Sicherungsverwahrung im Vergleich

Sicherungsverwahrung / nachträgliche Sicherungsverwahrung


Term Paper (Advanced seminar), 2013

18 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtlich Rahmenbedingungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung im politischen System Deutschland
2.1.1 Klärung der Begrifflichkeit Sicherungsverwahrung
2.1.2 Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
2.1.3 Die Wichtigkeit der Verfassungsmäßigkeit im politischen System Deutschlands am Beispiel der nachträglichen Sicherungsverwahrung
2.1.4 Der neue Anwendungsbereich nach der Gesetzgebung des BVerfG

3. Die Neuregelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung und ihre sozialen Folgen für die Gesellschaft
3.1.1 Die Opfer und ihre Ängste
3.1.2 Der Anteil der Medien und die damit verbundene Panikwelle

4. Rechtliche Rahmenbedingungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung im politischen System Englands und Wales
4.1.1 Sicherungsverwahrung ein englisches Pendant
4.1.2 Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
4.1.3 Merkmale der britischen Gesellschaft und die Besonderheit ihres Rechtssystems „Common Law“
4.1.4 Anwendungsbereiche im „Common Law“

5. Politische Umsetzung, die Frage nach „responsibility to protect“
5.1.1 „Multi-agency public protection panels“
5.1.2 Politische Akteure und ihr Handlungsspielraum „Sex Offender Act“
5.1.3 Medienfunktion das Druckmittel der Öffentlichkeit

6. Vergleichendes Resümee

7. Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Seit 2004 legitimiert sich, in Deutschland, die politisch, wie auch rechtlich sehr umstrittene nachträgliche Sicherungsverwahrung durch das Schutzbedürfnis der allgemeinen Gesellschaft. Natürlich scheint dieses Argument in sich schlüssig und es sollte sich aus dem Kontext selbst ergeben, dass das lebenslange „Wegschließen” (Bild am Sonntag 2001:1) zum Schutz unserer Kinder gerechtfertigt ist. Genau mit dieser Problematik beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht (im folgenden BVerfG genannt) vor den 90iger Jahren, in den 90iger Jahren und 2011 aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden EuGMR genannt), welches die rückwirkende Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig erklärte. Die Umstrittenheit der Verfassungskonformität der rückwirkenden Sicherungsverwahrung scheint mit dem Urteil des EuGMR, spätestens allerdings mit der Reaktion des BVerfG auf dieses Urteil und der damit verbundenen, gesetzlichen Verabschiedung des Bundestages ein Ende gefunden zu haben. Das Thema dieser Hausarbeit begründet sich in der Wichtigkeit und der immer währenden Frage „Sind die Freiheit und Sicherheit der Gesellschaft vor die Freiheit oder Sicherheit eines Einzelnen zu stellen?“. Das momentan so präsente Thema in der Presse, sowie in Bundestagsdebatten, soll den Grundstock dieser Hausarbeit bilden. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ist, in Deutschland, eine erhebliche politische Debatte entflammt.

Um sich einem Verständnis der Materie annähern zu können, werden im ersten Teil dieser Arbeit die gesetzlichen Grundlagen, die die Rahmenbedingungen des deutschen politischen Systems im Bereich von Freiheit und Sicherheit bilden, auseinander dividiert werden müssen. Im Anschluss wird nach einem Pendant in der Regierungsform einer parlamentarischen Monarchie gesucht. Indem ein Vergleich einer ähnlichen bzw. gleichen Maßregelung, nämlich der der nachträglichen Sicherungsverwahrung, in unterschiedlichen politischen Systemen aufgezeigt wird, ermöglicht dies ein sich Annähern an die These „Gewinn von Freiheit für den Einen bedeutet Verlust von Freiheit für den Anderen“. Ebenso spannend bleibt abzuwarten, ob diese vergleichende originär politische Thematik unterschiedliche Auswirkungen und Auslegungen der Begrifflichkeiten „Recht und Gesellschaft“ zu erörtern vermag.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen der nachträglichen

