Der Schwangerschaftsabbruch fristet in der universitären juristischen Ausbildung
eher ein Schattendasein. Zu Unrecht, gehören doch die Normen der §§ 218 ff. StGB zu dem Pflichtstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung in Hessen. In der vorliegenden Arbeit soll es vorrangig um die Materie der überaus schwierigen und wenig übersichtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch gehen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Historischer Hintergrund und gesetzgeberische Grundmodelle
1. Rechtslage bis zum 5. Strafrechtsreformgesetz (StrRG)
2. Das 15. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG)
3. Rechtslage nach der Wiedervereinigung Deutschlands
4. Heutige Rechtslage
III. Das geschützte Rechtsgut der §§ 218 ff.
1. Das ungeborene Leben
2. Kein Schutz bevölkerungspolitischer und staatlicher Interessen
3. Gesundheit und Entscheidungsfreiheit der Schwangeren
IV. Gesetzliche Systematik der §§ 218 ff.
1. Allgemeines
2. Strafbegründungsnorm
3. Strafbefreiungsgründe des § 218a
4. Flankierende Regelungen der §§ 218b-218c
a. Abtreibung ohne Feststellung einer Indikation, § 218b I 1
b. Unrichtige Feststellung einer Indikation, § 218b I 2
c. Ärztliche Pflichten bei einer Abtreibung, § 218c
5. Weitere Vorschriften, §§ 219-219b
6. Zusammenfassung
V. § 218 – Die Strafbegründungsnorm
1. Das Tatobjekt
a. Der ungeborene Mensch als Tatobjekt
b. Der ungeborene Mensch einer hirntoten Mutter als Sonderfall
2. Tathandlung
3. Der innere Tatbestand des § 218 I
a. Subjektiver Tatbestand
b. Fahrlässigkeit
4. Täterschaft und Teilnahme bei den §§ 218 ff.
a. Täterschaft
b. Teilnahme
5. Abbruch durch Unterlassen, § 13
6. Regelbeispiele des § 218 II
VI. Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, § 218a
1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Der tatbestandslose Schwangerschaftsabbruch, § 218a I
a. Verlangen der Schwangeren
b. Der Beratungsnachweis
c. Die 12-Wochen-Frist
d. Subjektive Voraussetzungen
3. Rechtfertigungsgründe gem. § 218a II, III
a. Allgemeines
b. Medizinisch-soziale Indikation, § 218a II
c. Kriminologische Indikation, § 218a III
4. Straffreiheitsgründe des § 218 IV
a. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 218a IV 1
b. Absehen von Strafe bei besonderer Bedrängnis, § 218a IV 2
VII. Konkurrenzen
1. Tötungsdelikte
2. Körperverletzungsdelikte
3. Untereinander
VII. Die Beratungspflicht nach § 219
1. Allgemeines
2. Inhalt und Ziel der Beratung
a. Schutz des ungeborenen Lebens
b. Ergebnisoffenheit der Beratung
c. Keine Äußerungspflicht der Schwangeren
3. Durchführung des Beratung
a. Anerkannte Beratungsstellen
b. Die Beratungsbescheinigung
4. Strafrechtliche Folgen der Nichtbeachtung
a. Strafbarkeit der Schwangeren
b. Strafbarkeit des abbrechenden Arztes
c. Strafbarkeit der beratenden Person
VIII. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit befasst sich mit der komplexen und historisch wie politisch brisanten Materie des Schwangerschaftsabbruchs nach dem deutschen Medizinstrafrecht. Das zentrale Ziel ist es, die systematischen, rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der §§ 218 ff. StGB aufzuarbeiten und die schwierige Balance zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren in den verschiedenen gesetzgeberischen Modellen kritisch zu beleuchten.
- Historische Entwicklung und gesetzgeberische Grundmodelle
- Die systematische Struktur und die Schutzgüter der §§ 218 ff. StGB
- Voraussetzungen der Straflosigkeit und Rechtfertigungsgründe (§ 218a)
- Die ärztliche Beratungspflicht und ihre rechtlichen Konsequenzen (§ 219)
- Konkurrenzfragen zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten
Auszug aus dem Buch
V. § 218 – Die Strafbegründungsnorm
Das Tat- bzw. Angriffsobjekt der Abtreibung wird in der Literatur vielfach als „Leibesfrucht“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist jedoch eher unpassend und erweckt den Eindruck, dass ein ungeborener Mensch in seiner Entwicklung etwas anderes sei als ein geborener. Es ist daher nur konsequent und Gropp zuzustimmen, stets ausdrücklich von einem ungeborenen Menschen zu sprechen, denn das ungeborene Leben wird vom Gesetz aufgrund der besonderen Umstände lediglich anders rechtlich gewertet als das geborene.
