Die Novellierung des Urhebervertragsrechts im März 2002 - Die Vereinbarkeit der Neuregelungen des Vergütungsanspruchs mit dem Grundgesetz


Dossier / Travail, 2002

40 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

A EINLEITUNG

B DIE GESCHICHTE DES URHEBERRECHTS IN DEUTSCHLAND
I ENTWICKLUNG ZWISCHEN 1900 UND 1965
II ENTWICKLUNG NACH 1965

C DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN ZUR NOVELLIERUNG DES URHEBERVERTRAGSRECHTS
I INTENTION
II VERLAUF
III ERGEBNIS

D VERFASSUNGSRECHTLICHE BETRACHTUNGEN
I VEREINBARKEIT MIT ART. 14. ABS. 1 GG „EIGENTUMSGARANTIE“
1. Sicht der Medienwirtschaft
2. Sicht der Arbeitnehmerverbände
II VEREINBARKEIT MIT ART. 12 ABS. 1 GG „BERUFSFREIHEIT“ BZW. ART. 2 ABS. 1 GG „VERTRAGSFREIHEIT“
1 Sicht der Medienwirtschaft
2 Sicht der Arbeitnehmerverbände
III VEREINBARKEIT MIT ART. 9 ABS. 1 „VEREINIGUNGSFREIHEIT“ BZW. ABS. 3 GG „KOALITIONSFREIHEIT“
1 Sicht der Medienwirtschaft
2 Sicht der Arbeitnehmerverbände
IV VEREINBARKEIT MIT ART. 5 ABS. 1 S. 2 GG „GEWÄHRLEISTUNG DER PRESSE- UND BERICHTERSTATTUNGSFREIHEIT“
1 Sicht der Medienwirtschaft
2 Sicht der Arbeitnehmerverbände

E RESÜMEE

ANHANG: GESETZ ZUR STÄRKUNG DER VERTRAGLICHEN STELLUNG VON URHEBERN UND AUSÜBENDEN KÜNSTLERN VOM 22. MÄRZ

LITERATURVERZEICHNIS

QUELLENVERZEICHNIS

RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Der Urheber eines literarischen Werkes kann für sich die alleinige Verfügungsgewalt über den geistigen Inhalt seiner Schöpfung beanspruchen. Eben dieses Eigentumsrecht wird dem Autor durch das Urheberrecht gesichert. Das geistige Eigentum genießt in ideeller und materieller Hinsicht den vollen Schutz durch die Verfassung,. insbesondere durch die Art, 1, 2, 5 und 14 GG.

Das Urheberrecht hat zum Schutzgegenstand individuelle Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur. Zu den geschützten Werken aus der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zählen u.a. Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Schriftwerke.1

Ebenso hat der Urheber nach § 15 UrhG das ausschließliche Recht der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke. Dies ist der Ausdruck des Grundgedankens aus dem Urheberrecht: Der Urheber ist angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seiner Schöpfung zu beteiligen. Der persönliche Eigentumsanspruch, also das Urheberrecht selbst, ist grundsätzlich nicht übertragbar.2 Der Urheber kann jedoch einem anderen Recht zur Nutzung seines Werkes einräumen (sog. Nutzungsrechte). Dies können z.B. Vervielfältigungs-, Aufführungs- oder Vorführrechte sein, es ist auch möglich, alle zur Zeit bekannten Nutzungsrechte pauschal einzuräumen.3 Das Nutzungsrecht stellt nach Wetzel ein neues, aus dem Urheberrecht abgeleitetes Recht dar und ist mit den Verwertungsbefugnissen des Urheberrechts übereinstimmend.4

Der Grundgedanke der angemessenen Vergütung ist zwar in den durch Tarifverträge geregelten Teilbereichen der Medienwirtschaft verwirklicht, jedoch in den Tätigkeitsfeldern der freiberuflichen Urhebern und ausübenden Künstlern ist dies nicht der Fall. Hier scheitern die Versuche der Urheber ihre Interessen gegenüber den der Verwerter durchzusetzen oft an dem Missverhältnis einer strukturellen Machtposition der Verwerterseite.5

Um diesen Missstand zu beseitigen, gab die Bundesjustizministerin Däubler- Gmelin ein Gutachten6 in Auftrag, mit dem Ziel einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Verhandlungsposition der Urheber zu konzeptionieren, das im Mai 2000 vorgelegt wurde. Dies war der Startschuss zu einem bewegten Gesetzgebungsverfahren, welches im Juli 2002 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern sein Ende fand.