Sicherungsverwahrung im politischen System Deutschlands

2.1.1 Klärung der Begrifflichkeit Sicherungsverwahrung

Was ist also der eigentliche Sinn einer Sicherungsverwahrung? Eine Sicherungsverwahrung wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und zu der eigentlichen Haftstrafe verbüßt (Bundesministerium der Justiz a 2012:1). Klärend muss an dieser Stelle angebracht werden, dass in dieser wissenschaftlichen Arbeit kein Unterschied in der Altersstruktur der Täter stattfindet bezüglich auf die zuständigen rechtlichen Instanzen. Inhaltlich hat dies allerdings keine Relevanz.

1998 wurde das Höchstmaß von zehn Jahren für die Sicherungsverwahrung aufgehoben (vgl. Bundesministerium der Justiz b 2012:1). Die Sicherungsverwahrung ist also ein Mittel, das zumindest seit 2011, ausschließlich auf schwere Gewaltdelikte angewendet wird (§66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Historisch gesehen geht diese Art der Maßregelung auf das Jahr 1933 zurück, wo sie ihren Ursprung unter dem Namen „Gewohnheitsverbrechergesetz“ im Reichsgesetz erfuhr. Dieses Gesetzwurde nach 1945 beibehalten, erhielt 1953 den Namen

„Sicherungsverwahrung“ und wurde dann ins StGB aufgenommen. 1970 wurden die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erstmals reformiert. Durch diese Reformierung wurde in das demokratische Gefüge Deutschlands ein zweispuriges Sanktionssystem eingeführt. Bei der Sicherungsverwahrung geht es nämlich nicht um Strafe, sondern um Maßregelung und genau vor diesem Hintergrund war es in Deutschland unabdingbar, nach dem aktuellen Urteil des EuGMR, den Bereich „Bestrafung“ von dem Bereich „Maßregelung“ in aller Deutlichkeit zu trennen.

Bis 2002 durfte die Sicherungsverwahrung nur direkt bei der Strafurteilsverkündung angeordnet werden. Mit der Einführung des Gesetzes der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jahre 2004, welches maßgeblich durch eine Äußerung des Bundeskanzler Gerhard Schröder im Jahre 2001 geprägt werden sollte, konnte von nun an die Regelung der Sicherungsverwahrung auch nachträglich, nach Ablauf oder bei Bedarf während der Haftstrafe, angeordnet werden. Natürlich stand immer ein hohes politisches Ziel, nämlich das des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern, im Vordergrund.

2.1.2 Die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Im Jahre 2004 wurde das Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach langem Weg durch die Länderebene, welcher sich im Nachhinein als verfassungswidrig herausstellte, dann allerdings direkt durch das BVerfG, welches inhaltlich mit der Länderebene konform gegangen war, gebilligt und beschlossen (vgl. Bundesgesetzblatt 2004:1). Wie bereits in der Einleitung erwähnt, war die Sicherungsverwahrung, insbesondere die rückwirkende, seit dato immer im Blickfeld und der Kritik von Verfassungsrechtlern. Einer davon, Prof. Dr. Jörg Kinzig, Jurist, Kriminologe, Sachverständiger, sowie Gutachter rechtlicher Verfassungsorgane, operiert dabei in seiner Studie mit aussagekräftigen Worten. „Die Sicherungsverwahrung gilt nicht als entschiedenste, sondern zugleich als fragwürdigste Maßregel des Strafrechts.“

(Kinzig 1996:7) Inhaltlich bezieht sich die Studie auf mehrere Zusammenhänge, wobei für dieses Expert die Frage der Verfassungsmäßigkeit im Vordergrund stehen muss. Interessant ist die Auslegung dieser Studie, da hier, unter Betrachtung der aktuellen zeitlichen Geschehnisse aus 2011 und dem zu erwartenden Geschehen in 2013, eine rückblickende Sicht ermöglicht wird.

