Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland


Tesis, 2007

35 Páginas, Calificación: 3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland

1 Eingrenzungen
1.1 „Entwicklung“
1.2 „Staatlicher Schutz in Deutschland“
1.3 „Freiheitsrechte“

2 „ Freiheit “ - Annäherungen an einen Begriff
2.1 Etymologische Herleitung von Freiheit
2.2 Negativdefinition von „Freiheit“
2.3 Definition von Freiheit mittels der Positivabgrenzung
2.4 Existenzfrage der Freiheit im vorstaatlich gedachten Naturzustand
2.5 Ableitung der Freiheit aus ihrer wechselseitigen Bedingtheit mit den zentralen Elementen Menschenwürde und Personalität
2.6 Liberaler Freiheitsbegriff im 19. Jahrhundert

3 Entwicklungslinien und ideengeschichtlicher Hintergrund zur Entstehung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland
3.1 Staatsphilosophische Grundlagen zur Entwicklung des Freiheitsschutzes
3.2 Die Entwicklung der Freiheitsrechte im 19. Jahrhundert
3.2.1 Restaurationszeit bis Märzforderungen
3.2.2 Aufbau und Stellung des Grundrechtskatalogs in der Paulskirchenverfassung
3.2.3 Ausgewählte Freiheitsrechte der Paulskirchenverfassung im Einzelnen
3.2.4 Reaktionszeit und Deutsches Kaiserreich
3.3 Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte im 20. Jahrhundert
3.3.1 Weimarer Reichsverfassung und Entwicklungen im „Dritten Reich“
3.3.2 Freiheitsschutz im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

4 Exemplarische Darstellung des staatlichen Freiheitsschutzes in der Bundesrepublik Deutschland anhand des Eigentumsrecht in Art. 14 Grundgesetz
4.1 Besondere Beziehung zwischen Eigentum und Freiheit
4.2 „Eigentum“ - ein vielschichtiger Begriff
4.3 Schutz der Freiheit sogar durch Schranken, Sozialpflichtigkeit und staatlichen Eingriff ins verfassungsmäßig geschützte Eigentum

Abschließende Betrachtungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland

„ Einigkeit und Recht und Freiheit Für das deutsche Vaterland! Danach lasst uns alle streben Brüderlich mit Herz und Hand! Einigkeit und Recht und Freiheit Sind des Glückes Unterpfand - Blüh im Glanze dieses Glückes, Blühe deutsches Vaterland! “

Hoffmann von Fallersleben

Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland hätte ohne die deutschen Freiheitskämpfer und Anhänger des sog. „Jungen Deutschlands“ im 19. Jahrhundert womöglich noch später eingesetzt als es ohnehin schon der Fall war. Sie litten genauso wie Hoffmann von Fallersleben im kleinstaatlich zersplitterten deutschen Kulturraum unter dem nicht nur restaurationszeitbedingten Mangel an „Einigkeit und Recht und Freiheit“ und mussten daher z.T. im Exil leben1.

In der mitteleuropäischen Restaurationszeit (ca.1815-1848) versuchten die von den Auswirkungen der Französischen Revolution (1789) und der zeitweisen Okkupation Napoleons erschütterten Herrscher Europas mittels des Wiener Kongresses (1814) und der Karlsbader Beschlüsse (1819) die vorrevolutionären Verhältnisse auch mit dem Deutschen Bund wiederherzustellen, indem sie - aus heutiger Sicht - massiv in die Freiheitsrechte eingriffen, welche damals selten „staatliche“ Anerkennung, geschweige denn subjektiven Rechtscharakter besaßen (sh. 3.2.1).

Tatsächlich enthielt die vehemente Forderung nach „Einigkeit und Recht und Freiheit“ nicht nur die Verheißung von glücklichem Dasein in einem die Privatsphäre des Einzelnen respektierenden Staat, sondern auch die speziell im deutschen Kulturraum grundlegende Voraussetzung und Motivation für ein langes und zähes Ringen um die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheitsrechte von der intensiven Grundrechtsdiskussion in der Frankfurter Paulskirche 1848, über die nachfolgend aufoktroyierten Verfassungen, bis hin zu den ersten deutschen Demokratien, die ihre Verwirklichung in der Weimarer Reichsverfassung und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland fanden.

