Der Rechtsstatus der Kriegsgefangenen - zugleich zum Guantánamo Fall


Seminar Paper, 2004

33 Pages, Grade: 15


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Gliederungsverzeichnis

A. Einleitung und Fragestellung

B. Das Recht der Kriegsgefangenen vor neuen Herausforderungen
I. Bestandsaufnahme
1. Rechtsquellen und anwendbares Recht
a) Humanitäres Völkerrecht
b) Verhältnis zum internationalen Menschenrechtsschutz
2. Anwendungsbereich
3. Grundsätzliche Regelungen
II. Herausforderungen

C. Die Gefangenen von Guantánamo Bay: Rechtsstatus und Konsequenzen
I. Zusammensetzung der Gefangenen
II. Position der US-Regierung zum Status der Gefangenen
III. Der Status des Marinestützpunkts Guantánamo Bay
IV. Status und Rechte der Gefangenen
1. Humanitäres Völkerrecht
a) III. Genfer Abkommen von 1949
aa) Anwendbarkeit
(1) Vertragsbindung der Konfliktparteien
(2) Vorliegen eines erklärten Krieges
(3) Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts
(a) Der 11. September 2001 und der sog. „Krieg gegen den Terror“
(b) Rechtliche Bewertung
(4) Zwischenergebnis
bb) Kriegsgefangene
(1) Status
(a) Mitglieder von Streitkräften
(b) Mitglieder von anderen Gruppen
(aa) Zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehörend
(bb) Verantwortliche Person an der Spitze
(cc) Unterscheidungszeichen
(dd) Offentragen der Waffen
(ee) Einhaltung der Gesetze und Gebräuche des Krieges
(2) Rechte
(a) Allgemeiner Schutz, Internierung und Transport
(b) Auskunftspflicht und Befragungen
(c) Freilassung
cc) Personen mit zweifelhaftem Status
dd) Zwischenergebnis
b) IV. Genfer Abkommen von 1949
aa) Anwendbarkeit
bb) Zivilperson
(1) Status
(2) Rechte
cc) Zwischenergebnis
c) Völkerrechtlicher Mindestschutz des gemeinsamen Art. 3 GA I-IV
2. Internationale Menschenrechte
a) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
aa) Vertragsbindung und Anwendbarkeit
bb) Rechte
b) Zwischenergebnis

D. Schlussfolgerungen und Ausblick

Literaturverzeichnis

A. Einleitung und Fragestellung

Die Behandlung des in die Hand des Gegners gefallenen Kämpfers hat eine lange und wechselvolle Geschichte, von der man optimistisch annahm, dass sie aller Skepsis zum Trotz einen Fortschritt von der Barbarei zu Recht und Humanität aufweise.[1] Nachdem sich die Völkerrechtsordnung in den letzten Jahren, zuletzt im Zuge der Afghanistan und Irak-Kriege und des Kampfes gegen den weltweit agierenden Terrorismus, neuen Herausforderungen stellen muss, steht auch das Recht der Kriegsgefangenen vor einer Bewährungsprobe.[2] Angesichts der die Medien überflutenden Berichte und Anschuldigungen über Misshandlungen und Folterungen gefangen gehaltener Personen im Irak und in Guantánamo Bay stellt sich die Frage, ob der eingangs erwähnte Optimismus tatsächlich noch berechtigt ist und wie es um das Recht der Kriegsgefangenen bestellt ist.

In dieser Arbeit soll zunächst einführend das Recht der Kriegsgefangenen in seinen Grundzügen dargestellt und einige der Herausforderungen vor denen es steht angerissen werden (Teil B). Der Schwerpunkt liegt dann in der eingehenden Untersuchung des Falles „Guantánamo Bay“ mit dem Ziel, den Versuch einer Klärung des rechtlichen Status der dort festgehaltenen Personen zu unternehmen und die daraus folgenden Konsequenzen aufzuzeigen (Teil C).

B. Das Recht der Kriegsgefangenen vor neuen Herausforderungen

Zunächst in einer Bestandsaufnahme des geltenden Rechts erfolgen, um sodann die Herausforderungen denen sich dieses Recht derzeit stellen muss zu untersuchen.

