Bewertung immaterieller Rechte an geistigem Eigentum. Gewerbliche Schutzrechte

Unter Berücksichtigung bilanzieller, erfindungsspezifischer und monetärer Bewertung


Master's Thesis, 2013

134 Pages, Grade: mit Erfolg


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

0. Vorwort und Einführung
a. Die Entwicklung der Bedeutsamkeit von Immaterialgüterrechten, insbesondere von Patenten und Marken
b. Wirtschaftliche Gründe für Patente in der Industrie
c. Einsatzmöglichkeiten von Patenten in Unternehmen
d. Das große Problem der wertgerechten Evaluation
e. Einführungsbeispiel: Markenbewertung „Top 40 Ranking - Deutsche Luxusmarken 2009“
f. Zielsetzung und Fokus der vorliegenden Arbeit, xxii

1. Assetbewertung nach aktuellem Bilanzrecht (HGB/IAS)
1.1 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)
1.2 Die Wertermittlung nach dem Vorsichtsprinzip
1.3 Bilanzgliederung nach §§ 248, 266 HGB.
1.3.1 Grundlegende Wertermittlungsverfahren und -methodiken
1.3.1.1 KostenorientiertesVerfahren(engl.: ,costapproach’)
1.3.1.2 Beispiel: Einfache Patentbewertung nach dem Kaufpreisverfahren
1.3.1.3 Wiederbeschaffungswertverfahren,
1.3.1.4 Marktorientiertes Verfahren (engl.: ,market approach’)
1.3.1.5 Ertragsorientiertes Verfahren (engl.: ,income approach’)
1.3.1.6 Beispiel: Investitionsbewertung nach einem einfachen DCF-Verfahren
1.4 Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB
1.4.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
1.4.2 Entgeltlich erworbene Schutzrechte
1.5 Ausblick: Internationale Praktiken nach IAS (im vgl. mit HGB)
1.5.1 Bilanzierung nach IAS 38, bspws. IAS 38.63
1.5.2 Bewertungskonzept nach IFRS 3 (Beispiel)

2. Etablierte Erfindungswertberechnungsgrundsätze nach ArbnErfG
2.1 Die Grundsätze der Arbeitnehmererfindervergütung
2.2 Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
2.2.1 Erfindungswertermittlung nachdembetrieblichen Nutzen
2.2.2 Erfindungswertschätzung versus umsatzbasierte Wertermittlung,
2.2.2.1 Erfindungswertermittlung nach der Lizenzanalogie (-methodik)
2.2.2.2 Beispiel 1: Lizenzwertberechnung im Maschinenbau
nach der sog. „SIGNO-Formel“ des BMWi
2.2.2.3 Beispiel 2: Arbeitnehmererfindervergütungs- berechnung gem. Lizenzanalogie(-methodik) im Maschinenbau nach den „Richtlinien“ von
2.2.2.4 Beispiel 3: Lizenzanalogiemethodik in der Elektroindustrie nach der sog. „SIGNO-Formel“ des BMWi

3. Aktuelle Aspekte und Meinungen zur „Bewertung immaterieller Rechte des geistigen Eigentums“ (Primärdatenerhebung unter Experten)
3.1 Studie als Primärdatenerhebung mit dem Ziel: Aggregation und Verdichtung von Expertenmeinungen
3.2 Fragebogen (Online-Studie)
3.3 Durchführung der Primärdatenerhebung ; Zeitdauer ; Zielgruppe (Experten)
3.4 Ergebnisse und Aspekte der Primärdatenerhebung nach Beendigung
3.4.1 Personenprofil sowie Verteilung der Auswahlantworten
3.4.2 Wiedergabeausgewählterfreier Antworten (sog. „Freitexteingaben“)

4. Zusammenfassung und Ausblick
4.1 Stichpunktartige Beleuchtung signifikanter Aspekte und aktueller Meinungen zur Bewertung immaterieller Rechte
4.2 Vorschlag weiterführender Forschung und Studien
4.3 Herleitung einer vereinfachten Formel zur Berechnung des monetären Patent-, Lizenz- oder Erfindungswertes
4.4 Fazit und Ausblick

ANHÄNGE - siehe Beiheftung

Literatur-/Quellenverzeichnis

Rechtsprechungs- und Gesetzestextverzeichnis

Abschließender Hinweis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung/Tabelle

- Abbildung: Summarischer Anstieg weltweiter Patentanmeldungen 2012

- Abbildung: Wirtschaftliche Gründe für Patente (nach: PA Gerstein)

- Abbildung: Materielle vs. Immaterielle Vermögensgüter (nach: IPB)

- Abbildung: Einsatzmöglichkeiten von Patenten {Beispiele nach: IPB)

- Abbildung: Die wertvollsten Marken der Welt 2012 {nach: INTERBRAND-Studie)

- Tabelle: Zehn Grundsätze zur Markenbewertung {nach: ISO 10668)

- Tabelle: Auszug des Luxusmarken Top 40 Rankings 2009 {Beispiel nach: BRAND RATING®)

- Abbildung: Problem der Bewertung von IPR, insbesondere von Patenten

- Abbildung: Grundsätze der GoB {in Anlehnung an: Döring/Buchholz)

- Tabelle: Allgemeine Vorschriften der GoB {nach: Thommen/Achleitner)