Diese Errungenschaft prägt unser gesamtes Rechtssystem und Freiheitsverständnis, sie verhilft dem Einzelnen zu Abwehrrechten gegen staatliche Eingriffe, die zu weit in den privaten Freiheitsraum hineinwirken, sie ist eng mit dem obersten Verfassungsgebot, dem Schutz und der Achtung der unantastbaren Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) verknüpft und bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art.1 Abs.3 GG). Die Beachtung der Freiheitsrechte ist Gegenstand der täglichen Verwaltungsarbeit, wenn etwa sicherheitsrechtliche Bestimmungen vollzogen werden, die als Eingriff z.B. in die grundrechtlich geschützte, allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) oder die sie ergänzende Eigentumsfreiheit (Art.14 GG) qualifiziert werden. Nur der sensible Umgang mit den Grundrechten, bei dem unter der Berücksichtigung des jeweiligen Schutzbereichs sorgfältig zwischen den verschiedenen Interessen abgewägt werden muss, ermöglicht ein sauberes und fehlerfreies Verwaltungshandeln. Dem ungeübten Anwender fällt dies wegen der den Grundrechten innewohnenden Komplexität schwer und es wird ihm lästig. Schlimmstenfalls verliert er das Verständnis für Sinn und Zweck dieser in der deutschen Vergangenheit hart erkämpften Rechte. Um dem vorzubeugen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland.

1 Eingrenzungen

Die im vorliegenden Thema wurzelnde Vielfältigkeit in der Bandbreite zugehöriger Aspekte erfordert zwingend einige Eingrenzungen, die wie folgt vorgenommen werden:

1.1 „ Entwicklung “

Unter Entwicklung versteht sich zeitbedingter Wandel. Berücksichtigung finden daher der ideengeschichtliche Hintergrund des Freiheitsbegriffs und der Freiheitsrechte sowie die für das Thema maßgeblichen historischen Zusammenhänge. Es fließen freiheitsrelevante Ansätze staatlichen Schutzes von Grundrechten mit ein durch die Betrachtung der drei infrage kommenden deutschen Verfassungen (Paulskirchenverfassung 1848/49, Weimarer Reichsverfassung 1918/19, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 1948/49). Die Ursache der besonderen Gewichtung und breiten Darstellung der gescheiterten Paulskirchenverfassung mit vorangegangener Restaurationszeit liegt in ihrer grundlegenden Bedeutung für den staatlichen Freiheitsschutz im Deutschland des 20. Jahrhundert begründet. Um die Aktualität des gewählten Themas zu verdeutlichen, wird die vorliegende Arbeit mit der exemplarischen Darstellung des Wandels im freiheitsrechtlichen Eigentumsschutz aus Artikel 14 Grundgesetz abgerundet.

1.2 „ Staatlicher Schutz in Deutschland “

In Anbetracht der Tatsache, dass die Ansätze zu einem staatlichen Schutz der Freiheitsrechte in Deutschland erschwerten Bedingungen unterlagen2, die Entwicklung aufgrund dessen vergleichsweise spät einsetzte3 und im gesamten Betrachtungszeitraum die territorialen Verhältnisse stets tiefgreifenden Veränderungen unterworfen waren, ist bei der Verwendung des Begriffs „Deutschland“ zunächst vereinfachend von einem deutschen Kulturraum i.S.d. kleindeutschen Variante, d.h. ohne Österreich-Ungarn, auszugehen und ab 1871 von den jeweilig aktuellen Grenzen Deutschlands.

Der Begriff „staatlicher Schutz“ wird in dieser Arbeit auf die Freiheitsrechte in der jeweiligen Verfassung bezogen. Sie sind häufig zwar auch einfachgesetzlich geschützt, z.B. im BGB (Vertragsfreiheit) oder in der GewO (Gewerbefreiheit); da jedoch im Staat i.d.R.4 kaum Gesetze entstehen, die die Verfassung grob ignorieren - trotz der lange ungeklärten Frage ihrer rechtlichen Verbindlichkeit für die drei staatlichen Gewalten (Legislative, Judikative und Exekutive) - erfolgt die Eingrenzung bei der Betrachtung des staatlichen Schutzes wie dargelegt.

