Struktur und Funktionsweise der WTO


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

21 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einfuhrung

2. WTO - Organe und Funktionsweise
2.1. Uberblick
2.2. Prinzipien, Grundsatze, Ziele und Aufgaben der WTO
2.3. Beschlussverfahren
2.4. Die Ministerkonferenz
2.4.1. Aufbau und Funktionsweise
2.4.2. Ergebnisse der Konferenzen ab 1996
2.5 Der Allgemeine Rat
2.6. Die speziellen Rate
2.7. Sekretariat und Generaldirektor
2.8. Das Streitbeilegungssystem
2.8.1. Organe und Anwendungsbereiche
2.8.2. Ablauf des Verfahrens

3. Zusammenfassung und Fazit

Anhang
Abbildung 1 - Organigramm der WTO
Abbildung 2 - Das Beschlussverfahren
Abbildung 3 - Streitbeilegungsverfahren der WTO

Literaturverzeichnis

1. Einfuhrung

„USA zerren China vor WTO-Gericht“ lautet der Titel eines Berichtes in der Welt vom 20. Marz 2004 (Die Welt, 20. Marz 2004, http://www.welt.de/data/2004/03/20/ 253685.html, DSU Nr. DS309). China zahlt staatliche Subventionen in der Halbleiterindustrie und die USA will nun, nach vorher gescheiterten Verhandlungen China vor das Schiedsgericht der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO) bringen. Sollte nach Ablauf einer 60 Tage Frist kein Kompromiss zwischen den beiden Staaten zu Stande kommen, wird das Schiedsgericht tatig. Auf das Streitbeilegungsverfahren der WTO, wie in diesem Artikel angerissen, aber auch auf die Struktur und Funktionsweise der Organisation wird in dieser Arbeit naher eingegangen. Die Welthandelsorganisation ist neben Internationalen Wahrungsfonds (IWF) und Weltbank mit neun Jahren die jungste der drei

Weltwirtschaftsorganisationen. „Die Grundung der WTO ist Ergebnis eines jahrzehntelangen Prozesses rechtlicher Verfestigung auf einem zentralen Gebiet zwischenstaatlichen Handelns.“ (Beise, 1996, S.268) Als Vorlaufer der WTO ist das GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) von 1947 anzusehen und ist zuruckzufuhren auf den Bretton-Woods Ansatz von 1944.

Im Juli 1944 fand in Bretton-Woods, New Hampshire, USA die Grundung der Weltbank und des IWF wahrend der Wirtschafts- und Finanzkonferenz statt. Jedoch stellte sich die Grundung der dritten geplanten Saule, der Internationalen Handelsorganisation (International Trade Organization - ITO), als schwierig und letztendlich erfolglos dar. Die ITO war als institutioneller Rahmen fur die materiellen Regelungen des GATT gedacht und sollte als Unterorganisation der Vereinten Nationen der Forderung des internationalen Handels dienen.

Da die Verhandlungen uber die ITO mehr Zeit in Anspruch nahmen, entschied man sich zu einem provisorischen Vertrag uber den Abbau von Zollen und nicht tarifaren Handelshemmnissen, dem GATT 1947. Auch die Tatsache, dass die US-amerikanische Regierung nur befugt war, Handelsvertrage bzw. volkerrechtliche Vertrage zu unterzeichnen, nicht aber den Beitritt zu internationalen Organisationen, tat sein Ubriges an der Entwicklung. SchlieBlich kam es am 31.10.1947 in Genf zur Unterzeichnung des GATT 1947 durch 23 Staaten (Vgl. Krenzler in PrieB/Berrisch, 2003, S.3).

Die Welthandelsorganisation WTO war Ergebnis der von 1986 - 1993 dauernden Uruguay- Runde. Die Verhandlungen fuhrten zu groBen Verbesserungen im Bereich Industrieguter, Agrarerzeugnisse, Textilhandel, Austausch von Dienstleistungen und dem Schutz geistigen Eigentums. Auf der Regierungskonferenz von Marrakesh wurde am 15.04.1994 das Vertragswerk von 117 Staaten und der EG unterzeichnet und trat schlieBlich am 01.01.1995 in Kraft. Aktuell zahlt diese Organisation 147 Mitglieder. Die WTO kann als institutionelle Klammer fur ein differenziertes System angesehen werden. Die neue Qualitat dieser Organisation ist in der Erweiterung des Geltungsbereichs, einer effektiveren Streitbelegung und der Prazisierung der Rechtsregeln zu sehen und unterstutzt somit die weitere Handelsliberalisierung (Vgl. Beise, 2003, S.269).