- Tabelle: Ansatzvorschriften der GoB {nach: Thommen/Achleitner)

- Tabelle: Bewertungsvorschriften der GoB {nach: Thommen/Achleitner)

- Abbildung: Immaterielle VGG in der Bilanz nach § 266 HGB {Auszug)

- Tabelle: Berechnungsbeispiel zur Investitionsbewertung nach dem einfachen DCF-Verfahren

- Abbildung: Beispiel zur Bilanzierung HGB vs. IAS (Beispiel der Hans-Böckler-Stiftung)

- Abbildung: Grds. internationale Bilanzierung nach IAS 38

- Abbildung: Stufenkonzept gemäß IFRS 3 {nach: Prof. Dr. Dirrigl)

- Tabelle: Risikoabschläge für noch nicht erteilte Patente/Anmeldungen {Beispiele)

- Abbildung: Definitionen zu Patentwert, Erfindungswert, Lizenzwert

- Abbildung: Richtlinien von 20. Juli 1959 - Erfassung des betrieblichen Nutzens - {Auszüge)

- Abbildung: Richtlinien von 20. Juli 1959 - Schätzung des Erfindungswertes - {Auszüge)

- Abbildung: Richtlinien von 20. Juli 1959 - Erfindungswert - {Auszug)

- Tabelle: Richtlinien von 20. Juli 1959 - Lizenzsätze - {Auszug)

- Tabelle: Lizenzsätze nach Prof. Trimborn {Beispiele)

- Abbildung: Lizenzsätze unter Berufung aufRA Dr. M. Groß {Beispiele)

- Abbildung: Lizenzwertberechnung im Maschinenbau nach der sog. „SIGNO-Formel“ des BMWi {Beispiele)

- Abbildung: Elektronisches Einladungsschreiben zur Umfrage {Erstes Beispiel)

- Abbildung: Elektronisches Einladungsschreiben zur Umfrage {Zweites Beispiel)

- Abbildung: Werkzeug ,ROGMANAGER’ {ROGATOR AG) zum kontinuierlichen Monitoring der Online-Studie während der Datenerhebung {Beispiel vom 15.09.2013)

- Tabelle: Antwortraten bei Online-Studien {nach: Nultý)

- Abbildung: Rangfolge aktuell relevanter Ansätzte zur Asset-Bewertung {Eigenerstellung nach Statistik ; Aug.- Sept. 2013)

- Abbildung: Rangfolge derzeit bevorzugter Asset-Bewertungsfachleute {Eigenerstellung nach Statistik ; Aug.- Sept. 2013)

- Abbildung: Anteil erfolgreicher Innovationen {nach: Dr. Gochermann)

Hinweis des Verfassers:

Originalgetreu entnommene Zitationen aus einer Literatur/Quelle sind mit vorangestelltem „nach:“ gekennzeichnet.

Inhaltlich oder sinngemäß entnommene Zitationen aus einer Literatur/Quelle sind mit vorangestelltem „in Anlehnung an:“ gekennzeichnet.

0. Vorwort und Einführung

a. Die Entwicklung der Bedeutsamkeit von Immaterialgüterrechten, insbesondere von Patenten und Marken

„Ein erstes Indiz für die wachsende Bedeutung von Intangibles sind zunächst die zahlreichen Projekte, Initiativen und wissenschaftlichen Studien, die sich mit dem Thema Intangibles und spezieller mit der Erfassung des geistigen Eigentums befassen [...]“

veröffentlichte das Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in dessen Endbericht einer i.J. 2009 publizierten Studie 1 zur volkswirtschaftlichen Bedeutung geistigen Eigentums und dessen Schutzes mit Fokus auf den Mittelstand.

Rechte des geistigen Eigentums (engl.: „Intellectual Property“, Abk.: ,IP’) haben in den vergangenen Dekaden, insbesondere auch bedingt durch den stärkeren globalen Handel und die Globalisierung, in ihrer Wichtigkeit tatsächlich zugenommen, gegebenenfalls auch deshalb, da internationale Delikte der Produkt- und Markenpiraterie Zunahmen, beispielsweise aus Schwellenländern, insbesondere aus asiatischen Ländern.

Vor dem Hintergrund dieser Deliktsteigerungsrate erließ das europäische Parlament i.J. 2004 eine entsprechende Richtlinie zum Schutz der Immaterialgüterrechte in Europa. Die Zusammenfassung des Rechtsaktes definiert:

„Nachahmungen und Produktpiraterie und ganz allgemein die Verletzung geistigen Eigentums sind Phänomene, deren Bedeutung ständig zunimmt und die inzwischen einen internationalen Maßstab erreicht haben. Sie stellen heute eine ernsthafte Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften dar. Im europäischen Binnenmarkt gedeiht dieses Phänomen vor allem, weil die Möglichkeiten zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von Land zu Land unterschiedlich sind. Dies läuft darauf hinaus, dass die betroffenen Erzeugnisse eher in solchen Ländern hergestellt und vertrieben werden, in denen Nachahmung und Produktpiraterie weniger wirksam verfolgt werden. “ 2

Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das bereits am 01.09.2004 in Kraft getreten ist, diente vor Allem der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur verbesserten Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums [Anm. d. Verf: ferner bekannt als sog. ,Enforcement‘- oder Durchsetzungsrichtlinie] .3

In der Tat steht zur Abwehr [Anm. d. Verf.: der wachsenden Anzahl an Verstößen] von Patent-, Marken-, Urheberrechts- und anderen Schutzrechtsverletzungen bereits seit Jahren ein breites Repertoire von Maßnahmen zur Verfügung 4.

