E-Bilanz. Entwicklung und kritische Analyse


Tesis (Bachelor), 2013

88 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklung der E-Bilanz
2.1 Hintergründe und Absichten der Einführung
2.1.1 Bund-Länder-Vorhaben „KONSENS“
2.1.2 SteuBAG - „Elektronik statt Papier“
2.2 Chronologie der E-Bilanz

3. Aufbau und Inhalte der E-Bilanz
3.1 Anwendungsbereich
3.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
3.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
3.1.3 Besonderer sachlicher Anwendungsbereich
3.1.4 Zeitlicher Anwendungsbereich
3.2 Übermittlungsformat XBRL
3.3 Taxonomie
3.3.1 Kern- und Branchentaxonomien
3.3.2 GCD- und GAAP-Modul
3.3.3 Feldfunktionen

4. Kritische Analyse
4.1 E-Bilanz aus Sicht der Forschung
4.2 E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung
4.2.1 Vorteile für die Finanzverwaltung
4.2.1.1 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
4.2.1.2 Administrative Vereinfachungen
4.2.1.3 Ausbau des Risikomanagements
4.2.2 Nachteile für die Finanzverwaltung
4.2.2.1 Nachteilige resultierende Pflichten
4.2.2.2 Fehlender Einfluss auf Datenqualität
4.2.2.3 Kosten der Umstellung
4.3 E-Bilanz aus Sicht der Steuerpflichtigen und Steuerberater
4.3.1 Vorteile für Steuerpflichtige und Steuerberater
4.3.1.1 Chancen durch E-Bilanz
4.3.1.2 Effizienzrenditen durch XBRL und Verbundeffekte
4.3.1.3 Auswirkungen auf Betriebsprüfungen und Steuerfestsetzung
4.3.2 Nachteile für Steuerpflichtige und Steuerberater
4.3.2.1 Lastenüberwälzung auf Steuerpflichtige
4.3.2.2 Fehlende Größenkriterien bei Gliederungsanforderungen
4.3.2.3 Kosten der Umstellung
4.3.2.4 Gliederungstiefe der Taxonomie
4.4 Konfliktpotentiale der E-Bilanz
4.4.1 Zweifel an Ermächtigung der Finanzverwaltung
4.4.2 E-Bilanz und MicroBilG
4.4.3 E-Bilanz und E-Steuererklärung

5. Konklusion
5.1 Abwägung der Vor- und Nachteile
5.2 Mögliche Verbesserungsansätze

6. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Chronologie der E-Bilanz..

Abbildung 2: Übermittlungsalternativen

Abbildung 3: Stufenweise Einführung der E-Bilanz.

Abbildung 4: Übermittlungsprozess der E-Bilanz.

Abbildung 5: Relationen beim Mapping mit Beispielen

Abbildung 6: Feldfunktionen bei Grundstücken

Abbildung 7: Ausschnitt aus Taxonomie 5.2 zu Grundstücken

Abbildung 8: Feldfunktionen bei Beteiligungen

Abbildung 9: Ausschnitt aus der Taxonomie 5.2 zu Beteiligungen

Abbildung 10: Kosten für Buchführung, Jahresabschluss und Steuerberatung

Abbildung 11: Prozentual höhere Kosten für E-Bilanz

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vor- und Nachteile des Datenformats XBRL

Tabelle 2: Überblick über Kern- und Branchentaxonomien

Tabelle 3: Überblick über GCD- und GAAP-Modul

Tabelle 4: Anzahl steuerlicher Betriebsprüfungen im Jahr

Tabelle 5: Vergleich Anzahl Feldfunktionen

Tabelle 6: Vergleich Anzahl Feldfunktionen in Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle 7: Vor- und Nachteile der E-Bilanz

Tabelle 8: Vergleich der Feldfunktionen pro Berichtbestandteil

1. Einleitung

Das digitale und computergestützte Arbeiten ist in unserer heutigen Zeit - unabhängig vom konkreten Einsatzbereich - nicht mehr wegzudenken. Mit zunehmendem Modernisierungsgrad geht auch eine zunehmende Digitalisierung einher. Technische Neuerungen vollziehen sich in immer schnellerem Zeitablauf.