In der folgenden Arbeit erfolgt zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf die Geschichte des Urheberrecht in Deutschland bevor das oben angesprochene Gesetzgebungsverfahren dargestellt wird. Im Anschluss daran werden die unterschiedlichen Positionen der Medienverbände auf der einen und der Arbeitnehmerverbände auf der anderen Seite zu einer Neuregelung des Urhebergesetzes beleuchtet. Als Grundlage dafür dienen die Einschätzungen beider Seiten in Bezug auf die Vereinbarkeit des Regierungsentwurfs der Bundesregierung mit der Verfassung.

B Die Geschichte des Urheberrechts in Deutschland

Auf eine ausführliche Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Urheberrechts wird an dieser Stelle verzichtet, da der Fokus dieser Arbeit auf dem Gesetzgebungsverfahren zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern und der sich daran anschließenden verfassungsrechtlichen Betrachtung liegt. Deshalb erfolgt der Fokus im Folgendem auf die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland und auf die „neuere Geschichte“, beginnend mit dem Anfang des 20. Jahrhunderts.7

I Entwicklung zwischen 1900 und 1965

Die Fortschritte der Rechtswissenschaften und die Weiterentwicklung des Urheberrechts durch die Rechtsprechung sowie das Engagement der Gruppen die ein großes Interesse an einem starken Urheberrecht hatten (u.a. der Börsenverein des Deutsche Buchhandels), mündete 1901 in dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG), dem Gesetz über das Verlagsrecht und 1907 in dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG). Ein weiter wichtiger Entwicklungsfaktor des Urheberrechts war die Berner Übereinkunft8 vom September 1886, in der ein umfassender völkerrechtlicher Vertrag mit dem Ziel des gegenseitigen Schutzes von Urheberrechten beschlossen wurde.9

Mit dem voranschreitenden technischen Fortschritt stieg auch die Verbreitung des geistigen Gutes. Die so entstandenen neuen Ansprüche an das Urheberrecht konnte die von Anfang des 20. Jahrhunderts stammende Kodifikation nicht mehr entsprechen. Zwar tat die Rechtsprechung ihr Mögliches, doch musste zur Festigung der Rechtssicherheit im Zeitalter der Massenkommunikation eine Reformierung des Urheberrechts folgen. Am 23. März 1962 wurde durch einen Regierungsentwurf ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt, dass am 9. September 1965 mit dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) endete.10

Fast zeitgleich löste am 13. September 1965 das Gesetz über das Urheberrecht im Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) das LUG ab und regelte bis zur Wiedervereinigung die Rechte und Pflichten des Urhebers als Mitglied in der sozialistischen Gesellschaft.11

II Entwicklung nach 1965

Mit dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1966, trat des Urheberrechtsgesetztes an die Stelle des LUG und des KUG mit jedoch einer bedeutenden Ausnahme: Das „Recht am eigenem Bilde“ blieb durch den Fortbestand der Regelungen an dem Schutz von Bildnissen (§ 22 ff. KUG)12 erhalten und war somit ein Vorläufer des heute grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsrechts.13

Im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit stand in den folgenden Jahren hauptsächlich die Beurteilung der Konformität mit der Verfassung. Speziell die Schrankenregelungen des Gesetzes zu Gunsten der Allgemeinheit erfuhren starkes Interesse und genaue Überprüfungen.14 So sah das Bundesverfassungsgericht z.B. die erlaubnisfreie Aufnahme vom Schulfunksendungen als verfassungsrechtlich unbedenklich,15 die vergütungsfreie Nutzung von Werken im Rahmen des Schul- und Kirchengebrauchs für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.16

Die erste Urheberrechtsnovelle vom November 1972 trug in erster Linie den Beanstandungen der Rechtsprechung Rechnung und führte durch eine Änderung des § 27 UrhG einen Anspruch des Verfassers auf eine angemessene Vergütung für das Verleihen seiner Werke ein.17