Auch in h.Lit./ h.M. erheben sich zunehmend jene Stimmen, welche den Immaterialgüterrechten, insbesondere den Patenten und Marken, unisono eine wachsende Bedeutung beimessen. Der renommierte Schutzrechtsspezialist und Patentanwalt Dr. Bernd Fabry, erläuterte bspws. im Rahmen einer Präsentation zur Patentbewertung und unter Berufung auf Walter Mayer (PricewaterhouseCoopers [PwC]) mit gutem Grunde:

„We expect that in 2015 about 90% of the value of the world's top 2000 companies is represented by intangible assets“. 5

Aspekte des Patent- und Innovationsschutzes sind dabei sehr eng verknüpft. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Erich Greipl und Dr. Reinhard Dörfler, Präsident bzw. Hauptgeschäftsführer des BIHK, bestätigten i.J. 2007 in Form des offiziellen Leitfadens, dass [Anm. d. Verf.: Nutzung von Daten aus] Patentinformationen im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsvorsprung im Innovationsprozess stehen:

„Permanente Innovation im Produkt- und Verfahrensbereich ist heute eine notwendige Voraussetzung für den langfristigen Erfolg nahezu aller Unternehmen. Sie ist auch entscheidendfür die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft [...]“6

Auch das europäische Patentamt (EPA/EPO) berichtet einschlägig einen weltweiten erneuten Anstieg neuer Patentanmeldungen i.J. 2012: „2 million patent applicationsfiled at five largest IP offices in 2012.“ 7 unter Berufung auf Daten der weltweit fünf größten Patentinstitutionen EPA/EPO, JPO, KIPO, SIPO und USPTO. Signifikant daran erscheint, dass die bei Weitem größten Zuwächse anhand der Patentanmeldungen am chinesischen Patentamt zu verzeichnen sind, während zeitgleich die Patent-Neuanmeldungen in der japanischen Patentinstitution zurückgingen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildung: Summarischer Anstieg weltweiter Patentanmeldungen 20128

b. Wirtschaftliche Gründe für Patente in der Industrie

Dipl.-Ing. Joachim Gerstein, Hochschuldozent und Patentanwalt9, definiert insbesondere die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sowie Kosten-/Nutzen - Aspekte, aber auch die vorgenannt von Greipl und Dörfler angesprochenen Informationsfunktionen aus Schutzrechten und der Öffentlichkeit, nebst Beachtung der Rechte von Arbeitnehmererfindern, als einige der wirtschaftlichen Gründe für den Erwerb von [Anm. d. Verf: neuen] Patent-Schutzrechten.10 Dabei basieren Patente stets, etwa im Gegensatz zu den Marken, auf einer sog. "Lehre zum technischen Handeln"11, welche im Rahmen technischer Detailprüfung, beispielsweise unter amtlicher Bewertung des sog. Aufgabe-Lösungs-Ansatzes (engl.: „Problem-Solution-Approach“)12 amtlich geprüft wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Wirtschaftliche Gründe für Patente (nach: PA Gerstein)13

Dabei sei grundsätzlich erwähnt, dass die wirtschaftlichen Gründe für den Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, beispielsweise von Patenten, mannigfaltig sind, bspws. u.A. herleitbar an der hohen Intensität, mit denen Industrieunternehmungen weltweit, insbesondere auch am Standort Deutschland, Patente anmelden:14

Vier der ersten fünf bestplatzierten Industrieunternehmungen hinsichtlich nationaler Patentanmeldungen i.J. waren 2012 Industriekonzerne deutschen Unternehmenssitzes wie die Robert Bosch GmbH (mit 3.972 deutschen Patentanmeldungen), die Daimler AG (mit 1.991 deutschen Patentanmeldungen), die Siemens AG (mit 1.992 deutschen Patentanmeldungen), und die Schaeffler Technologies AG & Co. KG (mit 1.854 deutschen Patentanmeldungen). Erst auf Platz fünf folgte als ausländisches Unternehmen die US-stämmige GM Global Technology Operations LLC.

c.Einsatzmöglichkeiten von Patenten in Unternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Materielle vs. Immaterielle Vermögensgüter (nach: IPB)15

Nicht nur wirtschaftliche Gründe für Patente, sondern auch die Einsatzmöglichkeiten von gewerblichen Schutzrechten, beispielsweise von Patenten, haben sich im Laufe der Dekaden gewandelt. Entsprechend Aussagen vieler Experten und Wirtschaftsberatungen, beispielsweise auch der vor dem Jahre 2008 aktiven IPB (,Intellectual-Property-Bewertungs’) -Aktiengesellschaft aus Hamburg, werden Immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente und Marken zunehmend als interner Unternehmenswert eingesetzt. Es ist dabei sogar von einer „Steigerung des Unternehmenswertes durch Patente“ die Rede.16 Die IPB stellte jedoch fest, dass es für einige der Einsatzmöglichkeiten von sog. monopolistischen, also einmaligen, Wirtschaftsgütern, beispielsweise von Patenten, notwendig ist, den Preis dieses jeweiligen Gutes zu kennen. Dabei lassen sich, so führte IPB weiter aus, insbesondere Patente auf vielfältige Art und Weise im Unternehmen einsetzen .17 Einer direkten Nutzung entspricht die eigene Verwertung des (Monopolrecht-) Patentes, aber auch der rechtlich unterstützten Unterbindung des Wettbewerbs. Sofern der „Preis“ des Patentes, ergo des damit verbundenen Monopolrechtes, und somit der ,Patentwert’18 bekannt sei, wäre auch ein Verkauf dieses immateriellen Rechtes oder ggfs. eine Lizenzierung möglich. Einer indirekten Nutzung eines entes hingegen entspricht bspws. die Senkung der Finanzierungskosten (bspws. durch Beleihung zur Kreditsicherung) des immateriellen Rechtes 19:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildung: Einsatzmöglichkeiten von Patenten (Beispiele nach: IPB)20