Dieser Trend macht auch vor dem Besteuerungsverfahren nicht Halt. So wurde zur Modernisierung der Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen im Jahr 2008 das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) verabschiedet. Unter dem Motto „Elektronik statt Papier“ sollen die überwiegend papierbasierten Verfahrensabläufe zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden. So sollen auch in der Steuerbranche die technischen Möglichkeiten durch computergestütztes Arbeiten sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerpflichtigen künftig besser ausgeschöpft werden.

Einen Teil des SteuBAG bildet die Einführung der so genannten E-Bilanz. Grundsätzlich stellt die Einführung der E-Bilanz die künftig elektronische Übermittlung der Daten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung dar. Die Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform kann somit künftig entfallen. Allerdings ist die E-Bilanz nicht allein eine reine Verfahrensumstellung von Papier auf Elektronik. Vielmehr resultieren aus der Einführung der E-Bilanz vor allem für den Steuerpflichtigen tiefgreifende Änderungen, um den vorgegebenen Anforderungen der Finanzverwaltung nachzukommen.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Entwicklung der E-Bilanz genauer vorzustellen, sowie dieses Projekt kritisch zu analysieren.

Hierzu wird zunächst das Projekt E-Bilanz anhand der mit der Einführung verbundenen Absichten und Zielsetzung sowie des konkreten Ablaufs des Projekts genauer vorgestellt.

Anschließend wird die E-Bilanz einer kritischen Analyse unterzogen. Hierzu wird die E-Bilanz vor allem von Seiten der Forschung, der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen und deren Beratern genauer beleuchtet und anhand der sich für diese Gruppen ergebenden Vor- und Nachteile bewertet. Außerdem werden konkrete Aspekte, mit denen die Einführung der E-Bilanz in Konflikt steht, genauer betrachtet. Hierzu wird der Frage nach der grundsätzlichen Ermächtigung der Finanzverwaltung zu den Vorgaben zur E-Bilanz nachgegangen. Außerdem wird die Beziehung von E-Bilanz und MicroBilG (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz) sowie E- Bilanz und E-Steuererklärung genauer betrachtet.

Vor einem abschließenden Fazit werden alle Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen und eventuelle Lösungs- und Verbesserungsansätze für bestehende Problembereiche der E-Bilanz in Deutschland aufgezeigt.

2. Entwicklung der E-Bilanz

2.1 Hintergründe und Absichten der Einführung

2.1.1 Bund-Länder-Vorhaben „KONSENS“

Schon lange hegt die Bundesregierung Bestrebungen, unnötige Bürokratie bei der Steuererhebung abzubauen, indem sie bundesweit Softwareeinrichtungen zur Steuererhebung vereinheitlicht. Für die Umsetzung dieses Vorhabens wurde am 09. Juli 2004 durch die Finanzministerkonferenz das Vorhaben „KONSENS“ - „Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ - beschlossen.1 Das Vorhaben KONSENS beinhaltet die Entwicklung einer einheitlichen Software in den Steuerverwaltungen der Länder.2 Ziel des Vorhabens ist es, Kosten durch Automatisierung der Verfahrensabläufe zu senken, eine Vereinheitlichung und Modernisierung der Software herzustellen und somit Steuern wirtschaftlicher und standardisierter erheben zu können, sowie die Entwicklung eines einheitlichen Risikomanagements zu ermöglichen.3 Nachdem durch das Vorhaben KONSENS Projekte wie „GINSTER“4, „BIENE“5 und „ELSTER“6 bereits erfolgreich umgesetzt werden konnten, wurde die Arbeitsgruppe auch mit der technischen Umsetzung und Ausgestaltung des Projekts „E-Bilanz“ betraut.7 Die Arbeitsgruppe, welche in die beiden Untergruppen Fach-AG Taxonomie Steuer und IT-AG Taxonomie Steuer unterteilt ist, setzt sich aus Vertretern der Finanzverwaltungen Bayern und Nordrhein- Westfalen, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Vereins XBRL Deutschland e.V., der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), einiger Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und führender Softwareunternehmen (z.B. DATEV und SAP) zusammen.8

