Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs mittels Reverse Charge


Bachelorarbeit, 2013

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklung und Aufgaben des Reverse Charge Systems
2.1. Die Funktionsweise von Reverse Charge und die Unterschiede zum österreichischen Mehrwertsteuersystem
2.2. Die Entwicklung des Reverse Charge Systems und dessen erfasste Leistungen im Umsatzsteuergesetz
2.2.1. Bauleistungen
2.2.2. Sicherungs-, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren
2.2.3. Gas- und Stromlieferungen
2.2.4. Katalogleistungen
2.2.5. Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen
2.2.6. Schrott-Umsatzsteuerverordnung
2.2.7. Emissionszertifikatehandel
2.2.8. Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise
2.3. Wegfall der Registrierungspflicht für Unternehmer
2.4. Rechnungsvoraussetzungen zum Vorsteuerabzug für Unternehmer

3. Begriff und Funktionsweise des Umsatzsteuerbetrugs
3.1. Karussellbetrug
3.1.1. Beschreibung des Karussellbetrugs und dessen Akteure
3.1.2. EuGH Entscheidungen im Zusammenhang mit Karussellbetrug
3.2. Umsatzsteuerbetrug und dessen quantitative Auswirkungen auf entgangene Steuer

4. Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs mittels Reverse Charge
4.1. Schnellreaktionsmechanismus und Ausnahmeregelungen
4.1.1. Funktionsweise des Schnellreaktionsmechanismus für europäische Mitgliedsstaaten
4.1.2. Änderungsantrag Österreichs zur Ausweitung des Reverse Charge Systems im B2B-Bereich
4.2. Zusammenfassende Meldung
4.3. Ausweitung bzw. genereller Umstieg auf Reverse Charge
4.3.1. Aktuelle Erklärung des Rates der Europäischen Union
4.3.2. Vorschläge zur Änderung des Mehrwertsteuersystems und zur Ausweitung des Reverse Charge Systems

5. Zusammenfassung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Karussellbetrug

Abbildung 2: Beispiel Karussellbetrug

1. Einleitung

In Österreich unterliegen sonstige Leistungen und Werklieferungen dem sogenannten Reverse Charge System, auch Übergang der Steuerschuld genannt. Dieses System wurde einerseits umgesetzt, um den ausländischen Unternehmen die Registrierungspflicht in Österreich zu ersparen und eine Vereinfachung zu erzielen. Andererseits wurden besonders in den letzten Jahren zu den eingangs erwähnten Leistungen auch laufend Lieferungen aufgenommen. Dadurch konnte der Umsatzsteuerbetrug massiv eingedämmt werden.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, das Reverse Charge System zu analysieren, die Systematik von Umsatzsteuerbetrug aufzudecken und einen Lösungsansatz für die Sicherung zukünftiger Abgaben herzustellen.

Aufgrund dieser Zielsetzung ergeben sich folgende Forschungsfragen:

-Wodurch unterscheidet sich das Reverse Charge System vom herkömmlichen Mehrwertsteuersystem?
-Welche Leistungen waren bei der Einführung des Reverse Charge Systems erfasst und welche Veränderungen wurden vorgenommen?
-Wie funktioniert Karussellbetrug?
-Was würde ein genereller Umstieg auf Reverse Charge im Hinblick auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Betrugsbekämpfung bringen?

Die wissenschaftliche Methode besteht ausschließlich aus Literaturrecherche.

Der Aufbau der Arbeit sieht folgendermaßen aus:

Im ersten Kapitel werden die Leistungen aufgezeigt, welche ursprünglich vom Reverse Charge System erfasst waren und jene Leistungen, welche zur Betrugsbekämpfung durch die Erweiterung ergänzt wurden.

Um das Problem der Abgabenhinterziehung zu erläutern, wird im zweiten Kapitel die Vorgehensweise beim Umsatzsteuerbetrug mittels Beispiel näher gebracht und die finanziellen Auswirkungen auf den Staat Österreich beleuchtet.