I. Bestandsaufnahme

Zu erörtern welches Recht überhaupt auf „Kriegsgefangene“ anwendbar ist und unter welchen Voraussetzungen es zur Anwendung kommt. Anschließend wird auf einige grundsätzliche Regelungen eingegangen.

1. Rechtsquellen und anwendbares Recht

Das im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbare Recht besteht aus Vertragsrecht, Gewohnheitsrecht und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts. Ein Teilbereich dieses Rechts bilden die Schutznormen für von bewaffneten Konflikten betroffene Personen, das sog. humanitäre Völkerrecht, zu dem auch das Recht der Kriegsgefangenen gehört.[3] Daneben ist umstritten, ob auch die allgemeinen Regelungen der internationalen Menschenrechtsschutzsysteme Anwendung auf Kriegsgefangene finden (dazu in Teil B I 1 b).

a) Humanitäres Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen des Völkerrechts, die die Behandlung des einzelnen Menschen – Zivil- oder Militärperson, verwundet oder im Einsatz – in internationalen bewaffneten Konflikten regeln und seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.[4] Seinen Kern bilden die vier Genfer Abkommen von 1949: Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (GA I)[5], das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (GA II)[6], das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III)[7] und das IV. Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten (GA IV)[8]. Ergänzt werden die Genfer Abkommen durch zwei Zusatzprotokolle: Das I. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (GZP I)[9] und das II. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (GZP II)[10]. Von Bedeutung sind daneben nach wie vor auch die Haager Konventionen von 1907, insbesondere die IV. Haager Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (HK IV) mit der Haager Landkriegsordnung (HLKO).[11]

Das humanitäre Völkerrecht verfolgt zwei Zwe name="_ftnref12" title="">[12] Der Schutz einzelner Personen richtet sich dabei nach dem Grundsatz, dass gegen den wehrlosen oder die Waffen streckenden Gegner keine bewaffneten Schädigungshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen.[13]

b) Verhältnis zum internationalen Menschenrechtsschutz

Ob neben dem humanitären Völkerrecht auch Regelungen der internationalen Menschenrechtsschutzsysteme anwendbar sind, ist umstritten.[14] Die US-Regierung vertritt die Auffassung, dass in den Fällen in denen das humanitäre Völkerrecht zur Anwendung kommt, allein dieses als lex specialis gilt: „international human rights law is not applicable to the conduct of hostilities or the capture and detention of enemy combatants, which are governed by the more specific laws of armed conflict“.[15] Begründet wird diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Dieser führte in seinem Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen[16] aus, dass die Regelungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)[17], zwar während eines internationalen bewaffneten Konflikts anzuwenden seien, aber die dort gewährten Rechte letztlich vom Kriegsrecht als lex specialis bestimmt würden.[18]

Schon aus den Derogationsklauseln[19] der einzelnen Menschenrechtsverträge ergibt sich jedoch ein anderes, denn diese Bestimmungen regeln explizit, wann Menschenrechte im Krieg nicht mehr zur Anwendung gelangen. Jedenfalls nicht außer Kraft gesetzt werden können derogationsfeste Menschenrechte.[20]

Das Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und allgemeinen Menschenrechten ist demnach ein Verhältnis der gegenseitigen Einflussnahme. Menschenrechtliche Bestimmungen müssen im Lichte des spezielleren Rechts der internationalen bewaffneten Konflikte ausgelegt werden. Dort aber wo das humanitäre Völkerrecht Lücken und unbestimmte Begriffe enthält, können menschenrechtliche Regelungen diese beeinflussen und ergänzen.[21]