2.1.2 SteuBAG - „Elektronik statt Papier“

Das Projekt E-Bilanz ist rechtlich in das SteuBAG eingebettet. Das SteuBAG wurde 2008 verabschiedet und enthält mehrere Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.9 Unter dem Motto „Elektronik statt Papier“ sollen all diese Maßnahmen dazu beitragen, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation abzulösen und so für den nötigen Bürokratieabbau und Verfahrenserleichterungen bei Bürgern, Unternehmen und Staat sorgen.10 Die Bundesregierung geht durch die Umsetzung dieser Maßnahmen von einer finanziellen Entlastung von rund 137,1 Mio. € bei den Unternehmen und 66 Mio. € bei der Verwaltung aus.11 Durch diese Kostenentlastung soll die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gestärkt werden.12 Zudem soll es ermöglicht werden, „einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten“13. Da heutzutage das betriebliche Rechnungswesen ohnehin zumeist computergestützt arbeitet14, erlangt der Aspekt einer medienbruchfreien Übermittlung von Daten zunehmend an Wichtigkeit. Durch die medienbruchfreie Übertragung der Steuerdaten an die Verwaltung kann zudem eine manuelle Datenerfassung seitens der Finanzverwaltung umgangen werden und somit eine anfällige Fehlerquelle eliminiert werden.15 Das Verwaltungshandeln kann somit „evolutionär moderner, leistungsfähiger und effizienter“16 gestaltet werden. Dies dient sowohl der Steuergerechtigkeit, da steuerliche Daten künftig in standardisierter Form an die Finanzverwaltung übertragen werden, als auch einer Ressourcenschonung sowohl auf Seiten der Unternehmen, als auch seitens der Verwaltung.17 Mit der Einführung der E-Bilanz als Teil des SteuBAG wird somit nicht nur dem Ziel des Bürokratieabbaus Rechnung getragen, sondern auch eine effiziente Modernisierung im Steuervollzug umgesetzt, die zu Kostenersparnissen, Effizienzsteigerungen und einer höheren Rechtssicherheit sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung, als auch der Unternehmen führen soll.

2.2 Chronologie der E-Bilanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Chronologie der E-Bilanz18

Wie bereits erwähnt, stellt das Projekt E-Bilanz einen Teil des Maßnahmenkatalogs zum Abbau von Steuerbürokratie dar, der mit dem SteuBAG Ende 2008 verabschiedet wurde. Weitere im SteuBAG enthaltene Maßnahmen sind unter anderem die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen oder die elektronische Bereitstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden.19 Die Übertragung einer elektronischen Bilanz sollte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, verpflichtend gelten.20

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.01.2010 wurde erstmals das Datenformat XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als elektronisches Übermittlungsformat für die Daten zur E-Bilanz festgelegt.21 Außerdem wurden in diesem Schreiben erstmals genauere Angaben zu materiell-rechtlichen Grundlagen, Form und Inhalt sowie der zeitlichen Übermittlung veröffentlicht.22

Nachdem die Verbände zu den ersten konkreten Ausfertigungen zur E-Bilanz in der Verbandsanhörung Stellung nehmen konnten, wurde die Kritik daraus nur kurze Zeit später durch die Finanzverwaltung umgesetzt. Bereits zwei Monate nach der Verbandsanhörung kam das BMF in seinem Schreiben vom 16.12.2010 den Forderungen der Verbände und Unternehmen nach, indem der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde und auf allgemeines Verlangen hin eine Pilotphase für das erste Halbjahr 2011 eingeplant wurde.23

Die Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes um ein Jahr, also auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wurde dann separat in der AnwZpvV gesetzlich festgelegt.

An der Pilotphase konnten sich Unternehmen freiwillig beteiligen, um zu testen, ob eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in der geforderten Form möglich sei. Sich eventuell ergebende Mängel an der Form der Übertragung oder Ausgestaltung der E-Bilanz sollten nach Abschluss und Auswertung der Pilotphase behoben werden.24

So wurde Mitte des Jahres 2011 ein überarbeitetes BMF-Schreiben zur Anwendung der E-Bilanz veröffentlicht, welches diverse Änderungen enthielt, die sich aus der Pilotphase heraus als verbesserungswürdig gezeigt hatten. Außerdem wurde eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, nach der es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn für das Wirtschaftsjahr 2012 - trotz der grundsätzlichen Übermittlungspflicht einer elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - die Unterlagen für dieses Jahr in Papierform eingereicht würden.25

Es sei „ungewöhnlich“, dass ein solches zweites Entwurfschreiben überhaupt veröffentlicht werde. Im Falle der E-Bilanz sei dies jedoch auf die massive Kritik durch Verbände und Vertreter der Wirtschaft bereits nach dem ersten Entwurfschreiben zurückzuführen.26

