Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß? Die Alternativen im Überblick


Bachelor Thesis, 2013

43 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1 Nicht-technische Zusammenfassung

2 Einleitung

3 Einkommensteuertarife
3.1 Die Tariftypen
3.1.1 Der lineare Tarif
3.1.2 Der proportionale Tarif
3.1.3 Der progressive Tarif
3.2 Der deutsche Einkommensteuertarif
3.3 Haushaltsbesteuerung

4 Kriterien der Ehegattenbesteuerung
4.1 Prinzip der Nichtdiskriminierung der Ehe
4.2 Prinzip der Globaleinkommensbesteuerung
4.3 Prinzip der horizontalen Steuergerechtigkeit
4.4 Arbeitsangebotseffekte
4.5 Auswirkungen auf das Steueraufkommen
4.6 Verteilungseffekte

5 Die deutsche Familienbesteuerung

6 Alternativen zum Ehegattensplitting
6.1 Individualbesteuerung
6.2 Realsplitting
6.3 Familientarifsplitting
6.4 Familienrealsplitting

7 Schluss

8 Literatur

9 Rechtsquellen

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Nicht-technische Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob das Ehegattensplitting durch eine andere Form der Ehegattenbesteuerung ersetzt werden sollte. Mögliche Alternati- ven zum Ehegattensplitting sind die Individualbesteuerung, das Familientarifsplitting, das Familienreal- und das Realsplitting. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen des Partners mit dem kleineren Einkommen stärker und das Einkommen des Partners mit dem höheren Einkommen schwächer belastet als bei zwei Unverheirateten mit dem gleichen Verdienst. Weil der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist, ist die ge- samte Steuerschuld des Ehepaares geringer. Mit anderen Worten: Gehen zwei Ledige eine Ehe ein, zahlen sie im Regelfall anschließend weniger Einkommensteuer. Dabei ist die Steuerersparnis am größten, wenn nur ein Partner arbeitet und möglichst viel verdient. Der Steuereffekt entfällt hingegen, wenn beide Partner gleich viel verdienen. Befürworter des Ehegattensplittings sind der Meinung, dass man nur das Gesamtein- kommen einer Ehe und nicht die einzelnen Einkommen der beiden Partner besteuern sollte. Sie begründen ihre Ansicht damit, dass eine Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt (z.B. Niemeier, 2012). Das bedeutet, dass beide Eheleute über das gemeinsame Einkommen gleichberechtigt verfügen dürfen und sie die erworbenen Güter zumindest zum Teil auch gemeinsam verbrauchen.

Im Rahmen der Individualbesteuerung werden Ehepartner wie Unverheiratete behandelt. Die Eheschließung hat dadurch keinen Einfluss auf die Steuerschuld des Ehepaares. Die Ehe wird dann also nicht mehr als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen. Der Vorteil der Individualbesteuerung liegt einerseits in dem höheren Steueraufkommen und andererseits in den positiven Effekten auf das Arbeitsangebot. Da beim Ehegattensplitting der Partner mit dem geringeren Einkommen höhere Steuern zahlt, ist eine Erwerbstätigkeit nach der Eheschließung für ihn weniger attraktiv als zuvor. Dieser Effekt fällt bei der Individualbesteuerung weg.

Das Familiensplitting ist eine Erweiterung des Ehegattensplittings auf die Kinder. Dabei werden also nicht nur die Einkommen der Ehepartner, sondern die Einkommen aller Familienmitglieder gemeinsam besteuert. Im Rahmen des Familiensplittings soll dem Geburtenrückgang in Deutschland entgegengewirkt werden. Allerdings profitieren nur einkommensstarke Eheleute vom Familiensplitting und es hat keine Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit der Frau, kostet den Staat aber Geld. Insofern eignet es sich nicht als Instrument der Familienförderung.

Beim Familienreal- und dem Realsplitting können sich die Ehepartner Einkommen bis zu einer gewissen Höhe übertragen. Dabei gleichen sich die Einkommen der Partner nach der Übertragung an, sodass sie aufgrund der Progression des Steuertarifs auch von einem Steuervorteil profitieren. Der Unterschied zwischen dem Familienreal- und dem Realsplitting liegt darin, dass bei der Familienvariante auch Einkommen auf die Kinder übertragen wird. So entstehen zusätzliche Steuervorteile. Beide Realsplittingverfahren erhöhen die Erwerbstätigkeit der Frau, wenn auch nicht so stark wie die Individualbe- steuerung. Beim Realsplitting werden noch mehr Steuereinnahmen generiert als bei der Familienvariante. Andererseits werden dabei im Gegensatz zum Familienrealsplitting keine einkommensschwachen Familien zusätzlich unterstützt. Zur Familienförderung ist das Familienrealsplitting also besser geeignet. Allerdings werden bei den Realsplitting- verfahren die Einkommen von Paaren ab einer gewissen Einkommensdifferenz nicht mehr komplett gemeinsam versteuert, so dass die Ehe nicht mehr für alle Einkom- mensniveaus als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen wird.

