Reisen nach Kuba unter dem Blickwinkel des Reisevertragsrechts


Tesis (Bachelor), 2004

91 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Fragestellung, Zielsetzung, Vorgehensweise

B. Überblick: Kuba
I. Geographische Lage und Klima
II. Geschichte und Entwicklung
III. Heutige Situation
1. Politisches System
2. Gesellschaft
IV. Entwicklung des Tourismus
V. Besonderheiten für Kubareisende

C. Überblick: deutsches Reisevertragsrecht
I. Gegenstand
II. Entwicklung
III. Regelungsüberblick
1. §§ 651 a und b BGB
a) Vertragspartner
b) Pflichten des Reiseveranstalters
c) Pflichten des Reisenden
2. §§ 651 c bis m BGB
a) § 651 c BGB - Abhilfe
b) § 651 d BGB - Minderung
c) § 651 e BGB - Kündigung wegen Mangels
d) § 651 f BGB - Schadensersatz
e) § 651 g BGB - Ausschlussfrist, Verjährung
f) § 651 h BGB - Zulässige Haftungsbeschränkung
g) § 651 i BGB - Rücktritt vor Reisebeginn
h) § 651 j BGB - Kündigung wegen höherer Gewalt
i) § 651 k BGB - Sicherstellung, Zahlung
j) § 651 l BGB - Gastschulaufenthalte
k) § 651 m BGB - Abweichende Vereinbarungen

D. Anwendung deutschen Reisevertragsrechts auf Reisen nach Kuba
I. Anwendbarkeit
1. Grundsätzliches
2. Reiseveranstalter oder Reisevermittler
a) Fall 1: Mit RumReisen auf Cayo Guillermo
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
b) Fall 2: Mit dem Lottogewinn First Class nach Varadero
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
c) Fall 3: Auf dem Fahrrad quer durch Kuba
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
II. Reisemangel
1. Grundsätzliches zum Mangelbegriff
2. Abhilfe und Selbstabhilfe
a) Grundsätzliches
b) Fall 4: „Mauren und Christen“ im Überfluss
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
(4) Anmerkung
3. Mängel und Minderung
a) Grundsätzliches
b) Fall 5: Las Cucarachas
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
(4) Anmerkung
(5) Abwandlung
(a) Fragestellung
(b) Lösung
c) Fall 6: Jenjenes-Plage am Strand
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
(4) Anmerkung
d) Fall 7: Belästigung am Strand
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
4. Kündigung wegen Reisemangel
a) Grundsätzliches
b) Fall 8: Ein bunter Strauß von Mängeln
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
(4) Anmerkung
c) Fall 9: Bade- statt Studienreise
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
5. Schadensersatz
a) Grundsätzliches
b) Exkurs: Haftung nach dem Warschauer Abkommen und das Zusatzprotokoll von Guadalajara
c) Fall 10: Schadensersatz bei abgesagter Studienreise
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
d) Fall 11: Unfall im Sumpfgebiet
(1) Sachverhalt
(2) Fragestellung
(3) Lösung
(4) Anmerkung
III. Kündigung aufgrund höherer Gewalt
1. Grundsätzliches
2. Fall 12: Drohender Hurrikan
a) Sachverhalt
b) Fragestellung
c) Lösung
IV. Fall 13: Kein Doppelzimmer für das Paar
1. Sachverhalt
2. Fragestellung
3. Lösung
4. Anmerkungen

E. Resümee

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Fragestellung, Zielsetzung, Vorgehensweise

Wie kann das deutsche Reisevertragsrecht auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufenthalten auf der Karibikinsel helfen? Gibt es rechtliche Besonderheiten aus Sicht eines deutschen Reisenden beim Urlaub in Kuba? Haben die Auswirkungen des politischen Systems Relevanz für deutsche Reisende?

Auf diese Fragen Antworten zu geben ist das Ziel dieser Arbeit.

Am Beginn steht ein landeskundlicher Überblick der größten Insel der Antillen, der auch eine Darstellung der politischen Situation und der Bedeutung des Tourismus für Kuba beinhaltet. Hauptaugenmerk wird auf die für die Fragestellung relevanten Bereiche gelegt. Im zweiten Teil wird zum besseren Verständnis das deutsche Reisevertragsrecht allgemein beschrieben.

Der fallorientierte Hauptteil behandelt die zentralen Punkte Anwendbarkeit, Reisemangel und Kündigung bei höherer Gewalt. Es werden mehrere mögliche Sachverhalte, alle im Rahmen von Kubareisen, vorgestellt und sodann untersucht.

Am Schluss wird zusammenfassend ein Resümee gegeben und in knapper Form die rechtliche Situation für Kubareisende beurteilt.

