Der Schwangerschaftsabbruch aus juristischer Sicht


Trabajo de Seminario, 2012

36 Páginas, Calificación: 14 Punkte

Alexander Hahn (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Historischer Hintergrund und gesetzgeberische Grundmodelle
1. Rechtslage bis zum 5. Strafrechtsreformgesetz (StrRG)
2. Das 15. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG)
3. Rechtslage nach der Wiedervereinigung Deutschlands
4. Heutige Rechtslage

III. Das geschützte Rechtsgut der §§ 218 ff
1. Das ungeborene Leben
2. Kein Schutz bevölkerungspolitischer und staatlicher Interessen
3. Gesundheit und Entscheidungsfreiheit der Schwangeren

IV. Gesetzliche Systematik der §§ 218 ff
1. Allgemeines
2. Strafbegründungsnorm
3. Strafbefreiungsgründe des § 218a
4. Flankierende Regelungen der §§ 218b-218c
a. Abtreibung ohne Feststellung einer Indikation, § 218b I 1
b. Unrichtige Feststellung einer Indikation, § 218b I 2
c. Ärztliche Pflichten bei einer Abtreibung, § 218c
5. Weitere Vorschriften, §§ 219-219b
6. Zusammenfassung

V. § 218 - Die Strafbegründungsnorm
1. Das Tatobjekt
a. Der ungeborene Mensch als Tatobjekt
b. Der ungeborene Mensch einer hirntoten Mutter als Sonderfall
2. Tathandlung
3. Der innere Tatbestand des § 218 I
a. Subjektiver Tatbestand
b. Fahrlässigkeit
4. Täterschaft und Teilnahme bei den §§ 218 ff
a. Täterschaft
b. Teilnahme
5. Abbruch durch Unterlassen, § 13
6. Regelbeispiele des § 218 II

VI. Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, § 218a
1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Der tatbestandslose Schwangerschaftsabbruch, § 218a I
a. Verlangen der Schwangeren
b. Der Beratungsnachweis
c. Die 12-Wochen-Frist
d. Subjektive Voraussetzungen
3. Rechtfertigungsgründe gem. § 218a II, III
a. Allgemeines
b. Medizinisch-soziale Indikation, § 218a II
c. Kriminologische Indikation, § 218a III
4. Straffreiheitsgründe des § 218 IV
a. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 218a IV 1
b. Absehen von Strafe bei besonderer Bedrängnis, § 218a IV 2

VII. Konkurrenzen
1. Tötungsdelikte
2. Körperverletzungsdelikte
3. Untereinander

VII. Die Beratungspflicht nach § 219
1. Allgemeines
2. Inhalt und Ziel der Beratung
a. Schutz des ungeborenen Lebens
b. Ergebnisoffenheit der Beratung
c. Keine Äußerungspflicht der Schwangeren
3. Durchführung des Beratung
a. Anerkannte Beratungsstellen
b. Die Beratungsbescheinigung
4. Strafrechtliche Folgen der Nichtbeachtung
a. Strafbarkeit der Schwangeren
b. Strafbarkeit des abbrechenden Arztes
c. Strafbarkeit der beratenden Person

VIII. Schlussbetrachtung

III. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Schwangerschaftsabbruch fristet in der universitären juristischen Ausbil-

dung eher ein Schattendasein. Zu Unrecht, gehören doch die Normen der §§ 218 ff. StGB1 zu dem Pflichtstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung in Hes- sen.2 In der vorliegenden Arbeit soll es vorrangig um die Materie derüberaus schwierigen und wenigübersichtlichen Regelungen zum Schwangerschafts- abbruch gehen.

