Institutionelle Erziehungsberatung


Term Paper, 2013

26 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Einführung

1. Einblick in das Handlungs- und Arbeitsfeld
1.1. Kinder- und Jugendhilfe als Arbeitsfeld der sozialen Arbeit
1.2. Hilfe zur Erziehung
1.3. Familien- beziehungsweise Erziehungsberatungsstelle

2. Geschichtliche Entwicklung und Entstehung der Familien- und Erziehungsberatung
2.1. Erziehungs- und Familienberatung zu Beginn des 20. Jahrhunderts
2.2. Erziehungsberatung im Nationalsozialismus
2.3. Erziehungsberatung in der Nachkriegszeit und deren späterer Verlauf
2.4. Statistische Entwicklung

3. Gegenwärtiger Stand
3.1. Organisation und Struktur
3.1.1. Konzeption
3.1.2. Träger
3.1.3. Organisatorische Zuordnung
3.1.4. Finanzierung

4. Benötigte Kompetenzen in der Erziehungs- und Familienberatung, im Kontext mit der Sozialen Arbeit
4.1. Selbstkompetenz
4.2. Handlungskompetenzen
4.2.1. Sozialkompetenz
4.2.2. Methodenkompetenz
4.2.3. Fachkompetenz
4.3. Systemisch, ressourcenorientierte Methode vs. Herangehensweise

5. Zusammenfassung und Reflektion

6. Literaturverzeichnis

Einleitung

Aktuell werden Erziehungsberatungsstellen immer öfter von hilfesuchenden Eltern oder auch Kindern beziehungsweise Jugendlichen aufgesucht. Es ergeben sich für Eltern und Kinder durchaus stark belastende Situationen in den einzelnen System, wie zum Beispiel im Familiären System. Diese Belastungen scheinen bedingt durch schwierig gewordene Lebensbedingungen und Strukturveränderungen. Meist findet die Familie beziehungsweise der/ die Klient/ in aus diesen Situationen alleine keinen Ausweg und bedarf bei der Bewältigung oder Lösung ihrer prekären Situation professionelle Unterstützung. Auf Grunde dessen, soll in der vorliegenden Hausarbeit das Handlungsfeld der „institutionellen Familien- und Erziehungsberatung“, unter Einbezug des Arbeitsfeldes der Kinder und Jugendhilfe näher erläutert werden. Dabei ist das Handlungsfeld nicht separat zu betrachten, sondern im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. Schlussendlich soll am Ende dieser Hausarbeit folgende Fragestellung beantwortet werden.

„Welche Bedeutung hat die Beratung beziehungsweise institutionelle Erziehungsberatung für die Soziale Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe? Desweiteren soll ausgearbeitet werden, welche vorrangigen Kompetenzen ausschlaggebend für eine gute Beratung, seitens des/der Sozialarbeiters/in sind.“

Aus diesem Grunde werden in dieser Arbeit unteranderem die geschichtlichen Aspekte und die benötigten Handlungskompetenzen der institutionellen Erziehungsberatung thematisiert. Außerdem wird auf die Organisation des Handlungsfeldes, im Bezug auf die Trägerstrukturen eingegangen. Dabei soll am Ende dieser Arbeit ein ganzheitlicher Einblick in das Handlungs- und Arbeitsfeld gewonnen werden.

1. Einblick in das Handlungs- und Arbeitsfeld

Im Folgenden soll ein Einblick in das Handlungs- beziehungsweise Arbeitsfeldes gewährt werden. Hierfür ist es von Nöten, zum einen die Kinder- und Jugendhilfe zu erläutern und zum anderen auf die Hilfe zur Erziehung im Kontext der Erziehungs- und Familienberatung einzugehen. Am Ende dieses Abschnittes soll deutlich werden, in wie weit die eben genannten Aspekt miteinander kooperieren, beziehungsweise sich ergänzen.

