Der Belagerungszustand als Abwehrinstrument des bürgerlichen Rechtsstaats im Deutschen Kaiserreich und sein Bedeutungswandel im Ersten Weltkrieg


Term Paper, 2003

23 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Geschichtlicher Hintergrund

3. Das Regierungssystem im Deutschen Reich von 1871

4. Entwicklung des Belagerungszustandsgesetzes

5. Der Reichsbelagerungszustand Art. 68 RV
5.1. Der Kriegszustand nach dem Art. 68 RV
5.2. Verhängung des Belagerungszustands
5.3. Voraussetzungen des Reichsbelagerungszustands
5.4. Form der Verkündung des Reichsbelagerungszustands
5.5. Wirkungen des Belagerungszustands
5.5.1. Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber
5.5.2 Verschärfung des Strafrechts und der Strafjustiz
5.5.3. Suspension der sieben Grundrechte
5.6. Die parlamentarische Kontrolle des Belagerungszustands

6. Der Belagerungszustand im Ersten Weltkrieg

7. Zusammenfassung

8. Quellenangabe

1. Einleitung

Immer wieder im Laufe der Geschichte mussten sich Menschen vor Gefahren schützen und entwickelten dabei Maßnahmen und Mechanismen, wie sie unterschiedlicher, erfindungsreicher, gefährlicher, widerstandsfähiger und wirksamer nicht sein konnten. Ob durch Feuer in der Mitte der steinzeitlichen Höhle, Mauern um eine mittelalterliche Stadt, oder durch unbegrenztes Wettrüsten mit atomaren Waffen im kalten Krieg, immer stand dahinter die Angst vor äußeren Feinden.

Diese Arbeit schaut genauer auf einen gesellschaftlichen Schutzmechanismus, dem in einer Zeit des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Umbruchs auf deutschem Boden eine bedeutende Rolle zuteil kam. Es handelt es sich hierbei aber nicht um ein Bauwerk oder eine Kriegswaffe, sondern um ein Gesetz, das wie kein anderes, das Leben in Preußen und später im Deutschen Reich von einem Tag auf den anderen grundlegend verändern konnte.

Wie kam es zur Entstehung des Deutschen Reiches? Wie waren die politischen Verhältnisse? Wer hatte die Macht und wie wurde sie vor Gefahren geschützt?

Welche Auswirkungen brachte der Belagerungszustand als Schutzmechanismus für die deutsche Gesellschaft im Inneren und Äußeren, besonders im Deutschen Reich von 1871- 1918, bei seiner Anwendung mit sich? Es soll geklärt werden, für wen dieser Schutzmechanismus im Laufe der Zeit gedacht war, vor wem oder was er überhaupt schützen sollte und ob er sich selbst weiterentwickelte, um sich neuen Gegebenheiten anzupassen.

War der Belagerungszustand ein Abwehrinstrument des bürgerlichen Rechtsstaats oder half er nur den monarchischen Führern ihre Macht zu verteidigen?

2. Geschichtlicher Hintergrund

Am Anfang des 19. Jahrhunderts glich das deutsche Territorium einem bunten feudalistischem Flickenteppich, der sich seit dem Ende des 30jährigen Krieges kaum verändert hatte. Von einem deutschen Reich konnte politisch keine Rede sein.

So war es auch nur eine Formalie, als Napoleon Bonaparte 1806 nach der Niederlage der Koalitionsarmeen, in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz, gegen die Franzosen das

Heilige Römische Reich Deutscher Nation für beendet erklärte und Kaiser Franz II. seine Kaiserwürde niederlegen musste.

Nachdem Napoleon am 22. Juni 1815 nach seinen Niederlagen in Moskau, Leipzig und letztendlich Waterloo abdankte und auf die Atlantikinsel St. Helena verbannt wurde, kam es auf Wiener Kongress 1814/15 zu einer Neuordnung (Restauration) Europas, von der das deutsche Territorium besonders betroffen war.

Die absolutistischen Herrscher Österreichs, Russlands und Preußens waren die eigentlichen Gewinner der Abdankung Napoleons, denn sie benutzten ihren Einfluss, um die vorrevolutionäre Ordnung Europas wiederherzustellen und ihre Macht zu stärken. Ziel war die Wiederherstellung eines Gleichgewichtes der fünf europäischen Großmächte Frankreich, Großbritannien, Österreich, Russland und Preußen.

