Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.07.2013 trat die neue HOAI 2013 in Kraft. Die besondere Entstehungsgeschichte dieser Preisrechtsregelungen machte langwierige Anhörungsverfahren im Parlament überflüssig. Denn die Reform der HOAI war bereits mit Inkrafttreten der HOAI 2009 in zwei Schritten vorgesehen. Diese Arbeit verschafft einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der HOAI.
HOAI 2013: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die HOAI 2013 und wie ist sie entstanden?
Die HOAI 2013 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) trat am 16.07.2013 in Kraft. Ihre Entstehung war zweistufig: Die HOAI 2009 beinhaltete zunächst eine Honoraranhebung um 10%, jedoch wurden gleichzeitig Honorarminderungen durch neue Berechnungsmodelle eingeführt. Die HOAI 2013 vollendete die Reform durch Aktualisierung der Leistungsbilder, Honorartafeln und Vereinfachung der Honorarvorschriften, um den technischen und rechtlichen Fortschritt sowie erhöhte Haftungsrisiken zu berücksichtigen und eine hohe Bauqualität sowie Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Welche Ziele verfolgte die Novellierung der HOAI?
Die Novellierung der HOAI zielte auf eine Modernisierung durch Anpassung der Leistungsbilder an den aktuellen Stand der Technik und die rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Weiterhin sollten die Honorarsätze aktualisiert, die Honorarvorschriften vereinfacht und die Anwendung der HOAI insgesamt erleichtert werden. Dies sollte erhöhten Anforderungen an Kosten- und Terminsicherheit der Auftraggeber und dem gestiegenen Haftungsrisiko der Leistungserbringer Rechnung tragen.
Welche sind die wichtigsten Änderungen der HOAI 2013?
Die wichtigsten Änderungen betreffen den Anwendungsbereich, die Überarbeitung der Leistungsbilder und Honorartafeln, die veränderte Bewertung der Leistungsphasen und Änderungen im Paragraphenteil der HOAI.
Wie ist der Anwendungsbereich der HOAI 2013 definiert?
Der Grundsatz der „Inländer-HOAI“ gilt weiterhin: Die Preisrechtsbestimmungen gelten nur für Architekten/Ingenieure mit Sitz im Inland, wenn die Grundleistungen von der HOAI erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der der Leistungserbringung, ist entscheidend. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Abrufzeitpunkt der Stufenleistung maßgeblich. Der Anwendungsbereich wird außerdem durch Tafelwerte begrenzt; liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte (Höchstwert Gebäude: € 25 Mio.), sind die Honorare frei vereinbar.
Was bedeutet "Inländer-HOAI"?
Die "Inländer-HOAI" bedeutet, dass die HOAI nur dann Anwendung findet, wenn der Architekt oder Ingenieur seinen Sitz im Inland hat und die Leistungen von hier aus erbracht werden. Ein Architekt/Ingenieur gilt als im Inland niedergelassen, wenn er seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der Anwendung der HOAI 2013?
Für die Anwendung der HOAI 2013 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Zeitpunkt des Abrufs der jeweiligen Leistung entscheidend. Bei Options- oder Stufenverträgen kommt der Vertrag erst mit der Annahme des Angebots (dem Abruf) zustande.
Wie werden die Honorare behandelt, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte liegen?
Wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen, sind die Honorare frei vereinbar. Die Tafelwerte wurden im Zuge der Neuordnung nicht angehoben, sondern abgerundet. Der Höchstwert der Honorartafel für Gebäude liegt bei € 25 Mio.
I. Einführung, Entstehung
1.
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.07.2013 trat die neue HOAI 2013 in Kraft. Die besondere Entstehungsgeschichte dieser Preisrechtsregelungen machte langwierige Anhörungsverfahren im Parlament überflüssig. Denn die Reform der HOAI war bereits mit Inkrafttreten der HOAI 2009 in zwei Schritten vorgesehen.
2.