1985 folgte die nächste Novellierung des Urheberrechts und regelte die private Vervielfältigung.18 Grundlegend hierfür war die Einführung der kombinierten Geräte- und Leerkassettenvergütung und die Großbetreiber- und Geräteabgabe (Reprographievergütung). Als Folge der Kirchmusik-Entscheidung19 des BVerfG wurde weiterhin eine Vergütungspflicht bei gesetzlich zulässiger öffentlicher, jedoch nicht gewerbsmäßiger Werkwiedergabe eingeführt. Durch die Streichung des § 68 UrhG wurde die Schutzdauer von Lichtbildwerken von 25 Jahren nach Erscheinen auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers ausgedehnt.

Die Schutzfrist der wissenschaftlichen Herausgeber und der Herausgeber nachgelassener Werke wurde 1990 durch das Gesetz zur Stärkung des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie20 auf 25 Jahre ausgedehnt. Auch die Interpretenrechte erfuhren eine Ausweitung auf 50 Jahre.

Mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik am 31. August 1990 wurde kraft Gesetz vom 23. September 1990 das Urheberrechtsgesetz auf das Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt.21

In den letzten Jahren wurde die Fortentwicklung des Urheberrechts entscheidend durch die Bemühungen zur Harmonisierung in der EU beeinflusst. Bereits fünf EG-Richtlinien traten bis 1997 in Kraft, die die Angleichung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen22, des Vermiet- und Verleihrechts23, der Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung24, der Schutzdauer für Werke25 und dem Schutz von Datenbanken26 anstreben. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht geschah in den Jahren 1994 bis 1997.27

C Das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Urhebervertragsrechts

I Intention

Bereits 1965 bekundete die damalige Bundesregierung in dem Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz die Absicht eine Ergänzung zum Urhebervertragsrecht folgen zulassen, da bisher nur die Werke der Literatur und der Tonkunst ausdrücklich gesetzlichen Regelungen durch das Gesetz über das Verlagsrecht von 1901 unterlagen28 bzw. nur rudimentäre Regelungen über das Urhebervertragsrecht in den §§ 31 ff., 88, 89 ff. UrhG vorhanden waren. Der Reformwille lies jedoch alsbald nach, so dass die Verwerter den Mangel an gesetzlichen Regulierungen zu ihrem Vorteil ausbauen konnten.29 Einen ersten, jedoch nicht erfolgreichen Reformversuch unternahm das Bundesjustizministerium 1977 durch ein bei Eugen Ulmer in Auftrag gegebenes Gutachten.30 Zwar folgte diesem Gutachten kein neues Gesetz, dennoch hatte es Einfluss auf den Abschluss und den Inhalt von Tarifverträgen in den Teilbereichen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.31 Wilhelm Nordemann brachte 1991 einen neuerlichen Versuch der Reformierung des Urhebervertragsrechtes durch seinen Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz.32 Die Bundesregierung griff diese Anregungen aber nicht auf, sondern erklärte,33 dass sie auf den Abschluss von Tarifverträgen bauen wolle, da dieser besser zur flexiblen Angleichung an technische Entwicklungen geeignet sei. Die tarifvertragliche Vereinbarung setzte sich jedoch nicht fort, Missstände und Lückenhaftigkeit waren die Folgen.34

Nach dem Regierungswechsel 1998 beklagte die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin am 6. März 1999 auf einem Symposion, dass der Wert schöpferischer Leistungen nicht genügend gewürdigt wird und kündigte an, dass “[..] politische Entscheidungen zu Gunsten eines Urhebervertragsrechts [..]“ in der nahen Zukunft folgen werden.35

So wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetztes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 17. August 2000 von „überfälligen gesetzlichen Regelungen [..] zum Ausgleich gestörter Vertragsparität[..]“36 gesprochen. Die seit jeher schwächere Position der Urheber, welche durch die fortschreitende Medienentwicklung umso stärker beeinträchtigt wurde, soll gegenüber den Verwertern gestärkt werden. Das erklärte Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist den Missbrauch der Machtstellung zu vermeiden und somit nicht nur Gerechtigkeit für den jeweils Betroffenen zu erreichen, sondern gleichzeitig dem Interesse der Allgemeinheit an einer von freischaffenden Urhebern und Künstlern abhängigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu dienen.