Nach einer weiteren Möglichkeit der Stellungnahme durch die Verbände zum zweiten Entwurfschreiben wurden die Aufnahme von Auffangpositionen und die Möglichkeit der Eingabe von NIL-Werten mit dem BMF-Schreiben vom 08.08.2011 als weitere Änderungen aufgenommen.27

Am 28.09.2011 wurde dann schließlich das endgültige Anwendungsschreiben des BMF zur E-Bilanz veröffentlicht. Darin enthalten sind Erläuterungen zum persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich sowie zum Übermittlungsformat und –umfang.28

Im Jahr 2012 wurde außerdem bekannt gegeben, dass die Taxonomien immer wieder an aktuelle Gesetzesänderungen angepasst und weitere Änderungen aufgenommen werden können. Eine solche Änderung geschah zuletzt am 27.06.2013, mit der Veröffentlichung der aktuell gültigen Taxonomie in der Version 5.2.29

3. Aufbau und Inhalte der E-Bilanz

3.1 Anwendungsbereich

3.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Mit Verabschiedung des SteuBAG wurde § 5b neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Nach diesem Paragraphen haben alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 130, § 531 oder § 5a32 EStG ermitteln, ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.33 Die elektronische Übermittlung gilt sowohl für Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, als auch für solche, die dieser Anforderung lediglich freiwillig nachkommen.34 Des Weiteren gibt es zur Anwendung der E-Bilanz-Vorgaben keinerlei größen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen.35 Die Vorschriften gelten somit für alle Unternehmen und Steuerpflichtigen mit einer zutreffenden Gewinnermittlungsart gleich. Durch die Verfahrensvorschrift des § 5b EStG entfällt die bisherige Verpflichtung zur Einreichung der Unterlagen in Papierform mit Erfüllung der elektronischen Übermittlung.36

Verzichtet werden kann auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung lediglich bei einer Antragsstellung auf Grund der Vermeidung unbilliger Härten bei der Finanzverwaltung.37 Diese so genannte „Härtefallregelung“ soll immer dann greifen, wenn „eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist“.38 Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung nur mit hohem Kostenaufwand schaffen kann oder er nicht über die nötigen Kenntnisse zur Übermittlung verfügt und diese nur mit einem hohen Schulungsaufwand zu erreichen wären. Die Feststellung solcher „unbilligen Härten“ liegt allerdings im Ermessen der Finanzverwaltung.

Hingegen nach wie vor in Papierform abgegeben werden können - bei Vorliegen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV - Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht. Wird der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, kann außerdem das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG in Papierform eingereicht werden.

3.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 5b EStG bezieht sich auf periodisch aufzustellende Bilanzen, also laufende Schlussbilanzen einschließlich Sonder- und Ergänzungsbilanzen.39 Des Weiteren erstreckt sich § 5b EStG auch auf die Übermittlung von Eröffnungsbilanzen sowie aperiodisch anfallende Bilanzen etwa bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, Gesellschafterwechsel oder Umwandlung sowie Liquidation.40

Zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehen für den Steuerpflichtigen zwei Alternativen: Zum einen kann eine Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder zum anderen eine originäre Steuerbilanz für die Übermittlung gewählt werden.41

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Übermittlungsalternativen42

Bei Wahl der ersten Alternative - also der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung - ist lediglich zu beachten, dass die steuerlich nötigen Anpassungen mit „der Überleitungsrechnung der Taxonomie“ darzustellen sind.43 Für die Darstellung der Überleitungsrechnung bestand bislang keine gesetzliche Regelung.44 Die Überleitungsrechnung konnte also mehr oder weniger ohne formale Vorgaben erstellt werden. Durch den Verweis darauf, dass nun für die Überleitungsrechnung die Taxonomie zu nutzen sei, ist nun erstmals seitens der Finanzverwaltung ein konkretes Gliederungsschema für die Überleitungsrechnung zwingend zu verwenden. Bei Übermittlung einer Überleitungsrechnung „sind nicht die endgültigen Salden der übergeleiteten Handelsbilanzpositionen, sondern Deltawerte anzugeben, die zusammen mit dem Saldo der Handelsbilanz in Summe den Wert der Steuerbilanz ergeben“.45 Die Steuerbilanz wird dann nach der Übermittlung von der Finanzverwaltung aus den Werten der Handelsbilanz und den Deltawerten der Überleitungsrechnung errechnet.46

Wird der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG nicht nachgekommen, so kann diese durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Finanzverwaltung durchgesetzt werden.47

3.1.3 Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

Der besondere sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf in- und ausländische Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art.