2. Anwendungsbereich

Das herkömmliche Kriegsrecht war ursprünglich dadurch begrenzt, dass es nur in bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten galt in denen ein förmlich erklärter „Kriegszustand“ herrschte.[22] Seit dem Zweiten Weltkrieg hat diese Vorschrift jedoch nur noch verminderte Beachtung gefunden, so dass die Schlüsselnormen zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts heute die Art. 2 der GA I-IV sind, die den Begriff des „internationalen bewaffneten Konflikts“ geprägt haben.[23] Der Begriff ist im Einzelnen sehr umstritten[24], worauf noch einzugehen sein wird. Abzugrenzen ist jedenfalls zwischen Kriegen und internationalen bewaffneten Konflikten auf der einen sowie internen bewaffneten Konflikten auf der anderen Seite.[25] Entscheidend ist, dass als „ius in bellum“ die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines internationalen bewaffneten Konflikts bzw. Krieges („ius ad bello“) selber nicht Gegenstand des humanitären Völkerrechts ist. Vielmehr kommt es seinem Sinn und Zweck nach unabhängig von dieser Frage zur Anwendung.[26]

3. Grundsätzliche Regelungen

Im Recht des internationalen bewaffneten Konflikts wird grundsätzlich unterschieden zwischen nicht-kämpfenden Zivilpersonen, „rechtmäßigen“ Kombattanten und kämpfenden Personen ohne Kombattantenstatus. Nur „rechtmäßige“ Kombattanten sind völkerrechtlich befugt an Kampfhandlungen teilzunehmen und nur ihnen kommt im Falle der Gefangennahme der Kriegsgefangenenstatus zu.[27] Die Bestimmung des Status einer Person erfolgt dabei nach den Art. 1 und 2 HLKO, Art. 3 GA III sowie ggf. Art. 43 ZP I.

Grundsatz des Rechts der Kriegsgefangenen ist, dass „die geschützten Personen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden“ müssen (Art. 13 Abs. 1 GA III) und Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre haben.[28] Vielfach fordern die Bestimmungen des GA III eine Behandlung der Kriegsgefangenen, die sich weitgehend an diejenige anlehnt, welche die Gewahrsamsmacht ihren eigenen Streitkräften zukommen lässt.[29]

Aus Art. 82 und 85 GA III ergibt sich, dass die Gewahrsamsmacht einen Kriegsgefangenen für Kriegsverbrechen und Straftaten, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat, vor Gericht stellen kann, ihm aber weiterhin die Rechte des GA III gewähren muss.[30] Insbesondere gelten weiterhin die Art. 82 - 108 GA III, die u. a. bestimmen, dass Kriegsgefangene nur unter den gleichen Bedingungen von den gleichen Gerichten wie Angehörige der Streitkräfte der Gewahrsamsmacht verurteilt werden dürfen.[31]

Zur Einhaltung und Überwachung des humanitären Völkerrechts können die Konfliktparteien eine Schutzmacht bestellen (vgl. Art. 8 GA III, Art. 9 GA IV). Die Aufgaben einer Schutzmacht können auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) übertragen werden, dass dann u. a. auch ein Besuchsrecht in den Kriegsgefangenenlagern erhält.[32]

II. Herausforderungen

Seit dem Zweiten Weltkrieg hat sich die Wirklichkeit des Krieges radikal verändert.[33] Die Beteiligten gegenwärtiger bewaffneter Konflikte sind nicht mehr ausschließlich Staaten, vielfach bekämpfen sich verschiedene, nicht einmal mehr genau identifizierbare Gruppen.[34] In solchen Konflikten die Beteiligten als Verbandseinheiten und damit Völkerrechtssubjekte zu kennzeichnen, um sie in das Völkerrecht einbeziehen zu können, scheint ein vergebliches Unterfangen. Auch die Motive und Ziele haben sich gewandelt: Während früher die territoriale Machtausdehnung Hauptmotiv war, ist in bewaffneten Konflikten der Gegenwart das Motiv der Beseitigung ganzer Menschengruppen auf Grund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit und somit der gezielte Angriff auf die Zivilbevölkerung wieder aktuell.[35]

Hinzu kommt seit Mitte der 70er Jahre, und verstärkt seit dem 11. September 2001[36], das schwer greifbare Phänomen des internationalen Terrorismus.[37] Die Normen des in bewaffneten Konflikten geltenden Rechts können diese Form der Gewalt nur schwer erfassen.[38] Auch hier sind die Motive andere, als in herkömmlichen internationalen Konflikten: Ziel der Terroristen scheint neben der Verbreitung von Angst und Schrecken[39] vor allem die Zerstörung eines „way of life“ zu sein.[40] Gleichermaßen schwer ist die Reaktion auf den internationalen Terrorismus, auf Grund ihrer „Entterritorialisierung“ und asymmetrischen Struktur, mit dem geltenden Recht zu fassen.[41] Motiv ist hier die (strafrechtliche) Verfolgung der Terroristen, nicht die Machtausweitung, so dass vor allem die Gefangennahme der Gegner zum Ziel der Auseinandersetzung wird.