Um dieses zu erreichen, wird in der Begründung eine sogenannte „große Lösung“ durch umfassende Regelungen des Urhebervertragsrechts als nicht erstrebenswert angesehen. Eine zu umfassende, zwingende Regelung der Handlungsrahmen würde der Kulturwirtschaft ein großes Maß an Flexibilität nehmen und somit auch Urheber und ausübende Künstler das bestmögliche wirtschaftliche Verhalten verwehren. Eine „kleine Lösung“, also die bloße Korrektur oder Einschränkung der bestehenden Regelungen, würde aber nicht ausreichen um ein Ausgleich der Vertragsmacht der Parteien herzustellen. Der Entwurf sieht daher eine „mittlere Lösung“ durch die Neugestaltung der §§ 32 (Angemessene Vergütung) und 36 (Gesamtverträge) UrhG vor. Diese bilden somit die Säulen und Kernpunkte des Gesetzgebungsvorhabens.37

II Verlauf

Die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin beauftragte fünf renommierte Urheberrechtler38 mit der Konzeption eines Entwurfs über ein Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Das Ergebnis wurde am 22. Mai 2000 dem Ministerium vorgelegt und wird sitdem in der Literatur als Professorenentwurf (ProfE) bezeichnet.39 Dieser Entwurf erfuhr durch seine Autoren im August desselben Jahres geringfügige Änderungen.40 Diese Änderungen bildeten die Grundlage für einen hieraus zu entwickelnden Regierungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz, waren jedoch auch gleichzeitig Nährboden für massive Kritik seitens der Medienwirtschaft. Die AG-NDSP z.B. bezeichnet den Professorenentwurf als „[..]teilweise wenig durchdacht und kaum an den tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Branchen orientiert[..]“.41 Der Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. kommt in der Schlussfolgerung seiner Stellungnahme zu einem: „Ausdruck staunender Verwunderung [...], wie es aus dem Bereich des hochrenommierten Max-Planck-Instituts zu einem Gesetzesentwurf kommen konnte, der verfassungsrechtlich fragwürdig [..]“42 sei.

Ebenso erfuhr der Entwurf von Seiten der Wissenschaft starke Reaktionen und Kritik. So befürchtet Schack, dass der Professorenentwurf den Urhebern eher Schaden als Nutzen bereitet43 Für Flechsig überzeugt das Gesetzesvorhaben an mehreren Stellen nicht, er sieht somit eine zügige Verabschiedung daher als unwahrscheinlich.44

Im April 2001 brachte die Medienwirtschaft einen gemeinsamen Alternativvorschlag45 in die Diskussion ein. Ory sieht diesen zwischen der „kleinen“ und der „großen“ Lösung positioniert, in dem zwar auch eine Verbesserung des Urheberrechts angestrebt wird, jedoch der Kollektivansatz des Professorenentwurfs durch praxisgerechtere Bestimmungen ersetzt wird.46 Die systemwidrigen Eingriffe in das Urheberrechts- und Wirtschaftsordnung werden nach Ory so vermieden.

Der Regierungsentwurf (RegE)47 folgte im Mais 2001 und wurde an die Verbände verschickt. Dabei verzichtete wurde auf die sonst übliche Aufforderung zur Stellungnahme verzichtet und an deren Stelle eine Bitte um Verständnis dafür, dass kurzfristig mit der Gesetzgebungsarbeit begonnen werde, eingefügt.48 Der Regierungsentwurf entsprach sowohl den Zielsetzungen als auch dem Aufbau und in weiten Teilen sogar dem Wortlaut des Professorenentwurfs. Die §§ 32 RegE (Angemessene Vergütung) und 36 RegE (Gemeinsame Vergütungsregeln) bildeten weiterhin, wie bereits im Professorenentwurf, den Kern des Gesetzgebungsvorhabens.