2. WTO - Organe und Funktionsweise

Nachfolgend werden die Organe der WTO mit ihren Aufgaben und deren Funktionsweisen dargestellt. Daruber hinaus soll ein Uberblick uber die Einordnung der Organe in die Organisation der WTO gegeben werden und Prinzipien, Grundsatze, Ziele sowie Aufgaben der WTO skizziert werden. Auch die Beschlussfassung wird ebenfalls eingegangen

2.1. Uberblick

Mit Unterzeichnung der WTO-Charta ist aus dem volkerrechtlichen GATT-Abkommen ein Volkerrechtssubjekt[1] geworden, das das materielle Regelwerk des Welthandels, eine Handelsorganisation und ein Verhandlungsforum (Vgl. Beise, 1996, S.95) darstellt, sowie Verwaltungs-, Exekutiv und Uberwachungsfunktionen wahrnimmt. Ihre Funktionen sind stets mit den Zielen der WTO, welche nachfolgend erlautert werden, eng verbunden. Besonders steht der Grundsatz der Handelsliberalisierung stark im Vordergrund. Als internationale Organisation und Volkerrechtssubjekt nimmt die WTO spezifische Aufgaben mit eigenen Organen wahr. Als oberstes Leitungs- und Reprasentativorgan steht die Ministerkonferenz an der Spitze der WTO.

Ihr zugeordnet ist der Allgemeine Rat. In beiden Organen sind alle Mitglieder der WTO vertreten. Der Allgemeine Rat nimmt die Aufgaben der Ministerkonferenz zwischen ihren Tagungen wahr und ist somit fur die „Erledigung der laufenden Geschafte der WTO verantwortlich“. (Senti, 2000, S.115) Dem Allgemeinen Rat sind verschiedene Rate untergeordnet. Dazu gehort der Rat des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT-Rat), Dienstleistungsrat (GATS - General Agreement on Trade in Services) und dem Rat zum handelsbezogenen Schutz der geistigen Eigentumsrechte (TRIPS - Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights). Weitere Ausschusse und Arbeitsgruppen stehen dem Allgemeinen Rat als Stabsstelle zur Verfugung. Der Ausschuss uber Handel und Umwelt ist gleichzeitig dem Allgemeinen Rat und der Ministerkonferenz unterstellt (Vgl. Senti, 2000, S.115). Neben den multilateralen Abkommen, wie GATT 1994, GATS und TRIPS bildet die Ubereinkunft uber die Streitbeilegung (Dispute Settlement Understanding) die vierte, institutionelle Saule der WTO. Daruber hinaus beherbergt die WTO als institutioneller Rahmen auch plurilaterale Abkommen. Wahrend multilaterale Abkommen bindend fur alle Mitglieder und integraler Bestandteil des WTO-Ubereinkommens (WTO-U) sind, sind plurilaterale Abkommen nur fur die Unterzeichnerstaaten bindend. Dieses Prinzip wird auch als „single undertaking approach“ bezeichnet [WeiB/ Herrmann, 2003, Rn.170 (im Original fett gedruckt)]. Damit konnen Staaten nur der WTO beitreten, wenn sie alle multilateralen Abkommen unterzeichnet haben. Die zwei plurilateralen Abkommen uber den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und das offentliche Beschaffungswesen (GPA - Government Procurement Agreement) entstammen der Tokio-Runde und wurden wahrend der Uruguay-Runde nicht multilateralisiert. Als Administrativorgan fungiert das Generalsekretariat (Vgl. WeiB/ Herrmann, 2003, Rn.151ff. und Beise, 1996, S.185).

Einen zusammenfassenden Uberblick uber die Struktur der WTO soll Abbildung 1 in Form eines Organigramms geben.

2.2. Prinzipien, Grundsatze, Ziele und Aufgaben der WTO

Die WTO ist von zwei Prinzipien geleitet. Erstens dem Meistbegunstigungsprinzip, was Vergunstigungen zwischen zwei Staaten auch anderen Mitgliedsstaaten zu Gute kommen lasst. Zweitens dem Inlanderprinzipgebot, welches die Gleichbehandlung von in- und auslandischen Gutern sicherstellen soll (Vgl. WTO, 2003, S.10).

Das Handeln der WTO basiert auf den Grundsatzen der Handelsliberalisierung, der Nicht-Diskriminierung, der Transparenz und der Reziprozitat, d.h. handelspolitische Abkommen mussen gegenseitig gultig sein. Dem Grundsatz nach, sind Zolle erlaubt, jedoch wird ein weltweiter Abbau angestrebt. Weiterhin sollen nur Zolle zur Begrenzung von Importen eingesetzt werden. Durch andere MaBnahmen, wie z.B. nichttarifare Handelshemmnisse (z.B. Importbestimmungen) ware der Grundsatz der Transparenz gefahrdet (Vgl. Wittrock, 2000 und Encarta Enzyklopadie Standard 2003: Welthandelsorganisation).