C. Die Gefangenen von Guantánamo Bay: Rechtsstatus und Konsequenzen

Seit Januar 2002 halten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) eine unbestimmte Anzahl von Personen auf der an der Bucht von Guantánamo an der Westküste Kubas gelegenen „US Naval Base Guantanamo Bay, Cuba“ unter Umständen fest, die von Kritikern als „legal black hole“ bezeichnet werden.[42] Ob diese Personen Kriegsgefangene im Sinne des GA III sind, bzw. welchen Rechtsstatus sie überhaupt haben und welche Rechte ihnen zustehen, ist, jedenfalls zwischen den USA und weiten Teilen der internationalen Gemeinschaft, nach wie vor umstritten.

Dieser Abschnitt der Arbeit unternimmt den Versuch einer Erörterung und Klärung des Rechtstatus der Gefangenen und will die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufzeigen. Im Folgenden wird daher zunächst dargestellt werden, welche Personen überhaupt auf Guantánamo festgehalten werden (Teil I), welche Position die US-Regierung dazu einnimmt (Teil II) und welcher rechtliche Status dem Marinestützpunkt, auf dem die Gefangenen festgehalten werden, zukommt (Teil III). Im Anschluss an diese, für die weitere Erörterung bedeutenden Vorfragen, soll der völkerrechtlichen Status der Gefangenen und die ihnen zustehenden Rechte untersucht werden (Teil IV).

I. Zusammensetzung der Gefangenen

Von der amerikanischen Regierung werden keine Details über die Zusammensetzung der auf Guantánamo festgehaltenen Personen veröffentlicht und deren Anzahl nur grob mit „fast 600“ angeben.[43] Mittlerweile lassen sich jedoch aus den Medien weitere Details entnehmen. So gibt es eine unvollständige Liste der festgehaltenen Personen mit weiteren Details wie Namen, Herkunft und Ort der Gefangennahme[44], die eine grobe Untergliederung erlaubt:

Unter den Gefangenen befinden sich demnach Personen aus Afghanistan, Algerien, Australien, Ägypten, Bahrain, Belgien, Dänemark, Frankreich, Indien, Irak, Jemen, Jordanien, Kanada, Kuwait, Libyen, den Malediven, Mauretanien, Marokko, Pakistan, Russland, Saudi Arabien, Spanien, dem Sudan, Schweden, Tadschikistan, Tunesien, der Türkei, den USA[45] und dem Vereinigten Königreich. Die meisten von ihnen wurden in Afghanistan aufgegriffen, einige jedoch auch in anderen Staaten, so z.B. in Zambia, Pakistan, Gambia,[46] den Vereinigten Arabischen Emiraten, Malawi sowie in Bosnien und Herzegowina.[47] Dies bedeutet, dass ein Teil der Gefangenen zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit dem internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan[48] aufgegriffen wurde, ein Teil jedoch auch in anderem Zusammenhang. Einige der Gefangenen gehören den Taliban an, andere der Al-Quaida.[49] Im Übrigen sind unter den Gefangenen Personen beiderlei Geschlechts und jeden Alters, unter ihnen drei Minderjährige im Alter zwischen 13 und 15 Jahren.[50]