B. Überblick: Kuba

I. Geographische Lage und Klima

Kuba, die größte Insel der Karibik, liegt östlich von Mexiko und südlich von den USA und gehört mit Hispañola (Haiti / Dominikanische Republik), Jamaika und Puerto Rico zur Inselgruppe der großen Antillen.1 Die Republik Kuba besteht neben der Hauptinsel aus über 4000 vorgelagerten meist kleinen Inseln und hat mit fast 111 tausend Quadratkilometern eine Fläche, die einem knappen Drittel von Deutschland entspricht.2 Die zweitgrößte Insel des Archipels, die Isla de la Juventud, ist mit 2200 Quadratkilometern fast zweieinhalb mal so groß wie Rügen, die größte deutsche Insel.3 Die Hauptstadt Kubas ist Havanna im Nordwesten der Hauptinsel.4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Karte von Kuba5

In Kuba herrscht vom warmen Golfstrom beeinflusstes subtropisches Klima. Die Durchschnittstemperaturen (inklusive Nacht) variieren über das Jahr zwischen 22 und 27,2 Grad Celsius mit Extremwerten von 5 Grad im Winter nachts im Gebirge und über 35 Grad im Sommer tagsüber in Ostkuba. Die durchschnittliche Luftfeuchtigkeit beträgt 78 %. Die Regenzeit dauert von Mai bis November. Zwischen August und Oktober, selten auch in anderen Monaten, kann es zu teilweise kräftigen Hurrikanen mit zehn Meter hohen Wellen kommen.6 Durch das Aufeinandertreffen der karibischen und der nordamerikanischen Erdplatte kommt es besonders im Osten Kubas hin und wieder zu leichten Erdbeben.7

II. Geschichte und Entwicklung

Vor etwa 150 Millionen Jahren begann die Inselgruppe der großen Antillen sich aus dem Meer zu erheben.8 Spätestens 4000 Jahre vor Christus war Kuba besiedelt. Die ersten Einwohner waren auf dem Seeweg von Südamerika gekommen.9

Am 27. Oktober 1492 entdeckte Kolumbus Kuba und schaffte so ohne es zu ahnen die Voraussetzung für die Beinahe-Ausrottung der Ureinwohner durch die Spanier innerhalb von einhundert Jahren.10 Durch die Mischung spanischer Einwanderer, indianischer Ureinwohner und afrikanischer Sklaven bildete sich über die Jahrhunderte eine eigene kubanische Identität. Im Unabhängigkeitskrieg von 1868 bis 1878 versuchten die Kubaner vergeblich ihren ersten Befreiungsschlag gegen die spanischen Kolonialherren.11 Da sich die Situation aus Sicht der Kubaner nicht verbesserte, begann 1895 unter der geistigen Führung des heutigen Nationalhelden José Martí der zweite Unabhängigkeitskrieg. 1898, als die Aufständischen den Krieg gegen die Spanier schon fast gewonnen hatten, explodierte im Hafen von Havanna unter bis heute ungeklärten Umständen das US-amerikanische Kriegsschiff Maine und sank. Dies nahmen die USA zum Anlass, Spanien den Krieg zu erklären. Nach weniger als drei Monaten gab Spanien auf.12 An den Friedensverhandlungen in Paris waren nur die USA und Spanien beteiligt, nicht aber die kubanische Seite.13 Offiziell erlangte Kuba danach als letzte spanische Kolonie die Unabhängigkeit, wurde jedoch de facto von den USA kontrolliert.14

Bis in die fünfziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts herrschten im Sinne der USA verschiedene Diktatoren in Kuba. Die weiterhin herrschende Armut und politische Ohnmacht breiter Bevölkerungsschichten schürte den Unmut. Am 26. Juli 1953 griffen Revolutionäre unter Führung des jungen Anwalts Dr. Fidel Castro Ruz die Moncada Kaserne in Santiago de Cuba an und scheiterten. Die Mehrzahl der Angreifer wurde getötet. Fidel Castro jedoch wurde zu Festungshaft verurteilt und zwei Jahre später auf öffentlichen Druck begnadigt. Er ging ins Exil nach Mexiko wo er den Arzt Ernesto „Che“ Guevara de la Serna traf. Ende 1956 setzten beide gemeinsam mit 79 anderen Mitgliedern der „Bewegung des 26. Juli“ mit einem Boot nach Kuba über. Bereits bei der Landung wurden 63 Männer getötet. Der übriggebliebene Kern versteckte sich in den Bergen und begann von dort aus die Revolution voranzutreiben und Mitstreiter zu werben. Die Unterstützung in der Bevölkerung war so groß, dass Diktator Fulgencio Batista nach gut zwei Jahren Guerillakrieg am Sylvesterabend 1958 das Land verlassen musste. Am 2. Januar 1959 hielt Fidel Castro in Santiago de Cuba seine Siegesrede.15

Erst im April 1961 bezeichnete Castro die Revolution offiziell als sozialistisch.16 Durch die Enteignung US-amerikanischer Unternehmen und die Annäherung an die Sowjetunion auf dem Höhepunkt des kalten Krieges entwickelten sich die Beziehungen zu den USA in eine gefährliche Richtung. Das 1961 eingeführte umfassende Handelsembargo der USA gegenüber Kuba besteht in mehrmals verschärfter Form noch heute. Eine fehlgeschlagene, mit Unterstützung der CIA durchgeführte Invasion contrarevolutionärer Exilkubaner ging als Schweinebuchtfiasko in die Geschichte ein. Sie ließ die kubanische Bevölkerung einiger denn je zu vor hinter Castro stehen und handelte der Kennedy-Administration einen schweren Imageschaden ein.17

Als Antwort auf in der Türkei stationierte US-amerikanische Mittelstreckenraketen begann die Sowjetunion 1962 Nuklearwaffen auf Kuba zu installieren. Dies führte in der Folge zur Kubakrise vom Oktober 1962 und brachte die Welt an den Rand eines Atomkrieges.18 Zum einzigen mal in der Geschichte wurde am 22. Oktober die Alarmstufe DefCon 2 des US- amerikanischen Militärs ausgerufen, die letzte Stufe vor einem Nuklearschlag.19 In letzter Sekunde lenkte Chruschtschow ein und verpflichtete sich, die Raketen abzuziehen. Im Gegenzug versprach Kennedy, keine Invasion auf Kuba durchzuführen und die Raketen aus der Türkei abzuziehen.20

Mit der Perestroika und dem Zusammenbruch der Sowjetunion endete auch die massive wirtschaftliche Unterstützung Russlands für Kuba, das sich nun in einer schweren Krise, der „speziellen Periode in Friedenszeiten“ befand.21

Erholung kam Mitte der neunziger Jahre mit der Förderung des Tourismussektors, der heute die Haupteinnahmequelle Kubas darstellt.

