„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehr, sind frei.“
So steht es im Grundgesetzt, Artikel fünf, Absatz drei.Dieser Satz ist sowohl gut verständlich als auch einleuchtend. Wärendiese vier Dinge in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt müsste man sich ernsthafte Gedanken über die deutsche Demokratie machen und um die Meinungs- und Gedankenfreiheit. Die Kunst zu machen, die man machen möchte und an dem zu Forschen was einen interessiert ist ein großes Privileg, dass durch dieses Grundgesetz gegeben ist und welches ich auf den nächsten Seiten der
Referatsverschriftlichung genauer betrachten möchte. Zunächst werde ich auf die grundlegenden Gesetze, Richtlinien, Schutzbereiche und Geltungsbereiche eingehen, die sich mit Kunst, Kunstwerken, Künstlern und Urhebern auseinandersetzen. Welche rechtlichen Strafen gelten, wenn man gegen eines dieser Dinge verstößt? Besonders wichtig hierbei ist die Stellung des Urhebers.
Weitergehend interessieren mich der Bereich der Satire und die Entstellung von Kunstwerken. Wie
weit darf ein Satireobjekt gehen und welche Rolle spielt hierbei sowohl der Urheber als auch zum
Beispiel das öffentliche Interesse? Dazu habe ich ein Fallbeispiel erarbeitet, welches sich mit dem
Bundesadler- auch Gies-Adler im weiteren Verlauf genannt- beschäftigt. Welche Ausnahmen bietet die
Satire besonders im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit? Werden Unterscheidungen gemacht,
ob es sich um ein Problem des privaten oder des öffentlichen Interesse handelt? Im Fazit werde ich
versuchen, die herausgearbeitete Problemstellung der Satire weiter zu hinterfragen und möglicherweise Lösungsansätze vorzustellen. In welchen Medienbereichen kommt Satire vor und gibt es
einen Unterschied zwischen heutiger Satire und zurückliegender? Zum Abschluss möchte ich versuchen
meine Diskussionsfrage ein Stück weit selbst zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2.Rechtliche Grundlage
2.1 Das Grundgesetz
2.2 Das Urheberrecht
3. Satire und Parodie
3.1 Ein Fallbeispiel: Der Gies- Adler
4. Fazit und Problemstellung
6. Literaturverzeichnis
Kunstwerke- Entstellung und Satire, was ist erlaubt?
1.Einleitung
„ Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehr, sind frei. “ [1] So steht es im Grundgesetzt, Artikel fünf, Absatz drei.
Dieser Satz ist sowohl gut verständlich als auch einleuchtend. Wären diese vier Dinge in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt müsste man sich ernsthafte Gedanken über die deutsche Demokratie machen und um die Meinungs- und Gedankenfreiheit. Die Kunst zu machen, die man machen möchte und an dem zu Forschen was einen interessiert ist ein großes Privileg, dass durch dieses Grundgesetz gegeben ist und welches ich auf den nächsten Seiten der Referatsverschriftlichung genauer betrachten möchte. Zunächst werde ich auf die grundlegenden Gesetze, Richtlinien, Schutzbereiche und Geltungsbereiche eingehen, die sich mit Kunst, Kunstwerken, Künstlern und Urhebern auseinandersetzen. Welche rechtlichen Strafen gelten, wenn man gegen eines dieser Dinge verstößt? Besonders wichtig hierbei ist die Stellung des Urhebers. Weitergehend interessieren mich der Bereich der Satire und die Entstellung von Kunstwerken. Wie weit darf ein Satireobjekt gehen und welche Rolle spielt hierbei sowohl der Urheber als auch zum Beispiel das öffentliche Interesse? Dazu habe ich ein Fallbeispiel erarbeitet, welches sich mit dem Bundesadler- auch Gies-Adler im weiteren Verlauf genannt- beschäftigt. Welche Ausnahmen bietet die Satire besonders im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit? Werden Unterscheidungen gemacht, ob es sich um ein Problem des privaten oder des öffentlichen Interesse handelt? Im Fazit werde ich versuchen, die herausgearbeitete Problemstellung der Satire weiter zu hinterfragen und möglicherweise Lösungsansätze vorzustellen. In welchen Medienbereichen kommt Satire vor und gibt es einen Unterschied zwischen heutiger Satire und zurückliegender? Zum Abschluss möchte ich versuchen meine Diskussionsfrage ein Stück weit selbst zu beantworten.