II. Position der US-Regierung zum Status der Gefangenen

Die Position der US-Regierung zu den in Guantánamo festgehaltenen Personen, ließ US-Präsident George Walker Bush am 7. Februar 2002 durch einen Pressesprecher der Öffentlichkeit vorstellen. Im wesentlichen, so erklärte dieser, habe der Präsident entschieden, dass: (1) das GA III auf den bewaffneten Konflikt zwischen den Taliban und den USA in Afghanistan anwendbar ist; dass (2) das GA III jedoch nicht auf den bewaffneten Konflikt zwischen den Al-Quaida und den USA in Afghanistan und an anderen Orten anwendbar ist; dass (3) weder gefangene Taliban noch Al-Quaida Angehörige das Recht auf Kriegsgefangenenstatus haben und (4) nichtsdestotrotz alle Gefangenen human, im Einklang mit den Grundsätzen des GA III, behandelt würden. Delegationen des IKRK dürften jeden Gefangenen einzeln besuchen.[51]

Die US-Regierung veröffentlichte, neben dieser Presseerklärung des Präsidenten, keine ausführlichere rechtliche Begründung ihrer Entscheidungen.[52] Einige Annahmen die ihrer Position zugrunde liegen lassen sich dennoch erkennen:

Gemäß ihrer neuen National Security Strategy, nach der die US-Regierung in Anspruch nimmt, den „Krieg“ und die „Schlachtfelder der Zukunft“ selber zu definieren[53], geht sie von zwei unterschiedlichen bewaffneten Konflikten aus: einem gegen Al-Quaida und einem gegen die Taliban. Der Konflikt mit den Taliban als De-facto- Regierung Afghanistans sei ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen Staaten und unterliege voll dem humanitären Völkerrecht. Den Taliban komme jedoch nach dem GA III kein Kriegsgefangenenstatus zu. Der Konflikt mit Al Quaida hingegen sei ein bewaffneter Konflikt gegen eine internationale, kriminelle Organisation, der keine Völkerrechtssubjektivität zukomme.[54] Es handele sich somit nicht um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts, das daher keine Anwendung fände, so dass die gefangenen Angehörigen der Al-Quaida keine Kriegsgefangenen seien.[55] Alle Gefangenen seien vielmehr „unrechtmäßige Kombattanten“ (unlawful combatants)[56], die die Bedingungen des GA III für den Kriegsgefangenenstatus nicht erfüllten[57] und deren Verhalten Kriegsverbrechen darstelle[58], weswegen sie auch keine geschützten Zivilpersonen im Sinne des GA IV seien.[59] Die Gefangenschaft erfolge im Rahmen eines noch andauernden bewaffneten Konflikts in dem Menschenrechtsnormen nicht anwendbar seien.[60] Die Gefangenen können so lange festgehalten werden, wie der Konflikt andauere.[61] Gleichermaßen nicht auf die Gefangenen anwendbar sei auch das nationale Strafrecht sowie überhaupt nationales Recht der USA.[62] Demnach befinden sich die Gefangenen nach der Position der US-Regierung tatsächlich in einem rechtlichen Niemandsland („legal black hole“) in dem ihnen keinerlei Rechte zustehen.[63]

[...]


[1] So Berber, Bd. II, S. 148; Vgl. auch Forsythe, S. 65.

[2] Vgl. Prall, S. 1347.

[3] Ipsen, § 66 Rdnr. 1.

[4] Greenwood in: Fleck, Nr. 101, 102, S. 1, 8.

[5] BGBl. 1954 II, S. 783.

[6] BGBl. 1954 II, S. 813.

[7] BGBl. 1954 II, S. 838.

[8] BGBl. 1954 II, S. 917.

[9] BGBl. 1990 II, S. 1550.

[10] BGBl. 1990 II, S. 1637.

[11] RGBl. 1910, 107.

[12] Kalshoven/Zegveld, S. 12 ff.

[13] Art. 23 lit. c. HLKO; Art. 41 GZP I; Ipsen, § 69 Rdnr. 14; Bothe in: Vitzthum, 8. Abschn. Rdnr. 77.

[14] Ausführlich dazu Heintze, S. 172 ff.

[15] So die USA in ihrer Antwort vom 15. März 2002 auf ein Ersuchen der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskommission, Response of the United States to Request for Precautionary Measures – Detainees in Guantanamo Bay, Cuba, ILM 41 (2002), S. 1020 ff (hiernach: US Response).

[16] Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, vom 8. Juli 1996, ICJ Reports 1996, S. 226 ff.