Im abschließenden Kapitel wird auf die Möglichkeit des Schnellreaktionsmechanismus eingegangen, um rasch auf Steuerhinterziehung reagieren zu können.

Weiters beschäftigt sich dieses Kapitel mit dem österreichischen Antrag zum generellen Reverse Charge System im B2B-Bereich. Dieser soll zeigen, wie ein erfolgreiches Szenario zur Betrugsbekämpfung aussehen könnte. Es soll auch veranschaulichen, dass in diesem Zusammenhang die Meldepflicht eine wichtige Rolle spielt.

2. Entwicklung und Aufgaben des Reverse Charge Systems

2.1. Die Funktionsweise von Reverse Charge und die Unterschiede zum österreichischen Mehrwertsteuersystem

Seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 gibt es das neue UStG (vgl. Berger 2008, S. 39). Ein großes Merkmal ist hierbei die fraktionierte Zahlung (vgl. Berger 2010, S. 987f). Das System wird auch Allphasen-netto-System mit Vorsteuerabzug genannt (vgl. Kindl 2009, S. 57). Das bedeutet, dass die USt immer vom Nettowert der Ware berechnet wird (vgl. Berger 2010, S. 987f). Der veräußernde Unternehmer führt dabei die USt an das Finanzamt ab und der erwerbende Unternehmer darf sich diese als VSt abziehen (vgl. Berger 2010, S. 987f). Im Endeffekt versteuert jeder Unternehmer den Mehrwert, der sich durch die Veräußerung der Leistung ergibt (vgl. Berger 2010, S. 987f).

Ziel der USt ist es, Umsatzsteuerneutralität innerhalb der Unternehmerkette zu gewährleisten und im Endeffekt soll der Verbraucher mit der MwSt belastet werden (vgl. Twardosz 2008, S. 12). Dieser Verbrauchsteuercharakter kommt gerade bei der Empfängerortbesteuerung hervor und zeigt, dass dort besteuert werden soll, wo auch die vorgelagerte Leistung in die Endleistung einfließt (vgl. Mattes 2002, S. 359).

Das RCS gibt es seit dem 1.1.1995 und es baut auf folgender Systematik auf (vgl. Melhardt 2008, S. 273). Wenn ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte im Inland eine sonstige Leistung oder Werklieferung an einen Unternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 1 und § 3a Abs. 5 Z 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG ist, mit Sitz im Inland ausführt, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2601b). Ausgenommen von den sonstigen Leistungen ist die entgeltliche Benützung von Bundesstraßen (vgl. Melhardt/Tumpel 2012, § 19 Rz 26). Ausschlaggebend für die Feststellung, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, ist keinesfalls der Besitz einer österreichischen UID-Nummer (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2601b). Es ist vielmehr wesentlich, ob sein wirtschaftliches Tun im Ausland liegt und er im Inland keine Betriebsstätte betreibt, die an der Leistungserstellung mitwirkt (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2601b). Weiters wird auch auf § 29 BAO verwiesen, und nach dieser Bestimmung darf der Unternehmer über keinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen (vgl. Mattes 2002b, S. 390). Der leistende Unternehmer schuldet die Steuer nicht, haftet aber für diese (vgl. Ruppe/Achatz 2011, § 19 Rz 36).

Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein Gegenstand des Auftragsgebers gemäß § 3 Abs. 4 UStG an einen Unternehmer übergeben wird und dieser wesentliche Hauptstoffe verwendet, um die Lieferung fertigzustellen (vgl. Melhardt 2013a, Rz 391f).

Eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (§ 3a Abs. 1 UStG). Charakterisiert wird die sonstige Leistung durch ein positives Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. Melhardt/Tumpel 2012, § 3a Rz 5; § 3a Abs. 1 UStG).