Kenntnis der monetären Werthaltigkeit des einzusetzenden gewerblichen Schutzrechtes ist hierzu jedoch ebenfalls erforderlich und stellt die der vorliegenden Arbeit zugrunde liegende Frage in den Vordergrund, ob und wie ein monopolistisches Asset, insbesondere ein Patent oder auch eine Marke, überhaupt wertgerecht monetär evaluierbar ist.

d. Das große Problem der wertgerechten Evaluation

Im Rahmen der weiteren Einführung sei die der vorliegenden Arbeit zugrunde liegende Schutzrechtsbewertung insbesondere anhand der plakativ leichter verständlichen Markenbewertung vorgestellt, obgleich auch die monetäre Bewertung von Patenten, so Patentanwalt Dr. Fabry 21, in der Literatur umfangreich und sehr unterschiedlich beschrieben wird. Nach einer Liste einer bekannten Beratungsfirma namens INTERBRAND® seien [Anm. d. Verf.: i.J. 2012] die Marken Apple und Coca-Cola die wertvollsten Marken der Welt. Seit Jahren liegt nämlich, nach einer grds. in der Wirtschaftswelt bekannten, ,INTERBRAND- Liste’, beispielsweise Coca-Cola an der Spitze des weltweiten Markenrankings, doch Apple sei ganz nahe an den Primus herangerückt.22

INTERBRAND® definierte: „Der markenbewusste Konsument trinkt Coca-Cola und hat ein Smartphone von Apple [...]“. Das neue Ranking von INTERBRAND® zeige, wie sehr das mobile Internet das Image von Firmen beeinflusst.23 „Technologiemarken werden [Anm. d. Verf: so erklärte der INTERBRAND® Europachef Cassidy Morgan] auch in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen [...]“

In Wirtschaftskrisen waren zudem auch Luxusmarken - trotz, oder sogar wegen - einer Krise beliebt und konnten demnach ihren Marktwert steigern.

Diese der Firma INTERBRAND® zueigene Art des ,Best Global Brands-Ranking’ wurde zeitgleich von mehreren namhaften Magazinen zitiert:

„INTERBRAND erstellt jedes Jahr eine Rangliste der hundert wertvollsten Marken. Um den Wert zu berechnen, stützt sich das Unternehmen auf aktuelle Finanzkennzahlen und die prognostizierten zukünftigen Erträge. Zudem zieht INTERBRAND eine Befragung von Kunden heran, in der ermittelt wird, wie wichtig der Beitrag einer Marke für die Kaufentscheidung ist.“24

Zur Methodik der Studie zum Markenwert äußerte sich das Magazin ,Financial Times Deutschland4 (FTD)25 wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildung: Die wertvollsten Marken der Welt 2012 (nach: INTERBRAND-Studie)26

„Der Markenwert ist eine abstrakte Größe. Um sie dennoch möglichst verlässlich zu berechnen, kombiniert Interbrand drei Werte: unternehmerischen Erfolg, die Wirkung auf Konsumenten und die Markenstärke. Die erste Größe lässt sich bei börsennotierten Unternehmen aus der Bilanz ablesen. Schwieriger ist es bei der Markenwirkung. Hier ermittelt Interbrand empirisch, wie viel der Nachfrage nach einem Produkt weder mit dem Preis noch der Funktion, sondern allein mit der Anziehungskraft der Marke zu tun hat. Der dritte Wert wiederum misst die Fähigkeit einer Marke, zukünftige Gewinne zu sichern und vergleicht diesen Wert mit der Konkurrenz.“27

Die Bewertungsinstrumente derartiger Bewertungsfirmen werdenjedoch unter Kritikern nicht immer, wie Literatur offenbart, akzeptiert. Markenbewertungen als Solche mit ihrem Ziel der reproduzierbaren und wertgerechten Evaluation, sind daher unter Fachleuten umstritten.