I. Einleitung

„Mit der Liberalisierung des Paragrafen 218, sprich der De-facto-Freigabe der Abtreibung, haben wir die Gesellschaft auf einen Weg in das Unmenschliche, in die Barbarei geführt.“3 Kardinal Meisners4 Kritik an der gesetzlichen Rege- lung des Schwangerschaftsabbruchs spiegelt die Brisanz des Themas. In der Tat war dieses seit Generationen Mittelpunkt zahlreicher politischer und kirchlicher Diskussionen. Nicht zu verkennen sind zweifelsohne auch die ge- sellschaftlichen und moralischen Aspekte. Doch auch rechtlich gehören die Strafvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch zu den seit langem am meisten umstrittenen Regelungen des StGB.5 Um die Vielschichtigkeit des Aborts in allen Bereichen des Soziallebens aufzuzeigen, formulierte das BVerfG sehr treffend die vielfältigen Probleme „biologischer, insbesondere humangenetischer, anthropologischer, ferner medizinischer, psychologischer, sozialer, gesellschaftspolitischer und nicht zuletzt ethischer und moraltheolo- gischer Art, die Grundfragen menschlicher Existenz berühren“6, die der Schwangerschaftsabbruch aufwirft. Der Gesetzgeber - mit dieser Schlagkraft konfrontiert - war in nahezu jedem Zeitabschnitt seiner turbulenten Gesetzge- bung der §§ 218 ff. von einer harmonischen und zufriedenstellenden Lösung weit entfernt. Der Streit über die Ethik des Schwangerschaftsabbruchs ist heu- te jedoch nicht mehr so spannungsgeladen wie früher. Dies liegt aber viel- mehr in der Veränderung gesellschaftlicher Werte begründet und nicht in ei- ner vorzüglichen Fassung der Regelungen der §§ 218 ff. Es lässt sich aber sehr wohl nicht verleugnen, dass dieser Streit allgegenwärtig ist und auch bleiben wird, solange weiterhin Unentschlossenheit bei einem rechtlichen Lösungsansatz des Konfliktes zwischen der Schwangeren und dem Ungebo- renen besteht.

II. Historischer Hintergrund und gesetzgeberische Grundmodelle

Um die §§ 218 ff. und ihre Regelungen besser verstehen zu können, müssen neben den bedeutenden historischen Änderungen auch Grundkonzeptionen erläutert werden, welche die rechtspolitischen Diskussionen und die Gesetz- gebungstätigkeit dominiert haben. Vorrangig soll es dabei um drei Grundmo- delle gehen, die zur Entwicklung der §§ 218 ff. einen maßgeblichen Beitrag geleistet haben.7

1. Rechtslage bis zum 5. Strafrechtsreformgesetz (StrRG)

In der bis zum 5. StrRG vom 18.6.1974 geltenden Rechtslage war der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe gestellt, sodass dessen Straflosigkeit - gestützt auf die Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 19278 - ausschließlich nur beim Vorliegen einer strengen medizinischen Indikation als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund anerkannt wurde.9 Die- ser Rechtszustand, in dem die medizinische Indikation als einzige rechtferti- gend wirkte,10 wurde zunehmend als wirkungslos empfunden, denn die schar- fe Kriminalisierung der Abtreibung führte zu einer Dunkelziffer von ungefähr 75.000 bis 300.000 illegalen Abbrüchen pro Jahr, der zuletzt nur noch eine geringe Zahl von etwa 300 Verurteilungen gegenüberstand.11 Ziel war neben der Schaffung eines wirksameren Schutzes für das Ungebore- ne auch die Eröffnung der Möglichkeit eines legalen Abbruchs in besonders schweren Konfliktfällen für die Schwangere.12 Durch das 5. StrRG13 schuf der Gesetzgeber die sog. „Fristenlösung“,14 bei der mit der Einwilligung der Schwangeren ein durch den Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar sein sollte, wenn dieser in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis durchgeführt würde.15 Darüber hinaus bliebe die Abtreibung bis zur 22. Schwangerschaftswoche ebenfalls straflos, wenn eine medizinische oder embryopathische Indikation vorläge.16 Die Verfasser hofften, dass das Aufsuchen einer Beratungsstelle durch die Schwangere und die damit verbun- dene Beratung sie von dem Abtreibungswunsch abbrächten, wodurch der Schutz der Leibesfrucht am ehesten gewährleistet wäre.17 Durch das Fristen- modell wurde vor allem das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren in den Vordergrund gerückt. Doch dieses Modell war stark umstritten, denn die Ge-genposition schlug ein Indikationsmodell ohne „Fristenlösung“ bei einer Auf-rechterhaltung grundsätzlicher Strafdrohung vor.18