Bei der Fakturierung wird beim B2B netto fakturiert, also ohne USt und im B2C brutto fakturiert, also inklusive USt (vgl. Satzinger 2011, S. 104).

Beim RC findet kein Zahlungsvorgang statt (vgl. Twardosz 2008, S. 12). Tatsächlich steht der Vorsteuerabzug dem Unternehmer im gleichen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu (vgl. Twardosz 2008, S. 12). Daher wird die VSt mit der USt saldiert und die Zahllast ergibt insgesamt Null (vgl. Kindl 2009, S. 136).

2.2. Die Entwicklung des Reverse Charge Systems und dessen erfasste Leistungen im Umsatzsteuergesetz

2.2.1. Bauleistungen

Im Jahr 2002 wurden durch das 2. AbgÄG die Bauleistungen im § 19 Abs. 1a UStG hinzugefügt (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2602c). Darunter versteht man die Herstellung, Beseitigung, Überlassung von Arbeitskräften, wenn diese Bauleistungen erbringen, und die Reinigung von Bauwerken (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2602c).

Mit 1. Jänner 2011 wurden die Bauleistungen präzisiert (vgl. Melhardt 2013b, S. 327). Im Zuge dessen gelten Reinigungen im Zusammenhang mit Gebäuden ebenfalls zu den RC-Leistungen (vgl. Haslinger 2012, S. 85). Davon sind z.B. die Reinigung von Fassaden, Straßen und Schwimmbädern erfasst, die zum Gebäude dazugehören (vgl. Haslinger 2012, S. 85). Jedoch gehört die Betreuung von Grünanlagen und die Reinigung von Textilien im Hotelbetrieb nicht zu den Bauleistungen, da diese nicht direkt mit dem Gebäude im Zusammenhang stehen (vgl. Haslinger 2012, S. 85).

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es, wenn die Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der ebenfalls beauftragt wurde eine Bauleistung durchzuführen oder im Rahmen seines Unternehmens Bauleistungen ausführt (vgl. Weinzierl 2011a, S. 16).

2.2.2. Sicherungs-, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren

Seit 1.1.2005 kommt bei Sicherungs-, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren das RCS ebenfalls zur Anwendung (vgl. Melhardt 2013b, S. 327). Besonders im Bankenbereich wird § 19 Abs. 1b UStG angewendet (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2603). Zum Beispiel wird bei einem Sicherungseigentum das RCS bei der Lieferung des Grundstücks vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer verwendet (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2603).

2.2.3. Gas- und Stromlieferungen

Im § 19 Abs. 1c UStG wird geregelt, dass Gas- und Stromlieferungen dem RCS unterliegen, wenn der Leistungserbringer in Österreich nicht ansässig ist und der Empfänger zur MwSt in Österreich erfasst ist (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2604d).

2.2.4. Katalogleistungen

Mit Beginn 2004 wurden die Katalogleistungen gemäß § 3a Abs. 10 UStG ausgeweitet und somit alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen vom RCS erfasst (vgl. Gratzl 2004, S. 355).

2.2.5. Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen

Im § 19 Abs. 1d UStG wird geregelt, dass der Bundesminister für Finanzen befugt ist, bei Steuerhinterziehung bestimmter Umsätze einer Branche das RCS zu erweitern. Dies kann dann mittels Verordnung umgesetzt werden (vgl. Hirschler et al 2012, S. 501f).

2.2.6. Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Bei Entsorgungsleistungen, Bruchgold und anderen Edelmetallen wurde die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen angewandt und die sogenannte Schrott-USt-VO eingeführt (USt-VO 2007, Nr. 2007/129). Die Entsorgung beinhaltet die Weitverarbeitung von Altstoffen wie z.B. Altglas, Metalldosen und Altpapier (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2605). Unter Entsorgung wird nur das Sortieren, Zerschneiden oder Pressen verstanden (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2605).