1.3 „ Freiheitsrechte “

Die sog. Freiheitsrechte sind bereits schon eine Eingrenzung innerhalb der vielfach formulierten Menschenrechte, beispielsweise in der „Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“ aus der Französischen Revolutionszeit (1789) oder in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (1948). Ebenso dienen die Freiheitsrechte als Einteilungskriterium von Grundrechtsnormen in den deutschen Verfassungen, in denen ihnen eine besondere Bedeutung zukommt. Gleichwohl lassen sie sich u.a. in politische, ökonomische und individuelle Freiheitsrechte einteilen. Im überwiegenden Teil der vorliegenden Arbeit wird die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in ihrer Gesamtheit betrachtet und auch die des Freiheitsbegriffs als deren Hauptcharakteristikum. Das vierte Kapitel stellt vor allem auf den Grundgehalt der Freiheit im einzelnen Freiheitsrecht ab, wobei das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG als Beispiel dient.

2 „ Freiheit “ - Annäherungen an einen Begriff

Der Freiheitsgehalt ist das grundlegendste Wesenselement der5 Freiheitsrechte. Allerdings ist es sehr schwierig den Freiheitsbegriff zu fassen, und das, obwohl er als eines der bedeutsamsten abendländischen Kulturgüter einen hohen Stellenwert in den modernen Verfassungen des 20. Jahrhunderts einnimmt. Die Schwierigkeit lässt sich noch am ehesten aufgrund der Geschichtsträchtigkeit der „Freiheit“ verstehen, v.a. aus Sicht eines sprachanalytischen Ansatzes heraus, wie er hier als Einstieg gewählt wird (sh. 2.1). „Alle Begriffe, in denen sich ein ganzer Prozess semiotisch zusammenfasst, entziehen sich der Definition; definierbar ist nur, was keine Geschichte hat.“6 Diese, wenn auch nicht unumstrittene, Behauptung Friedrich Nietzsches7 bietet für dieses Problem eine erste Erklärung an, denn gäbe es eine Freiheitsdefinition, die alle Facetten mit einbezieht, wäre es nicht notwendig, die verschiedenen Freiheitsrechte auszuformulieren und dann jeweils separat unter den staatlichen Schutz zu stellen. Stattdessen würde es ausreichen, diese eine allumfassende Formel in einer Verfassung zu garantieren. In den einzelnen Freiheitsrechten ist somit auch ein Konkretisierungsversuch des schwer zu definierenden Freiheitsbegriffs zu sehen. Letzterer hat im Laufe der Zeit aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, mehreren Definitionsansätzen unterlegen, von denen drei im folgenden (2.4-2.6)8 aufgrund ihrer Bedeutung für die Entwicklung staatlichen Freiheitsschutzes etwas Aufmerksamkeit verdienen. Zunächst erfolgt jedoch eine Annäherung über rein sprachliche Wurzeln (2.1) und einfache Abgrenzungsmethoden (2.2, 2.3).

2.1 Etymologische Herleitung von Freiheit

Der Begriff „Freiheit“9 (griechisch eleuter í a, lateinisch libertas) setzt sich aus dem germanischen fr î und -heit zusammen, wobei fr î in den germanischen Sprachen schon die heutige Bedeutung des Unabhängigseins und der Abwesenheit eines Zwanges hatte. Ihm zugrunde liegt aber ursprünglich ein positiv verstandener Inhalt, da fr î im Indogermanischen wurzelt und mit ‚lieben, hegen, schonen’ übersetzt wird (altindisch priy á ‚lieb’). Diese ältere Bedeutung erhielt sich noch im gotischen frij ô n ‚lieben’ und freidjan (mittelhochdeutsch vr î ten) ‚schonen’.

