Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Aufklärungsverschulden beim Vertrieb von Unternehmensbeteiligungen


Essai, 2013

16 Pages


Extrait


Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Aufklärungsverschulden beim Vertrieb von Unternehmensbeteiligungen

Einleitung

Die erheblichen Renditeversprechen bei Unternehmensbeteiligungen führten dazu, dass immer mehr Anleger in geschlossene Immobilienfonds und in venture-capital- Gesellschaften investierten, was eine erhebliche Herausforderung für die deutsche Rechtsprechung darstellt, wenn das jeweilige Anlageziel nicht erreicht werden konnte.

1. Anlagefonds, wie insbesondere Immobilienfonds

Vor allem aus steuerlichen Gründen wurde in Deutschland die so genannte Publikumsgesellschaft in Form einer BGB Gesellschaft oder am häufigsten einer KG zum Zwecke der Kapitalsammlung gebildet.

Sie ist dazu konzipiert, zahlreichen Kapitalanlegern als nicht miteinander verbundener Gesellschafter den Beitritt zu verschaffen, z.B. an den Immobilienfonds (Wagner/von Heymann, Umgang mit notleidenden Immobilienfonds, WM 2003, 2232, 2257).

Das Bedürfnis nach flexibleren Gestaltungsformen zur Einsammlung von Risikokapital verdrängte sogar die bis dorthin weit verbreitete Aktiengesellschaft als kapitalgesellschaftliche Großorganisation.

Denn das Aktienrecht bietet den Gründern zwar einerseits eine durchnormierte, andererseits aber starre Rechtsform für ein konsolidiertes Dauergebilde mit kapitalmarktfähigen Anteilen , wohingegen die Publikumspersonengesellschaft besser geeignet ist, - da flexibler-, Risikokapital kurzfristig einzusammeln.

Aus diesem Grunde nimmt man sogar an, dass die Publikumspersonengesellschaft nur deshalb so häufig anzutreffen ist, da das Aktienrecht durch dessen Perfektionierung über ein Jahrhundert hinweg zu unbeweglich geworden ist.

Auch das Gesetz zur Einführung der kleinen Aktiengesellschaft und deren Deregulierung am 2.8.1994 hat offensichtlich daran nicht viel geändert (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 57 I,1).

Zudem hat die Möglichkeit, negative Kapitalanteile zur Einkommensminderung, sowie die Verlustzuweisungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne geltend machen zu können, zu der Vielzahl dieser Gesellschaftsform geführt.

Aber auch nicht die Einführung der §§ 15 a EStG, wonach diese steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeit eingeschränkt wurde, hat nicht zum Aussterben dieser Gesellschaftsform auf absehbare Zeit geführt.

Die Flexibilität dieser Gesellschaftsform im Vergleich zur Aktiengesellschaft wurde von der Abschreibungsbranche leider auch missbraucht und hat einen erheblichen Schaden bei den Anlegern und für den Rechtsverkehr verursacht (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 57 I ,1).

Diese kapitalmarktwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland führte zu flächendeckenden Verkäufen z.B. von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds , aber auch zu einer Flut von Kapitalanlageprozessen.

Diese für die bis dorthin für den durchschnittlichen Anleger unbekannten Produkte erforderten naturgemäß eine besonders umfangreiche Aufklärung, was zunächst mangels vorhandener Gesetze und Vorschriften in Deutschland von den Verkäufern dieser Produkte beim Vertrieb nicht geboten wurde.

Dieser Umstand zwang die Rechtsprechung zur Fortbildung des bestehenden Rechts. Hierzu grundlegende Beispiele aus der Rechtsprechung:

a) Anforderung an die ordnungsgemäße Aufklärung

Zur Haftung bei der bloßen Anlagevermittlung wurde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt, dass im Rahmen einer Anlagevermittlung stillschweigend zwischen den Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH III ZR 122/05, NJW-RR 2007,348).

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Vermittler zugleich Repräsentant eines Unternehmens ist, für das er die Vermittlung betreibt (BGH III ZR 193/05, NJW 2007,1003).

Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu einer richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH III ZR 25/91; NJW-RR 2000,998; BGH III ZR 381/02, RNJW-RR 2003, 1006).

Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung in Anspruch, so trägt er aber für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast (BGH III ZR 205/05, NJW-RR 2006,1345).

Vertreibt der Vermittler die Anlage durch Übergabe eines Prospekts, so muss er dennoch im Rahmen der Plausibilitätsprüfung überprüfen, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt abgibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (BGH III ZR 62/99; BGHZ 158,110).

Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, den Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung beim Vertragsanbahnungsgesprächs einen Prospekt über die Kapitalanlage zu überreichen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (NJW-RR 2007, 1692).

Ein Anlagevermittler darf eine Anlage nicht als „sicher“ bezeichnen, wenn sie bei der Kapitalanlagegesellschaft in das Risikoprofil „gewinnorientiert“ oder „risikobewusst“ fällt (NJW -RR 2007,348).

Ein Vermittler darf die Risiken nicht abweichend von einem Emissionsprospekt darstellen und mit seinen Erklärungen ein Bild darstellen, das die Hinweise im Prospekt wirkungslos machen (NJW-RR 2007, 1690).

Der Anlagevermittler haftet natürlich auch, wenn er über die Sicherheit und die Rentierlichkeit des betreffenden Fonds falsche Angaben macht und und es zulässt, dass der Anleger in vom Vermittler vorbereiteten Zeichnungsantrag an die Kapitalanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet werden kann (NZG 2008,117).

Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig- anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne- ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich (BGH III ZR 74/08).

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Aufklärungsverschulden beim Vertrieb von Unternehmensbeteiligungen
Auteur
Année
2013
Pages
16
N° de catalogue
V264407
ISBN (ebook)
9783656536895
ISBN (Livre)
9783656537441
Taille d'un fichier
404 KB
Langue
allemand
Mots clés
entwicklung, rechtsprechung, aufklärungsverschulden, vertrieb, unternehmensbeteiligungen
Citation du texte
Dr. Lieselotte Brucklacher (Auteur), 2013, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Aufklärungsverschulden beim Vertrieb von Unternehmensbeteiligungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264407

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