Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die möglichen Auswirkungen auf die österreichische Wasserversorgung


Bachelor Thesis, 2013

19 Pages, Grade: 1


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.
A) Der Europäische Binnenmarkt
B) Zielsetzung der Richtlinie
C) Anwendungsbereich der Richtlinie
1. Dienstleistungen
a) „Klassische“ wirtschaftliche Dienstleistungen
b) Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge
aa) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
aaa) besonderes öffentliches Interesse
bbb) Beauftragung des Dienstleistungserbringers durch formalen Akt
ccc) genaue Definition der Art des besonderen Auftrages im Betrauungsakt
ddd) Einklang mit dem geltenden Unionsrecht
bb) Dienstleistungen von allgemeinem nicht-wirtschaftlichem Interesse
2. Dienstleistungserbringer
D) Auswirkung für die Wasserversorgung
1. Versorgungsstruktur in Österreich
2. Änderungen durch die DL-Richtlinie
a) Dienstleistungsfreiheit
b) Niederlassungsfreiheit

III. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Dienstleistungen unterschiedlichster Art und Weise begleiten unseren Alltag. Dabei gibt es nicht nur jene, welche wir bewusst wahrnehmen, sondern auch jene, welche sehr im Verborgenen passieren. Während von uns beispielsweise Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie oder im Fremdenverkehr als solche erkannt werden, stellt das Vorhandensein von Trinkwasser an unseren Wasserhähnen eine Selbstverständlichkeit dar, deren Herkunft nicht näher hinterfragt wird. Bei den Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung handelt es sich jedoch um welche der wichtigsten, stellen diese doch einen wesentlichen Teil der Daseinsvorsorge dar. Dies wird auch in den meisten Ländern Europas so gesehen[1]. Klar hervor kommt die Dienstleistung im Wasserbereich durch Art 9 WRRL, der sich mit dem Thema der kostendeckenden Wasserdienstleistung auseinandersetzt. Der Umstand, dass Trinkwasser von jedermann benötigt wird, macht es auch kommerziell interessant. Die unterschiedlichen Strukturen der Wasserversorgung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten machen sich hier besonders stark bemerkbar. Im Zuge der Weiterentwicklung der EU wird Wasser auch immer wieder zum Thema gemacht. Das ruft jedoch nicht immer besondere Begeisterung im EU-Raum hervor. So auch die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG), welche nachstehend unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die österreichische Wasserversorgung näher betrachtet werden soll.

II. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG

A) Der Europäische Binnenmarkt

Der Europäische Binnenmarkt stellt den gemeinsamen Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der EU dar. Als Pfeiler dieses Binnenmarktes fungieren die vier Grundfreiheiten, welche ihre Grundlage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben. Die Dienstleistungsfreiheit ist neben dem freien Warenverkehr, der Personenfreizügigkeit und dem freien Kapital- und Zahlungsverkehr nur eine dieser Grundfreiheiten. Während der Binnenmarkt für Waren als erreicht angesehen wird, besteht nach Meinung der EU im Binnenmarkt für Dienstleistungen noch Handlungsbedarf[2].

B) Zielsetzung der Richtlinie

Zahlreiche Bestimmungen in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten stehen der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit und somit der Zielerreichung eines gemeinsamen Marktes auf europäischer Ebene entgegen. Diese behindern also den freien Zugang zu den nationalen Dienstleistungsmärkten und haben oftmals unter anderem den Schutz innerstaatlicher Anbieter zum Ziel. Wie den Erwägungsgründen der Richtlinie zu entnehmen ist, wird die Weiterentwicklung der Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten als Notwendigkeit dafür angesehen, dass ein weiteres Zusammenwachsen der europäischen Völker und damit einhergehend ein Fortschreiten der nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung forciert wird. Die Mitgliedstaaten müssen daher angehalten werden, an der Entwicklung des freien Marktes mitzuwirken und jene Beschränkungen abzubauen, welche den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr erschweren. Zentrales Element der Richtlinie soll das "Herkunftslandprinzip" darstellen. Demnach sollen Dienstleistungen nach den Bestimmungen des Herkunftslandes des Dienstleistungserbringers auch in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden können. Somit wäre einerseits keine Niederlassung im Staat der Leistungserbringung mehr notwendig und auch hindernde Melde- und Bewilligungsverfahren würden als Hürde wegfallen[3].

Sollten die Mitgliedstaaten hier ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so sollen die Hemmnisse durch die Richtlinie beseitigt werden[4]. Dies soll für die Verbraucher innerhalb der EU insbesondere den Vorteil bringen, dass einerseits bessere Information und Transparenz geboten wird und andererseits durch ein Mehr an Auswahl auch bessere Dienstleistungen zu entsprechend niedrigeren Preisen angeboten werden können. Es soll sich somit eine europaweite Qualitätspolitik für Dienstleistungen entwickeln[5].