Das ist insofern interessant, als Udo di Fabio diesen Wortsinn aufnimmt, wenn er feststellt, dass „letzen Endes (…) das Konzept der Freiheit nur den (überzeugt), der die Freiheit liebt, der ihren Eros spürt.“10

2.2 Negativdefinition von „ Freiheit “

Eine sehr griffige Möglichkeit den Begriff „Freiheit“ besser zu fassen, liegt darin, ihn von all dem abzugrenzen, was er nicht ist bzw. was erst durch seine Existenz in negativem Licht steht.

Die Handlungsfreiheit als Paradebeispiel für die Negativdefinition kann demnach folgendermaßen formuliert werden: Freiheit trägt ein Frei-Sein von äußerem und innerem Zwang in sich.

Unter äußeren Zwang fallen u.a. ökonomische Abhängigkeiten, Inhaftierungen, Folterungen oder die Einziehung zum Militärdienst im Kriegsfall. Innere Zwänge entstehen z.B. durch seelische Nöte wie Paranoia, Minderwertigkeitskomplexe, Fremdbestimmung in Sekten (Scientology) sowie durch die Angehörigkeit zu Weltanschauungsgemeinschaften (Zeugen Jehovas), die ihre Anhänger durch ein striktes Regelwerk und hoher sozialer Kontrolle dergestalt im Denken und Handeln beeinflussen, dass von innerer Freiheit nicht mehr ausgegangen werden kann.

Nachteil dieser Methode ist jedoch, dass sie an ihrem Anspruch auf Vollständigkeit scheitern muss, weil eine Auflistung der einzelnen Punkte in ihrer Auswahl immer zeit- und individualbedingt ist, da sie auch in unterschiedlichem Maße für wichtig bzw. irrelevant befunden werden.

2.3 Definition von Freiheit mittels der Positivabgrenzung

Dieser Definitionsansatz funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie der vorangegangene, nur dass hier das Abgrenzungskriterium kein „Frei-Sein von“, sondern ein „Frei-Sein zu“ ist.

Gleichzeitig versteht man unter Positivdefinition gemeinhin eine vom Menschen gesetzliche Fixierung, da im juristischen Sprachgebrauch bei einem Begriff, der mit „Positiv-“ beginnt, die übliche Gegenüberstellung von positiv (=gut) und negativ (=schlecht) nicht zwingend Geltung erlangt. Die abweichende Bedeutung rührt noch aus der Trennung des Naturrechts als sog. vorstaatliches Recht und dem positiven Recht als das vom Menschen gesetzte Recht (lateinisch ius positivum). Diese Doppeldeutigkeit wird hier berücksichtigt.

Positivdefinitionen, die gleichzeitig auch in ihrer Gesamtheit positivierte Definitionen des Freiheitsbegriffs sind, finden sich vor allem in den Grundrechtskatalogen11 der westlichen Verfassungen. Die Freiheitsrechte, auf deren Entwicklung im nächsten Kapitel näher eingegangen wird, zeichnen in ihrer Gesamtheit ein Bild, das den Freiheitsbegriff so charakterisiert, wie er heute gemeinhin verstanden wird.

Leider ergibt sich auch hier die Problematik einer niemals vollständigen Definition von Freiheit.

2.4 Existenzfrage der Freiheit im vorstaatlich gedachten Naturzustand

Denkt man sich ein menschliches Zusammenleben, das ohne einen organisatorischen Überbau wie etwa einen Staat oder eine Stammesgemeinschaft existiert, das ohne durchsetzbare und geschriebene Gesetze und feste Regeln auskommt (= Naturzustand), stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein von Freiheit, vor allem, wenn man letztere negativ definiert als Freiheit vom Staat. Die Antwort hängt sehr von dem Menschenbild des Betrachters ab. Hat er ein positives12, wie zum Beispiel John Locke13, sieht er „den Naturzustand als einen Zustand des Friedens, der gegenseitigen Hilfe und Erhaltung an“14, in dem der freie Mensch trotz seines uneingeschränkten Rechtsanspruchs auf alles und jeden seine angeborene Vernunft dazu gebraucht, dem Mitmenschen das gleiche Maß an Freiheit zuzugestehen, wie sich selbst.