III. Heutige Situation

1. Politisches System

Kuba ist eine unabhängige sozialistische Republik. Die einzige zugelassene Partei ist die PCC, die kommunistische Partei Kubas. Die Mitglieder der Nationalversammlung, des kubanischen Parlamentes, werden alle fünf Jahre direkt gewählt. Der Nationalversammlung kommt jedoch nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Bild Fidel Castros auf der Maiparade 2003 in Santiago de Cuba22

Fidel Castro vereint auf sich die Funktionen des Vorsitzenden des Ministerrates und des Staatsrates, des ersten Parteisekretärs, des Chefs des Zentralkomitees und des Politbüros, des Staatspräsidenten und des Oberkommandierenden der Streitkräfte und herrscht somit faktisch uneingeschränkt. Außerdem ernennt er den Präsidenten des obersten Gerichtshofes und kann dessen Urteile korrigieren. Sein Stellvertreter ist sein Bruder General Raúl Castro Ruz. Durch Castros entscheidenden Einfluss auf Exekutive, Legislative und Judikative ist eine Gewaltenteilung praktisch nicht existent.23

2. Gesellschaft

Etwa elf Millionen Menschen aller Hautfarben leben auf Kuba friedlich zusammen, davon etwa ein Fünftel in Havanna. Nicht zuletzt dank eines vergleichsweise hoch entwickelten Gesundheitssystems beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung vergleichbar der westlicher Industrienationen knapp 77 Jahre.24

Die Selbstmordrate allerdings ist alarmierend hoch. Trotz der schwierigen Umstände lässt sich die Mehrheit jedoch ihre Lebensfreude nicht nehmen. Die Herausforderungen des täglichen Lebens werden mithilfe der Familie, von Freunden und Nachbarn und dank des Schwarzmarktes gemeistert. Kubaner, die über einen Zugang zur harten US-Währung verfügen, zum Beispiel durch eine Anstellung im Tourismussektor, haben wesentlich mehr Möglichkeiten, knappe Waren zu erlangen. Dies sorgt für eine Spaltung der Kubaner in zwei Klassen - die mit und die ohne Dollars.

Die kubanische Gesellschaft hat ein offenes Verhältnis zur Sexualität. Promiskuität ist nicht unüblich.

Zwischen 1960 und 1992 war Kuba offiziell atheistisch. Die meisten Kubaner sind jedoch auf irgendeine Weise gläubig. Der Katholizismus und der aus der Vermischung christlicher und afrikanischer Traditionen entstandene SanteríaKult stellen die beiden Hauptreligionen dar.25

Als Folge des sehr guten Bildungssystems liegt der Alphabetisierungsanteil in Kuba bei hervorragenden 97 %.26

IV. Entwicklung des Tourismus

1948 legalisierte Präsident Prío das Glücksspiel in Kuba und sorgte so für einen Tourismusboom, der erst von der Revolution jäh beendet wurde.27 Von über 272.000 Besuchern in 1957 fiel die Zahl auf 12.000 in 1974.

Die ursprünglich negative Einstellung der sozialistischen Regierung dem Tourismus gegenüber veränderte sich in der „período especial“ jedoch grundlegend. Das neu installierte Tourismusministerium überwacht alle Aktivitäten der Branche und arbeitet wie ehedem mit Fünfjahresplänen. Ausländische Investoren können lediglich an Jointventures mit staatlichen Unternehmen teilnehmen. Ein umfassendes Maßnahmenpaket verschaffte dem Sektor zwischen 1990 und 1999 ein durchschnittliches jährliches Wachstum von fast 20 %.28 Der Massentourismus ist also ein noch recht junges Phänomen in Kuba. Im Jahr 2002 besuchten knapp 1,7 Millionen Menschen die Insel. Die meisten Touristen kommen aus Kanada und der Europäischen Union.29

V. Besonderheiten für Kubareisende

Touristen sehen sich in Kuba speziellen Bedingungen ausgesetzt, die den Bereichen Kultur, Klima und politischem System zuzuordnen sind. Im Folgenden werden ausschließlich die möglichen negativen Merkmale aufgeführt, die die Qualität der Urlaubserholung in Mitleidenschaft ziehen können.

Je nach Jahreszeit ist mit Hurrikanen oder leichteren Erdbeben zu rechnen. Das Wetter ist die meiste Zeit über schwülwarm, es kann vereinzelt zu kräftigen, länger anhaltenden Regenschauern kommen. In vielen Unterkünften, vereinzelt selbst in Vier-Sterne-Hotels, hausen neben den Gästen auch Ungeziefer wie Kakerlaken, Spinnen, Moskitos, Flöhe, kleine Echsen oder bisweilen Frösche.

