Die Arbeit behandelt kurz die Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft, geht dann auf die steuerlichen Folgen ein und schließt mit einer ausführlichen Analyse der betriebswirtschaftlichen Konsequenzen ab.
Rechtsstand: 01.01.2004
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft
2.1 Anforderungen an Organträger und Organgesellschaft
2.2 Finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag
3. Steuerliche Auswirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft
3.1 Auswirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
3.2 Auswirkungen der gewerbesteuerlichen Organschaft
4. Wirtschaftliche Bedeutung der ertragsteuerlichen Organschaft
4.1 Positive wirtschaftliche Konsequenzen der ertragsteuerlichen Organschaft
4.2 Negative wirtschaftliche Konsequenzen der ertragsteuerlichen Organschaft
5. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Organschaft ist eine mehr als hundert Jahre alte Rechtsfigur zur Besteuerung von verbundenen Unternehmen in Deutschland.[1] Es existiert kein Konzernsteuerrecht.[2] Dem Konzernsachverhalt wird steuerlich durch die Organschaft Rechnung getragen.[3]
Die Organschaft findet nur in Teilen des Steuerrechts Anwendung. Neben den beiden ertragsteuerlichen Organschaftstypen, der körperschaftssteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft, existiert noch die umsatzsteuerliche Organschaft, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. In Bereichen wie z.B. dem Grundsteuergesetz ist dagegen keine Organschaft möglich.[4] Hier werden, wie im deutschen Steuerrecht üblich, alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit individuell besteuert.
Eine Organschaft besteht aus einem Organträger (der Konzernmutter) und einer oder mehreren Organgesellschaften (den Konzerntöchtern). Das Konstrukt der Mehrmütterorganschaft, bei der mehrere gewerbliche Unternehmen als Organträger an denselben Organgesellschaften beteiligt sind, ist ab dem VZ 2003 nicht mehr zulässig.[5] Organträger und Organgesellschaften bilden zusammen den Organkreis.
Die empirische Bedeutung der Organschaft ist groß. 1986 existierten in Deutschland annähernd 10.000 Organgesellschaften.[6] Im Folgenden wird untersucht, welche Voraussetzungen heute für eine Organschaft erfüllt werden müssen, welche direkten steuerlichen Folgen durch eine Organschaft entstehen und unter welchen Bedingungen sich mit ihr steuerliche Vorteile erzielen lassen.
2. Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft
Die gesetzliche Grundlage für die körperschaftsteuerliche Organschaft befindet sich in den §§ 14 – 19 KStG. Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 f. GewStG geregelt. Diese Vorschrift verweist auf die Normen im KStG, so dass die Voraussetzungen für beide Steuerarten deckungsgleich sind.
Beide Typen der ertragsteuerlichen Organschaft fallen daher immer zusammen und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.[7]
2.1 Anforderungen an Organträger und Organgesellschaft
Nach den Veränderungen durch das StVergAbG kann ein Organträger nur noch ein einzelnes gewerbliches, unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein.[8]
Damit ist die Mehrmütterorganschaft, die mehrere Organträger zuließ, obwohl durch das UntStFG gerade erst auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, ersatzlos weggefallen. Der doppelte Inlandsbezug (Geschäftsleitung und Sitz im Inland) ist aufgehoben. Dies soll „grenzüberschreitende Organschaften“ erleichtern.[9]
Die Rechtsform des Organträgers ist unerheblich, abgestellt wird ausschließlich auf die gewerbliche Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften ist Kraft Rechtsform immer von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.[10] Bei Personengesellschaften muss jedoch in diesem Zusammenhang ab VZ 2003 eine eigenständige originäre gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. I S.1 EStG nachgewiesen werden.[11] Dies ist eine Verschärfung der Voraussetzungen gegenüber den VZ bis 2002. Hier war bisher eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ausreichend[12]. Neben Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht ist nun insbesondere eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich[13]. Eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit ist dabei ausreichend, es sei denn, sie ist von untergeordneter Bedeutung.[14]