Ist dagegen das Menschenbild so düster wie bei Thomas Hobbes15, der aufgrund seiner Bürgerkriegserfahrungen „den Menschen als ein amoralisches und asoziales Wesen (sieht), das primär von seiner Selbstliebe und vom Selbsterhaltungstrieb gesteuert wird“16, dann ist nachvollziehbar, dass hier dem Menschen Raubtiercharakter zugewiesen wird („homo homini lupus“)17. Bei einem so verstandenen Menschenbild bekommt die Verwirklichung von Freiheit utopische Züge, da ein solcher Naturzustand unter diesen Bedingungen in einen Krieg aller gegen alle ausartet (“bellum omnium contra omnes“)18.

[...]


1 Z.B. Hoffmann von Fallersleben auf der Insel Helgoland, Heinrich Heine in Frankreich

2 Deutschland war bis weit ins 19. Jahrhundert hinein noch kein Nationalstaat wie beispielsweise Frankreich.

3 Wenn auch 23 (!) Jahre vor der Reichsgründung von 1871

4 Die Problematik des Art. 48 WRV wird bei 3.3.1 behandelt

5 Aufgrund der Schwierigkeit, den Freiheitsbegriff vollständig zu definieren, wird zumindest in der Überschrift dieses Kapitels bewusst der Ausdruck „Freiheitsdefinition“ vermieden, da eine Definition immer eindeutig ist und Formelcharakter aufweist

6 Friedrich Nietzsche, zitiert bei Kosellek, Reinhart: Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsgeschichtsschreibung. In: Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Ossenbühl, Fritz, Quaritsch, Helmut, u.a. (Hrsg.): Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte, Heft 6 (Gegenstand und Begriffe der Verfassungsgeschichtsschreibung), Berlin 1983, S.7

7 Friedrich Nietzsche (1844-1900), deutscher Philosoph

8 Die Ausführungen in 2.4 - 2.6 basieren auf: Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe, zweite Auflage, Hamburg 1955; Kopriwa, Dieter: Freiheit und Determination, München 1999; Redaktion für Philosophie des Bibliographischen Instituts (Hrsg.): Schülerduden. Die Philosophie, Mannheim 1985

9 Vgl. Darstellung bei Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe, zweite Auflage, Hamburg 1955, S.236

10 di Fabio, Udo: Die Kultur der Freiheit, München 2005, S.74

11 Die Grundrechte lassen sich aufgrund ihrer Abwehrfunktion gegen den Staat genauso gut der Negativabgrenzung zuordnen; letztlich hängt dies vom Standort des Betrachters ab.

12 Im Sinne von „gut“

13 Englischer Philosoph (1632-1704)

14 Redaktion für Philosophie des Bibliographischen Instituts (Hrsg.): Schülerduden. Die Philosophie, Mannheim 1985, S.162

15 Englischer Philosoph und Staatstheoretiker (1588-1679)

16 Redaktion für Philosophie des Bibliographischen Instituts (Hrsg.): Schülerduden. Die Philosophie, Mannheim 1985, S.161

17 Zitiert in: Schröder, Rainer: Rechtsgeschichte, Münster 1979, S.57

18 Ebd.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland
Universidad
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Hof
Calificación
3
Autor
Año
2007
Páginas
35
No. de catálogo
V267641
ISBN (Ebook)
9783656582748
ISBN (Libro)
9783656582700
Tamaño de fichero
616 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Grundrechte, Freiheitsrechte, staatlicher Schutz, Menschenwürde, 1848, Frankfurter Paulskirche, Weimarer Republik, Freiheit, Philosophie, Rechtsgeschichte, Öffentliches Recht, Eigentumsschutz, Verfassungsgeschichte, Heidegger, Hambacher Fest, Reichsgründung, Deutschland, Rechtsphilosophie, Eigentumsrecht, 1871, Rousseau, Einigkeit und Recht und Freiheit, öffentliche Verwaltung, Demokratie, Entwicklung, 19. Jhd., von Fallersleben, Udo di Fabio, Nationalsozialismus, Hobbes, Gewaltenteilung, Judikative, Legislative, Exekutive, Verfassung, Jura, Rechtsstaat, Nietzsche, abendländische Kultur, westliche Demokratien, Menschenrechte
Citar trabajo
Janina Junker (Autor), 2007, Die Entwicklung des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267641

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