Tatobjekt ist damit der ungeborene Mensch, wobei nach Abs. 1 hierfür das befruchtete Ei sich zwingend im Uterus befinden muss. Ansonsten kommt es weder auf die Art seiner Zeugung an noch ist die Entwicklungsstufe nach der Nidation entscheidend.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Beleuchtung der gesellschaftlichen und rechtlichen Brisanz des Schwangerschaftsabbruchs sowie der Schwierigkeiten bei der konsensualen gesetzlichen Regelung.
II. Historischer Hintergrund und gesetzgeberische Grundmodelle: Analyse der Entwicklung vom repressiven Indikationenmodell hin zum heutigen Fristen- und Beratungsmodell.
III. Das geschützte Rechtsgut der §§ 218 ff.: Untersuchung des Schutzes des ungeborenen Lebens als höchstpersönliches Rechtsgut im Kontext der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
IV. Gesetzliche Systematik der §§ 218 ff.: Darstellung der gesetzlichen Architektur, unterteilt in Strafbegründung, Straflosigkeit und flankierende Regelungen.
V. § 218 – Die Strafbegründungsnorm: Erläuterung des Tatbestands, des Tatobjekts, der Tathandlung und der Fragen der Täterschaft sowie der Problematik bei Unterlassen.
VI. Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, § 218a: Detaillierte Betrachtung der Voraussetzungen für die Straflosigkeit, einschließlich Indikationen und strafrechtlicher Privilegierungen.
VII. Konkurrenzen: Klärung des Verhältnisses des Schwangerschaftsabbruchs zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten sowie das Verhältnis der §§ 218 ff. untereinander.
VII. Die Beratungspflicht nach § 219: Analyse der Bedeutung und Durchführung der ergebnisoffenen Beratung sowie der Konsequenzen bei Missachtung.
VIII. Schlussbetrachtung: Kritische Würdigung der widersprüchlichen Rechtslage und der Diskrepanz zwischen verfassungsrechtlichem Schutzanspruch und der Lebensrealität.
Schlüsselwörter
Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB, Medizinstrafrecht, ungeborenes Leben, Fristenlösung, Indikationsmodell, Konfliktberatung, Selbstbestimmungsrecht, Schwangerschaftskonfliktgesetz, Strafbegründungsnorm, Rechtfertigungsgründe, Rechtswidrigkeit, Tatobjekt, Schutz des Lebens, BVerfG.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das deutsche Strafrecht zum Schwangerschaftsabbruch, insbesondere die Systematik der §§ 218 ff. StGB, und untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Schutzauftrag für das ungeborene Leben und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Schwerpunkten zählen die historische Entwicklung der Abtreibungsregelung, die dogmatische Einordnung der Strafbarkeit, die verschiedenen Rechtfertigungs- und Straffreiheitsgründe sowie die Rolle der gesetzlich verpflichtenden Schwangerschaftskonfliktberatung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die strukturierte Aufarbeitung der komplexen gesetzlichen Materie, um die Zusammenhänge zwischen den Strafnormen, den Indikationsregelungen und dem Beratungskonzept transparent zu machen und rechtstheoretische Unklarheiten aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einer rechtswissenschaftlichen Methodik, die durch die Analyse von Gesetzestexten, verfassungsrechtlichen Grundsatzurteilen des BVerfG sowie die Auswertung relevanter juristischer Fachliteratur und Kommentierungen geprägt ist.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Tatbestands (§ 218), die Analyse der Straffreiheitsgründe (§ 218a), die Darstellung der flankierenden Pflichten für Ärzte (§ 218b/c), die Konkurrenzen zu anderen Delikten und die detaillierte Ausarbeitung der Beratungspflicht (§ 219).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich bestimmt durch Begriffe wie Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung, ungeborenes Leben, Konfliktberatung, Indikationen, Rechtswidrigkeit und die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates.
Wie bewertet der Autor die Situation bei hirntoten Schwangeren?
Der Autor argumentiert, dass auch der ungeborene Mensch einer hirntoten Mutter Tatobjekt des § 218 sein kann, da das ungeborene Leben als eigenständiges Rechtsgut unabhängig von der Mutter unter dem Schutz des Gesetzes steht.
Wie wird das Verhältnis zwischen § 218 und Körperverletzungsdelikten gesehen?
Der Autor führt aus, dass die zur Abtreibung führende Handlung zwangsläufig einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schwangeren darstellt, wodurch der vollendete § 218 I den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223) im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, während bei schwereren Verletzungen Tateinheit besteht.
Warum ist das Beratungskonzept nach Ansicht des Autors problematisch?
Der Autor sieht einen Widerspruch in der Tatsache, dass das BVerfG einerseits einen umfassenden Lebensschutz fordert, andererseits das Beratungssystem akzeptiert, das es der Schwangeren letztlich ermöglicht, eine Entscheidung über den Fortbestand des Lebens zu treffen, was die faktische Wirksamkeit des Schutzes in Frage stellt.
- Arbeit zitieren
- Alexander Hahn (Autor:in), 2012, Der Schwangerschaftsabbruch aus juristischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263699