Der Disput wurde durch das BVerfG in seinem 1. Schwangerschaftsab- bruchsurteil vom 25.02.197519 entschieden, das die „Fristenlösung“ für ver- fassungswidrig und damit nichtig erklärte. Das BVerfG führte hierzu aus, dass der Staat das ungeborene Leben in Schutz - auch gegenüber seiner Mutter - zu nehmen habe20 und die Schutzbelange der „Leibesfrucht“ für die gesamte Dauer der Schwangerschaft vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwange- ren stünden und deshalb für eine bestimmte Frist nicht in Frage gestellt wer- den dürften.21

2. Das 15. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG)

Daraufhin wurde durch das 15. StrÄndG vom 18.5.1976 ein Indikationsmo- dell eingeführt, das die Abtreibung in Fällen der medizinischen, embryopathi- schen, kriminologischen und der allgemeinen sozialen Notlagenindikation erlaubte.22 Das Indikationsmodell ist von der grundsätzlichen Strafbarkeit der Abtreibung geprägt und rechtfertigt diese nur beim Vorliegen von Indikatio- nen, also bei Bestehen untragbarer Konfliktsituationen für die Schwangere.23 Als Abbruchsgründe kommen damit Gefahren für das Leben der Schwange- ren in Betracht, die durch eine Schwangerschaft entstehen könnten (medizini- sche Indikation), ferner die Möglichkeit eines Gendefekts oder einer anderen Behinderung des Kindes (embryopathische Indikation), weiterhin eine unge- wollte Schwangerschaft durch Vergewaltigung (kriminologische Indikation) und schließlich eine beachtliche soziale Notlage der Schwangeren bei Fortset- zung der Schwangerschaft (soziale Notlagenindikation).24 Besonders die en- gen Grenzen der letzteren wurden stark unterlaufen, sodass es nicht zu einer Verminderung von Schwangerschaftsabbrüchen kam (90% der Abtreibungen entfielen 1990 auf die soziale Notlagenindikation, 8% auf eine medizinische, 2% auf eine embryopathische und 0,1% auf eine kriminologische).25

3. Rechtslage nach der Wiedervereinigung Deutschlands

Nach der Wiedervereinigung musste eine einheitliche Lösung geschaffen werden. Am 27.7.1992 wurde daher vom Bundestag das SFHG26 beschlossen. Darin wurde eine Neufassung der §§ 218 ff. festgehalten, wonach der Ab- bruch grundsätzlich verboten und strafbar blieb und nur durch eine medizini-sche oder embryopathische Indikation sowie eine Fristenregelung mit Bera-tungspflicht gerechtfertigt werden konnte.27 In concreto bedeutete dies einen Ausschluss der Rechtswidrigkeit der Abtreibung, wenn dieser in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis und nach Vornahme einer Beratung er- folgte.28 Doch auch dieses Gesetz währte nicht lange und wurde durch das BVerfG in seinem 2. Schwangerschaftsabbruchsurteil vom 28.5.199329 für verfassungswidrig erklärt. Der Abort müsse vielmehr für die ganze Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen werden, da sonst das Leben des Un- geborenen der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten obläge und ein Lebensschutz nicht mehr gewährleistet werden könnte.30 Der unter bestimmten Voraussetzungen für nicht rechtswidrig erklärte Schwanger- schaftsabbruch ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar.31

Daraufhin erließ das BVerfG - gestützt auf § 35 BVerfGG - eine Übergangsregelung, wonach der Tatbestand des § 218 ausgeschlossen sei, wenn der Abbruch innerhalb einer Zwölfwochenfrist ärztlich vorgenommen wird und ihm eine Beratung der Schwangeren - mit dem Ziel einer potentiellen Erhaltung des Lebens - vorausgegangen sein musste.32

4. Heutige Rechtslage

Die Vorgaben des BVerfG haben ihre Umsetzung mit teilweiser Abweichung33 im SFHÄndG vom 21.8.199534 gefunden und sind mit dem strafrechtlichen Teil am 1.1.1996 in Kraft getreten.35 Es findet nunmehr durch den § 218a eine erhebliche Einschränkung der Strafbarkeit des Abbruchs statt, dieser bleibt jedoch bei fehlender Feststellung der Indikation rechtswidrig - auch nach einer vorausgegangenen Beratung.36 Im Ergebnis liegt heute damit eine Mischung verschiedener Modelle vor.