Nach europäischen Maßstäben sind Frauen oft von sexueller Belästigung betroffen. Meist beschränkt sich dies jedoch auf verbale Äußerungen. Der Begriff der sexuellen Belästigung ist in Kuba weitestgehend unbekannt.

Die kubanische Küche ist recht eintönig bis fad. Täglich stehen auf dem Tisch fast jeden Kubaners Reis und Bohnen. Das Trinken von Leitungswasser oder der Verzehr von auf der Straße gekauften Lebensmitteln führt regelmäßig zu Magenproblemen. Oft handelt es sich um vorübergehende leichte Erkrankungen, aber auch die ohne Behandlung in der Regel tödlich verlaufende Bakterielle Ruhr (Shigellose) tritt nicht nur in Einzelfällen auf.

Die Serviceorientierung lässt sehr zu Wünschen übrig. Karibischkommunistisches Laisser-faire erfordert oftmals viel Geduld.

Eine teilweise schwache Infrastruktur in vielerlei Hinsicht, zum Beispiel im Transportbereich, sorgt vielfach für Schwierigkeiten. Anfangs kann das System mit zwei beziehungsweise drei verschiedenen Parallelwährungen verwirren (kubanischer Peso, US-Dollar, konvertibler kubanischer Peso). Für Touristen oft nicht nachzuvollziehende rechtliche Regelungen können den Aufenthalt erschweren. Sie beziehen sich meist auf Kontakte zwischen Kubanern und Ausländern. Grundsätzlich ist es für Kubaner verboten, Ausländer in ihren Privatfahrzeugen mitzunehmen oder ihnen ohne kostenpflichtige Genehmigung Unterkunft und / oder Verpflegung anzubieten. In Hotels ist das Übernachten für Kubaner und Ausländer in einem Zimmer verboten. Eine Ausnahme besteht nur für verheiratete Paare. Über die Ehe muss dann ein Nachweis erbracht werden. Der Bereich des kubanischen Rechts wird im Sinne des Themas der vorliegenden Arbeit exemplarisch anhand eines Fallbeispiels behandelt (Fall 13).

Das Auswärtige Amt warnt in seinen Sicherheitshinweisen: „In Kuba gibt es keine Presse- und Meinungsfreiheit und keine Bürgerrechte. Politische Betätigung gegen das politische System oder seine Repräsentanten wird hart bestraft.“30 Dies kann auch Touristen betreffen.

C. Überblick: deutsches Reisevertragsrecht

I. Gegenstand

Als Gegenstand des deutschen Reiserechts im Allgemeinen werden das Reisevertragsrecht, das Reisevermittlungsrecht sowie das Individualreiserecht bezeichnet.31

Das Reisevermittlungsrecht bezieht sich hauptsächlich auf Reisebüros. Es stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag und zum Werkvertrag (§§ 675, 631 ff. BGB).32

Das Individualreiserecht schließt die Bereiche Beförderungsverträge und Gastaufnahmeverträge ein. Bei Beherbergungsverträgen im Ausland gilt jedoch nach Artikel 29 EGBGB regelmäßig das Recht des Gastlandes.33

Für Luftbeförderungsverträge gelten unter anderem das Warschauer Abkommen von 1929, das Gesetz zur Durchführung des 1. Abkommens des Luftprivatrechts von 1933, das Luftverkehrsgesetz und das Werkvertragsrecht. Das teilweise bedeutsame Zusatzabkommen von Guadalajara zum Warschauer Abkommen wurde bisher von Kuba nicht ratifiziert und hat somit für Flüge nach und von Kuba keine Geltung, wohl aber für sogenannte Rundflüge, die den Hinflug von Deutschland nach Kuba und den Rückflug von Kuba nach Deutschland beinhalten.34 Da es sich bei Rundflügen um den Regelfall handelt, kann von einer Geltung des Zusatzabkommens ausgegangen werden. Auf die Thematik des Luftbeförderungsrechts mit verschiedenen kollisionsrechtlichen Regelungen kann hier nur am Rande eingegangen werden.

Der Fokus dieser Untersuchung liegt auf dem Reisevertragsrecht. Das in den Paragraphen 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelte Reisevertragsrecht bezieht sich ausschließlich auf Pauschalreisen, da sich im Reisevertrag laut § 651 a BGB „der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen“. Eine einzeln erbrachte Reiseleistung, zum Beispiel nur Flug oder Unterkunft, ist also nicht betroffen. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts dienen vordringlich dem Schutz des Reisenden.35

II. Entwicklung

Reisen sind für die meisten Deutschen heute etwas Selbstverständliches. Das war jedoch nicht immer so. Erst in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts gelangten Anbieter von Pauschalreisen zu größerer Bedeutung. Diesem Umstand trug das 1979 im Bürgerlichen Gesetzbuch installierte Reisevertragsrecht Rechnung (Buch 2 „Recht der Schuldverhältnisse“, Abschnitt 8 „Einzelne Schuldverhältnisse“, Titel 9 „Werkvertrag und ähnliche Verträge“, Untertitel 2 „Reisevertrag“). Bis zu diesem Zeitpunkt galt Richterrecht.36 Bereits 1977 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der den Besonderheiten der Pauschalreisen gerecht werden sollte.37 Dieser umfangreiche Entwurf enthielt 25 Paragraphen und war wesentlich detaillierter als die später tatsächlich realisierte Version.