Zu den Zielen der WTO zahlt der Abbau von Zollen und nicht tarifaren Handelshemmnissen, die Integration der Entwicklungslander in den Welthandel, Wirtschaftswachstum, Steigerung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, eine optimale Nutzung verfugbarer wirtschaftlicher Ressourcen, die Erhohung des Lebensstandards und des Realeinkommens, sowie die Vollbeschaftigung.

Umweltschutz und die Unterstutzung schwacherer Lander sind neu hinzugekommene Zielsetzungen der WTO, die es vorher in dem GATT nicht gab. (Vgl. Encarta Enzyklopadie Standard 2003: Welthandelsorganisation und WTO-U, 1994, Praambel). Zur Obliegenheit der WTO zahlt die Funktion als Verhandlungsforum, die Uberwachung nationaler und international Handelspraktiken (TPRM - Trade Politics Review Mechanism) sowie die Streitbeilegung (DSU - Dispute Settlement Understanding). Durch die Uberwachung der Handelspraktiken sorgt die WTO fur Transparenz. Im Grundsatz der Nicht-Diskriminierung spiegelt sich das Meistbegunstigungsprinzip wieder, welches dafur Sorge trage soll, dass Vergunstigungen jedem Mitglied zur Verfugung stehen (Vgl. WTO, 2003, S.9 und Senti, 2000, Rn.373ff.).

2.3. Beschlussfassungsverfahren

Die Beschlussfassungspraxis orientiert sich nach WTO-U Art. IX:1 an die des GATT 1947, dem Konsensus. Hierbei wird keine Einstimmigkeit gefordert, sondern es wird auf das Fehlen einer ausdrucklichen Ablehnung abgestellt. Nicht anwesende oder sich enthaltende Mitglieder gelten somit nicht als Gegenstimmen (Vgl. Tietje in PrieB/Berrisch, 2003, S.57). Jedes Mitglied verfugt uber eine Stimme, ohne jegliche Gewichtung hinsichtlich des Anteils am Welthandel oder anderen Kriterien.

Den Europaischen Gemeinschaften stehen Stimmen in Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten, seit 01. Mai 2004 25, zur Verfugung. (WTO-U Art. IX:1)

Im Gegensatz zu anderen Organisationen, wie der NAFTA (North Atlantic Free Trade Area), tritt die EU aufgrund der gemeinsamen AuBenpolitik als ein Mitglied der WTO auf (Vgl. Senti, 2000, Rn.323). Sollte es im Beschlussfassungsverfahren nicht zum Konsensus kommen, so sieht Art. IX und X des WTO-Ubereinkommen (WTO-U) besondere Verfahren und Vorschriften vor.

Senti unterscheidet in „funf Bereiche der Beschlussfassung[...]

(1) Auslegung des Vertragswerkes,
(2) Aussetzung von Vertragspflichten, (Gewahrung von Ausnahmegenehmigungen, „Waivers“),
(3) Vertragsanderungen in den Bereichen Meistbegunstigung und Verfahrensfragen,
(4) Vertragsanderungen auBerhalb [der Bereiche] Meistbegunstigung und Verfahrensfragen,
(5) Aufnahme von neuen WTO-Mitgliedern.“

(Senti, 2000, Rn.324)

Sollte kein Konsensus in der Frage der Vertragswerksauslegung von multilateralen Abkommen zustande kommen, so muss eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorliegen, um einen Beschluss zu erreichen.