Unter Bruchgold versteht man Goldschmuck, welcher beschädigt, nicht mehr zeitgemäß und somit am Markt nicht als Schmuck, sondern nur als Scheidgut verkauft werden kann (vgl. Haslinger 2012, S. 85). Der ursprüngliche Zweck kann nicht mehr erfüllt werden und gilt daher als Bruchgold (vgl. Haslinger 2012, S. 85).

2.2.7. Emissionszertifikatehandel

Die Emissionszertifikate wurden aufgrund des Kyoto-Protokolls zur Senkung der Treibhausgase ins Leben gerufen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek 2011, § 19 Abs. 1e Rz 1). Am 9.12.2009 schätzte die Polizeibehörde EUROPOL 90% der Emissionszertifikat-Umsätze als betrügerische ein (vgl. Satzinger 2011, S. 148). Am 1.7.2010 kam es zur Erweiterung des RCS (vgl. Melhardt 2013, S. 327). In der EU wurde ein Schaden von 5 Mrd. Euro durch Karussellbetrug festgestellt (vgl. Killinger 2010, S. 655f). Durch die Änderung des AbgÄG wurde der beachtliche Umsatzsteuerbetrug beim Handel von Emissionszertifikaten durch § 19 Abs. 1e lit. a UStG verhindert (vgl. Killinger 2010, S. 655f; § 19 Abs. 1e lit. a UStG). Emissionszertifikate fielen zwar vor dem 1.1.2010 schon unter die Katalogleistungen und waren somit vom RCS erfasst (vgl. Killinger 2010, S. 655f). Durch die Erweiterung sind dadurch aber auch Leistungen zwischen inländischen Unternehmern inbegriffen (vgl. Killinger 2010, S. 655f). Die Maßnahme ist befristet bis 30.6.2015 und muss mindestens zwei Jahre aufrecht sein (vgl. Killinger 2010, S. 655f).

2.2.8. Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise

Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise dürfen nach Beschluss des Rates der Europäischen Kommission mit 22.11.2010 auf das RCS umgestellt werden (Gurtner et al 2011, S. 2). Tatsächlich kam es am 1.1.2012 mit § 19 Abs. 1e lit. b UStG zur Umsetzung dieses Beschlusses (vgl. Wallner et al 2012, S. 3; § 19 Abs. 1e lit. b UStG).

RC wird angewendet, wenn der Rechnungsbetrag 5.000 Euro überschreitet und die Lieferung, z.B. in die Unterposition „Telefone und zellulare Netzwerke der Kombinierten Nomenklatur“ fällt (vgl. Haslinger 2012, S. 86).

Um die Leistungen besser einordnen zu können, wurde die sogenannte Kombinierte Nomenklatur festgelegt (vgl. Haslinger 2012, S. 85). In dieser werden die Waren systematisch aufgelistet und können so leicht einem Zolltarif zugeordnet werden (vgl. Lehner 2012, S. 403).

Mikroprozessoren und elektronische Schaltungen fallen unter integrierte Schaltkreise (vgl. Wallner et al 2012, S. 3). Notebooks, Teile von Mobiltelefonen und USB-Sticks fallen nicht unter diese Regelung (vgl. Wallner et al 2012, S. 3). Beim Übergang der Steuerschuld ist nicht ausschlaggebend ob der Leistungsempfänger oder -erbringer im In- oder Ausland ansässig sind (vgl. Wallner et al 2012, S. 3).

Bei Zweifel, ob der Übergang der Steuerschuld zur Anwendung kommt, wird davon ausgegangen, dass das RCS angewendet wird (vgl. Haslinger 2012, S. 86). Eine Aufteilung der Rechnungsbeträge auf Teilrechnungen, die kleiner als 5.000 Euro hoch sind, ist nicht möglich (vgl. Haslinger 2012, S. 86). Es steht die einzelne Leistung im Vordergrund und deren Bemessungsgrundlage ist maßgeblich (vgl. Haslinger 2012, S. 86). Eine nachträgliche Verringerung des Entgelts ändert nichts an der ursprünglichen Anwendung des RCS und der Grenze von 5.000 Euro (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek 2011, § 19 Abs. 1e Rz 22). Bei Anzahlungsrechnungen ist die Bemessungsgrundlage der gesamten Lieferung maßgeblich (vgl. Weinzierl 2011b, S. 16).