Zwar hat das sogenannte ,Brand Valuation Forum‘, ein freiwilliger Zusammenschluss der führenden Markenbewerter in Deutschland, nach Dr. Franzen28 , bereits i.J. 2007 zehn Grundsätze zur Markenbewertung formuliert, welche einen normativ weltweit vereinheitlichten Standard, die Norm ISO 10668, ins Leben gerufen hat:29

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle: Zehn Grundsätze zur Markenbewertung {nach: ISO 10668)30

Diese zehn Grundsätze mögen bei näherer Betrachtung zwar eine Kumulation von wesentlichen Anforderungen an die Markenbewertung auf höchster Definitionsstufe sein. Die für die Bewertungspraxis notwendigen Konkretisierungen und Klarifikationen möglichst ableitbarer Einzelziele erscheinen derzeit womöglich noch nicht ausreichend validiert. Aders und Wiedemann, seinerzeit Partner und Senior Executive der KPMG Corporate Finance, maßen bereits im Jahr 2001 dem monetären Wert einer Marke zentrale Bedeutung zu, stellten jedoch klar dass obgleich einige bekannte Ansätze (INTERBRAND®, SATTLER, NIELSEN) existierten und die unbestrittene Wichtigkeit des Themas ,Markenbewertung’ klar warjedoch in der Praxis eine gewisse „Wilde“ vorherrsche:31

„Das Thema Markenbewertung -wirdseit 1988 in der Fachliteratur intensiv diskutiert. [...] Bei näherer Analyse des Themengebiets Markenbewertung lassen sich zwei eng miteinander zusammenhängende Entwicklungen identifizieren. So ist zum einen kennzeichnend, dass von Anfang an die kommerziellen Anbieter von Verfahren zur Markenbewertung eine bedeutende Rolle bei der Diskussion des Themas Markenbewertung eingenommen haben. Um sich von ihren Wettbewerbern abzugrenzen, entwickelten die einzelnen Anbieter eigenständige Konzepte. In der Folge gelangten in Deutschland insbesondere die Ansätze der Unternehmen Interbrand und Nielsen zu hoher Bekanntheit. Zum anderen ist die Vielzahl von mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander stehenden Verfahren der Markenbewertung hervorzuheben. So wurden neben den Ansätzen der Beratungsgesellschaften seitens der Theorie unterschiedliche Ansätze zur Markenbewertung konzipiert. Die große Anzahl verschiedener Ansätze ist sicherlich eng damit verbunden, dass die Markenbewertung ein relativ ''junges" Theoriegebiet darstellt, auf dem sich noch kein dominierendes Paradigma entwickeln konnte. Daher ist der Spielraum zur Entwicklung von Bewertungsansätzen nicht durch logisch abgeleitete und von den Anwendern allgemein akzeptierte Anforderungskriterien eingeschränkt; es dominiert vielmehr das Prinzip "anything goes ". [...] “.32

Giesen bestätigte dies und attestierte im Jahre 2005 im Rahmen einer Abschlussarbeit, dass Ansätze zur Markenbewertung „sehr vielfältig und grundverschieden“ seien:33

So wurde durch damalige Studien bewiesen, dass Verfahren, die ein- und dieselbe Marke bewerteten, zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kamen, wie etwa im Beispielfalle einer Verifikationsstudie des Magazins „Absatzwirtschaft“ 34, die sieben Bewertungsmodelle auf ein fiktives Unternehmen angewendet hatte.

Das Ergebnis beschied, dass - trotz der gleichen Datenbasis - die sieben Ansätze höchst unterschiedliche monetäre Markenwerte mit Abweichungen im sechsstelligen Millionen­Euro-Bereich errechneten. In der Tat offenbarte das Magazin „Handelsblatt“ gleichzeitig [Anm. d. Verf.: im Januar d.J. 2004]:

„[...] Derzeit existieren rund 30 Markenbewertungsverfahren, die Tendenz ist weiter steigend. Die Vielzahl der Verfahren und die teilweise großen Differenzen bei den errechneten Werten haben jedoch zu großer Unsicherheit geführt. Je nach Wahl des Verfahrens kann sich ein Markenwert von 100 Mio. Euro oder eine Mrd. Euro ergeben [...]“ 35

Baierer (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre; Universität Augsburg), seinerzeit ebenfalls Studierender, fasste die Bewertung immaterieller Vermögenswerte am Beispiel von Marken im Rahmen einer Arbeit des Jahres 2008 insbesondere im Hinblick zur vorgenannt neuen ISO-Norm auf und erkannte:

„Die Bedeutung von Marken ist hoch, und es -wird erwartet, dass sie tendenziell eher noch zunehmen wird. Die Einsatzfelder für Markenbewertung in Unternehmen sind zahlreich, wenngleich noch nicht vollständig in der Praxis angekommen. Momentan konkurrieren verschiedenefundamentale Ansätze zur Markenbewertung.

Verhaltenswissenschaftliche Ansätze haben zum Ziel, Markenstärke zu messen. Diese gibt Aufschluss über die Wirkungsweisen der Marke bei den Konsumenten und erlaubt so eine Einschätzung über die relative Positionierung der Marke im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern. Dagegen stellen finanzwirtschaftliche Ansätze die Ermittlung eines (gegebenenfalls einer Bandbreite) Markenwerts in Euro und Cent in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen. Sie fußen ihre Resultate auf Finanzkennzahlen und Erwartungen über zukünftige, aufgrund der Marke zu generierende Zahlungsströme. Ein integrativer dritter Ansatz versucht, diese beiden Betrachtungsweisen zu verknüpfen. Daneben existieren noch vergangenheitsgetriebene kostenorientierte sowie auf Marktpreisen basierende Verfahren, die jedoch nach herrschender Meinung nur marginale Bedeutung auf dem Markt der Markenbewertung haben.

