Der Abfallbegriff des deutschen Rechtes im Spiegel der EuGH-Rechtsprechung und von Unionsrechtsakten. Die Arbeit berücksichtigt schon das neue KrWG.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der deutsche Abfallbegriff im Spiegel des Unionsrechts
I. Entstehungsgeschichte
1. Der Abfallbegriff nach 1949
2. Der Abfallbegriff unter dem Abfallbeseitigungsgesetz (1972)
3. Der Abfallbegriff nach dem Abfallgesetz (1986)
4. Der Abfallbegriff nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (1996)
II. Tatbestandsvoraussetzungen des Abfallbegriffs
1. Anwendbarkeit
2. Bewegliche Sache
a) Sache
b) Beweglichkeit
c) Unbewegliche Sache
aa) Deutsche Rechtslage
bb) „Van de Walle“ - Urteil des EuGH
d) Europarechtskonformität
3. Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach Anhang I
4. Abfallbesitzer
5. Entledigungstatbestände
a) Entledigung (tatsächliche Entledigung)
aa) Zuführung einer Sache zur Verwertung oder Beseitigung
bb) Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft
cc) Zwischenergebnis und Europarechtskonformität
b) Entledigungswille (subjektiver Abfallbegriff)
aa) Willensäußerung
bb) Willensannahme
(1) Produktionsabfälle
(a) Deutsche Rechtslage
(b) Rechtsprechung des EuGH
(c) Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
(2) Entwidmung
cc) Zwischenergebnis und Europarechtskonformität
c) Entledigungspflicht (objektiver Abfallbegriff)
aa) Entfallen der Zweckbestimmung
bb) Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit
cc) Ausschluss der Gefährdung durch Verwertung oder Beseitigung
dd) Zwischenergebnis und Europarechtskonformität
6. Das Ende der Abfalleigenschaft
III. Der Einfluss der Richtlinie 2008/98/EG auf den deutschen Abfallbegriff
C. Zusammenfassung, Schlussbewertung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den Abfallbegriff des deutschen Rechts unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung sowie der prägenden Einflüsse durch das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fundiert zu analysieren und kritisch zu bewerten.
- Historische Entwicklung des deutschen Abfallbegriffs seit 1949.
- Analyse der zentralen Tatbestandsmerkmale des Abfalls nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
- Untersuchung der unionsrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung im nationalen Recht.
- Abgrenzung zwischen Produkt, Nebenprodukt und Abfall unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
- Diskussion über das Ende der Abfalleigenschaft und den Einfluss der neuen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.
Auszug aus dem Buch
b) Beweglichkeit
Der Abfallbegriff verlangt über den Sachbegriff hinaus die Beweglichkeit einer Sache. Beweglich sind alle Sachen, die nicht Grundstücke sind.68 Immobilien oder Grundstücksbestandteile (§ 94 BGB) fallen daher grundsätzlich nicht unter den Abfallbegriff. Wurde etwa ein Haus abgerissen und verbleiben Trümmer auf dem Grundstück, so handelt es sich bei den Trümmern um Abfall. Die mit dem Boden noch verbundene Ruine bleibt hingegen weiterhin eine unbewegliche Sache, mithin Nichtabfall.69 Ein weiteres Beispiel für eine bewegliche Sache ist abgelagerter Sand. Dieser ist nicht schon durch die Ablagerung oder dadurch, dass er abgedeckt ist, zu einem festen Bestandteil eines Grundstücks (§ 94 I BGB) geworden.70
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Bedeutung des Abfallbegriffs als zentralen juristischen Schlüsselbegriff für das deutsche Abfallrecht und dessen stetige Wandlung ein.
B. Der deutsche Abfallbegriff im Spiegel des Unionsrechts: Dieses umfangreiche Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung, die spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen wie bewegliche Sache und Abfallbesitzer sowie die verschiedenen Entledigungstatbestände und deren Europarechtskonformität.
C. Zusammenfassung, Schlussbewertung: Hier werden die Ergebnisse der Untersuchung kritisch reflektiert und der Einfluss der neueren unionsrechtlichen Entwicklungen auf die deutsche Rechtslage bewertet.
Schlüsselwörter
Abfallbegriff, Abfallrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, EuGH, Abfalleigenschaft, Entledigung, Abfallbeseitigung, Abfallverwertung, Unionsrecht, Produktabgrenzung, Tatbestandsmerkmale, Umweltrecht, Abfallbesitzer, Richtlinie 2008/98/EG, Rechtsunsicherheit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert den rechtlichen Abfallbegriff im deutschen Recht und setzt diesen in Bezug zur historischen Entwicklung, der Rechtsprechung des EuGH und den maßgeblichen EU-Richtlinien.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Schwerpunkte liegen auf der Entwicklung der Gesetzgebung, den spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen für Abfall (z. B. Beweglichkeit, Entledigungswille), der Abgrenzung von Produkten und der Rolle der unionsrechtlichen Vorgaben.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die Tatbestandsmerkmale des Abfalls zu analysieren und zu prüfen, ob der deutsche Abfallbegriff mit den europäischen Vorgaben, insbesondere der Abfallrahmenrichtlinie, in Einklang steht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die historische Entwicklungslinien nachzeichnet und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und nationale Gesetzesnormen dogmatisch bewertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Entstehungsgeschichte, eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen (bewegliche Sache, Anhang I, Abfallbesitzer, Entledigungstatbestände) sowie den Einfluss der Richtlinie 2008/98/EG auf den deutschen Abfallbegriff.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Abfallbegriff, Kreislaufwirtschaft, EuGH-Rechtsprechung, Entledigungstatbestände und Europarechtskonformität.
Wie bewertet der Autor die Rolle des EuGH bei der Abgrenzung von Abfall?
Der Autor stellt fest, dass der EuGH eine wesentliche, aber teils zu Unsicherheiten führende Rolle spielt, da er von Fall zu Fall unterschiedlich entscheidet, obwohl die Richtung einer "gefestigten Rechtsprechung" erkennbar ist.
Wie verhält es sich mit unbeweglichen Sachen (Boden) im Abfallrecht?
Die Arbeit erläutert, dass nach deutschem Wortlaut Abfall nur beweglich sein kann, der EuGH jedoch in Ausnahmefällen, etwa bei Bodenkontaminationen, auch unbewegliche Sachen in den Abfallbegriff einbezieht.
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- Johannes Schäfer (Author), 2011, Der Abfallbegriff des deutschen Rechtes im Spiegel der EuGH-Rechtsprechung und von Unionsrechtsakten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266010