Im Bereich der Aussetzung von Vertragspflichten gibt Art. X:1 WTO-U jedem Mitglied das Recht einen Antrag fur eine Ausnahmegenehmigung (Waivers) von einem multilateralen Vertrag bei dem zustandigen Rat (GATT-, GATS-, oder TRIPS-Rat) zu stellen. Nach einer Uberprufung des Antrages, gibt der angerufene Rat eine Empfehlung ab und leitet den Antrag innerhalb einer 90-Tage-Frist an den Allgemeinen Rat weiter. Diese Frist schlieBt alle notigen Beratungen und Entscheidungen ein. Daraufhin behandelt der Allgemeine Rat den Antrag. Sollte es nicht zum Konsensus kommen, so wird auch hier eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung benotigt. Der Weg zu einer Vertragsanderung unterteilt sich in zwei Phasen. Innerhalb einer 90-Tage-Frist muss der Allgemeine Rat uber den Antrag zur Vertragsanderung entscheiden. Eine Weiterbehandlung des Antrages erfolgt nur bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden WTO-Mitglieder. Neben den Mitgliedern sind auch die multilateralen Rate (GATT, GATS und TRIPS) befugt. In einer zweiten Phase wird geklart, ob die Vertragsanderung den Bereich der Meistbegunstigung und des Ausnahmeverfahrens beruhrt oder nicht. Wird dieser Bereich beruhrt, so ist eine Zustimmung aller WTO-Mitglieder notig, um die Vertragsanderung zu beschlieBen. Sollte kein positiver Beschluss erfolgen, mussen folgende Falle unterschieden werden. Es wird zwischen Entscheidungen mit Anderung von Rechten und Pflichten der WTO-Mitglieder und ohne Anderung getrennt. Soll es zu keiner Anderung von Rechten und Pflichten kommen, so ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden WTO-Mitglieder notig um die Vertragsanderungen zu beschlieBen.

Sieht der Antrag eine Anderung von Rechten und Pflichten vor, wird eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder zur Beschlussfassung benotigt. Jedoch ist die beschlossene Vertragsanderung nur fur die zustimmenden Mitglieder bindend (Vgl. Senti, 2000, Rn.325-331).

Als funfter und letzter Bereich der Beschlussfassung wird die Aufnahme neuer Mitglieder betrachtet. Nach vorhergehenden Beitrittsverhandlungen ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder notig, um ein neues Mitglied aufnehmen zu konnen (Vgl. Senti, 2000, Rn.333). Wie schon in der GATT praktiziert, versucht man alle Entscheidungen im Konsensus-Verfahren zu treffen. Der Grand dafur liegt in verschiedenen politischen Uberlegungen (hierzu: Senti, Rn.334).

Eine grafische Ubersicht und Zusammenfassung wird in Abbildung 2 prasentiert.

2.4. Der Ministerkonferenz (Ministerial Conference)

Neben Aufbau und Funktionsweise der Ministerkonferenz sollen auch die Ergebnisse dieser Konferenzen ab 1996 naher betrachtet werden.

2.4.1. Aufbau und Funktionsweise

Als hochstes Organ der WTO setzt sich die Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten zusammen und trifft sich mindestens alle zwei Jahre (WTO-U Art. IV). So trat sie 1996 in Singapur, 1998 in Genf, 1999 in Seattle, 2001 in Doha und 2003 in Cancun zusammen.

Als oberstes Leitungs- und Reprasentativorgan nimmt die Ministerkonferenz die Aufgaben der WTO wahr, trifft die dafur erforderlichen MaBnahmen und legt die allgemeinen Richtlinien der Welthandelsorganisation fest. Weiterhin darf die Konferenz Entscheidungen im Bereich der multilateralen Abkommen der WTO treffen. Jedoch mussen diese Entscheidungen nach den festgelegten Bestimmungen zur Beschlussfassung im WTO-Ubereinkommen und den jeweiligen multilateralen Abkommen gefasst werden (WTO-U Art IV:1).

Da auch die Handelsrunden teilweise unter dem Dach der WTO laufen, was in der Funktion als Verhandlungsforum (WTO-U Art III:2) begrundet ist, kam es zu einem ergiebigeren Inhalt der Konferenzen.

Ein Grund dafur liegt auch in der Teilnahme der Wirtschafts- oder AuBenhandelsminister (Vgl. Beise, 1996, S.187 und Senti, 2000, Rn.288).

[...]


[1] Volkerrechtssubjektivitat bei Internatonalen Organisationen liegt vor, wenn ein volkerrechtlicher Vertrag zwischen mindestens zwei Staaten geschlossen wird, der eine dauernde Einrichtung einer Organisation mit einer bestimmten Zielerreichung festlegt. Weiterhin muss die Organisation uber mindestens ein Organ verfugen und Trager von Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Volkerrechts sein. (vgl. Seidl-Hohenveldern/ Loibl, 1996, Rn.105)

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Struktur und Funktionsweise der WTO
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg  (Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftstheorie)
Cours
Außenwirtschaftspolitik
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
21
N° de catalogue
V26091
ISBN (ebook)
9783638285285
ISBN (Livre)
9783638901710
Taille d'un fichier
568 KB
Langue
allemand
Annotations
Mots clés
Struktur, Funktionsweise, Außenwirtschaftspolitik
Citation du texte
Oliver Eggert (Auteur), 2004, Struktur und Funktionsweise der WTO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26091

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