Welche Form der Ehegattenbesteuerung die beste ist, hängt davon ab, inwiefern der Gesetzgeber bereit ist, die Ehe weniger als Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen, um positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt, hinsichtlich der Familienförderung und auf das Steueraufkommen zu erzeugen. Hält der Gesetzgeber im vollen Umfang an der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft fest, kommt nur das Ehegattensplitting infrage. Sieht er die Ehe allerdings nicht als Wirtschaftsgemeinschaft an, ist die Individualbesteuerung vorzuziehen. Die Realsplittingverfahren rücken in den Vordergrund, wenn der Gesetzgeber die Ehe teilweise als Wirtschaftsgemeinschaft ansieht.

2 Einleitung

In letzter Zeit ist das Ehegattensplitting wieder verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Erst im Mai dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Ehegattensplitting rückwirkend zum 1. August 2001 auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert wird (BVerfGE vom 7. Mai 2013). Aus diesem Grund gilt für die vorliegende Arbeit, dass alle über die Ehe getroffenen Aussagen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten.

Im Hinblick auf die demographische Entwicklung und dem damit einhergehenden Fach- kräftemangel in Deutschland, stellt sich die Frage, ob das Ehegattensplitting noch zeitgemäß ist (vgl. Rürup et al., 2012). Außerdem wird dem Ehegattensplitting vor- geworfen, es setze negative Arbeitsanreize für Frauen. Ziel dieser Arbeit ist es, die ökonomische Wirkungsweise des Ehegattensplittings herauszuarbeiten und die For- schungsfrage, ob das Ehegattensplitting durch eine Alternative abgelöst werden sollte, zu beantworten.

Die Arbeit konzentriert sich auf die Alternativen, die in der aktuellen Forschungsli- teratur die größte Beachtung finden. Beim Familiensplitting handelt es sich um eine Erweiterung des Ehegattensplittings. Davon abzugrenzen sind die beiden Realsplit- tingverfahren, das Realsplitting und das Familienrealsplitting, die den Steuervorteil von Ehepaaren gegenüber Ledigen begrenzen. Die vierte Alternative ist die Individual- besteuerung, bei der Ehepartner wie Ledige besteuert werden. Unter den Alternativen haben das Familiensplitting und das Familienrealsplitting insofern eine Sonderrolle, als dass sie nicht nur eine Alternative zum Ehegattensplitting, sondern auch zur gesamten Familienbesteuerung inklusive Kindergeld und Kinderfreibeträgen darstellen.

Da die Frage der Ehegattenbesteuerung unmittelbar aus der Progression des Steuer- tarifs folgt, werden in der Arbeit zunächst der deutsche Einkommensteuertarif und andere mögliche Tarife vorgestellt. Dabei wird das Problem der Ehegattenbesteuer- ung anhand der Haushaltsbesteuerung veranschaulicht. Danach werden die Kriterien vorgestellt, nach denen das Ehegattensplitting und die Alternativen beurteilt werden. Zu den Kriterien gehören die beiden von Homburg (2000) stammenden Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der Globaleinkommensbesteuerung. Weiterhin werden die Alternativen im Hinblick auf die horizontale Gerechtigkeit, Arbeitsangebotseffek- te, Steuereinnahmen und unter Berücksichtigung der Verteilungswirkungen untersucht.

Verfassungsrechtliche Fragen werden nicht berücksichtigt. Im Anschluss werden die Besteuerungsalternativen erklärt und im Hinblick auf die Kriterien untersucht. Ein Vergleich der Besteuerungsmöglichkeiten sowie die wirtschaftspolitischen Implikationen finden sich im Schlussteil der Arbeit.

Als Basisliteratur dient unter anderem das finanzwissenschaftliche Lehrbuch ”Allgemei- ne Steuerlehre“ von Homburg (2007 ), in dem der Autor die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Steuertarifs vorstellt und eine Einführung in das Ehegattensplitting gibt. Darüber hinaus basiert die Arbeit auf den vertiefenden Artikeln von Scherf (2000 ) und Hom- burg (2000 ). Die empirischen Ergebnisse zum Individualsplitting stammen von Bach et al. (2011 ) und zu den Realsplittingvarianten sowie zum Familiensplitting von Bergs et al. (2006 ).

