Die Qualität der Prognosepublizität von Unternehmen des Neuen Marktes - Bestandsaufnahme anhand von Quartalsberichten


Term Paper (Advanced seminar), 2001

20 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung und Begriff der Prognosepublizität

2. Theoretische Grundlagen der Zwischenberichterstattung
2.1. Funktion der Zwischenberichterstattung und Zusammenhang zum Lagebericht
2.2. Normgerüst, Regelungen und Inhalte der Zwischenberichterstattung
2.2.1. Rechtliche Bestimmungen der Zwischenberichterstattung in Deutschland und Empfehlungen des DRSC
2.2.2. Bestimmungen der Zwischenberichterstattung der DBAG und nach internationalen Standards
2.3. Vergleich und kritische Würdigung nationaler und internationaler Anforderungen an die Zwischenberichterstattung

3. Einflußgrößen auf Publikationsverhalten in der Praxis
3.1. Anreize für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über die Mindestanforderungen hinaus
3.2. Bilanzpolitische Maßnahmen des Managements und die Agency-Theorie
3.3. Auswirkungen des Publikationsverhaltens auf das Unternehmen und den Kapitalmarkt

4. Empirische Untersuchung der Prognosepublizität ausgewählter Unternehmen des Bereiches Media/ Entertainment des Neuen Marktes
4.1. Betrachtung ausgewählter Unternehmen
4.1.1. TV-Loonland AG
4.1.2. Deutsche Entertainment AG
4.1.3. Brainpool AG
4.1.4. EM.-TV Merchandising AG
4.2. Zusammenfassendes Ergebnis der Betrachtung

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

In dieser wissenschaftlichen Arbeit wird die Publikationspflicht und das Publika­tionsverhalten mit Prognosebezug von Unternehmen des Neuen Marktes näher betrachtet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Zwischenbericht in seinem Zusammenhang zum Lagebericht, der u.a. in seinem Risiko- und Prognosebericht zukunftsbezogene Ereignisse berücksichtigt. Weitere Publikationsinstrumente wie z.B. die Ad hoc-Meldung oder der Emissionsprospekt finden auf Grund des begrenzten Umfangs der Arbeit keine Berücksichtigung.

Die Prognosepublizität des Zwischenberichts ist im engeren und im weiteren Sinne zu betrachten. 'Die Prognosefunktion des Zwischenberichts ergibt sich m.E. indes nicht ausschließlich aus den explizit geforderten prospektiven Berichts­angaben, sondern ebenso aus der Verknüpfung von retrospektivem und prospektivem Berichtsteil'.[1] Der Investor und die Analysten können sich anhand des Zwischenberichts ein eigenes Bild über das Unternehmen machen. Aus diesem Grund findet im folgenden keine Beschränkung auf die Prognoseelemente im engeren Sinne statt, sondern der Zwischenbericht wird insgesamt als Prognoseinstrument betrachtet.

Der Neue Markt ist ein Handelssegment der Frankfurter Wertpapierbörse und besteht seit 1997. Er soll junge Wachstumsuntenehmen, die Eigenkapital benötigen, mit risikobereiten Investoren zusammenführen. Wesentliches Merkmal des Neuen Marktes ist die "überdurchschnittliche Transparenz"[2], da die Publizi­tätsanforderungen internationalen Standards entsprechen sollen. Nach einem der Kursentwicklung nach positivem Start hat sich seit dem dritten Quartal 2000 die Börsenstimmung erheblich verschlechtert. Zahlreiche Negativschlagzeilen u.a. mit Bezug zu Publizitätspflichten waren regelmäßig der Presse zu entnehmen.

2. Grundlagen der Zwischenberichterstattung

2.1. Funktion der Zwischenberichterstattung und Zusammenhang zum Lagebericht

Der Zwischenbericht erfüllt in erster Linie eine Informationsfunktion[3]. Nachfrager von Informationen sind hier vorwiegend die Anteilseigner, potentielle Investoren, Finanzanalysten, die als "Intermediäre zwischen Unternehmen und Investoren"[4] gesehen werden können, aber auch die Öffentlichkeit und Fremdkapitalgeber. Durch die Zwischenberichterstattung soll der Anlegerschutz verbessert werde. Weitere Interessengruppen wie z.B. Lieferanten, Wirtschaftsprüfer und Arbeit­nehmer wird geringeres Interesse an zukunftsbezogenen Informationen unterstellt.

