Scientology: Rechtscharakter, Religion oder Weltanschauung, verfassungsrechtliche Organisation


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

37 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung

B. Rechtspersönlichkeit der Scientology Kirche
I. Scientology als Körperschaft des öffentlichen Rechts
II. Scientology als Verein
III. Scientology als steuerbefreite Körperschaft
1. Anfallklausel
2. Kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke
a. Kirchliche Zwecke
b. Mildtätige Zwecke
c. Gemeinnützige Zwecke
aa. Prüfung des gemeinnützigen Zwecks
bb. Zusammenfassung
cc. Ausschlusstatbestände
3. Selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
a. Prüfung der Tatbestandsmerkmale
b. Zusammenfassung
IV. Scientology als gemeinnützige Organisation in den USA

C. Scientology, Religion oder Weltanschauung ?
I. Der Aufbau der Gesamtorganisation Scientology
1. Organisationsstruktur
a. Betätigungsfeld
b. Organisationsstruktur des „kirchlichen“ Bereichs
c. Führung
2. Sekundärorganisationen
a. Das World Institute of Scientology Enterprises
b. Die Association for Better Living and Education
II. Die Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“
1. Definitorischer Ansatz des Begriffs Religion
2. Der Begriff der Weltanschauung
III. Prüfung des Bestehens einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft
1. Zusammenschluss Mehrerer
2. Religiös- weltanschaulicher Konsens
a. Subjektivierte Prüfung
b. Objektivierte Prüfung
c. Europazentrisch geprägter Religionsbegriff
d. Die Ausrichtung der Vereinigung auf eine Gottheit
3. Zusammenfassung

D. Verfassungsrechtliche Organisation
I. Verstoß gegen justizielle Grundrechte
II. Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
aus Art. 3 I GG
III. Verstoß gegen die Freiheit der Person nach Art. 2 II S. 2 GG
IV. Verstoß gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG

E. Fazit
I. Verbot von Scientology in anderen Ländern
II. „Ich möchte eine Religion gründen. Dort liegt das Geld.“
III. Die Beobachtung von Scientology mit nachrichtendienstlichen Mitteln

A. Einleitung

„Es ist lachhaft für einen Hungerlohn Zeilen zu schinden. Wer Millionen scheffeln will, gründet am besten seine eigene Religion. So soll sich der Gründer der Scientology Kirche, Lafayette Ron Hubbard, bei einem Treffen einer Science - Fiction Gesellschaft im Jahre 1948 geäußert haben, als er selbst noch als Science - Fiction Autor tätig war. Kurz darauf erschien sein Werk “Dianetik, die moderne Wissenschaft von der geistigen Gesundheit“, es sollte zum Grundstein der nachfolgenden Scientology “Religion“ werden. Zitate dieser Art, seien sie nun mündlich überliefert, aus dem öffentlich verfügbaren Schrifttum der Scientology oder aus den internen Anweisungen L. Ron Hubbards, den sogenannten „Flag - Orders“ entnommen, zeigen der Öffentlichkeit immer wieder, dass die Organisation Scientology, welche sich im internen Schrifttum gerne als Weltreligion darstellt[1], alles andere als karikative Interessen verfolgen könnte. Das sogenannte Office of Special Affairs (OSA), ein interner Geheimdienst der Scientology, sorgt jedoch dafür, dass solche Behauptungen zukünftig unterlassen werden und geht ohne zu zögern gerichtlich gegen Dissidenten und Kritiker vor. Sie werden im Fachjargon der Scientology als „Potential Trouble Source“ (PTS) bezeichnet, nur eine von vielen Fachwörtern, für die es sogar interne Lexika gibt. Gegen die Zielsetzung einer Organisation, Geld verdienen zu wollen, ist zunächst nichts einzuwenden. Wenn eine solche jedoch nur Mitglieder gewinnen möchte, um schlussendlich die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bedrohen, ist jedoch besondere Aufmerksamkeit geboten. Neben dem Ursprungsland, den USA, zählt Deutschland zum zweitwichtigsten Land für die Organisation.