Die Leistungen im § 19 Abs. 1a UStG, § 19 Abs. 1b UStG und der Schrott-UStVO werden auch dann angewendet, wenn der Leistungserbringer kein Ausländer ist (vgl. Kindl 2009, S. 140; § 19 Abs. 1a UStG; § 19 Abs. 1b UStG). Das gilt ebenfalls für § 19 Abs. 1d UStG und § 19 Abs. 1e UStG und wird durch Art. 199 MwStSystRL und Art. 199a MwStSystRL erlaubt (vgl. Ruppe/Achatz 2011, § 19 Rz 11, Rz 14−16; RL 2006/112/EG, Art. 199 und 199a; § 19 Abs. 1d UStG, § 19 Abs. 1e UStG).

2.3. Wegfall der Registrierungspflicht für Unternehmer

Grundsätzlich muss sich ein Unternehmer bei einer Warenlieferung innerhalb der EU im jeweiligen Mitgliedsstaat des liefernden Unternehmers registrieren lassen (vgl. Gratzl 2004, S. 355).

Das RCS sieht eine Vereinfachung für ausländische Unternehmer vor, weil die Registrierung für ausländische Unternehmer wegfällt (vgl. Mattes 2002a, S. 360). Das bedeutet auch eine Erleichterung für die Finanzbehörden in der Verwaltung der Registrierung (vgl. Hillek/Friedrich-Vache 2008, S. 254). Das heißt, dass bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die unter RC fallen, muss sich der ausländische Unternehmer nicht im Empfängerland registrieren lassen, da die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (vgl. Gratzl 2004, S. 355). Es besteht auch sonst keine Meldepflicht in diesem Zusammenhang (vgl. Gratzl 2004, S. 355). Dies gilt, wenn beispielsweise ein österreichischer Unternehmer an einen anderen EU-Unternehmer eine sonstige Leistung fakturiert (vgl. Gratzl 2004, S. 355).

2.4. Rechnungsvoraussetzungen zum Vorsteuerabzug für Unternehmer

Eine Rechnung, bei der der Übergang der Steuerschuld angewandt wird, muss mit dem Nettobetrag ausgestellt werden (vgl. Gratzl 2004, S. 355). Es darf auf dieser keine USt ausgewiesen werden (vgl. Gratzl 2004, S. 355). Wird auf der Rechnung trotzdem die MwSt angeführt, so wird diese vom Leistungserbringer gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldet (vgl. Melhardt 2013a, Rz 2602; § 11 Abs. 12 UStG). Eine Berichtigung der Rechnung ist natürlich jederzeit gemäß § 16 UStG möglich und wichtig (vgl. Twardosz 2008, S. 8; § 16 UStG).

Sollte die Korrektur nicht erfolgen und wurde eine RCS-Leistung mit ausländischer USt ausgestellt, so darf sich der österreichische Unternehmer diese nicht mittels Vorsteuerrückerstattung zurückholen (vgl. Twardosz 2008, S. 9). Das geht aus der Entscheidung im Fall „Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH“ des EuGH, C-35/05 hervor (vgl. Twardosz 2008, S. 9; EuGH, C-35/05).

Weiters muss die UID des Leistungsempfängers angegeben werden und der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (vgl. Hirschler et al 2012, S. 498). Bei Geschäften innerhalb der EU sind die UID-Nummern des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers bei RC-Leistungen zu verwenden (vgl. Meidinger-Baumann 2008, S. 17). Sind diese Rechnungsbestandteile nicht vorhanden oder wird keine Rechnung gelegt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer trotzdem (vgl. Weinzierl 2011a, S. 17).