[17] UNTS Bd. 999, S. 171; BGBl. 1973 II, S. 1534.

[18] Heintze, S. 174.

[19] Art. 4 IPbpR; Art. 27 der Amerikanischen Konvention über Menschenrechte (AMRK), UNTS Bd.1144, S. 123; Art. 15 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. 2002 II, S. 1055.

[20] Z. B. gem. Art. 4 Abs. 2 IPbpR die Art. 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, 11, 15, 16 und 18 IPbpR.

[21] Vgl. auch Heintze, S. 181; Forsythe, S.67 ff.

[22] So sah Art. 1 des III. Haager Abkommens vom 18.10.1907 eine förmliche Kriegserklärung vor, bevor Feindseligkeiten beginnen durften, RGBl. 1910, 82; Sog. subjektiver Kriegsbegriff, vgl. dazu Bothe in: Vitzthum, 8. Abschn. Rdnr. 62.

[23] Vgl. dazu Greenwood in: Fleck, Nr. 201, S. 34.

[24] Ipsen, § 66 Rdnr. 3; ausführlich Ipsen in: FS Menzel, S. 408 ff.

[25] Für interne bewaffnete Konflikte hat sich mittlerweile eine eigene Gruppe völkerrechtlicher Bestimmungen herausgebildet. Vgl. dazu den gemeinsamen Art. III der GA I-IV, Art. 19 des Kulturschutzgutkonvention von 1954 und insbesondere das GZP II.

[26] Greenwood in: Fleck, Nr. 03, S. 9.

[27] Ipsen, § 68 Rdnr. 33.

[28] Bothe in: Vitzthum, 8. Abschn. Rdnr. 80.

[29] So Art. 25 GA III für die Unterbringung und Art. 20 GA III für den Transport.

[30] Kalshoven/Zegveld, S. 61.

[31] Cerone.

[32] Vgl. dazu IKRK, Visiting People deprived of their freedom: Legal bases, abrufbar unter:

http://www.icrc.org/Web/eng/siteeng0.nsf/iwpList265/40816EA847FF0984C1256B6600600BF8 (Alle Internet-Quellenangaben in dieser Arbeit zuletzt abgerufen am 9.6.04).

[33] Vgl. auch Forsythe, S. 68.

[34] So z. B. die jahrzehntelangen Auseinandersetzungen in den zerfallenden Staaten Somalia und Afghanistan und die blutigen Konflikte in Burundi, Ruanda und dem Kongo, vgl. Ipsen, § 64 Rdnr. 7.

[35] Vgl. Ipsen, § 64 Rdnr. 8.

[36] Vgl. Nehm, S. 2665 ff.

[37] Zu den definitorischen Problemen dieses Phänomens v. Bubnoff, S. 2672; Glöckner, S. 2692.

[38] Vgl. Ipsen, § 64 Rdnr. 10.

[39] v. Bubnoff, S. 2672.

[40] Häußler, S. 538; Gose, S. 124; Prall, S. 1347.

[41] Vgl. Peterke, S. 40; Albin, S. 71.

[42] Vgl. Fletcher, S. 121.

[43]Nearly 600 enemy combatants being held at the U.S. detention facility at Guantánamo Bay (…)”, so Kathleen T. Rhem vom American Forces Press Service in einer Presseerklärung vom 19. Mai 2004, abrufbar unter: http://www.defenselink.mil/news/May2004/n05192004_200405194.html.

[44] Eine solch unvollständige Liste recherchierte Margot Williams von der Washington Post, abrufbar unter: http://www.washingtonpost.com/wp-srv/nation/guantanamo_names.html.

[45] Der US-Staatsbürger Yaser Esam Hamdi wurde inzwischen in die USA ausgeflogen.

[46] Vgl. Sassòli, S. 97.

[47] Vier bosnische Staatsbürger algerischer Herkunft wurden im Oktober 2001 in Sarajewo festgenommen und an die in Bosnien stationierten Streitkräfte der USA übergeben, obwohl die Auslieferung an die USA gegen die EMRK verstößt. Vgl. dazu Urteil der Human Rights Chamber for Bosnia and Herzegowina vom 11.10.2002 (CH/02/ 8679 et al. Boudellaa et al. vs. Bosnia and Herzegovina and the Federation of Bosnia and Herzegovina); Peschke, S. 935.