Scientology geht bei der Gewinnung von neuen Mitglieder (Fachjargon: “raw meat“ = rohes Fleisch) durchaus vor, wie ein Wolf im Schafspelz.

Die Organisation verwendet wiederum scheinbar unabhängige Sekundärorganisationen um einen unbefangenen Kontakt zu potenziellen Mitgliedern - und damit Geldgebern - herzustellen. Eines der wichtigsten Mittel der Scientology Organisation, zur Gewinnung von neuen Mitgliedern, ist das Werben mit prominenten Scientologen wie z.B. Tom Cruise oder John Travolta. Sofern diese nicht selbst für die sog. „Kirche“ aktiv werben, was jedoch durchaus der Fall ist, entsteht schon allein durch die bloße Mitgliedschaft der Celebrities ein werbender Zweck, da die Zugehörigkeit solcher Personen zu der Scientology Kirche in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und Anhänger oftmals dazu geneigt sind, das Verhalten ihrer Idole nachzuahmen. Die weitere Vorgehensweise von Scientology ist danach immer gleich. Der ahnungslose Bürger soll dazu bewegt werden einen Persönlichkeitstest in einer Scientology „Kirche“ zu absolvieren. Hierbei wird festgestellt, dass die Person unter Problemen psychischer oder sozialer Art leidet, die durch Scientology behoben werden können, was durch das Kurssystem der Scientology geschehen soll. Die hierdurch entstehenden Kosten treiben die Personen, welche sich auf das System einlassen, oft in den finanziellen Ruin und im Extremfall auch zum Selbstmord, ein Ergebnis, das wohl von keiner Religion gewollt sein kann. Die Frage, ob es sich vorliegend eher um eine Sekte oder ein Wirtschaftsunternehmen handeln könnte, drängt sich geradezu auf. Der Rechtscharakter der Scientology sowie der Status als Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S.v. Art. 4 Grundgesetz[2] und Art. 137 Weimarer Reichsverfassung[3] sind, wie anschließend erörtert wird, von überragender Bedeutung für die Existenz der Organisation in Deutschland. Ihre Ziele sind dem Durchschnittsbürger weitgehend unbekannt. Ob sie gegen das Grundgesetz verstoßen könnten, soll im dritten Teil dieser Seminararbeit geprüft werden.

B. Rechtspersönlichkeit der Scientology Kirche

Bevor die Rechtspersönlichkeit der Scientology Kirche untersucht werden kann, ist zunächst die Frage nach den möglichen Organisationsformen für Religionen und Religionsgesellschaften in Deutschland zu beantworten. Die Deutsche Rechtsordnung verdrängt Religionen und Religionsgesellschaften nicht gänzlich in das Vereinsrecht, wie dies etwa in Frankreich der Fall ist.[4]

Vielmehr kommt neben der privatrechtlichen Organisationsform des Vereins auch eine öffentlich-rechtliche Organisationsform in Betracht, nämlich die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der nachfolgende Abschnitt soll klarstellen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden und ob diese Voraussetzungen von der Scientology Kirche erfüllt werden könnten.

I. Scientology als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Der Begriff der Öffentlichkeit zeichnet sich im Gegensatz zum Begriff des Privatrechts dadurch aus, dass statt individuellen Interessen das Gemeinwohl gefördert werden soll.[5]

Eine Kirche oder Religionsgesellschaft kann diese Interessen des Gemeinwohls verfolgen, ohne, wie sonst für öffentliche Organisationen üblich, in die mittelbare Staatsverwaltung eingebunden zu sein. Gerhard Scheffler zufolge, ist öffentlich letztendlich all das, »was der andauernden und erkennbaren Verwirklichung des im Staat geeinten und verfassten Volkes unter Ausrichtung an einer Ordnungsidee dient, verantwortend dem Ganzen hierfür einsteht und von diesem hierin einmal konstitutiv anerkannt worden ist«. Somit handelt es sich um vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Diese könnte man als Integration, Ordnungsidee, Verantwortlichkeit und Anerkennung bezeichnen.[6] Zunächst wäre festzustellen, ob die Scientology Organisation das Kriterium der Integration erfüllt.