Durch die Zwischenberichterstattung wird eine Art kurzfristige Über­brückung bzw. Verbindung zum folgenden Jahresabschluß und dem Lagebericht geschaffen. Aus diesem Grund wird die Prognose im engeren Sinne auf das laufende Geschäftsjahr beschränkt.[5] Es lassen sich einige Übereinstimmungen zwischen dem Lagebericht und dem Zwischenbericht im HGB und im BörsG bzw. der BörsZulV feststellen. Beide enthalten ein "prognostisches Element"[6] und sollen ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild"[7] vermitteln und die wirtschaftliche Lage darstellen.[8] Der Lagebericht ist im Vergleich zum Zwischenbericht jedoch wesentlich umfangreicher.

Im Gegensatz zur Rechnungslegung in den USA hat der Zwischenbericht in Deutschland keine Zahlungsbemessungsfunktion und fungiert auch nicht als Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung.

Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht dient der Zwischenbericht dem "Funktionen­schutz".[9] Durch vollständige Markttransparenz soll ein vollkommener Kapital­markt gewährleistet werden.

2.2. Normgerüst, Regelungen und Inhalte der Zwischenberichterstattung

Es existieren neben gesetzlichen Bestimmungen auch privatrechtliche Verpflich­tungen und Empfehlungen in inhaltlicher und formaler Art zur Erstellung von Zwischenberichten. Im BörsG und in der BörsZulV wurden durch den Gesetz­geber die bereits bestehenden Bestimmungen nach Art. 2 EG-Zwischenberichts­linie im deutschen Recht etwas detaillierter implementiert. Da der Zwischen­bericht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht zu sehen ist, sind auch handelsrechtliche Bestimmungen implizit relevant.[10] Wie im weiteren Verlauf zu sehen sein wird, sind internationale Standards nach IAS und US-GAAP für Unternehmen, die am Neuen Markt gelistet sind, ebenfalls relevant.

Man unterscheidet bei den Mindestanforderungen, die an die Zwischen­berichterstattung gestellt werden zwischen Zahlenangaben und Erläuterungen.

2.2.1. Rechtliche Bestimmungen der Zwischenberichterstattung in Deutschland und Empfehlungen des DRSC

Der §44b BörsG verpflichtet alle börsennotierten Unternehmen zur Erstellung eines Zwischenberichts halbjährlich.

Das "true and fair view"-Prinzip (Generalnorm) findet sich ebenfalls in §44 BörsG und stellt ein "overriding-principle"[11] dar.

Inhaltliche Mindestanforderungen, welche Zahlenangaben betreffen, sind in §54 Abs. 1 BörsZulV geregelt, doch eine Bilanz und eine GuV werden dort nicht ausdrücklich verlangt. Die Angabe von Umsatzerlösen und dem Ergebnis würde die Mindestanforderungen bereits erfüllen, wenn "eine den tatsächlichen Verhält­nissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit"[12] ermöglicht wird. Wenn dies nicht möglich ist, entsteht ein Konflikt mit dem Grundsatz der Voll­ständigkeit.[13]

Inhaltliche Mindestanforderungen bezüglich der Erläuterungen sind in § 55 BörsZulV geregelt. Es werden eine Aufgliederung der Umsatzerlöse und Aus­führungen über die Auftragslage, über die Entwicklung der Kosten und Preise, über die Zahl der Arbeitnehmer, über Investitionen und Vorgänge von besonderer Bedeutung verlangt. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist hier von großer Relevanz, da der Umfang des Zwischenberichts aufgrund der kurzen Periodenzeit eingeschränkt ist.

Sowohl für Zahlenangaben als auch für Erläuterungen ist auf eine Gewährleistung der Vergleichbarkeit zu achten.[14] Desweiteren kommt der Zwischenbericht der Forderung nach Prognosepublizität im engeren Sinn nach, da "Erläuterungen zu Aussichten des laufenden Jahres"[15] verlangt werden , soweit dies möglich ist.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung der Vollständig­keit,[16] der Richtigkeit und Willkürfreiheit,[17] der Vergleichbarkeit,[18] der Klarheit[19] und der Wesentlichkeit[20] leiten sich direkt aus dem BörsG und der BörsZulV ab. Der Grundsatz der Vorsicht ist nicht explizit geregelt, sondern ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Jahresabschluß.[21]

Ordnungswidriges Publikationsverhalten wird im Falle der Nichtpublikation des Zwischenberichts, bei unkorrekter Publikation, bei nicht vollständiger Publikation, bei Abweichung von der vorgeschriebenen Form oder bei nicht rechtzeitiger Publikation sanktioniert.[22]

Das DRSC richtet sich in seiner Empfehlung des R-DRS 6 an alle börsen­notierten Unternehmen und geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Es wird neben gesetzlich verlangten Zahlenangaben und Erläuterungen zusätzlich eine GuV, eine Bilanz und eine Kapitalflußrechnung für den ent­sprechenden Zeitraum gefordert. Desweiteren sind gemäß R-DRS 6 Rz. 14 im Zwischenbericht die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzu­wenden wie im Jahresabschluß und im Lagebericht.