Die EG-Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen erforderte eine Anpassung des deutschen Reisevertragsrechts bis zum 31. Dezember 1992. Tatsächlich wurden die recht umfangreichen Änderungen aber erst zum 1. November 1994 durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen umgesetzt. Dem § 651 a BGB wurden drei Absätze hinzugefügt, die §§ 651 b, f, h und j BGB wurden geändert, der bisherige § 651 k BGB wurde zu § 651 l BGB und ein neuer § 651 k BGB zur Sicherstellung und Zahlung wurde eingefügt. Die Änderungen bezogen sich hauptsächlich auf Informationspflichten des Veranstalters, Preisänderungen und Absicherung gegen das Insolvenzrisiko.

Mit dem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften wurden die Regelungen zur Insolvenzabsicherung im § 651 k BGB umgestaltet. Außerdem wurde ein neuer § 651 l BGB eingefügt, der sich auf Gastschulaufenthalte bezieht. Der Paragraph über abweichende Vereinbarungen wurde dadurch erneut verschoben und zu § 651 m BGB.

Die große Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts brachte dem Reisevertragsrecht hauptsächlich die Erhöhung der Verjährung von sechs Monaten auf zwei Jahre und die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr. Ansonsten gab es noch einige notwendige redaktionelle Folgeänderungen, bedingt zum Beispiel durch die Integration des AGB-Gesetzes in das BGB.

Das am 1. August 2002 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften sorgte dafür, dass der Reiseveranstalter nun nach § 253 Abs. 2 und § 278 Abs. 1 BGB auch bei Verschulden eines Leistungsträgers zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein kann.

Trotz der im Laufe der Jahre zahlreichen Änderungen des Reisevertragsrechts sind die Grundstruktur und die wesentlichen Regelungen erhalten geblieben. Deshalb besitzen auch manche ältere Urteile noch Aussagekraft für heutige Fälle.

III. Regelungsüberblick

1. §§ 651 a und b BGB

a) Vertragspartner

Vertragspartner beim Reisevertrag sind gemäß § 651 a BGB der Reiseveranstalter und der Reisende. Reiseveranstalter ist jeder, der einzelne Reiseleistungen zu einem Paket verbindet und sie zu einem Gesamtpreis anbietet („Pauschalreise“).38

Einzelne Reiseleistungen können zum Beispiel Flug und Unterkunft sein. Es kommt hier nicht auf die Gewerbs- oder Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit an.39 Eine Mitgliederreise eines Vereins kann also durchaus in die Kategorie Pauschalreise gemäß deutschem Reisevertragsrecht fallen. Reine Vermittler gelten jedoch - wenn sie nicht gemäß § 651 a Abs. 2 BGB den Anschein eigenverantwortlicher Erbringung der Reiseleistungen begründen - nicht als Reiseveranstalter. Eine Reisebüro ist also im Regelfall Vermittler und nicht Veranstalter.

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Bucht er im eigenen Namen auch für weitere Mitreisende, so gilt im Sinne des Gesetzes dennoch nur er als Reisender. Die Mitreisenden leiten ihre Rechte aus § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter) her.40

Vor Reisebeginn kann der Reisende gemäß § 651 b BGB seine Rechten und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten übertragen. Dagegen kann der Reiseveranstalter nur widersprechen, wenn der Dritte zur Teilnahme an der Reise ungeeignet ist (denkbar zum Beispiel bei körperlich besonders anstrengenden Reisen oder bei speziellen Impfvorschriften im Zielland) oder eine gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung der Teilnahme entgegensteht. Der ursprüngliche Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter gegenüber gesamtschuldnerisch auch für die durch den Teilnehmerwechsel entstandenen Mehrkosten.

b) Pflichten des Reiseveranstalters

Die Hauptpflicht des Reiseveranstalters besteht gemäß § 651 a BGB darin, dem Reisenden eine „Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen“.41

Weiterhin hat der Reiseveranstalter gemäß § 651 a Abs. 3 BGB dem Reisenden eine Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen aus § 6 BGB-InfoV entsprechen muss. Danach hat eine Reisebestätigung unter anderem Angaben über Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Merkmale der Reise, Bestimmungsorte, Abreise- und Rückkehrtermine, im Reisepreis inbegriffene Leistungen und vereinbarte Sonderwünsche zu enthalten.

Den Reisepreis darf der Reiseveranstalter nur dann erhöhen, wenn anfallende Kosten für Beförderung, Abgaben oder aufgrund Wechselkursänderungen tatsächlich gestiegen sind. Die Möglichkeit der Preiserhöhung und genaue Angaben zur Berechnung müssen bereits im Reisevertrag enthalten sein. Eine Preiserhöhung nach dem zwanzigsten Tag vor Reisebeginn ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 651 a Abs. 4 BGB).

Es wird hervorgehoben, dass § 309 BGB hierbei ebenso Anwendung findet. Das bedeutet, dass Preiserhöhungen generell nur bei Reiseverträgen möglich sind, bei denen zwischen Abschluss und Reisebeginn mehr als vier Monate liegen.

Wenn sich der Reisepreis ändert, eine wesentliche Reiseleistung geändert oder die Reise abgesagt wird, so hat der Veranstalter dies dem Reisenden nach Kenntnis des Grundes unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern (§ 121 BGB), mitzuteilen.

