Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vertragstheorie (Kontraktualismus)
3. Thomas Hobbes
3.1 Menschenbild
3.2 Naturzustand
3.3 Vertrag und die Bildung des Staates
4. John Locke
4.1 Menschenbild
4.2 Naturzustand
4.3 Vertrag und die Bildung des Staates
5. John Rawls
5.1 Menschenbild
5.2 Urzustand
5.3 Eine Theorie der Gerechtigkeit
6. Zentrale Unterschiede
6.1 Menschenbild
6.2 Naturzustand
6.3 Vertrag und die Bildung des Staates/Eine Theorie der Gerechtigkeit
7. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der folgenden Arbeit werde ich die beiden klassischen Vertragstheoretiker Thomas Hobbes und John Locke mit dem eher moderneren Vertragstheoretiker John Rawls vergleichen, insbesondere in ihren Vorstellungen vom Menschen, vom Natur- bzw. Urzustand und der Bildung des Staates durch Vertrag bzw. die Theorie der Gerechtigkeit von Rawls. Thomas Hobbes (1588-1679) gilt als Begründer der modernen politischen Philosophie und der neuzeitlichen Politik und damit des neuzeitlichen politischen Denkens. Hobbes führt zu einem Paradigmenwechsel in der Politik, was zum Ende des klassischen aristotelischen Politikverständnisses führte. (vgl. Kersting 2008, S. 10 ff.) Aufgrund seiner Erfahrungen im englischen Bürgerkrieg entwickelte Hobbes ein eher absolutistisches Staatsmodell. (vgl. Euchner 1996, S. 81) John Locke (1632-1704) gilt als Begründer der aufklärerischen Erkenntniskritik und beeinflusste die Philosophie des 17.-18. Jahrhunderts. Durch seine Vorstellung von der staatlichen Gewaltenteilung, prägte er das Bild des bürgerlich-liberalen Verfassungsstaates, noch im Grundrechtsteil des deutschen Grundgesetzes von 1949 ist sein Einfluss sichtbar. Des Weiteren trat Locke für die Religionsfreiheit ein und beschäftigte sich mit Pädagogik. (vgl. Brockhaus Online Enzyklopädie 2013a) Locke entwickelte ein Modell für eine liberale konstitutionelle Monarchie, das bereits Ähnlichkeiten mit dem modernen Verfassungsstaat aufweist. (vgl. Euchner 1996, S. 81) John Rawls (1921-2002) war ein amerikanischer Philosoph, er begründete ein vertragstheoretisches Modell von Gerechtigkeit als Fairness, beruhend auf den Prinzipien von gleichen Grundrechten bzw. Freiheiten, der Chancengleichheit und der Rechtfertigung von Ungleichheiten. (vgl. Brockhaus Online Enzyklopädie 2013b)
2. Vertragstheorie (Kontraktualismus)
In der Vertragstheorie bzw. im Kontraktualismus geht es um die Frage wie die legitime Herrschaft von Staaten zustande kommt. (vgl. Kersting 1996, S. 10 f.) Diese Frage resultiert aus der modernen Überzeugung, dass sich gesellschaftliche Ordnungen nicht mehr mit dem göttlichen Willen oder der natürlichen Wertordnung erklären bzw. rechtfertigen lassen. (vgl. Kersting 2001, S. 31) Alle VertragstheoretikerInnen gehen vom Naturzustand aus, indem kein Staat und keine Herrschaft existiert, es handelt sich also um einen gesetzeslosen Zustand. Jeder/Jede VertragstheoretikerIn hat eigene Annahmen wie sich die Menschen im sogenannten Naturzustand verhalten. Die klassischen Vertragstheoretiker wie Hobbes und Locke, kommen jedoch beide zum Schluss, wenn auch auf unterschiedliche Art und Weise, dass sich die Individuen im Naturzustand gegenseitig bekämpfen. Die Errichtung einer verbindlichen politischen Ordnung durch Vertrag liegt somit im Interesse aller. Die Vorstellung von der politischen Ordnung, die den Naturzustand beenden soll, ist jedoch wieder von VertragstheoretikerIn zu VertragstheoretikerIn unterschiedlich. (vgl. Wesche 2013) „Als Vertragstheorien bezeichnet man die moral-, sozial- und politikphilosophischen Konzeptionen, die die moralischen Prinzipien menschlichen Handelns, die rationale Grundlage der institutionellen gesellschaftlichen Ordnung und die Legitimationsbedingungen politischer Herrschaft in einem hypothetischen Vertrag erblicken, der zwischen freien, gleichen und rationalen Individuen in einem wohldefinierten Ausgangszustand geschlossen wird.“ (Kersting 2001, S. 31)
Das politische Denken im 17. und 18. Jahrhundert wurde durch die Vertragstheorien geprägt.
Sie erlangten jedoch durch die Philosophie von John Rawls in der politischen Philosophie der Gegenwart wieder an Bedeutung. (vgl. Kersting 2001, S. 31) Vertragstheorien könnten auch als Naturzustandstheorien bezeichnet werden, denn es ist nicht der Vertrag der den wesentlichen Inhalt dieser Theorien darstellt, sondern die Situation in der der Vertag geschlossen wird, der Natur- bzw. Urzustand. (vgl. ebd., S. 33)
3. Thomas Hobbes
3.1 Menschenbild
Bei Hobbes ist der Mensch ein reiner Egoist, der nur seine eigenen Interessen verfolgt und seinen Nutzen maximiert. Nach Hobbes ist der Mensch dem Menschen ein Wolf, er meint damit, dass die Menschen sich dauernd gegenseitig belauern. Dieses ständige Misstrauen liegt im menschlichen Trieb nach Selbsterhaltung begründet. Demnach ist der Mensch bereit alles zu tun, um sich selbst am Leben zu erhalten bzw. um Macht zu erlangen, um sein Überleben zu sichern. (vgl. Münkler 2001, S. 80 f.)
3.2 Naturzustand
Im Naturzustand stehen sich die Menschen völlig herrschaftslos gegenüber, keine Macht hindert die Menschen daran ihre Interessen und Leidenschaften zu verfolgen, niemand setzt ihnen Grenzen, was zu einem Kriegszustand führt. Im Naturzustand ist somit jeder der Feind eines jeden. Hobbes zufolge herrscht im Naturzustand also der Krieg eines jeden gegen jeden. (vgl. Münkler 2001, S. 94 f.) Der Naturzustand ist aber nicht als historische Epoche zu verstehen, sondern als ein Gesellschaftszustand ohne souveräne Macht, die die Menschen zwingt ihre Interessen und Leidenschaften auf sozialverträgliche Art und Weise durchzusetzen. Darum besteht die Gefahr, dass die Menschen wenn sie die bestehenden Herrschaftsverhältnisse anzweifeln, wieder in den Naturzustand zurückfallen. (vgl. ebd., S.97) Im Naturzustand nach Hobbes sind alle Menschen gleich. (vgl. ebd., S. 102)
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