1.1. Kinder- und Jugendhilfe als Arbeitsfeld der sozialen Arbeit

Die Erziehungs- und Familienberatung ist ein Teil des Arbeitsfeldes der Kinder- und Jugendhilfe und soll nun zunächst einmal fokussiert werden. Dem dienlich soll zum Einstieg zunächst im Allgemeinen die Kinder- und Jugendhilfe definiert werden. Anschließend wird auf die juristische Grundlage eingegangen und deren geschichtliche Entwicklung näher erläutert.

Eine allumfassende Definition der Begrifflichkeit „Kinder- und Jungendhilfe“ gibt es bis heute nicht. Dies liegt vor allem an der Vielschichtigkeit des Begriffs und an der Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis. Jedoch gibt es eine sehr umfangreiche Definition von Erwin Jordan. Er beschreibt die „Jugendhilfe als einen Ausschnitt der Sozialpädagogik. Sie richtet sich an Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Für die Jugendhilfe gilt es, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, durch Soziale Arbeit Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, sowie Sorge zu tragen für positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt. Jugendhilfe umfasst demnach allgemein fördernde, direkt helfende und politische Aufgabenbereiche.“(Jordan, 2005, S.12).

Juristisch gesehen umfasst die Kinder- und Jugendhilfe, derzeit laut SGBVIII die Gesamtheit aller Leistungen, welche zur Erziehung, Bildung und Entwicklung eines Jugendlichen und Kindes gewährleistet werden. Ziel dabei ist die Herausbildung beziehungsweise die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Fegert & Schrapper, 2004, S.49). Im achten Sozialgesetzbuch beziehungsweise im KJHG wird auf die elementaren Inhalte der praktischen Kinder- und Jugendhilfe eingegangen. Dabei dienen diese Inhalte oder auch Rechtsgrundlagen als Rahmenbedingungen und Leitlinien in der praktischen Kinder- und Jugendhilfe. Wie jedes Gesetz hat auch das SGBVIII beziehungsweise die gesetzliche Kinder- und Jugendhilfe seine Geschichte. Das erste Gesetz im Rahmen der damaligen Kinder- und Jugendhilfe, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wurde im Jahre 1924 verabschiedet (Jordan & Sengling, 2004 S. 66-67). Später wurde, im Jahre 1990, das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferecht (KJHG= Kinder und Jugendhilfegesetz) verabschiedet und das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) abgelöst. Dabei enthielt der Artikel 1, des KJHG das SGBVIII. Dieses ist 1990 in Westdeutschland und 1991 in Ostdeutschland in Kraft getreten (Hundsalz, 1995, S.58). Im Oktober 2005 wurde das SGBVIII mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) umfangreich verändert. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) in Kraft getreten und mit Ihm ist das Gesetz zu Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) erschaffen worden. Zugleich sind eine Vielzahl von Änderungen am SGBVIII vorgenommen worden. Auf die jeweiligen Gesetze wird an anderer Stelle noch genauer eingegangen.

Für diese Arbeit ist vor allem das KJHG beziehungsweise SGBVIII von hoher Relevanz.