Demnach gilt die elektronische Übermittlung auch für inländische Unternehmen mit einer ausländischen Betriebsstätte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. In diesem Fall ist eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Unternehmen als Ganzes zu erstellen und elektronisch zu übermitteln.48 Bei ausländischen Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte erstreckt sich die elektronische Übermittlungspflicht lediglich auf die inländische Betriebsstätte als unselbstständigen Teil des Unternehmens, sofern der Gewinn nach einer der vorausgesetzten Gewinnermittlungsarten ermittelt wird.49

Von der elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG ausgenommen sind unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind.50 Dies gilt jedoch nicht, wenn die Körperschaftsteuerbefreiung nur für einen Teil der Einkünfte der Körperschaft gilt und die Körperschaft zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet ist.51

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art gilt die Vorschrift zur elektronischen Übermittlung ebenfalls, wenn die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht.52

Für die genannten Gruppen wird es zur Vermeidung unbilliger Härten außerdem nicht beanstandet, wenn die elektronische Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre erfolgt, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Bis dahin können Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform eingereicht werden und müssen auch nicht dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechen.53

3.1.4 Zeitlicher Anwendungsbereich

Im SteuBAG wurde beschlossen, dass die E-Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden sei.54 Gleichzeitig wurde im SteuBAG festgelegt, dass mit Zustimmung des Bundesrates der erstmalige Anwendungszeitpunkt verschoben werden könnte, wenn erkannt würde, dass technische und organisatorische Voraussetzungen zur Umsetzung bis zum geplanten Erstanwendungszeitpunkt nicht gegeben sind.55 Von dieser Regelung wurde auch Gebrauch gemacht, da vor allem seitens der Wirtschaft und Unternehmen starke Kritik bezüglich des zu geringen Zeitraums zur Umsetzung der E-Bilanz-Anforderungen laut wurde. So trat am 20.12.2010 - mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates - die AnwZpvV in Kraft, durch die der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde. Grundsätzlich ist die E-Bilanz demnach erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, zu übermitteln. Für dieses erste vorgesehene Übertragungsjahr, also das Jahr 2012, besteht allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung seitens der Finanzverwaltung. Demnach wird es von der Finanzverwaltung in diesem Jahr noch nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung erneut in Papierform und abweichend vom amtlich vorgeschriebenen Gliederungsschema eingereicht werden.56

Die nachfolgende Abbildung fast die stufenweise Einführung der E-Bilanz hinsichtlich des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereiches abschließend zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Stufenweise Einführung der E-Bilanz

3.2 Übermittlungsformat XBRL

Im BMF-Schreiben vom 19.01.2010 wurde offiziell für die Übertragung der E-Bilanz das Übermittlungsformat XBRL festgelegt. Bei dem Übermittlungsformat XBRL handelt es sich um einen international weit verbreiteten Standard zum elektronischen Austausch von Unternehmensdaten.58 In Deutschland wird das Datenschema beispielsweise bereits zur Einreichung von Jahresabschlüssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers genutzt.59 In den USA schreibt die amerikanische Börsenaufsicht SEC seit 2009 börsennotierten Unternehmen eine Berichterstattung im XBRL-Format vor.60 Mit der Verwendung des Datenformats XBRL ist es möglich, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und diese anschließend für diverse Zwecke zu nutzen.61 So muss das Datenformat XBRL nicht ausschließlich nur für die Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung genutzt werden. Die einmal implementierten Daten können unternehmensintern beispielsweise auch für Zwecke des Controlling genutzt werden oder zur Berichterstattung an andere Geschäftspartner, wie beispielsweise Banken verwendet werden.62

Technisch leitet sich XBRL von der Computersprache XML (Extensible Markup Language) ab, die sich etwa mit der bekannten Web-Sprache HTML vergleichen lässt.63 Genauer handelt es sich bei XBRL um ein gegliedertes Datenschema, die so genannte Taxonomie, welche als Vorlage bzw. „Baukasten“ zur Erstellung der E-Bilanz genutzt werden soll.64 In diesen „Baukasten“ können dann - ähnlich wie bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe des Kontenrahmens - die Rohdaten aus der Buchhaltung eingebaut werden.65 Durch die Verwendung von XBRL liegt also eine einheitliche Schnittstelle vor, die den Austausch, die Auswertung und Darstellung von Unternehmensinformationen ermöglicht.66

