapazitäten.

Bevor der Soldat/Patient im Bundeswehrkrankenhaus erscheint, kontaktiert dieser üblich seine Dienststelle und danach den zuständigen Truppenarzt

(sogenannter Hausarzt), der im internen Überweisungsvorgang tätig wird.

Bereits hier können sich Zusammenkünfte mit der Sozialarbeit ergeben, die in

Kapitel 6.1 dargestellt werden.

Der Begriff des Soldaten betrifft nach wie vor beide Geschlechter. Frauen im Sanitätsdienst waren der/die Vorreiter für andere Truppengattungen.

Sämtliche Kosten, die bei der gesundheitlichen Versorgung der Soldaten entstehen,

werden vom Bund übernommen, sofern ein fehlerhaftes Verhalten des Einzelnen auszuschließen ist. Notfallregelungen, Ausnahmen sowie Härtefälle sind nicht betroffen. Die zivilen Untersuchungen und Behandlungen werden damit auch den Soldaten ermöglicht.

Sogar zivile Patienten werden in den Bundeswehrkrankenhäusern betreut und sind ein wichtiger Bestandteil/Anteil in der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr.

2. Exkurs, gesetzlicher Aspekte

Um ein besseres Verständnis zum Thema Bundeswehr zu erhalten, werden einige Begriffe erläutert.

Folgende Aspekte sind fern ab von Sozialdienst und Krankenpflege relevant, sie sollen zum besseren Verständnis von Besonderheiten beitragen.

2.1 Begriffsbestimmung

Definition – Soldat:

„Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.“[1]

2.2 Verhalten im und außer Dienst

Auszug - Pflicht zur Gesunderhaltung:

„Der Soldat hat alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um

Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.[2]...“

2.3 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung

„Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung für seine gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.“[3]

2.4 Fürsorgepflicht

„Unter anderem besteht gemäß § 31 Soldatengesetz die sogenannte Fürsorgepflicht, die der Bund gegenüber dem Soldaten und deren Familien vor, während und nach dem Dienst/-verhältnis innehat.“

2.5 Seelsorge

„Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung.

Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.“[4]

3. Aufgabenbereiche

3.1 Sozialdienst der Bundeswehr

Eine erheblicher Unterschied zum „zivilen Partner“ findet sich in der generellen Differenzierung beziehungsweise Spezialisierung zwischen Sozialberatung und Sozialarbeit. Eine Gegenüberstellung dieser Bereiche soll dieses verdeutlichen:[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wichtig: - Sozialarbeiter/-innen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.[6]

- Jeder kann Sozialarbeiter/-innen während der Dienstzeit direkt ansprechen.

3.2. Besonderheiten

Gewisse Eigenheiten, wie zum Beispiel die „eigenmächtige Abwesenheit“ von der Einheit sowie die gesamte Auflistung des Punktes Unterrichtung (seitens der Sozialberatung, Seite 4) sind insofern auffällig, dass sie vornehmlich den ambulanten Sektor betreffen. Gegebenenfalls steht hier die militärische Komponente besonders im Vordergrund der Truppen. Es ist denkbar, dass in den Kasernen/Truppenteilen die

„Gangart“ härter erscheint als zum Beispiel im zentralen Sanitätsdienst

(in den Krankenhäusern).

Zunehmend kommen Fragen bei Auslandseinsätzen aber auch Fragen zu Mutterschutz, anhand des steigenden weiblichen Personals der Bundeswehr, auf.

[...]


[1] § 1 (1) - Soldatengesetz

[2] § 17 (4) - ebenda

[3] § 30 (1) - ebenda

[4] § 36 - ebenda

[5] Erlass „Sozialdienst in der Bundeswehr“ siehe VMBL 1983, Seite 159 ff

[6] ebenda, Seite 159, Nr. 3.9

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Der Sozialdienst in der Bundeswehr
Université
Protestant University of Applied Sciences Berlin  (Pflege)
Cours
Soziale Dienste
Note
2,0
Auteur
Année
2002
Pages
17
N° de catalogue
V25569
ISBN (ebook)
9783638281423
Taille d'un fichier
541 KB
Langue
allemand
Mots clés
Sozialdienst, Bundeswehr, Soziale, Dienste
Citation du texte
Roger Richter (Auteur), 2002, Der Sozialdienst in der Bundeswehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25569

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