1.2. Hilfe zur Erziehung

Die Hilfe zur Erziehung ist nach §2 Abs.2 Nr.4 SGBVIII eine Leistung der Jugendhilfe. Im Detail sind die einzelnen Leistungen und die Zugangsvoraussetzungen in den §§27 bis 35 des achten Sozialgesetzbuch geregelt. Explizit beinhaltet die Hilfe zur Erziehung Familien unterstützende, Familien ergänzende (Jordan, 2005, S.165) beziehungsweise Familien ersetzende Maßnahmen mit dem Ziel der Sicherstellung einer positiv verlaufenden Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen (Jungbauer, 2009, S.164). Gegenständlich beinhaltet die Hilfe zur Erziehung einen Rechtsanspruch für Eltern. Denn in Anlehnung an §27 SGBVIII haben Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und Notwendig ist. Im Allgemeinen umfasst die Hilfe zur Erziehung sowohl ambulante Hilfen (z.B. Erziehungsberatung) als auch Teilstationäre Angebote (z.B. Tagesgruppen) und stationäre Hilfen (Vollzeitpflege beziehungsweise Heimerziehung). Damit eine bestimmte Hilfe gewährt werden kann, bedarf es einer Hilfeplanung nach Maßgabe des §36 KJHG/SGBVIII. Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens wird die Situation der Kinder, der Jugendlichen und der Familie analysiert, der Bedarf der Hilfe festgestellt und in Abstimmung mit dem Klienten und weiteren Fachkräften die geeignete Hilfe eingesetzt (Spitzl, Kretschmer & Schwarz, 2003.S.7). Dabei hat vor allem die Abstimmung mit dem Klienten einen hohen Stellenwert und wird aus diesem Grund ausdrücklich im §36 Abs.1 S.3 &4 SGBVIII geregelt.

1.3. Erziehungsberatungsstelle

Die Erziehungsberatungsstelle ist ein niederschwelliges Angebot der Kinder- und Jugendhilfe in Anbindung an die Hilfe zur Erziehung. Dabei zielt diese Form von Hilfe darauf ab, Personensorgeberechtigte in Ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und eine dem Wohl des Kindes dienliche Erziehung zu gewährleisten (Hundsalz, 1995, S.15). Ratsuchende wie zum Beispiel Eltern, Lehrer oder Kinder beziehungsweise Jugendlichen sollen sich direkt an eine Beratungsstelle vor Ort wenden können, ohne das für diese Kosten entstehen (Jungbauer, 2009, S.164).

Im Gegensatz zu anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzen niederschwellige Angebote keine Hilfeplanung voraus, wodurch der Zugang enorm vereinfacht ist.

2. Geschichtliche Entwicklung und Entstehung der Familien- und Erziehungsberatung

Die Entwicklung der Familien- und Erziehungsberatung ist nicht alleine in einer zeitlichen Abfolge zu betrachten. Sie ist vielmehr im historischen und juristischen Kontext zu betrachten. Schlussendlich ist die Entwicklung von gesellschaftlichen und politischen Faktoren beeinflusst worden (Hundsalz, 1995, S.21). Auf die jeweilige Entwicklung wird in den folgenden Abschnitten eingegangen.

2.1. Erziehungs- und Familienberatung zu Beginn des 20. Jahrhunderts

Der Ursprung der Erziehungs- und Familienberatung ist auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurückzuführen. Die erste Erziehungs- beziehungsweise Familienberatung wurde nach Buj im Jahre 1906 im Fürstenheim, mit dem Namen Medico-pädagogische Poliklinik für Kinderforschung, Erziehungsberatung und ärztliche Behandlung, in Berlin gegründet (Hundsalz, 1995, S.22). Jedoch ist diese Jahresangabe mehr oder weniger umstritten, wie andere Autoren zum Beispiel Presting nach Stutte, in „Hundsalz (1995, S.22) anmerken. Demnach wird die Gründung der ersten Beratungsstelle auf das Jahr 1903 zurück datiert, in dem die heilpädagogische Beratungsstelle von Cimbal in Hamburg gegründet wurde. Über die Konzeption und die Funktion der ersten Beratungsstelle ist bis heute leider wenig bekannt (Zander & Knorr, 2003, S.16). Gewiss jedoch ist, dass die Beratung punktuelle Initiativen waren, mit Sprechstundencharakter (Zander & Knorr, 2003, S.16). Trotzdem entwickelte sich der Aufbau der Erziehungsberatungsstellen sehr rasch (Hundsalz, 1995, S.23). Dieses wird mit einer Bestimmung im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz in Zusammenhang gebracht. Denn der §4 Abs.1 RJWG besagt „Aufgaben des Jugendamts ist ferner, Einrichtungen […] anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen für:

1. Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen […]“

Somit wurde eindeutig dem Jugendamt auferlegt, Beratungsstellen zu fördern und auch zu schaffen, um eine Beratung in Angelegenheiten von Jugendlichen zu gewährleisten. Neben der juristischen Entwicklung gibt es eine weitere Entwicklung von fundamentalistischer Bedeutung für die Erziehungsberatungsstellen.