III. Das geschützte Rechtsgut der §§ 218 ff.

1. Das ungeborene Leben

Durch die systematische Stellung der §§ 218 ff. im Abschnitt der „Straftaten gegen das Leben“ wird in erster Linie das menschliche Leben geschützt, und zwar das noch ungeborene37 als ein eigenständiges höchstpersönlichesRechtsgut.38 Das werdende Leben genießt - wie das geborene - damit den Schutz des Lebens aus dem Grundgesetz, denn das „Jeder“ iSd Art 2 II 1 GG ist nach seinem Wortlaut auf jeden Lebenden anzuwenden, sodass auch das noch ungeborene menschliche Wesen mitumfasst wird.39 Ferner nimmt es auch am Schutz, den Art 1 I GG der Menschenwürde zubilligt, teil.40 Hieraus hat das BVerfG daher ausdrücklich die Pflicht des Staates zum Schutz jedes menschlichen Lebens statuiert, sodass dieser sich „schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen“ und es vor „rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“ habe.41 Auch gegenüber der Mutter besteht diese Pflicht,42 sodass das werdende Leben damit gerade nicht ihrer freien Verfü- gungsgewalt unterliegt.43

Nicht zu verkennen ist die geringere Strafdrohung des § 218 (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) im Vergleich zu § 212 (nicht unter fünf Jahre). Dies wird nicht mit der unterschiedlichen Wertigkeit begründet, sondern mit der Not- wendigkeit eines Ausgleichs der objektiven Interessenkollision, in die Mutter und das Ungeborene aufgrund ihrer naturgegebenen Verbindung - einer „Zweiheit in Einheit“44 - geraten können.45 Durch diese intensive Verbindung soll auch die Konfliktsituation der Schwangeren zu einer Minderung des per- sonalen Handlungsunwerts führen.46 Es wird somit von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit ausgegangen, wohingegen die Interessen der Mutter und des Kindes unterschiedlicher Bewertung unterliegen.47 Die „Zweiheit in Einheit“ wird jedoch mit dem Fortschreiten der Lebensfähigkeit des Ungeborenen im- mer mehr in den Hintergrund gedrängt, wodurch auch logischerweise dem werdenden Leben eine höhere Schutzwürdigkeit zugebilligt werden muss. Demnach sollten vermehrt - berechtigte - Überlegungen geäußert werden, dass es nur folgerichtig wäre, ab dem Zeitpunkt der Lebensfähigkeit des Un- geborenen die Vorschriften über die Tötungsdelikte anzuwenden und dadurch auch die Ungleichbehandlung zwischen dem ungeborenen und geborenen Leben zu vermeiden.48

2. Kein Schutz bevölkerungspolitischer und staatlicher Interessen

Nicht mit dem Schutzgedanken der §§ 218 ff. vereinbar sind bevölkerungspolitische und staatliche Gesichtspunkte und Interessen,49 vor allem sind „Bestand und Lebenskraft des Volkes“ kein zu schützendes Rechtsgut.50 Ansonsten dürfte es keine Straffreiheit der Anwendung empfängnisverhütender Mittel und der freiwilligen Sterilisation geben; ferner sollen §§ 218 ff. als Beratungsmodell die Frau zwar zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, die Beratung ist jedoch ergebnisoffen gestaltet.51

3. Gesundheit und Entscheidungsfreiheit der Schwangeren

Umstritten ist dagegen, ob auch die Gesundheit der Schwangeren neben dem ungeborenen Leben Schutzgut der §§ 218 ff. ist.