Die Wahl der passenden Markenbewertungsmethode sollte geleitet sein von den Nebenzielen, die das Unternehmen damit verfolgt. Ist der Bewertungsanlass von unternehmensexternen Motiven getrieben, so scheint es anzeigt, tendenziell stärker auf finanzorientierte Verfahren zur Markenwertmessung zurückzugreifen. Stellt hingegen eine verbesserte Unternehmenssteuerung das verfolgte Bewertungsziel dar, empfiehlt es sich, verhaltenswissenschaftliche Aspekte in das Modell mit einzubeziehen (integrativer Ansatz) oder sich sogar darauf zu beschränken. Grundsätzlich scheint es weiterhin notwendig für eine bessere Akzeptanz der Markenbewertung in der Unternehmenspraxis, dass sich (zumindest für jede Hauptschlagrichtung) ein allgemein anerkanntes Modell am Markt durchsetzt, und an die Stelle der heute vorherrschenden Fülle an Markenbewertungsverfahren tritt. Ein erster Schritt in diese Richtung scheint mit den von der Gesellschaft für die Erforschung des Markenwesens und des Markenverbandes veröffentlichten Grundsätzen der monetären Markenbewertung für Deutschland getan [...]“ 36

Inwiefern die heutige Markenbewertungspraktik der Schutzrechtsexperten bzw. Fachleute „im Feld“ tatsächlich durch die i.J. 2010 ins Leben gerufene Norm ISO 10668 verbessert wurde, wird unter Anderem im Rahmen der vorliegenden Arbeit knapp beleuchtet, vgl. Kapitel 3-4.

e. Einführungsbeispiel: Markenbewertung „Top 40 Ranking - Deutsche Luxusmarken 2009“

Nachfolgend sei das Praxisbeispiel „Top 40 Ranking - Deutsche Luxusmarken 2009“ aufgezeigt. Die ebenfalls auf Markenbewertung, beispielsweise im Luxussegment, spezialisierte Firma BRAND RATING® hielt über einen Zeitraum mehrerer Jahre hinweg eine Markenwert Evaluation vor, welche es unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Bewertungsindizes (sog. ,Brand Appeal’ ; sog. ^relativer Preisbonus’ und sog. ,absolute Preishöhe’) ermöglichen sollte, eine Rangfolge (engl.: „Ranking“) an Wertigkeiten unterschiedlicher Luxusmarken aufzustellen und folgt somit ähnlicher Zielrichtung wie das Unternehmen INTERBRAND®.

Die Tatsache, dass seinerzeit, wie auch heute, bekannte Business Magazine (z.B. „Wirtschaftswoche“ 37) die Münchener BRAND RATING® Unternehmung nicht negativ beurteilen und zitieren, mag auf eine vorhandene Akzeptanz oder Bekanntheit der BRAND RATING® als eine der in der Markenbewertung tätigen Unternehmungen zurückzuführen sein. BRAND RATING® erläuterte das firmeninterne Bewertungskonzept seinerzeit dahingehend, dass sowohl der ,ideelle Nutzen’ als auch der ,Preis’ als Bewertungsdimension abgebildet sei. Dieser ideelle Nutzen wäre dabei unter dem sog. ,Brand Appeal’ der Marke subsumiert. Der Preis sei hingegen differenziert nach dem relativen Preisabstand sowie der absoluten Preishöhe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Tabelle: Auszug des Luxusmarken Top 40 Rankings 2009 (Beispiel nach: BRAND RATING®)

Alle vorgenannten drei Dimensionen seien im Rahmen von Expertengesprächen in den jeweiligen Branchen erhoben worden. Der resultierende „BRAND RATING Luxusmarken Index“ ergebe sich aus der Summe der drei [Anm. d. Verf.: vorgenannten] Einzelindizes [...].

Giesen 38beschrieb das Verfahren von BRAND RATING® jedoch als ein „Verfahren [Anm. d. Verf.: der Markenbewertung], das beispielhaft die Probleme der kombinierten und komplexen Verfahren zeigt.“, da nebst anderen Einschränkungen die Werte der neueren Einflussgrößen, wie z.B. der sog. ,Brand Future Score’ berücksichtigt werde. Dennoch sei es ,,leider häufig undurchsichtig [..], wenn auch im Ansatz richtig“.

„[...] Seit Ende der 80er-Jahre, so Dr. Franzen, Geschäftsführender Gesellschafter einer deutschen Marketingforschungsgesellschaft ferner, „ist die Bewertung von Marken für die Finanz- und Wirtschaftswelt ein spannendes Thema. Diese Zeit brachte die erste große Welle von spektakulären Unternehmensübernahmen, bei denen vornehmlich die gekauften Marken im Vordergrund standen. Dies führte zu enormen Transaktionsvolumina, die bis dato ungewöhnlich waren. Die ersten in Deutschland angewendeten Bewertungsansätze waren das Interbrand-Modell und die Marken-Bilanz von Brandmeyer/Schulz. Seit Anfang der 90er-Jahre hat die Anzahl der Bewertungsansätze zugenommen [...]“39

Zusammenfassend ist erkennbar, dass der Bereich der Markenbewertung [Anm. d. Verf.: wie bspws. ebenso der Bereich der Patentbewertung] einen vielfältigen und - nicht zuletzt aufgrund der bilanztechnischen Relevanz - durchaus wichtigen Wirtschaftsbereich darstellt, insbesondere welcher weltweit akzeptierte Standards der monetären Asset-Bewertung zum gegebenen Zeitpunkt noch zu entbehren scheint.

f. Zielsetzung und Fokus der vorliegenden Arbeit

Im nun folgenden Rahmen und basierend auf dieser Einführung sollen moderne Evaluationsaspekte aus dem „Intellectual Property“-Bereich, insbesondere für gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Marken, aus heutiger Betrachtungsweise hinsichtlich bilanzieller, erfindungsspezifischer und monetärer Methoden, dargestellt werden.