Wird der Preis um mehr als 5 % erhöht oder ändert sich eine wesentliche Reiseleistung erheblich, so ist der Reisende berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Kann der Veranstalter dann eine wenigstens gleichwertige Reise aus seinem Portfolio ohne Aufschlag anbieten, so ist dem Reisenden erlaubt, ersatzweise eine Teilnahme daran zu verlangen. Dies gilt auch bei Absage durch den Veranstalter. Der Rücktritt beziehungsweise die Erklärung, an einer Alternativreise teilnehmen zu wollen, hat seitens des Reisenden unverzüglich nach der Mitteilung des Veranstalters zu erfolgen.

c) Pflichten des Reisenden

Der Reisende wird durch § 651 a BGB zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet. Wird die Fälligkeit zwischen den Vertragspartnern nicht vereinbart, so wird der Reisepreis nach den Regelungen im Werkvertragsrecht (§ 641 Abs. 1 und § 646 BGB) erst nach der Reise fällig.42 Alternativ wird die Auffassung vertreten, dass § 320 BGB anzuwenden sei („Einrede des nicht erfüllten Vertrages“).43 Im Ergebnis unterscheiden sich beide Varianten jedoch nicht.

In der Praxis wird meist mittels der allgemeinen Bedingungen des Veranstalters Vorauszahlung vereinbart. Zur Gültigkeit dieser Vereinbarung sind auch die Vorschriften des § 651 k zu beachten.

Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, die erforderlichen Reisedokumente (zum Beispiel Reisepass und Visum) selbst zu beschaffen und die Mitreisenden nicht zu stören.44

2. §§ 651 c bis m BGB

a) § 651 c BGB - Abhilfe

Erbringt der Reiseveranstalter die Leistung nicht mängelfrei, so kann der Reisende gemäß § 651 c Abs. 2 BGB Abhilfe verlangen. Falls die Abhilfe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, kann sie der Reiseveranstalter verweigern.

Der Reisende muss dem Veranstalter eine angemessene Frist setzen, um das Abstellen des Mangels zu ermöglichen. Bereits in der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurfes von 1977 ist von einer kurzen Frist die Rede.45 Was noch als angemessen gesehen wird, beurteilt sich nach den Umständen und nach der Art des Mangel und kann von drei Stunden bis zu vier Tagen reichen.46 Die Fristsetzung kann bei Abhilfeverweigerung des Veranstalters oder besonderem Interesse des Reisenden entfallen (§ 651 c Abs. 3 BGB).

Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen ohne Abhilfe zu schaffen oder ist eine Fristsetzung gemäß § 651 c Abs. 3 BGB nicht notwendig, so ist der Reisende berechtigt, selbst für die Abhilfe zu sorgen. Für die erforderlichen Aufwendungen kann er Ersatz vom Reiseveranstalter verlangen.

b) § 651 d BGB - Minderung

Liegen die Voraussetzungen des § 651 c BGB bezüglich des Mangels vor, so kann der Reisepreis gemindert werden unter Anwendung von § 638 Abs. 3 und 4 BGB (Minderung im Werkvertrag).

Dies gilt nur, wenn der Reisende den Mangel angezeigt hat oder er die Anzeige nicht schuldhaft unterlassen hat (§ 651 d Abs. 2 BGB).

c) § 651 e BGB - Kündigung wegen Mangels

Beeinträchtigt der Mangel die Reise erheblich, so hat der Reisende ein Recht zur Kündigung. Dieses Recht besteht auch, wenn als Folge eines Mangels die Reise unzumutbar wird und der Grund hierfür wichtig und dem Reiseveranstalter erkennbar ist (§ 651 e Abs. 1 BGB). Nach § 651 c Abs. 3 BGB analog gelten die Regelungen zur Fristsetzung.

Ist die Kündigung berechtigt, so hat der Veranstalter keinen Anspruch mehr auf Zahlung des vertragsgemäßen Reiseentgelts.

Sind die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des Veranstalters trotz Vertragsaufhebung für den Reisenden noch von Interesse, so kann der Veranstalter hierfür nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB Entschädigung verlangen (§ 651 e Abs. 3 BGB).

Nach berechtigter Kündigung hat der Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. War die Beförderung Teil des Reisepaketes, so hat der Veranstalter den Reisenden vorzeitig zurückzubefördern und die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen (§ 651 e Abs. 4 BGB).

d) § 651 f BGB - Schadensersatz

Ist der Reisemangel durch den Reiseveranstalter zu vertreten, so kann der Reisende neben Minderung und Kündigung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 651 f Abs. 1 BGB).

Ist die Reise unmöglich oder wird sie in erheblichem Maße beeinträchtigt, so kann der Reisende außerdem eine Abgeltung der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit verlangen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

e) § 651 g BGB - Ausschlussfrist, Verjährung

Hat der Reisende Ansprüche aus den Paragraphen 651 c bis 651 f BGB, so hat er diese bis spätestens einen Monat nach ursprünglich vereinbartem Reiseende dem Reiseveranstalter gegenüber zu erheben. Lässt der Reisende die Frist schuldlos verstreichen, so kann er auch nach deren Ablauf die Ansprüche geltend machen (§ 651 g Abs. 1 BGB).

§ 174 BGB wird nicht angewendet. Daraus folgt, dass eine Geltendmachung der Ansprüche durch einen Bevollmächtigten des Reisenden selbst dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Veranstalter deshalb die Geltentmachung zurückweist.

Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Reisenden beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem ursprünglich vereinbarten Reiseende (§ 651 g Abs. 2 BGB).

f) § 651 h BGB - Zulässige Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter kann die Höhe seiner Schadenshaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden, die ausschließlich wegen Verschulden eines Leistungsträgers (zum Beispiel Hotel) auftreten. Zur Haftungsbeschränkung bedarf es einer Vereinbarung mit dem Reisenden. Sie gilt nicht für Körperschäden (§ 651 h Abs. 1 BGB).

Der Veranstalter kann sich dem Reisenden gegenüber auf Beschränkung oder Ausschluss des Schadensersatzes berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für eine Reiseleistung, die von einem Leistungsträger erbracht wird, internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften gelten und diese Regelungen Schadensersatzansprüche beschränken oder unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen (§ 651 Abs. 2 BGB).

g) § 651 i BGB - Rücktritt vor Reisebeginn

Neben der Kündigung gemäß § 651 e und § 651 j BGB hat der Reisende das Recht, jederzeit vor Antritt der Reise ohne Begründung vom Vertrag zurückzutreten - zu „stornieren“ (§ 651 i Abs. 1 BGB).

In diesem Fall hat der Veranstalter lediglich noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Zahlung des Reisepreises geht verloren (§ 651 i Abs. 2 BGB). Zur Berechnung der Entschädigung muss der Reiseveranstalter den durch die Stornierung ersparten Betrag sowie die durch Neuverkauf der Reise möglichen Einnahmen vom Reisepreis abziehen. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Veranstalter den frei gewordenen Platz auch tatsächlich wieder vergibt.

Alternativ kann im Reisevertrag ein angemessener Prozentsatz vom Reisepreis für die Höhe der Entschädigung vereinbart werden (§ 651 i Abs. 3 BGB).

Vor einem etwaigen Rücktritt sollte überlegt werden, ob die Übertragung auf einen Dritten nach § 651 b BGB in Betracht kommt, da dann mit geringeren Kosten gerechnet werden kann.

h) § 651 j BGB - Kündigung wegen höherer Gewalt

Bei unvorhersehbarer höherer Gewalt können Veranstalter und Reisender den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise in erheblichem Maße erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird (§ 651 j Abs. 1 BGB). Auch hier hat der Reiseveranstalter den Reisenden zurückzubefördern. Die hierfür anfallenden Mehrkosten werden zwischen den Vertragspartnern hälftig geteilt. Der Reiseveranstalter behält einen Abgeltungsanspruch für tatsächlich erbrachte Reiseleistungen (§ 651 j Abs. 2 BGB).

i) § 651 k BGB - Sicherstellung, Zahlung

§ 651 k BGB verpflichtet den Reiseveranstalter zum Abschluss einer Kundengeldabsicherung. Diese Vorschrift soll den Reisenden im Falle der Insolvenz des Veranstalters schützen. Unter bestimmten eng gefassten Voraussetzungen kann auf eine Kundengeldabsicherung verzichtet werden (§ 651 k Abs. 6 BGB). Für eine „typische“ Pauschalreise trifft dies jedoch nicht zu.

j) § 651 l BGB - Gastschulaufenthalte

Im Paragraphen 651 l BGB werden spezielle Regelungen bezüglich eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes von Schülern bei Gastfamilien im Ausland getroffen.

k) § 651 m BGB - Abweichende Vereinbarungen

Der Reiseveranstalter kann von den Vorschriften der Paragraphen 651 a bis l BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abweichen. Dies gilt im Sinne des Verbraucherschutzes sowohl für die allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters, als auch für individuelle Abreden.

Eine Ausnahme besteht lediglich für die in § 651 g BGB festgelegte Verjährungsfrist. Sie kann bis zur Mitteilung eines Mangels durch den Reisenden seitens des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden.

Eine Abweichung zugunsten des Reisenden ist zulässig.

[...]


1 Vgl. Baker, Christopher P.: Moon Handbooks: Cuba. 2. Auflage. Emeryville. Avalon Travel Publishing, 2000. S. 1.

2 Vgl. Tenet, George J. (Hrsg.): The World Factbook 2003. Washington, D.C. Central Intelligence Agency Office of Public Affairs, 2004. Online im Internet: www: http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/index.html (06.05.2004).

3 Vgl. Hahlen, Johann (Hrsg.): DESTATIS. Wiesbaden. Statistisches Bundesamt Deutschland, 2004. Online im Internet: www: http://www.destatis.de/basis/d/geo/geoinset.htm (06.05.2004).

4 Siehe Tenet, George J. (Hrsg.): a. a. O., 2004. Online im Internet.

5 Quelle: Tenet, George J. (Hrsg.): a. a. O., 2004. Online im Internet.

6 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 8.

7 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 3.

8 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 1.

9 Vgl. Krüger, Ursula und Commer, Klaus: Mai’s Weltführer Nr. 41: Kuba: Reiseführer mit Landeskunde. 1. Auflage. Dreieisch. Mai Verlag GmbH & Co. Reiseführer KG, 1995. S. 34.

10 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 23.

11 Vgl. Bajini, Irina u. a.: Vis-á-Vis Kuba. 1. Auflage. München. Dorling Kindersley Verlag GmbH, 2002. S. 44.

12 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 31.

13 Vgl. Bajini, Irina u. a.: a. a. O., S. 45.

14 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 32.