2.2.2. Bestimmungen der Zwischenberichterstattung der DBAG und nach internationalen Standards

Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der DBAG und den Unternehmen des Neuen Marktes bezüglich der Publizität gehen weit über gesetzliche Bestim­mungen hinaus. Gemäß dem Regelwerk Neuer Markt Ziff. 7.1.1 sind die Unter­nehmen verpflichtet, vierteljährlich Zwischenberichte zu veröffentlichen, die in deutscher und englischer Sprache abgefaßt sein müssen. Nach Ziff. 7.3.2 Abs. 1 sind die Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet einen internationalen Standards (IAS oder US-GAAP) genügenden Jahresabschluß zu erstellen. Die Zwischen­berichte müssen nach Ziff. 7.1.2 Abs. 2 nach den gleichen Rechnungslegungs­grundsätzen des Jahresabschlusses erstellt werden. Die Erstellung eines Zwischenberichtes nach internationalen Standards besitzt jedoch keine befreiende Wirkung wie der internationale Jahresabschluß nach §292a HGB. In Bezug auf Zahlenangaben werden im Quartalsbericht inhaltlich eine Bilanz, eine voll­ständige GuV, der Jahresüberschuß bzw. -fehlbetrag pro Aktie, eine Kapitalfluß­rechnung sowie die Anzahl der Mitarbeiter verlangt.[23] Der zu gewährleistende Vergleich zum Vorjahr ist dort explizit erwähnt.[24]

Neben gesetzlich verlangten Erläuterungen sind zusätzlich noch Angaben über die Auftragslage, F & E Aktivitäten, neue Beteiligungen und personelle Veränderung der Unternehmensführung sowie Angabe zu sonstigen Besonderheiten erforder­lich.[25]

IAS 34 verlangt zusätzlich noch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, überläßt jedoch einige Bestimmungen den nationalen Gesetzgebern. US-GAAP 10 Q besteht ausdrücklich noch auf einer Vielzahl von zusätzlichen Informationen wie z.B. zum Stand von langfristig abgeschlossenen Verträgen und zu wesentlichen ungewissen Verpflichtungen. Desweiteren werden quantitative und qualitative Aussagen zu Marktrisiken verlangt.

2.3. Vergleich und kritische Würdigung nationaler und internationaler Anforderungen an die Zwischenberichterstattung

Zwischenberichte werden von der Zulassungsstelle der DBAG lediglich formal geprüft. Eine Prüfung auf Plausibilität und materielle Richtigkeit der Zahlenan­gaben und Erläuterungen ist dabei nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber verlangt, begründet durch die kurze Periodenzeit[26], auch keine Prüfung von einem Abschlußprüfer Wenn jedoch eine freiwillige Prüfung durchgeführt wird, ist ein Bestätigungsvermerk gemäß §54 Abs. 3 BörsZulV zwingend. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich aber nicht auf den prospektiven Teil der 'Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Aussichten für das laufende Geschäftsjahr'.[27]

Eine Studie über Umfang und Qualität der Zwischenberichterstattung börsen­notierter deutscher Kapitalgesellschaften der Geschäftsjahre 1998 bzw. 1997/98 hat gezeigt, daß lediglich 8% der untersuchten Unternehmen sich für eine frei­willige Prüfung entschieden haben.[28] Unternehmen des Neuen Marktes sind bei diesem Befund jedoch unberücksichtigt geblieben. Eine "prüferische Durch­sicht"[29] (review), wie sie für SEC-registrierte Unternehmen Pflicht ist, wäre sinnvoll. Es gibt keine Institution, die für die Qualität der Zwischenberichte zuständig ist. Es wird vermutet, daß Zwischenberichte teilweise als Marketingin­strumente mißbraucht werden.[30]

R-DRS 6 ist den Forderungen nachgekommen, komprimierte Zahlenwerke zu standardisieren. Eine zusammengefaßte Segmentberichterstattung, die nach inter­nationalen Standards vorgeschrieben ist, wird jedoch nicht gefordert. Auch inter­national anerkannte Kennziffern, wie z.B. die Kennziffer "Ergebnis pro Aktie" wurden erst kürzlich von der DBAG bei den Änderungen des Regelwerkes für den Neuen Markt berücksichtigt.