Nach einer Auffassung wird auch die Gesundheit der Schwangeren als Schutzgut des § 218 angesehen.52 Dies wird vornehmlich damit begründet, dass § 218 sich primär gegen die mit einem Schwangerschaftsabbruch durch einen „Laienabtreiber“ verbundenen Gefahren richtet, da nur eine vom Arzt vorgenommene Abtreibung nach § 218a I Nr. 2 legal sein kann.53 Eine andere Auffassung möchte immerhin einen Schutzreflex zugunsten der Gesundheit der Schwangeren anerkennen.54 Dies wird zum einen damit be- gründet, dass die Schwangere bereits hinreichend durch die §§ 211 ff., 223 ff. geschützt sei.55 Ferner könne die Gesundheit der Schwangeren kein selbst- ständiges Schutzgut sein, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität durch einen Nichtarzt lediglich eine Folge aus der untrennba- ren Verbundenheit zwischen der Abtötung des Ungeborenen durch einen Lai- enabtreiber ist.56

Stellungnahme: Den Befürwortern kann insoweit zugestimmt werden, als dass der § 218 sich auch gegen Laienabtreiber richtet und nur ein ärztlich durchgeführter Abbruch legal sein kann. Das primäre Ziel ist dies aber nicht. Der Gesetzgeber wollte mit den §§ 218 ff. speziell das ungeborene Leben schützen. Dieses ist jedoch untrennbar mit der Mutter verbunden, sodass bei einer Abtreibung als Folge immer auch die Gesundheit der Schwangeren tan-giert sein wird. Die werdende Mutter ist aber hinreichend durch die §§ 211 ff.,223 ff. geschützt. Diese bieten ferner einen weitergehenden Schutz, der mit der stringenten Anwendung des § 218 als lex specialis faktisch ausgeschlos- sen wäre; damit auch insbesondere bezüglich des Verlustes der Fortpflan- zungsfähigkeit als mögliche und nicht seltene Folge eines Abbruchs (§ 226 I Nr. 1).57 Wäre die Gesundheit der Schwangeren eigenständiges Schutzgut des § 218, so wäre diese gegenüber dem werdenden Leben indes stark überprivi- legiert. Das noch ungeborene Kind kann sich freilich nicht auf den Schutz der §§ 211 ff., 223 ff. berufen, da dieser nur mit der Anerkennung des eingetrete- nen „Menschen“-Status, also dem Stadium der Geburt durch den von außen beginnenden Zugriff, gewährleistet werden kann.58 Es lässt sich jedenfalls nicht verleugnen, dass die Gesundheit der Schwangeren im § 218 eine Rolle spielt (§ 218 II 2 Nr. 2). Doch kann diese insgesamt nicht als ein eigenständi- ges Schutzgut angesehen werden, sondern als ein reflexhaft mitgeschütztes. Abschließend kann gesagt werden, dass der Streit eine rechtstheoretische Fra- ge darstellt,59 und die Gesundheitsinteressen der Schwangeren - ob primär oder reflexhaft - von beiden Auffassungen berücksichtigt werden.

Selbiges gilt auch für die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren, die ebenfalls nur reflexhaft mitgeschützt ist.60

IV. Gesetzliche Systematik der §§ 218 ff.

1. Allgemeines

Insgesamt werden drei zeitliche Phasen der Schwangerschaft von dem gelten- den Recht im Hinblick auf den Schutz des Ungeborenen unterschieden.61 Die erste Phase lässt sich aus dem § 218 I 2 folgern. Danach ist das werdende Leben in der Frühphase bis zum Abschluss der Nidation (etwa am 14. Tag nach der Befruchtung) ohne rechtlichen Schutz der §§ 218 ff.62 Bis zur Nida- tion wird die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle als Embryo vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an durch die Vorschriften des ESchG63 (§ 8 ESchG) geschützt.64

Die zweite Phase folgt aus dem § 218a I. Danach ist eine Abtreibung ohne eine Indikation straffrei, wenn sie von der Nidation bis zum Abschluss der zwölften Woche unter den darin genannten Voraussetzungen durchgeführt wird. Eine Rechtfertigung der Abtreibung sieht § 218a III - eine kriminologi-sche Indikation vorausgesetzt - ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vor.