Besonders Preußen und Österreich waren aus machtpolitischen Interessen strikt gegen die Schaffung eines deutschen Einheitsstaats, so wurde am 8.Juni 1815 der Deutsche Bund aus 39 Einzelstaaten und 4 Freien Städten unter der Vormundschaft Österreichs gegründet. Ein offizielles Staatsoberhaupt existierte nicht. Das Hauptorgan war der „Bundestag“, der kein Parlament war, sondern eine Diplomatenkonferenz, die sich aus Vertretern der Einzelstaaten zusammensetzte.

Der Einfluss des in Frankfurt beheimateten Bundestags war sehr gering, so dass sich das politische Leben weitestgehend wieder in den Einzelstaaten abspielte. Die deutsche Bevölkerung aber, welche zuvor in den großen Schlachten für Einheit und Freiheit in den Kampf gezogen war, lehnte den deutschen Bund daher mehrheitlich ab. Die Menschen waren von den Ideen der französischen Revolution und einer liberalen Gesinnung beseelt und ihr Wunsch nach nationaler Einheit wurde immer stärker.

Im so genannten „Vormärz“, geprägt vom Biedermeier, kam es zu einer starken liberalen und nationaldeutschen Bewegung, besonders an den Universitäten, welche Staatskanzler Fürst Metternich mit allen Mitteln unterdrücken wollte. Diese Unterdrückungsversuche gipfelten in den Karlsbader Beschlüssen, die z.B. eine Pressezensur und ein Verbot von Burschenschaften beinhalteten.

Der Unmut der Bevölkerung darüber und das stete Anwachsen der liberalen Bewegung mit Massenkundgebungen, wie dem Hambacher Fest, waren zwei Gründe, die letztendlich zur bürgerlichen Revolution 1848/49, neben anderen europäischen Ländern, auch in Deutschland führten. Preußens König Friedrich Wilhelm IV. versprach nach dem Sturz Metternichs in Österreich und den Märzaufständen, z.B. in Berlin, die Gewährung einer Verfassung und einer Bundesreform.

So trat am 18.Mai 1848 die Frankfurter Nationalversammlung als erstes frei gewähltes gesamtdeutsches Parlament zusammen und der Bundestag des Deutschen Bundes wurde vorerst aufgelöst. Trotz der Schaffung der Paulskirchenverfassung mit garantierten Grundrechten gelang es nicht auf einen Nenner in der gesamtdeutschen Frage zu kommen. Das lag an den territorialen Streitigkeiten um das deutsche Gebiet Österreichs, weshalb die von gemäßigtem monarchisch geprägtem Bürgertum dominierte Nationalversammlung sich für eine kleindeutsche Variante ohne Österreich entschied und Preußenkönig Friedrich Wilhelm IV. die dynastische Kaiserkrone anbot. Er lehnte die „bürgerliche“ Krone ab und die Nationalversammlung scheiterte. Damit scheiterte auch die bürgerliche Revolution „von unten“. Was blieb war eine aufoktroyierte gemäßigt liberale Verfassung und ein neuartiges Dreiklassenwahlrecht in Preußen.

Auf dieser Grundlage aber arbeitete Preußen an einem eigenen Konzept einer Neuordnung Deutschlands. 1849 kam es zur Gründung einer Union zwischen Preußen, Hannover und Sachsen, die eine modifizierte Reichsverfassung als Grundlage hatte. In der überarbeiteten Verfassung sollten die Volksvertreter nach preußischem Dreiklassenwahlrecht gewählt werden und das Reichoberhaupt ein absolutes Vetorecht bekommen. 26 Staaten waren damit einverstanden und schlossen sich der „Erfurter Union“ an. Österreich war aber ein Gegner dieser Union und erreichte durch seinen starken, auch militärischen Einfluss deren Zerfall. In der Folge dieser Entwicklung wurden die Unionspläne fallengelassen und der Deutsche Bund mit seinem Bundestag in Frankfurt wiederbelebt.