Am 28. Juni behandelte der Bundestag in einer ersten Lesung49 den Regierungsentwurf. Der Gesetzentwurf wurde an die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Kultur und Medien und federführend an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Bundesrat äußerte am 13. Juli 2001 seine Bedenken an dem Regierungsentwurf, indem er in einem Beschluss umfassende „Prüfbitten“50 aufstellte. Ory bezeichnete diese als „[..]eine zurückhaltende Bezeichnung für eine vernichtende Kritik an der ursprünglichen Konzeption.“51 Speziell sollte das Vorhaben der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung geprüft werden, da „die Bestimmung der Angemessenheit [..] die Gerichte vor erhebliche Probleme stellen“52 wird. Es folgte eine Anhörung53 im Herbst desselben Jahres, bei der unterschiedliche Bewertungen der beteiligten Sachverständigen zu Vorschein traten.

[...]


1 Siehe: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 UrhG

2 Siehe: § 29 UrhG

3 Siehe: § 31 Abs. 1 bis Abs. 5 UrhG

4 Vgl. Wetzel, R.: Urheber- und Verlagsrecht für Verlagskaufleute, 1998, S. 34.

5 Vgl. Schack, H.: Neuregelung des Urhebervertragsrechts, in ZUM 6/2001, S.453 f.; siehe auch: Gesetzesentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drs. 14/6433, S. 1 f..

6 Vgl. Dietz, A./ Loewenheim, U./ Nordmann, W./ Schricker, G. Vogel, M. : Entwurf eines Gesetztes Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. Mai 2000.

7 Vgl. dazu ausführlich: Schricker, G.: Urheberrecht., 1999;

8 Am 9. September 1886 wurde die internationale „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ von den Staaten Belgien Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Monaco, Schweiz, Spanien und Tunesien unterzeichnet.

9 Vgl. Delp, L.: Kleines Praktikum für Urheber- und Verlagsrecht, 1998, S. 146 ff

10 Vgl. Delp, L.: Kleines Praktikum für Urheber- und Verlagsrecht, 1998, S. 15 f. ff.

11 Vgl. Schricker, G.: Urheberrecht., 1999, Einleitung, Rn. 79.

12 Siehe: § 22, § 23, §24 und § 33 KUG.

13 Vgl. Delp, L.: Kleines Praktikum für Urheber- und Verlagsrecht, 1998, S. 19.

14 Vgl. Schricker, G.: Urheberrecht., 1999, Einleitung, Rn. 80 ff.

15 Vgl. BVerfGE 31, 270 (Schulfunksendungen).

16 Vgl. BVerfGE 31, 229, 07.07.1971 (Kirchen- und Schulgebrauch).

17 Siehe: Änderungsgesetz vom 10.November1972 (BGBl. II S. 2081).

18 S. Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1137).

19 Vgl. BVerfGE 49, 382, 25.10.1978 (Kirchenmusik).

20 Siehe:. Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422).

21 Vgl. Delp, L.: Kleines Praktikum für Urheber- und Verlagsrecht, 1998, S. 17.

22 Siehe: Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über das Recht von Computerprogrammen.

23 Siehe: Richtlinie 92/100EWG vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht.

24 Siehe: Richtlinie 93/83EWG vom 27. September 1993 betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung.

25 Siehe: Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993 über die Schutzdauer.

26 Siehe: Richtlinie 96/9/EWG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

27 Vgl. Schricker, G.: Urheberrecht., 1999, Einleitung, Rn. 47.

28 Siehe: Regierungsentwurf zum UrhG, BT-Drs. IV/270, S. 28.

29 Vgl. Schack, H.: Neuregelung des Urhebervertragsrechts, in ZUM 6/2001, S.453 f.

30 Vgl. Ulmer, E.: Gedanken zur Weiterentwicklung des Urhebervertragsrechts in Neuordnung, 1977.

31 Dietz, A./ Loewenheim, U./ Nordmann, W./ Schricker/ G. Vogel, M. : Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 17. August 2000, Begründung S. 17 (wird im Folgenden mit Professorenentwurf2 zitiert).