Die frühzeitige Festlegung auf das Datenformat XBRL bereits im Jahr 2010 ist sehr zu begrüßen, da sich so Unternehmen und Softwarehersteller auf die nötigen Anforderungen einstellen konnten.67 Außerdem stehen den vielen Vorteilen, die sich durch die Verwendung von XBRL ergeben, nur wenige Nachteile gegenüber:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Vor- und Nachteile des Datenformats XBRL68

Um die von der Finanzverwaltung vorgegebene Taxonomie, also das Gliederungsschema zur elektronischen Übermittlung, für die XBRL-Dokument- Erstellung nutzen zu können, ist es zunächst nötig, die im eigenen IT-System verwendeten Positionen den Positionen der Taxonomie zuzuordnen. Dieser Vorgang wird als so genanntes „Mapping“ bezeichnet69 (wie ein solches Mapping aussehen kann, zeigt sich im Anhang unter “Beispiel zum Mapping“ ab S. 53). Konkret in Bezug auf die E-Bilanz ist es beim Mapping also erforderlich, die bestehenden Kontenbezeichnungen aus der Finanzbuchhaltung mit den Positionen der Taxonomie zu vergleichen und diese einander zuzuordnen. Da das Gliederungsschema der Taxonomie von der Finanzverwaltung fest vorgegeben ist, können Unstimmigkeiten in der Zuordnung der Positionen nur durch Änderungen in den Kontenbezeichnungen der Finanzbuchhaltung ausgeglichen werden. Um nach einer Erstellung der E-Bilanz die Daten im Format XBRL auch an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, stellt die Finanzverwaltung die Schnittstelle ERiC (Elster-Rich-Client) zur Verfügung. Bei der Schnittstelle ERiC handelt es sich um eine bundeseinheitliche Software, die alle E- Bilanz-Übermittler bei der Einhaltung von Schnittstellenspezifikationen unterstützt und die Transaktion mit den Rechnern der Steuerverwaltung ermöglicht.70 Bevor die Datenübertragung an die Finanzverwaltung erfolgt, prüft ERiC den Datensatz auf Plausibilität.71 Hierzu wird beispielsweise getestet, ob der Mindestumfang der Datenangabe eingehalten wurde und ob der Datensatz rechnerisch richtig ist. Erst nachdem der Datensatz eine einwandfreie Prüfung durch die Schnittstelle ERiC erfahren hat, kann eine Übermittlung an den ELSTER-Annahmeserver der Finanzverwaltung erfolgen.72 Der Prozess der Datenübermittlung zur E-Bilanz stellt sich künftig also wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Übermittlungsprozess der E-Bilanz73

3.3 Taxonomie

3.3.1 Kern- und Branchentaxonomien

Wie bereits erwähnt stellt die Taxonomie einen Bestandteil des Übermittlungsformats XBRL dar, als ein „Datenschema“ für die Jahresabschlussdaten.74 Dieses Datenschema besteht aus einzelnen Positionen, die wiederum die Bestandteile der zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Die einzelnen Positionen sind entsprechend ihrer Beziehung zueinander angeordnet.75 Die Taxonomie stellt also den von der Finanzverwaltung „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ zur Übermittlung der E-Bilanz dar.76 Taxonomie leitet sich aus dem Griechischen von den Worten táxis (=(An-) Ordnung) und nómos (=Gesetz) ab. Die Taxonomie kann somit als von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Anordnung der zu übertragenden Daten verstanden werden.

Bezüglich des Übermittlungsumfangs lassen sich verschiedene „Taxonomie-Arten“ unterscheiden:

Zum einen besteht die so genannte Kerntaxonomie, die Positionen für alle Rechtsformen enthält. Zudem gibt es weitere Taxonomien, die speziell für bestimmte Wirtschaftszweige vorliegen. Dies sind die so genannten Branchentaxonomien, welche sich in die Bereiche Spezial- und Ergänzungstaxonomien weiter untergliedern. Die Spezialtaxonomien bestehen beispielsweise für Banken und Versicherungen, da sie besonderen handelsrechtlichen Kriterien bei der Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung unterliegen. Die Ergänzungstaxonomien gelten für Wohnungswirtschaften, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und kommunale Eigenbetriebe, da diese Gruppierungen innerhalb der Branche bestimmte Spezifika aufweisen, die durch die Ergänzungstaxonomie besser abgebildet werden können.77