Zur Umkehr in der Bundesfrage kam es erst durch den Deutsch-Dänischen Krieg von 1864. In Folge dieses Krieges in dem Österreich und Preußen zusammen kämpften, kam es durch Streitigkeiten der Beiden untereinander zum preußisch-österreichischen Krieg 1866, den Preußen gewann, dann den Deutschen Bund auflöste, und nach Annektierung einiger mitteldeutscher Länder den Norddeutschen Bund 1867 gründete. Die süddeutschen Länder schlossen mit dem Norddeutschen Bund militärische Beistandspakte ab. Dieses war die vorletzte Stufe vor der endgültigen Lösung der deutschen Frage- der Gründung des Deutschen Reiches. Nun war die Zeit Bismarcks gekommen, der durch seine konservative monarchistische „Blut und Eisen“ - Politik Deutschland zu einem starken Nationalstaat formte. Nach dem Sieg des deutschen Bundes 1866 gegen Dänemark und der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde er Reichskanzler und 1870 provozierte er mit der „Emser Depesche“ den Deutsch-Französischen Krieg, der nach dem Sieg Preußens und seiner Verbündeten zur Proklamation Wilhelms I. zum Deutschen Kaiser am 18.Januar 1871 in Versailles führte.

Damit war das Deutsche Reich zu dem das deutsche Bürgertum lange Zeit drängte gegründet und die „Revolution von oben“ erfolgreich beendet. Bismarck wurde erster Reichskanzler des unter preußischer Führung stehenden Deutsches Reiches, einem Bundesstaat.

Die Verfassung des Deutschen Reiches 1870/71 wurde eine leicht revidierte Kopie der Verfassung des Norddeutschen Bundes, in der der Bund zwar Gesetze beschließen konnte, die Ausführung und damit die Verwaltung aber bis auf wenige Ausnahmen bei den Ländern blieb. (Unitarisch-partikularische Ambivalenz der Kompetenzverteilung, die der Föderalismus in Deutschland bis heute erhalten hat.)

Das Staatsoberhaupt, der Kaiser, wurde durch die Verfassung auch nicht zum vollkommenen konstitutionellen Monarchen, denn die Verfassung gewährte ihm nur bestimmte Befugnisse, z.B. Ausrufung des Belagerungszustandes Art.68 RV, anstatt ihn zum Träger der gesamten Staatsgewalt zu ernennen. Der Kaiser hatte nicht einmal ein Veto-Recht gegen die Gesetzesbeschlüsse von Bundesrat und Reichstag. Der mächtigste Mann im engeren Sinne war der Reichskanzler, der eine Einmann-Regierung verkörperte. Die legislative Gewalt lag in den Händen des Reichtags und des Bundesrates, die gleichberechtigt nebeneinander agierten. Auffällig war das Fehlen eines Grundrechtskataloges, wie er noch in der Frankfurter Reichsverfassung enthalten war, deshalb konnten die Bürger nur auf die in einigen Bundesländern garantierten Grundrechte vertrauen. Für den rechtsstaatlichen Schutz der Bürger wurde aber z.B. durch die liberale Gesetzgebung und die Gerichtsverfassung im Deutschen Reich gesorgt.

In Folge des Kulturkampfes mit der Katholischen Kirche und im Kampf mit der aufstrebenden Sozialdemokratie führte Reichskanzler Bismarck weitreichende innenpolitische Reformen, z.B. Einführung der Sozialgesetzgebung und Abgrenzung von Staat und Kirche durch. Um sein Ziel, die Monarchie zu Stärken, welches er durch „Reichsfeinde“, wie die Sozialisten- und Arbeiterbewegung, gefährdet sah zu erreichen, setzte er teilweise rechtsstaatliche Prinzipien mit Hilfe des bürgerlichen Reichstags außer Kraft. Ein Instrument dafür war der „kleine Belagerungszustand“.