Im ersten Schritt sollte nach dem Willen der Regelungsgeber zunächst mit der HOAI 2009 der Paragraphenteil überarbeitet werden und eine Honoraranhebung um 10 % erfolgen. Unangetastet blieben bei dieser Neuregelung in 2009 die notwendige Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorartafeln. So wurde das vordringliche Ziel der Anhebung der Honorare im Ergebnis nur vordergründig erreicht. Denn der pauschalen Erhöhung der Honorare um 10% standen im Ergebnis mit der HOAI 2009 auch Honorarminderungen gegenüber etwa durch Ansatz des Kostenberechnungs- und Kostenvereinbarungsmodells nach § 6 HOAI 2009, durch die Verlagerung der Beratungsleistungen in die Anlage 1, durch den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz als Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage mit einer nicht zufriedenstellenden Zuschlagslösung und letztlich durch die Addition der anrechenbaren Kosten i.S.d. § 11 I HOAI 2009.
3.
Im zweiten Schritt sollte nun mit der HOAI 2013 die Novellierung des Preisrechts vervollständigt werden eben durch die beiden vorgenannten Überarbeitungen, die 2009 noch nicht vollzogen worden waren. Die amtliche Begründung lässt die Zielsetzung der Novellierung erkennen: Die HOAI soll modernisiert werden, indem die Leistungsbilder dem aktuellen Stand der Technik und den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und die Honorarsätze entsprechend aktualisiert werden. Die Honorarvorschriften sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Insgesamt soll die Anwendung der HOAI durch diese Schritte erleichtert werden. Damit soll den fortschreitenden technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen mit erhöhten Anforderungen an Kosten- und Terminsicherheit der Auftraggeber Rechnung getragen werden und ein damit auch gestiegenes Haftungsrisiko der Leistungserbringer Berücksichtigung finden. Wünschenswert ist die Sicherstellung einer hohen Bauqualität und die Stärkung des Verbraucherschutzes.
II. Umsetzung der Zielvorgaben
Die wichtigsten Änderungen liegen (1) unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs (2) in der Überarbeitung der Leistungsbilder und (3) der Honorartafeln sowie (4) in der veränderten Bewertung der Leistungsphasen und (5) der Änderungen im Paragraphenteil der HOAI.
1. Anwendungsbereich
1.1. Nach wie vor gilt der Grundsatz der „Inländer-HOAI“. Die Preisrechtsbestimmungen sind danach nur anwendbar auf Leistungen solcher Architekten/Ingenieure, die ihren Sitz im Inland haben, soweit die Grundleistungen von der HOAI erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Dabei gilt der Architekt/Ingenieur als im Inland niedergelassen, wenn er seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt[1]. Sofern danach ein Architekt/Ingenieur sein Büro im Inland nur für den Zweck und die Dauer eines Bauvorhabens einrichtet, sind diese Voraussetzungen („auf unbestimmte Zeit“) nicht erfüllt. Die HOAI wäre hier nicht anwendbar. Der Architekt/Ingenieur wäre nicht an die Mindestsatzhonorierung gebunden, sondern könnte diesen Satz unterschreiten, ohne sich angreifbar zu machen.
1.2 In zeitlicher Hinsicht ist für die Anwendung der HOAI 2013 maßgeblich, wann der Vertragsschluss erfolgt ist. Nicht ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Zeitpunkt des Abrufs der Stufenleistung maßgeblich. Beim Options- oder Stufenvertrag gebe der Architekt ein bindendes Angebot ab, das der Auftraggeber später annehmen könne, aber nicht müsse. "Vereinbart" im Sinne des § 55 HOAI würden die weiteren Leistungen erst mit Annahme des Angebots, das heißt dem Abruf. Erst damit komme der Vertrag zu Stande. Der Abrufzeitpunkt sei damit maßgeblich[2].
1.3 Der Anwendungsbereich der HOAI wird ferner begrenzt durch Tafelwerte. Die „alte“ Regelung des § 7 Absatz 2 HOAI 2009 blieb unverändert. Danach sind die Honorare dann frei vereinbar, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen. Im Zuge der Neuordnung wurden die Tafelwerte nicht angehoben, sondern abgerundet. Der Höchstwert der Honorartafel für Gebäude liegt nunmehr bei € 25 Mio.
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[1] Amtliche Begründung HOAI 2009
[2] LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013, 4 O 103/12
- Arbeit zitieren
- Thomas Gutwin (Autor:in), 2014, Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267704