Die vom Europäischem Parlament und dem Rat erlassene Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 soll daher zur Umsetzung der Ziele führen und einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung des Binnenmarktes erbringen. Als zentrale Regelungsinhalte der Richtlinie sind neben dem Herkunftslandprinzip, eine Vereinfachung der Dienstleistungsaufnahme in anderen Mitgliedstaaten durch den Wegfall bürokratischer Hürden und Verfahren sowie die Umsetzung des One-Stop-Shop-Prinzips unter Einführung eines einzigen Ansprechpartners je Land anzuführen[6].

C) Anwendungsbereich der Richtlinie

Um die Auswirkungen der Richtlinie feststellen zu können, ist in einem ersten Schritt der Anwendungsbereich der Richtlinie näher zu betrachten. So soll die gegenständliche Richtlinie gem Art 2 Abs 1[7] auf jene Dienstleistungen anzuwenden sein, welche durch einen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen, Dienstleistungserbringer angeboten werden. Als Rahmenrichtlinie soll sie grundsätzlich auf alle Dienstleistungen Anwendung finden, mit Ausnahme jener, welche durch Mitgliedstaaten in direkter und unentgeltlicher Weise als Verpflichtung sozialer, kultureller, bildungspolitischer oder rechtlicher Art erbracht werden. Weiters sollen auch jene Dienstleistungen nicht umfasst sein, welche bereits durch andere europäische Regelungen umfasst sind[8].

1. Dienstleistungen

Von den Regeln des Binnenmarktes gem Art 56 AEUV und der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind Dienstleistungen, welche als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können[9]. Es gilt zu ergründen, was hier nun unter Dienstleistungen konkret verstanden werden kann und darf. Darüber gibt die Legaldefinition in Art 4 Z 1 Aufschluss, nach der als solche alle jene von Art 59 AEUV erfassten selbständigen Tätigkeiten angesehen werden sollen, welche in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Um das Kriterium der Selbständigkeit zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die Leistung nicht innerhalb der Beschränkungen eines Arbeitsvertrages erbracht wird. Das hat also zur Folge, dass nicht nur jene Leistungen von der Richtlinie betroffen sind, welche von Wirtschaftstreibenden in Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden, sondern auch jene, welche zum Bereich der Daseinsvorsorge zählen, da auch diese in der Regel nicht unentgeltlich bzw auch nicht auf hoheitlicher Basis erbracht werden. Der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung durch den Staat bzw staatliche Organisationen erbracht wird, vermag daher die Verneinung des Vorliegens einer Dienstleistung iSd gegenständlichen Richtlinie ebensowenig zu rechtfertigen, wie die Erbringung durch eine gemeinnützige Organisation[10]. Eine gänzliche Gleichbehandlung dieser doch sehr unterschiedlichen Dienstleistungen soll dennoch nicht erfolgen. Dies sahen auch die österreichischen Bundesländer so und machten ihre Meinung in Form von Entschließungen im Bundesrat kund. Es ist daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung soll es ohne Belang sein, ob die konkrete Dienstleistung für eine natürliche oder eine juristische Person erbracht wird[11].

a) „Klassische“ wirtschaftliche Dienstleistungen

Für jedermann ein Begriff sind die Dienstleistungen im klassischen Sinne. Solche sind beispielsweise Leistungen von Frisören und Handwerkern, IT-Spezialisten etc[12]. Diese sind von der Richtlinie dann als erfasst anzusehen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des Art 2 Abs 2 greift. Generell haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie umfasst wird. So sind etwaige Rahmenvorschriften der Mitgliedstaaten so zu formulieren, dass diese all jene Dienstleistungen umfassen, welche nicht ausdrücklich ausgenommen sind[13].

[...]


[1] Schenner, EU und Wasserliberalisierung, 63.

[2] Höferl/Hollos, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, 9.

[3] Höferl/Hollos, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, 10.

[4] Höferl/Hollos, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, 9.

[5] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 7.

[6] Höferl/Hollos, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, 9.

[7] Artikel ohne nähere Bezeichnung sind jene der DL-RL.

[8] Höferl/Hollos, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, 10.

[9] SEC(2010) 1545, 85.

[10] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 10.

[11] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 11.

[12] KDZ Forum Public Management 2/08, 9.

[13] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 11.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die möglichen Auswirkungen auf die österreichische Wasserversorgung
College
University of Linz
Grade
1
Author
Year
2013
Pages
19
Catalog Number
V262476
ISBN (eBook)
9783656509325
File size
660 KB
Language
German
Keywords
Wasser;, Dienstleistungsrichtlinie;, Binnenmarkt;, Wasserversorgung;, Österreich;
Quote paper
Florian Kolmhofer (Author), 2013, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die möglichen Auswirkungen auf die österreichische Wasserversorgung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/262476

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