3 Einkommensteuertarife

3.1 Die Tariftypen

Ein Steuertarif gibt den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Einkommen als Bemessungsgrundlage und dem zu entrichtenden Steuerbetrag an. Somit ist der Steu- ertarif eine Funktion, die der Bemessungsgrundlage einen Steuerbetrag zuordnet. Für die Beschreibung der Tarife wird die folgende Notation eingeführt: y ist das Einkommen und somit ist T (y) der Steuerbetrag vom Einkommen y. Dementsprechend berechnen sich Durchschnittssteuersatz (AT) und Grenzsteuersatz (MT) wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die folgenden Erklärungen basieren auf Homburg (2007).

3.1.1 Der lineare Tarif

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ein linearer Tarif

Ein linearer Tarif hat die Form T (y) = ay − b mit a > 0. Er zeichnet sich durch einen konstanten Grenzsteuersatz aus. Wenn b > 0 gilt, steigt der Durchschnittssteu- ersatz mit zunehmendem Einkommen. Dieser Fall ist in Abbildung 1 dargestellt. Es gilt entsprechend M T (y) = a, AT (y) = a − b

> 0. Der zunehmende

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durchschnitssteuersatz wird durch die beiden Fahrstrahlen t 1 und t 2 dargestellt. Die Steigungen der Fahrstrahlen entsprechen den Durchschnittssteuersätzen bei den Einkommen y 1 bzw. y 2.

3.1.2 Der proportionale Tarif

T (y) = a · y

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ein proportionaler Tarif

Der proportionale Tarif entspricht der Form T (y) = ay mit a > 0. An Abbildung 2 werden die Eigenschaften eines proportionalen Tarifs deutlich. Er beginnt im Ur- sprung und weist einen konstanten Durchschnitts- und Grenzsteuersatz auf. Somit entspricht der Durchschnitts- dem Grenzsteuersatz. Demzufolge gilt, dass dAT (y)= 0

3.1.3 Der progressive Tarif

Eigenschaften progressiver Tarife

Ein progressiver Tarif zeichnet sich durch steigende Durchschnittssteuersätze aus. Daraus folgt, dass der Grenzsteuersatz über dem Durchschnittssteuersatz liegt:1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die linke Seite der Ungleichung 6 stellt den Grenzsteuersatz, die rechte den Durchschnittssteuersatz dar.

Der lineare Tarif mit Freibetrag T (y)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ein indirekt progressiver Tarif

Bei progressiven Tarifen wird zwischen indirekt progressiven und direkt progressiven Tarifen unterschieden. Ein indirekt progressiver Tarif wird durch eine Kombination aus linearem Tarif und Freibetrag erzeugt und hat die Form T (y) = max [ a · (y − b); 0] mit a, b > 0. Abbildung 3 zeigt einen indirekt progressiven Tarif. Dabei ist b a derGrund- freibetrag. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger erst Einkommensteuer zahlen muss, 1. Weitere Definitionen für Progression finden sich bei Fraser (1986).

wenn sein Einkommen den Freibetrag überschreitet. Liegt das Einkommen unter dem Freibetrag, sind Durchschnitts- und Grenzsteuersatz null. Nach dem Freibetrag ent- spricht der indirekt progressive Tarif dem linearen Tarif in Abbildung 1. Das heißt, dass sich sowohl Grenz- als auch Durchschnittssteuersatz wie beim linearen Tarif ver- halten. Entsprechend gilt M T (y) = a, AT (y) = a − b > 0.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Ein direkt progressiver Tarif

Streng konvexe Tarife sind direkt progressiv. Das bedeutet, dass sie steigende Grenzsteuersätze aufweisen. Abbildung 4 zeigt einen streng konvexen Tarif. Strenge Konvexität wird dabei wie folgt definiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei gilt y 1 = y 2 und 0 < λ < 1. Die linke Seite der Ungleichung stellt eine Sekante dar, die den Tarif in zwei Punkten schneidet. Die rechte Seite ist die Tariffunktion selbst. Die Sekante liegt also oberhalb der Funktion. Mit anderen Worten: Strenge Konvexität liegt vor, wenn jede denkbare Sekante oberhalb der Tariffunktion liegt. Somit ist eine konvexe Funktion nach oben gekrümmt. Wenn die Tariffunktion zweimal ableitbar ist, lautet eine weitere hinreichende Bedingung für strenge Konvexität T ′′ (y) > 0. Die zweite Ableitung der Tariffunktion muss also größer sein als null, wodurch auch deutlich wird, dass der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen stets zunimmt.

Eine weitere Eigenschaft streng konvexer Tarife ist die sogenannte Degressionswirkung. Das bedeutet, dass von einer Erhöhung der Freibeträge (z.B. des Grundfreibetrags) ein- kommensstarke Steuerpflichtige absolut stärker profitieren als einkommensschwache. Dieser Effekt ist auf die zunehmenden Grenzsteuersätze zurückzuführen und somit die Kehrseite der direkten Progression. Indirekt progressive Tarife entfalten keine Degressionswirkung solange man Einkommen über dem Grundfreibetrag betrachtet. Dies liegt an dem konstanten Grenzsteuersatz des linearen Tarifs (siehe Abbildung 1).