Während der dritten Phase (§ 218 a II) ist ein Abbruch auch nach der zwölften Woche unter der medizinisch-sozialen Indikation rechtmäßig. Dieser kann somit grundsätzlich ggf. bis kurz vor der natürlichen Geburt vorgenommen werden.65

Das Gesamtgefüge der §§ 218 ff. ist insgesamt als grundsätzlicher Abbruchverbot mit abgestuften Strafffreistellungen zu verstehen.66

2. Strafbegründungsnorm

Dabei ist § 218 I 1 die Strafbegründungsnorm,67 die den Schwangerschaftsab- bruch grundsätzlich unter Strafe stellt. Eine Strafmilderung für den Abbruch durch die Schwangere selbst findet sich in Abs. 3. Die Handlung der Schwan- geren („Selbstabtreibung“) soll durch die Gewährung eines unter §§ 28 II, 29 fallenden persönlichen Strafmilderungsgrundes schuldmildernd berücksichtigt werden.68 Daraus resultiert, dass § 218 I 1 neben der Strafbarkeit des Ab- bruchs durch einen Dritten auch die der Schwangeren erfasst. In Abs. 2 sind besonders schwere Fälle geregelt, die als Regelbeispiele strafschärfend wir- ken. Abs. 4 regelt die Strafbarkeit des Versuchs und gleichzeitig die Straflo- sigkeit desselben für die Schwangere (§ 218 IV 2).

3. Strafbefreiungsgründe des § 218a

Im § 218a sind Strafbefreiungsgründe geregelt, wonach die Strafbarkeit der Schwangeren oder eines Dritten ausgeschlossen sein kann.

In Abs. 1 sind Voraussetzungen normiert, die den Tatbestand des § 218 ausschließen. In Abs. 2 und 3 finden sich - ausgestaltet als Rechtfertigungsgründe - rechtfertigende Indikationen: in Abs. 2 die medizinisch-soziale, und in Abs. 3 die kriminologische Indikation.69

Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 218a IV 1 - für die Vornah- me durch einen Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis nach Be- ratung durch eine dafür geeignete Beratungsstelle - gilt nach dem Wortlaut nur gegenüber der Schwangeren,70 und Satz 2 erlaubt ein Absehen von Strafe, wenn sie sich in „besonderer Bedrängnis“ befunden hat. Auch dieser gilt nur zu Gunsten der Schwangeren und schließt daher die übrigen an der Tat Betei- ligten aus.71

[...]


1 Paragrafen ohne Gesetzesangabe bezeichnen Normen des StGB.

2 Vgl. § 7 S. 1 Nr. 3 lit. b Hess. JAG.

3 Joachim Kardinal Meisner, in: Unser beschwiegener, täglicher Super-GAU, Christ & Welt Ausgabe 27/2011, abrufbar unter: http://www.christundwelt.de/detail/artikel/unser- beschwiegener-taeglicher-super-gau/, zuletzt abgerufen am 26.01.2011.

4 Joachim Kardinal Meisner, geboren 1933 in Breslau, ist seit 1989 Erzbischof von Köln.

5 Fischer, Vor § 218 Rn. 3.

6 BVerfGE 39, 1, 35 f.

7 Ausführlich zu den einzelnen Grundmodellen Satzger, in: Jura 2008, 424, 425.

8 RGSt 61, 242.

9 RGSt 61, 242, 247; dazu Otto, in: Jura 1985, 298, 300 f.; Fischer, Vor § 218 Rn. 4.

10 Satzger, Jura 2008, 424, 426 bezeichnet dies als „repressives Indikationenmodell“.

11 S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 2.

12 Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 211.

13 BGBI. 1974 I S. 1297.

14 Rengier, BT II, § 11 Rn. 1.

15 BGBI. 1974 I S. 1297.

16 BGBI 1974 I S. 1297, 1298; A/W/H/H- Weber, § 5 Rn. 8.

17 von Behren, S. 421.

18 SK- Rudolphi/Rogall, Vor § 218 Rn. 10.

19 BVerfGE 39, 1 ff.

20 BVerfGE 39, 1, 1, 42.

21 BVerfGE 39, 1, 1, 43.

22 Fischer, Vor § 218 Rn. 4.

23 Satzger, Jura 2008, 424, 425.

24 Vgl. LK- Kröger, Vor §§ 218 ff. Rn. 12; Satzger, Jura 2008, 424, 425.

25 Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 213.