Bekanntermaßen war der Beginn des 20. Jahrhunderts geprägt von großem Interesse an der Psychologie. Schließlich wurde eine Vielzahl von neuen psychologischen Theorien und Methoden entwickelt. Dabei ist die wohl bekannteste und zugleich provokanteste Theorie die Psychosexuelle Theorie von Siegmund Freud (Hobmaier et. all, 2008, S.101), welche im weiteren Verlauf von Theoretikern wie Erik Erikson Homburger reformiert wurden. Freud bestimmte drei Persönlichkeitsinstanzen das ES (Lustprinzip), das ICH (Realitätsprinzip) und das ÜBER-ICH (Moralitätsprinzip) (Hobmaier et. all, 2008, S.107). Diese Instanzen sind für die gesunde, beziehungsweise ungesunde Persönlichkeit verantwortlich (Hobmaier et. all, 2008, S.108). Desweiteren nimmt er an, dass die Quelle der Triebenergien angeboren ist (Hobmaier et. all, 2008, S.117). Er betrachtet die Entwicklung des Menschen vom Säuglingsalter bis hin zum Erwachsenenalter im Hinblick auf die Triebwünsche des Individuums und dessen sexuelles Erleben. Weiterhin geht er davon aus, dass die Sexualität bereits vom ersten Lebenstag an vorhanden ist (Hobmaier et. all, 2008, S.117). Freud benannte vier frühkindliche Phasen und eine präpubertäre Phase der sexuellen Entwicklung, die orale Phase, die anale Phase, die phallische Phase, die Latenzphase und die Genitale Phase. Ist eine Phase abgeschlossen, verschwindet die verinnerlichte Verhaltensweise nicht, sondern beeinflusst den Verlauf der nächsten Phase. Erikson entwickelte die von Freud erstellten Phasen weiter, beziehungsweise reformierte sie. Dabei beschreibt er die Ich-Entwicklung, in der das Individuum sich selbst und eine Orientierung zu seiner sozialen Umwelt findet. In jeder seiner acht entwickelten Phasen beschreibt Erikson ein Gegensatzpaar, beziehungsweise eine Krise, welche sowohl positiv als auch negativ bewältigt werden kann. Nach jeder Krise folgt eine Neue. Außerdem bauen alle Phasen aufeinander auf und reichen bis in das hohe Erwachsenenalter. Dieses Interesse sei nach Plass (o.D., S.33) förderlich für die Entwicklung der Erziehungsberatung gewesen. Desweitern wurden in der wissenschaftlichen Psychologie und Pädagogik Konzepte entwickelt, mit deren Hilfe die Kindheit in Entwicklungsabschnitte und damit verbundene individuelle Gesetzmäßigkeiten untergliedert werden konnte. Durch diese Ausdifferenzierung entwickelte sich die Konzentration, auf den kindlichen Entwicklungsverlauf (Plass, o.D., S.33).

[...]

Excerpt out of 26 pages

Details

Title
Institutionelle Erziehungsberatung
College
University of Applied Sciences Dortmund
Grade
1,3
Author
Year
2013
Pages
26
Catalog Number
V264797
ISBN (eBook)
9783656540700
ISBN (Book)
9783656543107
File size
579 KB
Language
German
Keywords
institutionelle, erziehungsberatung
Quote paper
Jennifer Dietrich (Author), 2013, Institutionelle Erziehungsberatung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264797

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Institutionelle Erziehungsberatung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free