Im §55 Abs. 1 BörsZulV finden sich auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe wie "Vorgänge besonderer Bedeutung" (Satz 1), "besondere Umstände" (Satz 2) oder "Aussichten des Emittenten" (Satz 4). Bei subjektiv wertenden Aussagen ist eine verbale Erläuterung nicht ausreichend. Es sollten wenigstens ordinale Angaben, wenn möglich prozentual ausgedrückt im Zwischenbericht gegeben sein, was beispielsweise vom SEC verlangt wird, jedoch für den Neuen Markt schon eine Überschreitung der Mindestanforderungen darstellt.[31]

Es sollte ebenfalls auf korrigierte Erwartungen eingegangen werden. Zentrale Bestandteil sollten dabei die zugrunde gelegten Prämissen sein.[32]

Die Transparenz am Neuen Markt wird insgesamt positiv bewertet trotz etwaiger Verbesserungsmöglichkeiten. Trotzdem gibt es kritische Äußerungen gegenüber der Zwischenberichterstattung in Deutschland. "Empirische Untersuchungen über Umfang und Qualität der Zwischenberichtspublizität nach börsenrechtlichen Vor­schriften verdeutlichen den Graben zwischen Anspruch und Wirklichkeit der kontinuierlichen zeitnahen Information".[33]

Es ist für Unternehmen des Neuen Marktes möglich die Publikation von Informationen zu unterlassen, wenn sie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder ihre Veröffentlichung dem Unternehmen Schaden zufügt.[34] Diese Verfahrensweise ist nach internationalen Standards nicht möglich.[35]

Zukünftig ist mit einer weiteren Standardisierung der Zwischenberichterstattung für den Neuen Markt sowie für börsennotierte Unternehmen anderer Markt­segmente zu rechnen.

[...]


[1] Dahl (1995), S. 64

[2] (2001),Neuer Markt- Neue Anlagechancen, unter: http://about.neuermarkt.com/aboutus/segment.php3?lang=d

[3] Vgl. Dahl (1995), S. 47

[4] Alvarez/ Wotschofsky (2001),

[5] Vgl. Dahl (1995), S. 246

[6] § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB und § 44b Abs. 1 BörsG

[7] §§ 264 Abs. 2 Satz 1, 289 Abs. 1 HGB, § 44b Abs. 1 BörsG

[8] Vgl. §289 Abs. 1 HGB, §44b Abs. 1 BörsG

[9] Vgl. Dahl (1995), S. 50-51

[10] Vgl. Dahl (1995), S. 88

[11] Alvarez/ Wotschofsky (2001),

[12] § 57 Abs. 1 BörsZulV

[13] Alvarez/ Wotschofsky (2001),

[14] Vgl. §§ 54 Abs. 1, 55 Satz 3 BörsZulV

[15] § 55 Satz 4 BörsZulV

[16] Vgl. §90 Abs. 1 Nr. 3 BörsG

[17] Vgl. §44 Abs. 1 BörsG

[18] Vgl. §55 Satz 3 BörsZulV

[19] Vgl. §53 ff. BörsZulV

[20] Vgl. §55 Satz 1 BörsZulV

[21] Vgl.. Dahl (1995), S. 140

[22] Vgl. §90 Abs. 1 Nr. 3 BörsG

[23] Vgl. Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Regelwerk Neuer Markt

[24] Vgl. Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Regelwerk Neuer Markt

[25] Vgl. Ziff. 7.1.3 Regelwerk Neuer Markt

[26] Vgl. Knorr (2001), S. 3

[27] Vgl. Dahl (1995), S. 36

[28] Vgl. Selch/Rothfuss (2000), S. 511

[29] Knorr (2001), S. 3

[30] Vgl. Hanft/ Kretschmer (2001), S. 87

[31] Vgl. Dahl (1995), S. 203

[32] Vgl. Dahl (1995), S. 213

[33] Knorr (2001), S. 3

[34] Vgl. Ziff. 7.1.6 Regelwerk Neuer Markt

[35] Vgl. Hanft/ Kretschmer (2001), S. 87

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Details

Title
Die Qualität der Prognosepublizität von Unternehmen des Neuen Marktes - Bestandsaufnahme anhand von Quartalsberichten
College
University of Cologne  (Seminar für Wirtschaftsprüfung)
Course
Kapitalmartktorientierte Rechnungslegung
Grade
2,7
Author
Year
2001
Pages
20
Catalog Number
V2662
ISBN (eBook)
9783638116053
File size
491 KB
Language
German
Keywords
Rechnungswesen, Publizität, Neuer Markt, Prognosepublizität, Quartalsbericht
Quote paper
Jens Gehrmann (Author), 2001, Die Qualität der Prognosepublizität von Unternehmen des Neuen Marktes - Bestandsaufnahme anhand von Quartalsberichten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2662

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