2.Rechtliche Grundlage
2.1 Das Grundgesetz
Grundsätzlich ist zu überlegen: Welche Gesetzte und Richtlinien des deutschen Rechtssystems binden in irgendeiner Form Kunstwerke, Künstler und auch Urheber ein? Wichtig erscheinen hierbei das Grundgesetzt, welches im vorrangegangenen Verlauf schon zitiert wurde und das Urheberrecht. Das Grundgesetzt bietet Allen in Artikel fünf, Absatz drei, die an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken beteiligt sind, ein individuelles Freiheitsrecht und schützt vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Jeder der Kunst macht oder an der Veröffentlichung beteiligt ist, wird vor öffentlicher Gewalt geschützt. Der Verantwortliche kann nicht für sein Handeln belangt werden, da er unter dem Schutz der Kunstfreiheit steht. Doch wie wird Kunst im Grundgesetz festgelegt und definiert? Was ist Kunst im Definitionsbereich des Grundgesetzes? Das Grundgesetzt unterscheidet Kunst und Nicht-Kunst.
Gebrauchsgegenstände wie eine Kaffeemaschine oder ein Stift sind keine Kunst.[2] Eine Unterscheidung zwischen qualitativ hochwertiger oder minderer Kunst, also eine Unterscheidung zwischen guter und schlechter Kunst findet nicht statt. Zusammengefasst wird jeder durch die Kunstfreiheit geschützt, der ein eigenständiges Werk, das kein Alltagsgegenstand ist, hergestellt hat. Durch den Schutzbereich der Kunstfreiheit insbesondere durch den sachlichen Geltungsbereich wird das noch einmal deutlicher. Die Kunstfreiheitsgarantie umfasst sowohl den Werkbereich als auch den Wirkungsbereich der künstlerischen Arbeit. Das unmittelbare Schaffen des Werkes so wie Materialbeschaffung und Übung wird vertreten durch den Werk Bereich. Die Verbreitung und Darbietung des Kunstwerkes wird gedeckt durch den Wirkbereich. Dabei spielt es keine Rolle um welche Art von Kunstwerk es sich handelt, vom klassischen Gemälde über Performance bis hin zur medialen Computer Kunst.
Während zum Beispiel die Meinungs- und Pressefreiheit durch, das Gesetzt zum Schutz der Jungend eingeschränkt wird, unterliegt die Kunstfreiheit keinem Vorbehalt. Die Kunstfreiheit kann jedoch nicht schrankenlos sein und muss natürlich auch in Gerichtsentscheidungen mit anderen Gesetzen abzuwägen sein. Vorrangig sind zum Beispiel die Würde des Menschen, und das Persönlichkeitsrecht wenn, zum Beispiel, technisch manipulierte Fotos eine Rolle spielen oder Romanfiguren offensichtlich eine real existierende Person darstellen.[3]
2.2 Das Urheberrecht
„ Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie ß en f ü r ihre Werke Schutz nach Ma ß gabe dieses Gesetzes. “ [4]
Während im Grundgesetz festgemacht ist, dass der Künstler oder Beteiligte an Verbreitung von Kunst geschützt werden, bekommt im Urheberrecht nicht nur der Urheber des Werkes sondern auch das Kunstwerk an sich Schutz durch eben dieses Gesetz.
[...]
[1] Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3
[2] Hinweis auf „Objet trouvé“ auch Ready-mades genannt: Ein Ready-made ist ein Kunstwerk das vollständig oder zum Teil aus Alltagsgegenständen und Müll besteht. Der Unterscheid zur NichtKunst ist hierbei der, dass es dem Künstler natürlich bewusst ist, dass er ganz gezielt Alltagsgegenstände als Kunst vermarktet. (Siehe Dadaismus, Marcel Duchamp)
[3] Fischer, Hermann Josef/ Reich, Steven A.: Der Künstler und sein Recht- Ein Handbuch für die Praxis: S. 5 f.
[4] Urheberrechtsgesetz (im Folgenden UrhG) §1 Allgemeines
- Citar trabajo
- Marlene Mertsch (Autor), 2013, Kunstwerke: Entstellung und Satire, was ist erlaubt?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267481