26 Schwangeren- und Familienhilfegesetz, BGBI. 1992 I S. 1398.

27 LK- Kröger, Vor §§ 218 ff. Rn. 15.

28 Maurach/ Schröder/Maiwald, BT, § 5 Rn. 22.

29 BVerfGE 88, 203 ff.

30 BVerfGE 88, 203, 255.

31 BVerfGE 88, 203, 207.

32 A/W/H/H- Weber, § 5 Rn. 13.

33 Vgl. hierzu Fischer, Vor § 218 Rn. 9.

34 Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, BGBI. 1995 I S. 1050.

35 Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 217.

36 Kindhäuser, BT I, § 6 Rn. 2.

37 Allg. Meinung, s. nur Fischer, Vor § 218 Rn. 2.

38 Spickhoff- Knauer/Brose, StGB 600 §§ 218-219 Rn. 2.

39 BVerfGE 39, 1, 37.

40 BVerfGE 39, 1, 41.

41 BVerfGE 39, 1, 42.

42 BVerfGE 39, 1, 42.

43 Vgl. Satzger, Jura 2008, 424, 425.

44 Vgl. BVerfGE 88, 203, 344.

45 S/S- Eser, Vor §§ 218 Rn. 9.

46 MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 38.

47 MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 38.

48 Hierzu Gropp, GA 2000, 1, 7 ff.; MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 38; Satzger, Jura 2008, 424, 427.

49 LK- Kröger, Vor §§ 218 ff. Rn. 26; S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 13; MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 43.

50 S/S-Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 13; Joecks, Vor § 218 Rn. 4; anders noch BGHSt 18, 283, 285 f.

51 MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 43.

52 S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 12; Joecks, Vor § 218 Rn. 3; Kindhäuser, BT I, § 6 Rn. 4; offen gelassen von Lackner/ Kühl, § 218 Rn. 1.

53 S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 12.

54 Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 224; SK- Rudolphi/Rogall, Vor § 218 Rn. 58; Gössel/Dölling, BT 1, § 8 Rn. 6; Satzger, Jura 2008, 424, 425; Spickhoff- Knauer/Brose, StGB 600 §§ 218- 219 Rn. 2.

55 Gössel/Dölling, BT 1, § 8 Rn. 6.

56 Satzger, Jura 2008, 424, 425.

57 So auch Gössel/Dölling, BT 1, § 8 Rn. 6.

58 Roxin/Schroth- Merkel, S. 317.

59 Lackner/ Kühl, § 218 Rn. 1.

60 So auch Gössel/Dölling, BT 1, § 8 Rn. 6; Satzger, Jura 2008, 424, 425; a.A. A/W/H/H- Weber, § 5 Rn. 21; S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 12; MK- Gropp, Vor §§ 218 ff. Rn. 41.

61 Übersicht bei Roxin/Schroth- Merkel, S. 307.

62 Vgl. S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 15.

63 Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 mit Änderung vom 21.11.2011.

64 Joecks, § 218 Rn. 1.

65 Roxin/Schroth- Merkel, S. 307.

66 S/S- Eser, Vor §§ 218 ff. Rn. 14.

67 Joecks, Vor § 218 Rn. 7.

68 Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 221.

69 Rengier, BT II, § 11 Rn. 27.

70 Maurach/ Schroeder/Maiwald, BT, § 6 Rn. 55.

71 Lackner/ Kühl, § 218a Rn. 24 a.E.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Der Schwangerschaftsabbruch aus juristischer Sicht
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Medizinstrafrecht
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
2012
Páginas
36
No. de catálogo
V263699
ISBN (Ebook)
9783656526704
ISBN (Libro)
9783656533511
Tamaño de fichero
522 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Abtreibung, Abort, § 218 StGB, Medizinstrafrecht
Citar trabajo
Alexander Hahn (Autor), 2012, Der Schwangerschaftsabbruch aus juristischer Sicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263699

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