Durch den gesellschaftlichen Wandel, z.B. durch die Politisierung der Bevölkerung und dem Erstarken großer Lobbyverbände, wie Industrieverbänden und Gewerkschaften, kam es zu einer Zunahme der Staatsaufgaben, in dessen Folge die Kompetenzen der Länder immer geringer wurden. Der Bundesrat büßte seine zentrale Stellung im politischen System ein und der Reichstag wurde einflussreicher. Diesen Einfluss besonders auf die Reichsleitung konnte (oder wollte) das Parlament aber nicht nutzen und es kam nicht zur Parlamentarisierung des Reiches, sondern im Gegenteil zu einem Anwachsen konstitutionell monarchischer Züge innerhalb des Deutschen Reiches. Der Kaiser, nicht das Parlament, wurde zum Integrationssymbol des neuen Staates, zum „Reichsmonarchen“. Das starke Anwachsen des deutschen Nationalismus, Aufrüstung und imperialistische Forderungen unter Kaiser Wilhelm II., der wie kein anderer absolutistische Neigungen zeigte, führten dann nach der Ära Bismarck in den Ersten Weltkrieg von 1914 bis 1918, an dessen Ende durch die Novemberrevolution auch das Ende der deutschen Monarchie gekommen war.

3. Das Regierungssystem im Deutschen Reich von 1871

Die erste Verfassung des Deutschen Reiches wurde am 16.April 1871 vom Ersten in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählten Reichstag endgültig ausgefertigt und enthielt das im folgenden beschriebene Regierungssystem. Das Deutsche Reich von 1871 war eine teilweise konstitutionelle Monarchie, wie oben schon beschrieben wurde. Oberstes Verfassungsorgan war lt. Art.11 RV das Bundespräsidium, das der preußische König als Deutscher Kaiser innehatte. Er vertrat das Deutsche Reich in völkerrechtlichen Fragen, durfte im Namen des Reiches den Krieg erklären und Frieden schließen, Gesetze ausfertigen und verkünden, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten eingehen, Gesandte beglaubigen und empfangen und den Reichskanzler ernennen. Im Kriegsfalle wurde der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates Oberbefehlshaber über das Militär. Weiterhin stand es dem Kaiser zu lt. Art. 12 RV den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Weiteres Verfassungsorgane war der vom Volk gewählte Reichstag mit 397 Abgeordneten, die Immunität und Indemnität genossen. Der Reichstag hatte zusammen mit dem Bundesrat die Legislativgewalt, schlug also Gesetze vor und konnte an ihn gerichtete Petitionen an den Bundesrat überweisen. Gesetzesvorlagen wurden im Reichstag mit absoluter Mehrheit beschlossen. Der Reichstag hatte eine Legislaturperiode von 3 Jahren, ab 1890 5 Jahre, und konnte nur durch Beschluss des Bundesrates mit Genehmigung des Kaisers vorzeitig aufgelöst werden. Die deutsche Parteienlandschaft, die im Reichstag vertreten war, aber nicht in der Verfassung erwähnt wurde, glich in etwa dem im europäischen Parlamentarismus typischen Vier-Parteiensystem aus Konservativen, Liberalen, Sozialisten und Christlichen Parteien. 1871 dominierten im Reichstag das Zentrum und die Liberalen, die den bestehenden Verhältnissen positiv gegenüber standen.

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Details

Title
Der Belagerungszustand als Abwehrinstrument des bürgerlichen Rechtsstaats im Deutschen Kaiserreich und sein Bedeutungswandel im Ersten Weltkrieg
College
University of Lüneburg  (Professur Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland)
Course
Parlamente im Kampf gegen den politischen Feind
Grade
2,7
Author
Year
2003
Pages
23
Catalog Number
V25885
ISBN (eBook)
9783638283908
File size
510 KB
Language
German
Notes
Diese Arbeit habe ich innerhalb von 14 Tagen erarbeitet. Inhaltlich wurde die etwas zu kurz gekommene und deshalb nicht ganz klare Wertung des Einflusses des liberalen Großbürgertums auf die politischen Bedingungen zugunsten des Kaisertums kritisiert. Ansonsten war die Arbeit inhaltlich in Ordnung.
Keywords
Belagerungszustand, Abwehrinstrument, Rechtsstaats, Deutschen, Kaiserreich, Bedeutungswandel, Ersten, Weltkrieg, Parlamente, Kampf, Feind
Quote paper
Thomas Heldberg (Author), 2003, Der Belagerungszustand als Abwehrinstrument des bürgerlichen Rechtsstaats im Deutschen Kaiserreich und sein Bedeutungswandel im Ersten Weltkrieg, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25885

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