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Überblick über Kern- und Branchentaxonomien78

Es ist allerdings nicht möglich, individuelle Erweiterungen in die Taxonomie aufzunehmen, da diese nicht übermittelt werden können.79

3.3.2 GCD- und GAAP-Modul

Die Taxonomie ist außerdem so gestaltet, dass sich zwei verschiedene Module zur Dateneingabe für die E-Bilanz unterscheiden lassen. Diese Module sind das so genannte GCD (Global Common Data)- sowie das GAAP (Generally Accepted Accounting Principles)- Modul.

Das GCD-Modul stellt das Stammdaten-Modul dar. Es soll zur Übermittlung von Dokumenteninformationen sowie Informationen zum Bericht und Unternehmen genutzt werden.80 Abgefragte Informationen zum Unternehmen sind beispielsweise die Rechtsform, der Firmensitz, die Steuernummer oder etwaige Organschaftsverhältnisse.81

[...]


1 Vgl.: BMF, Monatsbericht Oktober 2006, S. 58.

2 Vgl.: BMF, Monatsbericht Oktober 2006, S. 59.

3 Vgl.: BMF, Monatsbericht Oktober 2006, S. 59.

4 „GINSTER“ steht für „Grundinformationsdienst Steuer“ und ist ein System, das die Stammdaten für alle Steuerpflichtigen verwaltet und diese als Schnittstelle für verschiedene Verfahren bereitstellt.

5 „BIENE“ steht für „Bundeseinheitliches integriertes evolutionär neu entwickeltes Erhebungsverfahren“ und ist ein Projekt zur Entwicklung eines bundeseinheitlichen Erhebungsverfahrens.

6 „ELSTER“ steht für „Elektronische Steuererklärung“ und stellt eine Schnittstelle dar, die seitens der Bundesregierung für den Steuerpflichtigen zur elektronischen Übertragung seiner Steuererklärung zur Verfügung gestellt wird.

7 Vgl.: BMF, Monatsbericht Mai 2011, S. 5 ff.

8 Vgl.: BMF-Schreiben v. 3.2.2010, S.1.

9 Vgl.: Deutscher Bundesrat, Drucksache 547/08, S. 1.

10 Vgl.: Deutscher Bundesrat, Drucksache 547/08, S. 1.

11 Vgl.: Deutscher Bundesrat, Drucksache 547/08, S. 4.

12 Vgl.: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10188, S. 2.

13 Mausbach, C., Simmert, D., Aktuelle IHK-Umfrage, Finanzierung im Mittelstand (2013), S. 20.

14 Vgl.: Berger, O., Voit, A., E-Bilanz als Chance, DB (2013), S. 1677.

15 Vgl.: BMF, E-Bilanz (2012), S. 5.

16 BMF, E-Bilanz (2012), S.19.

17 Vgl.: BMF, E-Bilanz (2012), S. 19.

18 Quelle: Eigene Abbildung.

19 Vgl.: Kußmaul, H., Weiler, D., Die neuen gesetzlichen Regelungen, BBK (2010), S. 694.

20 Vgl.: Art. 1, Abs. 9 SteuBAG.

21 Vgl.: BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 1.

22 Vgl.: BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 1.

23 Vgl.: BMF-Schreiben v. 16.12.2010, S. 1.

24 Vgl.: BMF-Schreiben v. 16.12.2010, S. 1.

25 Vgl.: BMF-Schreiben v. 01.07.2011, S. 1.

26 Vgl.: Heinsen, O., Adrian, G., Anmerkungen, DStR (2011), S. 1438.

27 Vgl.: BMF-Schreiben v. 08.08.2011, S. 1.

28 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 1.

29 Vgl.: BMF-Schreiben v. 27.06.2013, S. 1.

30 § 4 Abs. 1 EStG betrifft die Gewinnermittlungsart nach Betriebsvermögensvergleich und ist von gewerblichen Unternehmen und Land- und Forstwirten anzuwenden, die nicht nach § 140 AO der Buchführungspflicht unterliegen aber bestimmte Größenkriterien nach § 141 AO überschreiten und somit buchführungspflichtig werden.

31 § 5 EStG betrifft die Gewinnermittlung für Kaufleute und bestimmte andere Gewerbetreibende die zur Buchführung verpflichtet sind, sowie freiwillig Buchführende.

32 § 5a EStG regelt die Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

33 § 5b EStG.

34 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 1.

35 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 1.

36 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 1.

37 § 5b Abs. 2 EStG.

38 BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 2.

39 Vgl.: Herzig, N., Briesemeister, S., Schäperclaus, J., E-Bilanz: Finale Fassung, DB (2011), S. 2511.

40 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 2.

41 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, Anlage zu Rn. 11.

42 Quelle: Abbildung Übermittlungsvarianten, zum Download unter: http://www.bundesanzeiger- verlag.de/betrifft-unternehmen/finanzen/e-bilanz/html.

43 BMF-Schreiben v. 28.09.2011, Anlage zu Rn. 11.

44 Vgl.: Richter, L., Kruczynski, M., Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB (2010), S. 1609.

45 Kolbe, S., Schumann, J., Das Anwendungsschreiben, SteuK (2011), S. 524.

46 Vgl.: Kolbe, S., Schumann, J., Das Anwendungsschreiben, SteuK (2011), S. 524.

47 Vgl.: BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 2.

48 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 2.

49 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 2.

50 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 2.

51 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 2.

52 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 3.

53 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 3.

54 § 52 Abs. 15a EStG.

55 § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG.

56 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 7.

57 Quelle: In Anlehnung an: Rödl & Partner GmbH, E-Bilanz umsetzen (2012), S. 15.

58 Vgl.: BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 2.

59 Vgl.: Richter, L., Kruczynski, M., Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB (2010), S. 1606.

60 Vgl.: Berger, O., Voit, A., E-Bilanz als Chance, DB (2013), S. 1679.

61 Vgl.: BMF-Schreiben v. 19.01.2010, S. 2.

62 Vgl.: Richter, L., Kruczynski, M., Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB (2010), S. 1606.

63 Vgl.: Einführung in XBRL, zum Download unter:

http://www.xbrl.de/index.php?option=com_content&view=article&id=80&Itemid=72.

64 Vgl.: BMF, E-Bilanz (2012), S. 5.

65 Vgl.: Szarafin, M., XBRL - hier steckt das Potential, BC (2011), S. 453.

66 Vgl.: Richter, L., Kruczynski, M., Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB (2010), S. 1606.

67 Vgl.: Richter, L., Kruczynski, M., Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB (2010), S. 1605.

68 Quelle: Vgl.: Szarafin, M., XBRL - hier steckt das Potential, BC (2011), S. 453 ff; Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (AKEU), Finanzkommunikation mit XBRL, DB (2010), S. 1472 ff; Herzig, N., Briesemeister, S., Schäperclaus, J., Steuertaxonomie, DB (2010), S. 2 ff.

69 Vgl.: AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB (2010), S. 1475.

70 Vgl.: Wittkowski, A., Knopf, F., Brennpunkte der E-Bilanz, BC (2011), S. 443.

71 Vgl.: Meyer, J., Vorbereitungen im Rechnungswesen für die E-Bilanz, BC (2011), S. 448.

72 Vgl.: Viskorf, S., Haag, M., Münchner Unternehmenssteuerforum, Beihefter zu DStR (2011), S. 103.

73 Quelle: Meyer, J., Vorbereitungen im Rechnungswesen für die E-Bilanz, BC (2011), S. 447.

74 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 3.

75 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 3.

76 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 3.

77 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 4.

78 Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an Abbildung „Zusatztaxonomien“ zum Download unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betrifft-unternehmen/finanzen/e-bilanz.html.

79 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, S. 4.

80 Vgl.: BMF-Schreiben v. 28.09.2011, Anlage zu Rn. 11.

81 Vgl.: Wittkowski, A., Knopf, F., E-Bilanz als aktuelle Herausforderung, BC (2011), S. 258.

Final del extracto de 88 páginas

Detalles

Título
E-Bilanz. Entwicklung und kritische Analyse
Universidad
University of Bayreuth
Calificación
1,7
Autor
Año
2013
Páginas
88
No. de catálogo
V267790
ISBN (Ebook)
9783656584261
Tamaño de fichero
1071 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
e-bilanz, entwicklung, analyse
Citar trabajo
Sabrina Rosnitschek (Autor), 2013, E-Bilanz. Entwicklung und kritische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267790

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