Auf nachfolgenden Seiten werden umfassende, insbesondere interdisziplinäre, Aspekte angesprochen, beispielsweise die Vereinbarkeit mit dem aus Patentanwaltsfachkreisen bekannten Verfahren der Lizenzwertanalogie(-methode) mit der aus Vermögensbewerter- Fachkreisen bekannten, kapital- bzw. ertragswertorientierten, Lizenzpreisanalogiemethode.

Ziel vorliegender Arbeit ist es, verschiedene in h.Lit. gängige monetäre, d.h. quantitative, Bewertungsansätze für Erfindungen, Patente und Marken zu untersuchen und Aspekte aufzugreifen, um diese existenten Bewertungsansätze in Richtung interdisziplinärer Anwendbarkeit, insbesondere vereinfachter Anwendbarkeit bisher komplexer Bewertungsansätze, weiterzuentwickeln. Die Patentbewertung wird dabei gegenüber der Markenbewertung fokussiert behandelt.

Um das genannte Ziel zu erreichen, wurde ein weiterer Fokus auf eine Expertenbefragung gelegt. Ausgewählte Experten unterschiedlichen Tätigkeitshintergrundes aus den ,IP’- und juristischen Fachkreisen (bspws. Rechtsanwälte, Fachanwälte, Patentanwälte od.dgl.) wurden anhand einiger ausgewählter Fragen um deren Meinung bzw. Expertise zur monetären Bewertung von Schutzrechten, insbesondere von Patenten und Marken, gebeten. Sinninhalt einiger Fragen war es, Aufschlüsse zu gewinnen, ob sich die neueren, d.h. erst i.J. 2010 veröffentlichten, Evaluationsmethoden für Patente und Marken gemäß Standardisierung/ Normung (DIN 77100 und ISO 10668) entsprechend Meinung bzw. Expertise der Befragten, in der Praxis bereits nennenswert durchgesetzt haben. Aus Zeitgründen und aus Gründen der Fokussierung wurde dabei der von Wirtschaftsprüfern und/oder Steuerberatern häufig herangezogene Standard IDW S5 nicht im Detail beleuchtet.40

Hintergrund: Laut Meinung des Verfassers ist die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer aufgrund mangelnder Ausrichtung in der technisch-sachlichen Materie der Schutzrechtsbewertung, insbesondere in der Patentbewertung, technisch zu gering spezialisiert, um diesbezüglich gewichtbare Beiträge liefern zu können.

Anmerkung des Verfassers: Aufgrund der hohen Dynamik der vorliegenden Themenstellung werden in allen nachfolgenden Kapiteln und Abschnitten zu großen Teilen flüchtige Literaturquellen - bspws. sog. Online-Medien, elektronische Wissenschaftsjournale, webbasierte Magazine od.dgl. - und insbesondere Aussagen führender Fachexperten zitiert. Diese Literatur/Quellenwahl erfolgte seitens des Verfassers ganz bewusst und ist der Schnelllebigkeit bzw. der schnellen Evolution von Themen in Bezug auf „Intangible assets“ geschuldet.

1. Assetbewertung nach aktuellem Bilanzrecht (HGB/IAS)

In den vergangenen Jahren ist die Notwendigkeit zur ordnungsgemäßen Bilanzierung von immateriellen VGG, insbesondere von Patenten, Marken od. dgl., gestiegen. Dies ist u.A. schlichtweg der Tatsache geschuldet, dass die Anzahl sowohl der nationalen, deutschen41, als auch der internationalen Schutzrechtsanmeldungen 42, vgl. Vorwort und Einführung, in den vergangenen Dekaden signifikant zugenommen hatte43 und als unmittelbare Folge die Finanzbereiche nahezu aller sich mit Schutzrechten beschäftigenden Unternehmen zumindest die Kostenaspekte dieser Schutzrechtsanmeldung(en) ordnungsgemäß, d.h. entsprechend GoB,44 behandeln mussten und müssen.

[Anm. d. Verf.: Zwar gelten diese GoB vornehmlich in Deutschland, d.h. nach deutschem Bilanzrecht und Rechnungswesen (d.h. nach HGB), jedoch finden sich stets große Parallelen, auf deren umfangreiche Erklärung und Kenntlichmachung im Fokus der vorliegenden Arbeit aus Zeitgründen verzichtet wird, zu den internationalen (IAS) und zu den US-amerikanischen (US-GAAP) Regeln.]

1.1 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)

Eine Vielzahl von GoB ist mittlerweile in §§ 243, 246, 252 und 253 HGB gesetzlich kodifiziert.45 Gemäß h.Lit./ h.M. sind die GoB teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben.