32 Vgl. Nordemann, W.: Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, GRUR 1 991, 1-10.

33 Siehe:BT-Drs. 12/7489, S. 14 f. = UFITA Bd. 126 (1994) 223-250.

34 Vgl. Schack, H.: Neuregelung des Urhebervertragsrechts, in ZUM 6/2001, S.454; Professorenentwurf2, Begründung S. 17.

35 Däubler-Gmelin, H:: Urheberrechtspolitik in der 14. Legislaturperiode, in ZUM 1999, S. 269.

36 Professorenentwurf2, Begründung S. 15.

37 Vgl. Professorenentwurf2, Begründung S. 19 f.; Schack, H.: Neuregelung des Urhebervertragsrechts, in ZUM 6/2001, S.455; Ory, S.: Ein neues Urheberrecht, in JurPC Web-Dok. 140/2001, Abs. 1.

38 Dies waren : Professor Dr. Adolf Dietz, Abteilungsleiter im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München; Professor Dr. Ulrich Loewenheim, Institut für Rechtsvergleichung der Universität Frankfurt am Main, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.D.; Professor Dr. Wilhelm Nordemann, Juristische Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, Rechtsanwalt in Potsdam; Professor Dr. Dr. h.c. mult. Gerhard Schricker, Juristische Fakultät der Universität München, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrechts, München; Dr. Martin Vogel, Mitglied der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Richter am Bundespatentgericht, München.

39 Vgl. Dietz, A./ Loewenheim, U./ Nordmann, W./ Schricker, G. Vogel, M. : Entwurf eines Gesetztes Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. Mai 2000.

40 Siehe: Entwurf eines Gesetztes Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 17. August 2000: Änderungen in den Vorschriften der §§ 32 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 6, 41 Abs. 4 Satz 2, 75 Abs. 4, 79 (alt) und 93 sowie ihren Begründungen gegenüber der Fassung vom 22. Mai 2000.

41 Evers, M.: Stellungnahme AG NDSP, 20.07.2000, S. 23.

42 Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, S. 8.

43 Vgl. Schack, H.: Neuregelung des Urhebervertragsrechts, in ZUM 6/2001, S.464 f.

44 Vgl. Flechsig, N. P.: Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragsrechtlichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, in ZUM 6/2000, S. 499.

45 Vgl. BDZV/ VDZ /Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./ VPRT/ APR/ ARD/ ZDF: Vorschlag aus der Medienwirtschaft für ein Urhebervertragsrecht, 2001.

46 Vgl. Ory, S.: Ein neues Urhebervertragsrecht in JurPC Web-Dok. 140/201, Abs. 2, 22.

47 Siehe: Entwurf eines Gesetzte zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Stand 30. Mai 2001).

48 Vgl. Ory, S.: Ein neues Urhebervertragsrecht in JurPC Web-Dok. 140/201, Abs. 2.

49 Siehe: Stenographischer Bericht der 179. Sitzung des Bundestages vom 28. Juni 2001, Plenarprotokoll 14/149, S. 17686-17692.

50 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli 2001, BR-Drs. 404/01.

51 Ory, S.: Neue Rechte für Urheber und Künstler in JurPC Web-Dok. 107/2002, Abs. 3.

52 Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli 2001, BR-Drs. 404/01, S. 2.

53 Vgl. Wortprotokoll der 99. Sitzung des Rechtsausschusses und der 61. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 15. Oktober 2001.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Die Novellierung des Urhebervertragsrechts im März 2002 - Die Vereinbarkeit der Neuregelungen des Vergütungsanspruchs mit dem Grundgesetz
Université
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Fachbereich 4 Wirtschaftswissenschaften)
Cours
Projekt 33 Medienrecht (Presserecht)
Note
1,3
Auteur
Année
2002
Pages
40
N° de catalogue
V26104
ISBN (ebook)
9783638285353
ISBN (Livre)
9783638636759
Taille d'un fichier
1814 KB
Langue
allemand
Mots clés
Novellierung, Urhebervertragsrechts, März, Vereinbarkeit, Neuregelungen, Vergütungsanspruchs, Grundgesetz, Projekt, Medienrecht
Citation du texte
Marco Rudloff (Auteur), 2002, Die Novellierung des Urhebervertragsrechts im März 2002 - Die Vereinbarkeit der Neuregelungen des Vergütungsanspruchs mit dem Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26104

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