Ein Nachteil streng konvexer Tarife ist die Benachteiligung Steuerpflichtiger mit schwankendem Einkommen, was an folgender Ungleichung deutlich wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei gilt y 1 = y 2. Die linke Seite ist die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen, der in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils die Einkommen y 1 bzw. y 2 bezogen hat. Die rechte Seite stellt die Steuerschuld einer Person dar, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils die Hälfte von y 1 + y 2 verdient hat. Beide Steuerpflichtige haben also insgesamt gleich viel verdient, jedoch zahlt die Person mit schwankendem Einkom- men aufgrund der steigenden Grenzsteuersätze einen höheren Steuerbetrag. Dement- sprechend verhindert die direkte Progression eine rung“(Homburg, 2007). ”horizontalgleichmäßigeBesteue- Ein weiterer Nebeneffekt streng konvexer Tarife ist die kalte Progression. Darunter versteht man, dass aufgrund der Inflation und der damit einhergehenden steigenden Nominaleinkommen die Steuerpflichtigen in eine höhere Progressionsstufe rücken und somit die Steuerbelastung steigt, obwohl das reale Einkommen gleich bleibt. Dies hat zur Folge, dass der Tarif durch politische Interventionen angepasst werden muss, wenn laufende Steuererhöhungen vermieden werden sollen.2

3.2 Der deutsche Einkommensteuertarif

Die Berechnung der deutschen Einkommensteuer ist in §32a EStG geregelt und berechnet sich für unverheiratete Steuerpflichtige nach der folgenden Formel:

Tabelle 1: Der deutsche Einkommensteuertarif zu versteuerndes Einkommen anfallende Einkommensteuer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Eine ausführliche Analyse dieser diskretionären Steuerpolitik in Deutschland findet sich bei Broer (2011).

Auf der linken Seite der Tabelle 1 sind die Progressionszonen aufgelistet und auf der rechten Seite die Formeln, mit denen sich die jährlich zu zahlende Einkommensteuer berechnen lässt. Demenstprechend handelt es sich um einen Formeltarif. Darüber hin- aus ordnet der Tarif jedem Einkommen einen Steuerbetrag zu, so dass ein Beitragstarif vorliegt. In Abbildung 5 ist der deutsche Einkommensteuertarif dargestellt. Dabei wird

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Deutscher Einkommensteuertarif nach Homburg (2007)

deutlich, dass der deutsche Tarif sowohl Eigenschaften eines indirekt als auch eines di- rekt progressiven Tarifs aufweist. Durch den Freibetrag in Höhe von 8.130 Euro wird indirekte Progression erzeugt und durch den linear ansteigenden Grenzsteuersatz von 14 auf 24 Prozent sowie von 24 auf 42 Prozent direkte Progression.

Der Tarif lässt sich in fünf Progressionszonen einteilen. Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Die zweite Progressionszone geht von 8.131 bis 13.469 Eu- ro. Dabei steigt der Grenzsteuersatz linear von 14 auf 24 Prozent an. In der dritten Progressionszone steigt der Grenzsteuersatz linear von 24 auf 42 Prozent. Allerdings endet die dritte Zone erst bei einem Einkommen von 52.881 Euro, so dass die Progres- sion geringer ist als in der zweiten Zone. Innerhalb der letzten beiden Progressionszo- nen sind die Grenzsteuersätze konstant (sogenannte Proportionalzonen). Somit sehen sich Steuerpflichtige mit einem Einkommen zwischen 52.882 und 250.730 Euro einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und Steuerpflichtige mit einem Einkommen ab 250.731 Euro einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent gegenüber. Über alle Einkommensniveaus wächst der Grenzsteuersatz also monoton von 0 auf 45 Prozent.

3.3 Haushaltsbesteuerung

Inwiefern der deutsche Einkommensteuertarif für die Ehegattenbesteuerung bedeutsam ist, zeigt ein Blick auf die bis 1957 geltende Haushaltsbesteuerung. Bei der Haushalts- besteuerung werden die Einkommen der Ehegatten gemeinsam besteuert.

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Details

Title
Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß? Die Alternativen im Überblick
College
Free University of Berlin
Grade
1,7
Author
Year
2013
Pages
43
Catalog Number
V266707
ISBN (eBook)
9783656582342
ISBN (Book)
9783656580072
File size
615 KB
Language
German
Keywords
Steuern, Finanzwissenschaft, Ehegattensplitting, Wirtschaftspolitik, Steuerlehre, Familienbesteuerung, Steuertarife
Quote paper
Jan Markus Schütz (Author), 2013, Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß? Die Alternativen im Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266707

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