Die grds. Aufgabe der GoB ist es dabei, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen. 46[Anm. d. Verf.: sog. ,Informationsfunktion’] Die frei zugängliche Intemetquelle namens ,Wikipedia’47 gilt in vieler Augen als stellvertretend für die h.M. und stellt unter Berufung auf Coenenberg öffentlich dar:

„Der Begriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind alle Kaufleute verpflichtet, diese Grundsätze einzuhalten, sie sind jedoch im Gesetz nicht umfassend definiert. Das Gesetz lässt hier einen Freiraum zur Auslegung. Es existiert kein allgemeingültiges System, sondern eine Reihe von Grundsätzen. Sie rühren aus dem folgenden Leitsatz her: 48

„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB“ 49

Unter Berufung auf Döring/Buchholz 50 publiziert das Online-Lexikon ,Wikipedia’ weiter­hin: Ein verbreitetes Schema nennt die folgenden Hauptgrundsätze, die zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehören. 51 Diese stehen nachfolgend.

[Anm. d. Verf.: Alleine aus dem folgenden Grundsatz Jeder Buchung muss eine Beleg zugrunde liegen’ ist in Verbindung mit der Tatsache, dass alle Schutzrechtsanmeldungen, welche ein Kaufmann oder eine im (Handels-)Register eingetragene Firma oder deren idR Bevollmächtigter Vertreter/Anwalt namens oder auftrags unternimmt, Amtsgebühren mit sich bringen, ist erkennbar, dass jede Gebühren- und/oder Honorarzahlung selbstredend Gegenstand buchhalterischer Buchungen ist/sind, womit bewiesen ist, dass die schutzrechtliche Aktivität einer (jur./nat.) Person oder Firma idR buchhalterische Aktivitäten des externen Rechnungswesens nach sich zieht (vgl. oben)].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildung: Problem der Bewertung von IPR, insbesondere von Patenten52

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildung: Grundsätze der GoB (in Anlehnung an: Döring/Buchholz)53

Eigenerstellung: Abbildung: Problem der Bewertung von IPR, insbesondere von Patenten, erstellt am 28.08.2013.

1.2 Die Wertermittlung nach dem Vorsichtsprinzip

Thommen und Achleitner unterteilen in deren Standardwerk zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre die vorgenannten GoB in ,Allgemeine Vorschriften’ sowie in ,Bewertungsvorschriften’ und in ,Ansatzvorschriften’ der GoB.54

Dabei kommt dem sog. ,Vorsichtsprinzip’ eine tragende Rolle und besondere Bedeutung dergestalt zu, dass die Rechnungslegung (Anm. n. Verf: nach HGB) vor Allem im Interesse des Gläubigers „vorsichtig“ geführt werden sollte. Das bedeutet, es müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden. Eine diesen Anforderungen gerechte Bilanzierung wird durch die Beachtung der beiden Subprinzipien des Vorsichtsprinzips erreicht, nämlich dem sog. ,Realisationsprinzip’ und dem sog. ,Imparitätsprinzip’, 55 welche wie in folgenden Tabellen erkenntlich, neben dem ebenfalls wichtigen ,Niederstwertprinzip’ und ,Höchstwertprinzip’ das Prinzip des Gläubigerschutzes untermauern.56

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Tabelle: Allgemeine Vorschriften der GoB (nach: Thommen/Achleitner)57

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Tabelle: Ansatzvorschriften der GoB {nach: Thommen/Achleitner)58

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Tabelle: Bewertungsvorschriften der GoB {nach: Thommen/Achleitner)59

Es hat sich in der Praxis herausgestellt, vgl. vorbenannte Tabelle, dass insbesondere das geschilderte Vorsichtsprinzip sowie das Wertansatzprinzip vieles dafür sprechen lässt, Projekte zur monetären Patent- und/oder Markenbewertung nach einem der nachfolgend genannten kostenorientierten Verfahren, vgl. Abschnitt 1.3.1.1, durchzuführen, da dieses Vorgehen hohe Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit im Sinne der GoB erzeugt.60

1.3 Bilanzgliederung nach §§ 248,266 HGB

Im sog. externen Rechnungswesen bzw. in der Bilanzierung geht es dem Grunde nach stets um die Behandlung von Kosten; im vorliegenden Falle sind die sog. 'Patent- und Markenkosten' oder ,Schutzrechtskosten’ maßgeblich:

§ 248 II HGB legt im Sinne der Bilanzierungsverbote und -wahlrechte fest, sodass die rechnungslegende Partei wählen kann, ob immaterielle VGG aktiviert werden:

„(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.“61

[...]

Excerpt out of 134 pages

Details

Title
Bewertung immaterieller Rechte an geistigem Eigentum. Gewerbliche Schutzrechte
Subtitle
Unter Berücksichtigung bilanzieller, erfindungsspezifischer und monetärer Bewertung
College
University of applied sciences, Nürnberg  (Studienzentrum Nürnberg)
Course
Gewerblicher Schutzrechte (Patente)
Grade
mit Erfolg
Author
Year
2013
Pages
134
Catalog Number
V262549
ISBN (eBook)
9783656506744
ISBN (Book)
9783656507734
File size
5212 KB
Language
German
Keywords
bewertung, rechte, schutzrechte, eigentum, berücksichtigung, aspekte, meinungen, schutzrechtsbewertung
Quote paper
Dipl.-Ing., MBA and Eng. Volker Dietz (Author), 2013, Bewertung immaterieller Rechte an geistigem Eigentum. Gewerbliche Schutzrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/262549

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