Für Personengesellschaften, die als geschäftsleitende Holding fungieren, ist eine gewerbliche Tätigkeit als gegeben anzusehen, wenn diese mehr als eine Organgesellschaft durch Erteilen schriftlicher Weisungen leiten. Bei einer rein vermögensverwaltend tätigen Holding-Personengesellschaft als Organträger empfiehlt sich die Aufnahme von Dienstleistungen, wie z.B. dem Marketing für Organgesellschaften, um eine gewerbliche Tätigkeit nachzuweisen.[15]
Bei den Organgesellschaften muss es sich um Kapitalgesellschaften[16] mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland handeln. Ausgenommen sind jedoch nach § 14 Abs. 2 KStG Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Diese Ausnahme wird dadurch begründet, dass diese Unternehmen steuerwirksam Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 KStG bilden, die zu dauerhaften und oft hohen steuerlichen Verlusten führen können. In einer Organschaft wären diese Verluste auf der Ebene des Organträgers verwertbar.[17] Gegen diese Ausnahme bestehen jedoch ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken.[18]
2.2 Finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag
Damit eine Organschaft steuerrechtlich anerkannt werden kann, muss die Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Außerdem muss zwischen den beiden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen sein. Beide Merkmale sind Ausdruck der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Organgesellschaft.[19]
Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass dem Organträger eine ununterbrochene Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen der Organgesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an zusteht.[20] Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen die Anteile im Gesamthandsvermögen gehalten werden.[21]
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft schreibt für Gesellschafterbeschlüsse eine andere Mehrheit vor. Entscheidend ist, ob der Organträger im gewöhnlichen Geschäftsverkehr seinen Willen durchsetzen kann.[22] Auch eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann ausreichend sein. Hierfür muss der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der zwischengeschalteten Gesellschaft halten, diese braucht jedoch nicht selbst Organgesellschaft sein.[23] So kann auch eine ausländische Gesellschaft zwischengeschaltet sein.
[...]
[1] Vgl. Krebühl (2002), S. 1241.
[2] Vgl. Prinz (1993), S. 725.
[3] Vgl. Herzig (2003), S. 3; Schmidt/Müller/Stöcker (2003), S. 35; Ottersbach (2003), S. 4627.
[4] Vgl. Rose (2004), S. 242.
[5] Vgl. Ernst&Young (2003), S. 9 RZ 27.
[6] Vgl. Grotherr (1993), S. 1987.
[7] Vgl. Herzig (2003), S. 8.
[8] Vgl. Görden (2003), S. 285.
[9] Vgl. Orth (2002), S. 814.
[10] Vgl. Herzig (2003), S. 8.
[11] Vgl. BMF-Schreiben vom 26.08.03, Rdn.3
[12] Vgl. Warnke (2003), S.262.
[13] § 15 Abs. 2 EStG
[14] Vgl. BFH v. 11.08.99 – XI R 12/98, BStBl. II 2000, S. 229; ein gewerblicher Umsatzanteil von 1,25% ist von untergeordneter Bedeutung.
[15] Vgl. Füger (2003), S. 1758.
[16] Vgl. § 14 Abs.1 Satz 1 KStG: AG und Kommanditgesellschaft auf Aktien; §17 KStG: GmbH.
[17] Vgl. Herzig/Wagner (2003), S. 228; Krebühl (2002), S. 1247.
[18] Vgl. Hey (2001), S.1280-1282; Krebühl (2002), S. 1248.
[19] Vgl. Förster, in: Herzig (2003), S. 82.
[20] § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG
[21] Vgl. Förster (2003), S. 904.
[22] Vgl. Herzig (2003), S. 10.
[23] Vgl. BFH vom 02.11.1977, BStBl. II 1978, S. 74 = DB 26/1978 S.1257f.
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