15 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 41.

16 Vgl. Krüger, Ursula und Commer, Klaus: a. a. O., S. 57.

17 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 45.

18 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 46 f.

19 Siehe Wales, James (Hrsg.): Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. Harrisburg. Wikimedia Foundation Inc., 2004. Online im Internet: www: http://de.wikipedia.org/wiki/Defense_Condition (06.05.2004).

20 Vgl. Krüger, Ursula und Commer, Klaus: a. a. O., S. 58.

21 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 54 f.

22 Quelle: eigenes Foto.

23 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 60 ff.

24 Vgl. Tenet, George J. (Hrsg.): a. a. O., 2004. Online im Internet.

25 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 91 ff.

26 Vgl. Tenet, George J. (Hrsg.): a. a. O., 2004. Online im Internet.

27 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 37.

28 Vgl. Baker, Christopher P.: a. a. O., S. 89.

29 Vgl. o. V.: Cuba. Sitio del Gobierno de la República de Cuba. Havanna. 2004. Online im Internet: www: http://www.cubagob.cu (06.05.2004).

30 Gräfin Finck von Finckenstein, Donata u. a.: Kuba. Sicherheitshinweise. Berlin. Auswärtiges Amt Internetredaktion, 2004. Online im Internet: www: http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=4&land_id=89 (06.05.2004).

31 Vgl. Führich, Ernst: Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts. 4. Auflage. Heidelberg. C. F. Müller Verlag, 2002. S. 7. Rdnr. 5.

32 Vgl. Sprau, Hartwig in: Palandt. S. 980. Einf. z. § 651 a. Rdnr. 4; Neuner, Jörg: Der Reisevermittlungsvertrag, in: Archiv für die civilistische Praxis. 193. Band. Tübingen. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1993. S. 6; Tempel, Otto: Die Pflichten des vermittelnden Reisebüros, in: NJW. 52. Jahrgang. Frankfurt am Main. 1999. Heft 50. S. 3658; Dewenter, Jörg: Haftung des Reisebüros bei der Vermittlung von Individualreisen, in: Monatsschrift für Deutsches Recht. 52. Jahrgang. 1998. Heft 19. S. 1136 ff.; Tempel, Otto: Materielles Recht im Zivilprozeß. Schwerpunkte der zivilrichterlichen Praxis. 3. Auflage. München. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1999. S. 476; Eckert, Jörn in: Staudinger. S. 85. § 651 a. Rdnr. 29 ff.

33 Vgl. Führich, Ernst: a. a. O., S. 733. Rdnr. 874.

34 Vgl. Führich, Ernst: a. a. O., S. 392. Rdnr. 401.

35 Vgl. Ebert, Ina in: Schulze. S. 773. § 651 a. Rdnr. 1.

36 Vgl. Führich, Ernst: a. a. O., S. 12. Rdnr. 11.

37 Siehe o. V.: Drucksache 8/786. Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag, in: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 8. Wahlperiode. Drucksachen Band 234. Bonn. 1977.

38 Vgl. Sprau, Hartwig in: Palandt. S. 979. Einf. z. § 651 a. Rdnr. 1.

39 Vgl. Sprau, Hartwig in: Palandt. S. 979. Einf. z. § 651 a. Rdnr. 3.

40 Vgl. Sprau, Hartwig in: Palandt. S. 981. § 651 a. Rdnr. 1.

41 Vgl. Pechstein, Christoph u. a.: Schuldrecht BT Band 2. Darlehen, Verbraucherschutz, Reise, Bürgschaft, atypische Verträge u. a. 12. Auflage. Münster. Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge, 2002. S. 101 ff.

42 Vgl. Sprau, Hartwig in: Palandt. S. 981. § 651 a. Rdnr. 6.

43 Vgl. Führich, Ernst: a. a. O., S. 119. Rdnr. 143.

44 Vgl. Pechstein, Christoph u. a.: a. a. O., S. 104.

45 Siehe o. V.: Drucksache 8/786. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. S. 26.

46 Vgl. Tempel, Otto: Voraussetzungen für die Ansprüche aus dem Reisevertrag, in: NJW. 39. Jahrgang. 1986. Heft 9. S. 550; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.01.1991 - 2/24 S 492/89 = NJW-RR. 6. Jahrgang. München und Frankfurt am Main. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1991. Heft 10. S. 632 - Präsenzgebot für Reiseleitung wegen Mängelanzeigen; LG München I, Urt. v. 11.05.1984 - 10 O 18 927/83 = Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen. Ein internationales Archiv. Köln. Carl Heymanns Verlag KG, 1988. Nr. 471. S. 1714 - Ferienhaus in Griechenland unbewohnbar.

Final del extracto de 91 páginas

Detalles

Título
Reisen nach Kuba unter dem Blickwinkel des Reisevertragsrechts
Universidad
University of Applied Sciences Osnabrück  (Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften)
Calificación
2,0
Autor
Año
2004
Páginas
91
No. de catálogo
V26292
ISBN (Ebook)
9783638286787
Tamaño de fichero
1297 KB
Idioma
Alemán
Notas
Bachelor Thesis im Studiengang "International Business and Management"
Palabras clave
Reisen, Kuba, Blickwinkel, Reisevertragsrechts
Citar trabajo
Mathias Büsing (Autor), 2004, Reisen nach Kuba unter dem Blickwinkel des Reisevertragsrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26292

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