2.1.3 Die Wichtigkeit der Verfassungsmäßigkeit im politischen System Deutschlands am Beispiel der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Um über eine Verfassungsmäßigkeit eines politischen Systems sprechen zu können, ist es unabdingbar, sich mit dem System selbst auseinander zu setzen. Ausgangspunkt des „demokratischen, drei Gewalten teilenden, Parteien - und Rechtsstaatsprinzips“ ist das 1949 erlassene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, also die deutsche Verfassung. Als Hüter der Verfassung agiert eines der Verfassungsorgane, nämlich das BVerfG. Die deutsche Verfassung unterliegt einer Ewigkeitsklausel nach § 79 III GG (vgl.GG 2011:49), die die Änderung von Art. 1 und 20 unmöglich machen. Genau diese Artikel sind es, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig werden lassen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die der Sicherungsverwahrung, werden durch die Verfassung, dem GG, in der gesetzgebenden Instanz deutlich in ihre Grenzen gewiesen. Dabei sind fünf Artikel des Grundgesetztes maßgeblich, welche die Theorie eines Verfassungsdefizites zur Zeit der Studie Kinzigs (vgl. Kinzig 1996:40-46) untermauern würden bzw. untermauert haben, sodass nach einer ausgiebigen Beschäftigung mit der Materie der EuGMR genau diese Artikel nennt (vgl. Strate 2009:1). Im Folgenden werden die Artikel des Grundgesetztes aus zwei unterschiedlichen Zeitperspektiven wiedergegeben, um sich später die Frage stellen zu können, ob das BVerfG sich bei der 1998 erlassenen Gesetzlichkeit der rückwirkenden Sicherungsverwahrung in einem moralischen Dilemma befunden hat. Denn als Hüter der Verfassung ist durchaus annehmbar, dass die Auslegung bestimmter Artikel nicht möglich und somit verfassungswidrig ist. Da der Verlauf, aufgrund der aktuellen rechtlichen Lage, vorweg genommen werden kann, könnte man durchaus von einer „notwendigen Reform mit groben Fehlern“ (Grüne Bundestag 2012:1) sprechen, wie dies auch von Fraktionssprechern getan wird.

Eine zentrale Rolle trägt dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich aus dem in Artikel 20 III GG verfassten Rechtsstaatprinzip ergibt (vgl. GG 2011:22). Diesen muss man in Verbindung mit dem Freiheitsgrundsatz (vgl. GG 2011:13) sehen. Daraus resultiert dann, in einfachen Worten gesprochen, dass die Anordnung und Dauer einer Sicherungsverwahrung in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzbedürfnis der Gesellschaft stehen muss. Die schwerwiegende Gefährlichkeit eines Täters muss den Eingriff in dessen Freiheit also rechtfertigen. Gerade dieses Rechtsstaatprinzip (vgl. GG 2011:22) war eine Säule der Argumentation des EuGMR, welche die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung 2011 als menschenrechtswidrig erklärte (vgl. Spiegelonline 2010:1). Warum ist also diese Säule von argumentatorischer Wichtigkeit? Hierbei muss man sich mit dem Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips vertraut machen.

[...]

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Details

Title
Sicherungsverwahrung im Vergleich
Subtitle
Sicherungsverwahrung / nachträgliche Sicherungsverwahrung
College
University of Koblenz-Landau  (Politikwissenschaften)
Course
Vergleichende Systeme
Grade
1,0
Author
Year
2013
Pages
18
Catalog Number
V263627
ISBN (eBook)
9783656523086
ISBN (Book)
9783656527435
File size
524 KB
Language
German
Keywords
sicherungsverwahrung, vergleich
Quote paper
Karina Rompa (Author), 2013, Sicherungsverwahrung im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263627

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