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der freien Hansestadt Bremen, ist eine Scientology Organisation wirtschaftlich tätig, falls sie an ihre Mitglieder gegen Entgelt Waren liefert und Dienstleistungen (hierunter sind vor allem das Auditing, sowie das Anbieten von Kursen auf der sogenannten „Brücke zur völligen Freiheit“ zu verstehen) erbringt. Sollen durch diesen Absatz von Waren und Dienstleistungen Finanzmittel für die weiteren Teilorganisationen aufgebracht werden, die über keine andere nennenswerte Finanzquelle verfügen, so liegt zumindest für den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich eine Gewinnerzielungsabsicht vor.[7]

Wie später noch zu zeigen seien wird, bestehen innerhalb der Gesamtorganisation der Scientology vielfältige Sekundärorganisationen, wie z.B. die Association for Better Living and Education (ABLE). Diese verfügen kaum über eigene finanzielle Mittel und sind somit auf die Unterstützung durch den kirchlichen Bereich angewiesen, in dem beträchtliche Summen durch Auditing und Kurse erwirtschaftet werden. Demzufolge ist wohl die Gewinnerzielungsabsicht für den kirchlichen Bereich der Scientology evident, welcher zugleich den größten Bereich der Gesamtorganisation darstellt.[8]

Da es bereits an der Integration scheitert, kann eine Prüfung der nachfolgenden Erfordernisse (Ordnungsidee, Verantwortlichkeit und Anerkennung) dahinstehen.

II. Scientology als Verein

Wie bereits oben konstatiert wurde, kommt eine körperschaftsrechtliche Organisationform für Scientology nicht in Betracht. Somit stünden der Organisation für ihre angestrebten Zwecke nur noch die Rechtsformen des Vereins zur Verfügung, da die Rechtsformen des Handelsrechts (u.a. GmbH, OHG, AG) kaum im Interesse der Scientology Organisation sein können. Welcher „Gläubige“ würde schließlich der Scientology sein Geld überlassen, nachdem er festgestellt hätte, dass es sich beispielsweise um eine oHG handelt?

Das Vereinsrecht unterscheidet zunächst zwischen den Rechtsformen, des eingetragenen- und des nichteingetragenen Vereins. Der nicht eingetragene Verein ist eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung. Soll der Verein rechtsfähig werden, meldet der Vorstand den Verein über einen Notar zur Eintragung in das Vereinsregister an.[9]

Scientology strebte zur Zeiten der Gründung in Deutschland, Anfang der siebziger Jahre, selbstverständlich an, eine Organisation mit Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend war die Rechtspersönlichkeit eines nicht rechtfähigen Vereins keine Option. Vielmehr strebte Scientology an, als steuerbefreiter Verein in Deutschland anerkannt zu werden. Eine beträchtliche Steuerlast stellt die Körperschaftssteuer mit 15 % des zu versteuernden Einkommens dar.[10] Nach § 5 I Nr. 9 KStG[11] kann eine Körperschaft, die „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken“ dient, von der Körperschaftssteuer befreit werden.

Die weiteren Voraussetzungen hierfür gehen aus der Abgabenordnung[12] hervor und sollen in Abschnitt III untersucht werden.

III. Scientology als steuerbefreite Körperschaft

Die nachfolgende Prüfung einer Steuererleichterung bzw. Steuerbefreiung erfolgt in mehreren Schritten, zunächst soll mit der Prüfung des Vorhandenseins einer Anfallklausel begonnen werden.

1. Anfallklausel

Zunächst, müsste die Köperschaft des privaten Rechts in ihrer Satzung eine Regelung enthalten, die besagt, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).[13]

Nach der Satzung der „Ron’s Org Frankfurt e.V.“ heißt es in § 10: „ Die Auflösung des Vereines kann nur von der Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. In dem Auflösungsbeschluss ist zugleich festzulegen, welcher Organisation das Vereinsvermögen zufallen soll. Dabei ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft festzulegen, der auferlegt wird, die Zuwendung für Zwecke der Bildung und Erziehung oder für Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geistes- oder Religionswissenschaften zu verwenden.“

Aus der Satzungsnorm geht klar hervor, dass nach einer potentiellen Auflösung das Vermögen an eine juristische Person übergehen soll.