[48] Dauer, Umfang und rechtliche Einordnung des Konflikts sind im Folgenden noch zu bewerten.

[49] Eine Feststellung der Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen ist im Einzelnen schwierig, es ist jedoch anzunehmen, dass sich unter den festgehaltenen Personen Mitglieder beider Gruppen befinden, sowie auch Personen, die keiner der Gruppen angehören.

[50] Wesel, S. 31.

[51] Vgl. Status auf Detainees at Guantanamo, Fact Sheet and Statement, White House Press Release, Office of the Press Secretary, 7. Februar 2002 (hiernach White House Press Release).

[52] Was eine Auseinandersetzung mit der Position der US-Regierung sehr schwierig macht und daher auch von Teilen der amerikanischen Literatur kritisiert wird, z. B. Aldrich, S. 203.

[53] So der politische Berater des Air Force Oberkommandierenden in Europa, Gose, S. 122.

[54] Vgl. Kirgis.

[55] Vgl. dazu McDonald, S. 206.

[56] So US-Präsident Bush in: Statement by the Press Secretary on the Geneva Convention, White House, Office of the Press Secretary, vom 7. Mai 2003, abrufbar unter:

http://www.whitehouse.gov/news/releases/2003/05/20030507-18.html; Die US-Regierung scheint sich hierzu auch auf den Fall Eisentrager v. Johnson, 339 US 763 (1950) zu berufen, in dem der Supreme Court entschied, das einigen deutschen Gefangenen des Zweiten Weltkrieges als „feindliche Kombattanten“ keine Rechte aus der US-Verfassung zustünden. Fletcher erläutert jedoch ausführlich, dass die Umstände der Gefangenen von Guantánamo gänzlich andere sind und dieser Fall wenig Rechtfertigung für die Position der US-Regierung bietet, Vgl. Fletcher, S. 128.

[57] US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld bezeichnete sie als „the most dangerous, best-trained, vicious killers on the face of earth“. Vgl dazu Gerry Gilmore vom American Forces Information Service in einem Artikel vom 27. Januar 2002, abrufbar unter:

http://www.defenselink.mil/news/Jan2002/n01272002_200201271.html.

[58] So US-Ambassador-at-Large for War Crimes Issues Pierre-Richard Prosper, Status and Treatment of Taliban and al-Quaida Detainees, AJIL 96 (2002), S. 480.

[59] Vgl. US Response (Fn.15), S. 1020.

[60] Ebenda, S. 1019.

[61] So erklärte das US-Verteidigungsministerium zum Fall des in den USA festgehaltenen US-Bürgers José Padilla: „the United States can hold Padilla until Bush decides the war against terrorism is over“, Peterke, S. 42.

[62] Vgl. Sassòli, S. 98.

[63] Vgl. Fletcher, S. 123.

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Details

Title
Der Rechtsstatus der Kriegsgefangenen - zugleich zum Guantánamo Fall
College
Bucerius Law School in Hamburg
Course
Seminar Friedenssicherung und bewaffnete Konflikte
Grade
15
Author
Year
2004
Pages
33
Catalog Number
V26510
ISBN (eBook)
9783638288187
ISBN (Book)
9783638649117
File size
581 KB
Language
German
Notes
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt nach einer allgemeinen Darstellung des humanitären Völkerrechts in der eingehenden und umfassenden Untersuchung des Rechtsstatus der Gefangenen von Guantánamo Bay und den daraus folgenden Konsequenzen. Die Arbeit geht neben dem humanitären Völkerrecht auch auf internationale Menschenrechtsschutzsysteme ein.
Keywords
Rechtsstatus, Kriegsgefangenen, Guantánamo, Fall, Seminar, Friedenssicherung, Konflikte
Quote paper
Jan Erik Spangenberg (Author), 2004, Der Rechtsstatus der Kriegsgefangenen - zugleich zum Guantánamo Fall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26510

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