Geprüft sollte die UID-Nummer durch das qualifizierte Bestätigungsverfahren, bei dem die Gültigkeit, Name und Adresse des Unternehmers rückgemeldet werden (vgl. Meidinger-Baumann 2008, S. 19). Diese Überprüfung kann über Finanz-Online durchgeführt werden und sollte bei jedem neuen Geschäftskontakt vorgenommen werden (vgl. Meidinger-Baumann 2008, S. 19). Der Vertrauensschutz spielt hier eine große Rolle, da später noch immer bewiesen werden kann, dass es sich zum Zeitpunkt der Abfrage um einen Unternehmer gehandelt hat (vgl. Meidinger-Baumann 2008, S. 19). Der Unternehmer kommt seiner Sorgfaltspflicht nach, wenn er eine Reisepasskopie und eine Unternehmereigenschaft-Bestätigung im Falle einer Betriebsprüfung aufbewahrt (vgl. Zach 2006, S. 142). Ergänzend sollte noch die Firmenbuchabfrage und eine Finanzamtsabfrage durchgeführt werden (vgl. Laudacher 2013, S. 203). Es sind immer die branchenüblichen Kontrollmaßnahmen zu verwenden und in Risikobranchen ist erhöhte Sensibilität an den Tag zu legen (vgl. Laudacher 2013, S. 204f).

Die Rechnungsausstellung für Leistungen, bei denen der Übergang der Steuerschuld erfolgt, unterliegt den Rechnungsausstellungsvorschriften des Mitgliedstaates in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat (vgl. Hirschler et al 2012, S. 476; RL 2010/45/EU, Art. 219a).

In einem früheren Vorschlag der Europäischen Kommission galten noch die Rechnungslegungspflichten des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsempfänger ansässig war (vgl. Hofer-Pfister 2009, S. 143).

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG ist der österreichische Unternehmer verpflichtet eine Rechnung auszustellen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird. Voraussetzung ist hierbei, dass das RCS angewendet wird und der österreichische Unternehmer im anderen Mitgliedstaat keine Betriebsstätte hat (§ 11 Abs. 1 UStG). Die Rechnung ist spätestens bis zum 15. des auf den Leistungsmonat folgenden Monat auszustellen. (vgl. Hirschler et al 2012, S. 497; Melhardt/Tumpel 2012, Art. 11 Rz 3).

Eine Rechnung muss folgende Bestandteile beinhalten (vgl. Melhardt/Tumpel 2012, § 11 Rz 31−85):

-Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
-Name und Anschrift des Leistungsempfängers
-UID-Nummer des leistenden Unternehmers
- UID-Nummer des Leistungsempfängers bei einer Entgelthöhe größer als 10.000 Euro
-Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung
-Leistungsdatum
-Entgelt
-Steuersatz
-Steuerbetrag
-Ausstellungsdatum
-Fortlaufende Rechnungsnummer

Fehlt ein Rechnungsbestandteil gemäß § 11 UStG, ist der Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. Twardosz 2008, S. 10).

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG sind elektronisch ausgestellte Rechnungen erlaubt, wenn der Leistungsempfänger diese Form der Ausstellung annimmt (§ 11 Abs. 2 UStG).

Rechnungen können in Form einer E-Mail, eines PDFs oder eine Textdatei sein (vgl. Hirschler et al 2012, S. 499). Eine elektronische Signatur ist keine zwingende Voraussetzung (vgl. Hirschler et al 2012, S. 499).

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs mittels Reverse Charge
Hochschule
FHWien der WKW  (Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
24
Katalognummer
V264857
ISBN (eBook)
9783656540847
ISBN (Buch)
9783656541790
Dateigröße
691 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerrecht, Reverse Charge, RCS, sonstige Leistung, RC
Arbeit zitieren
Kevin Nitsch (Autor:in), 2013, Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs mittels Reverse Charge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264857

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