Die Voraussetzungen, die an eine Anfallklausel gestellt werden, sind dementsprechend erfüllt.

2. Kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke

Weiterhin müsste die Körperschaft des privaten Rechts kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.[14]

Zur Beantwortung dieser Fragestellung, kommt es zuvorderst darauf an, definitorisch zu klären, was genau unter den oben genannten Begrifflichkeiten zu verstehen ist.

a. Kirchliche Zwecke

Laut § 54 AO liegt ein kirchlicher Zweck vor, wenn „die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.“

Scientology unterstützt keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, die weiterhin auch als Religionsgemeinschaften zu bezeichnen wären. Zwar erfolgt eine Unterstützung der zahllosen Sekundärorganisationen wie beispielsweise „Sag nein zu Drogen - sag ja zum Leben e.V.“ wobei diese, wie die beispielhaft aufgeführte Sekundärorganisation, nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausweisen können.

b. Mildtätige Zwecke

Als mildtätig bezeichnet man eine Tätigkeit i.S.d. § 53 AO, die ausschließlich und unmittelbar auf die Unterstützung bedürftiger Personen gerichtet ist. Bedürftig sind Personen, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen.

Während keine Fälle bekannt sind, in denen Scientology für geistig beeinträchtigte eingetreten ist, sind durchaus mehrere Fälle bekannt, in denen sich Scientology, vor allem im Bereich der seelischen Fürsorge oder auch im Rahmen der Hilfeleistung für wirtschaftlich Notleidende, engagiert hat.

So wurde über das Presseportal von Scientology u. a. über eine erfolgreiche Betreuung der Opfer von Fukushima berichtet, indem sich ehrenamtliche Scientology- Geistliche aus sechs Kontinenten um die Betreuung der Menschen in den Notunterkünften kümmerten.[15]

Somit ist zunächst festzuhalten, dass Scientology zumindest mildtätige Zwecke verfolgt

[...]


[1] Hubbard, Scientology, Die Grundlagen des Denkens, Vorwort.

[2] GG = Grundgesetz, in der Fassung vom 11.07.12.

[3] WRV = Weimarer Reichsverfassung, in der Fassung vom 10.08.1919.

[4] Kippenberg, Die verrechtlichte Religion, S. 16.

[5] Kippenberg, Die verrechtlichte Religion, S. 3.

[6] Kippenberg, Die verrechtlichte Religion, S. 20.

[7] OVG der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat, Urt. v. 25.02.1997, 1 BA 46/95.

[8] Siehe Abschnitt, C I 2 b.

[9] Reichert, Handbuch des Vereins und Verbandsrechts, S. 975ff.

[10] § 23I KStG.

[11] KStG = Körperschaftssteuergesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002.

[12] AO = Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002.

[13] Anlage 1 zu § 60 AO, § 5.

[14] § 51 I S.1 AO

[15] < http://www.skb-pressedienst.de/presse2011/kw42-2011.html>, besucht am 31.05.2012.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Scientology: Rechtscharakter, Religion oder Weltanschauung, verfassungsrechtliche Organisation
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Note
1,3
Autoren
Jahr
2012
Seiten
37
Katalognummer
V266039
ISBN (eBook)
9783656563778
ISBN (Buch)
9783656563761
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
scientology, rechtscharakter, religion, weltanschauung, organisation
Arbeit zitieren
Christopher Klüss (Autor:in)Torsten Zimmer (Autor:in), 2012, Scientology: Rechtscharakter, Religion oder Weltanschauung, verfassungsrechtliche Organisation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266039

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Scientology: Rechtscharakter, Religion oder Weltanschauung, verfassungsrechtliche Organisation



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden