Seit Henry W. Chesbrough sein Werk „Open Innovation: The New Imperative for Creating and Profiting from Technology“ veröffentlichte und damit den Begriff „Open Innovation“ prägte, wird zunehmend über einen Umschwung im Innovationsmanagement diskutiert.
Der Ansatz von „Open Innovation“ beschreibt demnach den aktiven und gezielten Einbezug der Außenwelt zur Verbesserung des eigenen Innovationspotenzials durch die Öffnung der Unternehmensgrenzen. Die strategische Nutzung der Außenwelt im Sinne der Innovationssteigerung lässt sich dabei auf drei Kernprozesse zurückführen:
Während beim Outside-In-Prozess die Internalisierung und die Verarbeitung von externem Wissen in die eigene Innovationsarbeit im Vordergrund steht. Beschreibt im Gegenzug der Inside-Out-Prozess die Ausgliederung und Verwertung internen Wissens außerhalb des Unternehmens.
Der Coupled-Prozess umfasst schließlich Innovationspartnerschaften und Ideennetzwerke, welche sich durch den Austausch und den gegenseitige Nutzen von eingebrachtem Wissen im Hinblick auf die Forschung und Entwicklung (F&E) auszeichnen.
Das Modell der offenen Innovation spiegelt dabei sinnbildlich den Wandel von der Industrie- zur Kommunikations- und Wissensgesellschaft wider und trägt zugleich den veränderten Anforderungen an neue Produkte, deren Entwicklung und der Ideenfindung Rechnung.
In der Praxis gestaltet sich die Realisierung der Innovationsöffnung jedoch nicht selten als problematisch. Neben strategischen und rechtlichen Überlegungen um die Öffnung des eigenen Unternehmens, muss oftmals geistiges Eigentum und externes Wissen erst mühsam und zwanghaft zugänglich gemacht werden, um es verwerten zu können.
Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, wie ein offeneres Innovationsmanagement sinnvoll umgesetzt werden kann und in welchem Rahmen der Zugriff auf externes geistiges Eigentum ggf. zwanghaft durchgesetzt werden kann.
Der erste Teil dieser Arbeit beleuchtet die betriebswirtschaftlichen Motive hinter „Open Innovation“, sowie die Risiken, die mit der Öffnung des F&E-Bereichs einhergehen. Neben Grenzen, werden sowohl unternehmensstrategische als auch rechtliche Schranken herausgearbeitet. Abschließend werden Lösungen vorgestellt, um den aufgezeigten Gefahren entgegenzutreten.
Der zweite Teil widmet sich umfassend der Systematik der Zwangslizensierung von geistigem Eigentum. Unter Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und geltenden Rechts entsteht so ein Überblick über die Mechanismen und Möglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Erster Teil – Der „Open Innovation“-Ansatz als bewusste Offenheit und Kooperation
A. Begriffsdefinition „Open Innovation“
I. Allgemeine Definition
II. „Open Innovation“ und Schutzrechte
1. Urheberrecht
2. Patentrecht
B. Chancen und Möglichkeiten
I. Informationsaustausch „C2B“
II. Wissenstransfer „B2B“
1. Senkung der Entwicklungskosten und Generierung von Einnahmen durch Auslizensierung
2. Größere Ideenbasis und Effizienz
a) „Transaction Networks“
b) Co-Creation Networks
3. Gesellschaftlicher Nutzen
C. Risiken und Gefahren
I. Technologietransfers und Wissensaustausch – „transaction networks“
1. Wirtschaftliches Risiko
2. Unvorhergesehene Ereignisse
3. Kartellrechtliche Schranken
4. Zusammenfassung
II. Gemeinsam betriebene Forschung und Entwicklung – die „co-creation“
1. „Co-creation“ in Unternehmensverbänden
a) Schutz des generierten Wissens
b) Regelung durch den Gesetzgeber - „Public Ordering“
(1) Erweiterung der „grace period“
(2) Ausnahmen für Patentverletzungen
c) Privatrechtliche Lösung – „Private Ordering“
2. „Co-creation“ in „Open Innovation Communities“
a) Die Defensivpublikation
b) Friedenspatent
c) Patentverteidigungspools
d) Defensivpatent
D. Zusammenfassung
Zweiter Teil – Die Zwanslizenz as geeignetes Mittel zur Rechtskorrektur?
A. Allgemeines
B. Ausgleich auf drei Ebenen
I. Die Ausgestaltung der Schutzrechte – Ausgleich auf erster Stufe?
1. Das Patentrecht
2. Das Urheberrecht
II. Die Schranken der Schutzrechte – Ausgleich auf zweiter Stufe?
1. Das Patentrecht – 2nd Level
a) Forschungsprivileg - § 11 Abs. 2 PatG
b) Zwangslizenz - § 24 Abs. 2 PatG
2. Das Urheberrecht – 2nd Level
III. Das Kartellrecht als Schranke – Ausgleich auf dritter Stufe?
1. Das Patentrecht – 3rd Level
a) Kartellrechtlicher Anspruch auf eine Zwangslizenz aus Art. 102 AEUV
b) Kartellrechtlicher Anspruch auf eine Zwangslizenz aus §§ 19, 20 GWB
c) Die Rechtsfolgenanordnung des § 33 GWB
2. Das Urheberrecht – 3rd Level
3. Bewertung
C. Ausblick
D. Zusammenfassung
Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Ziel dieser Arbeit ist es zu untersuchen, wie offenes Innovationsmanagement (Open Innovation) praktisch umgesetzt werden kann und unter welchen Voraussetzungen ein zwangsweiser Zugriff auf fremdes geistiges Eigentum rechtlich möglich ist. Die Arbeit analysiert dabei das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz geistiger Eigentumsrechte und der Notwendigkeit des Wissensaustauschs in Innovationsprozessen.
- Grundlagen des Open Innovation-Ansatzes und die Bedeutung geistiger Eigentumsrechte
- Chancen und Risiken bei der Öffnung von F&E-Prozessen (C2B und B2B)
- Die Systematik der Zwangslizenz als Korrektiv im Patentrecht und Urheberrecht
- Die Rolle des Kartellrechts bei der Gewährung von Zwangslizenzen
- Zukünftige Entwicklungen wie das neue EU-Patent im Kontext von Open Innovation
Auszug aus dem Buch
1. Urheberrecht
Zwar spielen Patente aufgrund Ihrer seit Jahren steigenden Anzahl eine immer größere Rolle im Innovationsbereich. Doch ihren Ursprung findet „Open Innovation“ in der „Open Source“-Bewegung und damit im Urheberrecht.
Software, genauer der Quellcode, fällt als Teil eines literarischen Werkes unter Urheberrechtsschutz – patentierbar ist er als solche jedoch nicht. In der Folge erwirbt der Programmierer automatisch das Urheberrecht (§ 7 UrhG).
Wenn der Entwickler es jetzt der Allgemeinheit zur freien Verfügung stellen will, ist ihm meist auch daran gelegen, dass potentielle Weiterentwicklungen, die auf seinem Quellcode basieren, ebenfalls wieder samt Quellcode veröffentlicht werden und im Sinne von „Open Source“ frei sind.
Heutzutage geschieht das durch Lizenzen. Der Urheber der Software koppelt die Nutzung des Quellcodes an Bedingungen – vergibt also Lizenzen. Prominentes Beispiel ist die „General Public License“ (GPL). Diese fordert, dass die veränderte Variante des Quellcodes ebenfalls unter dieselbe Lizenz gestellt werden muss. Das soll sicherstellen, dass der Nutzer des originären, unter GPL-Lizenz stehenden, Quellcodes, seine Weiterentwicklung ebenfalls zu denselben Bedingungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und so die „Freiheit“ nicht missbräuchlich ausnutzt, indem er sie forthin „proprietär“ vertreibt.
Als Sanktion führt ein Verstoß gegen die Bedingungen der Lizenz – wie der eben erwähnte Missbrauch – zum Verlust des Nutzungsrechts an der Software.
Zusammenfassung der Kapitel
Erster Teil – Der „Open Innovation“-Ansatz als bewusste Offenheit und Kooperation: Dieses Kapitel erläutert das Konzept von Open Innovation und beleuchtet die betriebswirtschaftlichen Motive sowie die Risiken und Schutzmechanismen im Rahmen von Kooperationen.
Zweiter Teil – Die Zwanslizenz as geeignetes Mittel zur Rechtskorrektur?: Dieser Teil analysiert die Möglichkeiten eines zwangsweisen Zugriffs auf geistiges Eigentum durch Zwangslizenzen auf drei verschiedenen rechtlichen Ebenen.
Zusammenfassende Schlussbetrachtung: Das Fazit resümiert die Notwendigkeit von Schutzrechten im Kontext der Offenheit und hinterfragt die Effektivität bestehender Instrumente für künftige Innovationsmodelle.
Schlüsselwörter
Open Innovation, Geistiges Eigentum, Patentrecht, Urheberrecht, Zwangslizenz, Innovationsmanagement, Wissensaustausch, F&E, Co-Creation, Kartellrecht, Technologie, Innovationskultur, Privatautonomie, Lizenzvertrag, Innovationsnetzwerke.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen dem modernen Management-Ansatz „Open Innovation“ und den klassischen rechtlichen Rahmenbedingungen des geistigen Eigentums, insbesondere im Hinblick auf Patente und Urheberrechte.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Publikation?
Zentrale Themen sind die Offnung von Innovationsprozessen (Inside-Out/Outside-In), die Strategien zum Wissensaustausch sowie die rechtliche Korrektur von Marktbeherrschungsrisiken durch das Institut der Zwangslizenz.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie ein offeneres Innovationsmanagement erfolgreich umgesetzt werden kann und unter welchen Bedingungen ein rechtlich erzwungener Zugriff auf geistiges Eigentum möglich ist, wenn der Schutzrechtsinhaber die Kooperation verweigert.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit folgt einer juristischen Analyse unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Motive und nutzt bestehende Rechtsprechung (z.B. BGH, EuGH) sowie die Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz.
Was steht im Hauptteil der Arbeit im Vordergrund?
Der Hauptteil beleuchtet zunächst die betriebswirtschaftlichen Motive und Risiken der Öffnung von F&E-Bereichen und widmet sich anschließend umfassend der Systematik der Zwangslizenz als rechtliches Korrektiv auf verschiedenen Ebenen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Open Innovation, Geistiges Eigentum, Zwangslizenz, Innovationsnetzwerke, Kartellrecht und der Schutz von Innovationsinvestitionen.
Wie unterscheidet sich Open Innovation in Unternehmensverbänden von Communities?
Während Unternehmensverbände meist profitorientierte Ziele verfolgen und eher geschlossene Kooperationen darstellen, basieren Open Innovation Communities oft auf wissenschaftlichen Motiven und einem sehr breiten, interdisziplinären Wirkungskreis.
Welche Rolle spielt die Zwangslizenz konkret bei „Open Innovation“?
Die Zwangslizenz dient als rechtliches „Sicherheitsventil“. Sie soll in Fällen, in denen ein Patentinhaber den notwendigen Zugriff auf Wissen verweigert, sicherstellen, dass der technische Fortschritt und die Entwicklung nicht blockiert werden.
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- Anonym (Autor), 2013, Open Innovation. Wahlfreiheit vs. Vertragszwang, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266092