Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Sinn oder Unsinn des MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz?


Seminar Paper, 2013

37 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung, Ziel und Vorgehen

2 MicroBilG
2.1 Hintergrund der Einführung
2.2 Verbundener Nutzen und Ziele
2.3 Resultierende Änderungen

3 E-Bilanz
3.1 Grund der Einführung
3.2 Inhalte und Aufbau
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Taxonomie für Bilanz und GuV

4 MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz
4.1 Beurteilung MicroBilG
4.2 Beurteilung E-Bilanz
4.3 Vereinbarkeit MicroBilG mit E-Bilanz

5 Fazit

Anhang

Anhangsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung, Ziel und Vorgehen

In Deutschland gelten knapp 88% aller Unternehmen nach der Definition des IfM Bonn als kleine Unternehmen. Von insgesamt über 3,5 Mio. Unternehmen im Jahr 2009 in Deutschland sind außerdem über 700.000 Unternehmen kleine Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sind.1 Abgesehen von einigen Erleichterungsregelungen gelten für diese kleinen Unternehmen dieselben Rechnungslegungsvorschriften wie für mittlere und große Unternehmen, obwohl diese kleinen Unternehmen nur 8,7% des von allen deutschen Unternehmen im Jahr 2009 erwirtschafteten Umsatzes erzielen.2 Da solche kleinen Unternehmen in der Regel nur im Inland tätig sind und kein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Jahresabschlüssen besteht, wäre es sinnvoll, für diese Größenklasse spezielle Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung einzuführen. Handelsrechtlich wurde dahingehend ein erster Schritt durch die Einführung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) getan. Allerdings ist es fraglich, ob diese handelsrechtlichen Erleichterungen vor dem Hintergrund der zwingend anzuwendenden steuerrechtlichen Regelungen, wie im Speziellen die Erstellung einer E-Bilanz, überhaupt den gewünschten Effekt erzielen, da die Anwendungstiefe der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen durchaus auseinander fallen.

Die Frage, ob das MicroBilG vor dem Hintergrund der Einführung der E-Bilanz sinnvoll ist, soll im Rahmen dieser Arbeit beantwortet werden. Hierzu werden zunächst das MicroBilG und die E-Bilanz genauer vorgestellt und erläutert. Anschließend wird darauf eingegangen, inwiefern die Änderungen in der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG vor dem Aspekt der steuerrechtlichen Regelung zur zwingenden Erstellung einer E-Bilanz überhaupt zielführend sind. Hierzu werden vor allem die Vor- und Nachteile, sowohl des MicroBilG als auch der E-Bilanz, einander gegenüber gestellt. Abschließend wird in einem Fazit die Frage nach dem Nutzen des MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz beantwortet und eine eventuelle Lösungsmöglichkeit für den Konflikt zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen aufgezeigt.

2 MicroBilG

2.1 Hintergrund der Einführung

Im deutschen Handelsrecht werden bereits verschiedene Größenklassen hinsichtlich unterschiedlichen Umfangs der anzuwendenden Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften unterschieden. So wird im § 267 HGB zwischen kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die umfangreiche Rechnungslegung dient in erster Linie dem Gläubigerschutz, sowie der Bereitstellung von Informationen für verschiedene Interessengruppen. Vor allem für kleine Unternehmen, die nur geringe Umsatzerlöse erzielen und über geringe Bilanzsummen und wenige Arbeitnehmer verfügen, stellen umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften jedoch häufig eine Belastung dar.3 Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das im Jahr 2009 verabschiedet wurde, konnten kleine Einzelkaufleute von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit werden.4 Für diese Größenklasse von Unternehmern konnten also bereits weitergehende handelsrechtliche Erleichterungen eingeführt werden. Für die Größenklasse der kleinen Kapitalgesellschaften war eine solch umfangreiche handelsrechtliche Erleichterung bislang auf Grund zwingender EU-Vorgaben jedoch nicht möglich. Dies änderte sich durch die Verabschiedung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, kurz die Micro-Richtlinie.5 Durch diese Änderung ist es nun auch kleinen Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter möglich, bestimmte handelsrechtliche Erleichterungen bezüglich des Jahresabschlusses und der Offenlegungspflicht in Anspruch zu nehmen. Vor der Verabschiedung der Micro-Richtlinie war es auf Grund der Richtlinie 78/660/EWG für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend, einen Jahresabschluss zu erstellen, der mindestens aus einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach bestimmten Gliederungsschemata sowie einem Anhang mit bestimmten Angaben bestehen musste. Des Weiteren mussten Kapitalgesellschaften einen Lagebericht anfertigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht mussten dann für Publizitätszwecke in einem öffentlichen Register hinterlegt werden. Lediglich für kleinere Unternehmen6 bestanden schon in der Richtlinie

78/660/EWG verkürzte Gliederungsschemata für die Bilanz und den Anhang. Außerdem waren diese Unternehmen von der Erstellung eines Lageberichtes befreit.7

2.2 Verbundener Nutzen und Ziele

Ziel der Umsetzung der Micro-Richtlinie war es vor allem, eine Entlastung für kleine Kapitalgesellschaften von den derzeit umfangreichen Rechnungslegungsvorschriften zu erreichen, da bei Unternehmen dieser Größenklasse oft nur ein eher geringes “Interesse der Gesellschafter und der Allgemeinheit an einer detaillierten Rechnungslegung“ besteht.8 Damit einhergehend sollen kleine Unternehmen von zu hohem Verwaltungsaufwand für die Rechnungslegung entlastet werden und so die Bürokratiekosten gesenkt werden.9 Durch die einmalige Umstellung entstünden in der Wirtschaft zwar Kosten in Höhe von 9 Mio. Euro, diese gingen allerdings mit einer Entlastung von 36 Mio. Euro Erfüllungsaufwand einher.10 Insgesamt profitieren von den Erleichterungen durch das MicroBilG mehr als 500.000 Unternehmen in Deutschland.11 Eventuelle Benachteiligungen, die aus den für Kleinstkapitalgesellschaften anzuwenden Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften vor der Änderung im Allgemeinen bestanden und im Speziellen im Vergleich zu den anwendbaren Entlastungen für kleine Einzelkaufleute bestehen, können folglich durch das MicroBilG verringert werden.12

2.3 Resultierende Änderungen

Mit der Umsetzung der Micro-Richtlinie durch das MicroBilG werden in nur 8 Artikeln 9 Bundesgesetze und Verordnungen geändert.13 Zunächst wurde im HGB der § 267a neu eingeführt, der die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften definiert. Demnach können alle Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei dort aufgeführten Merkmale nicht überschreiten, die Erleichterungen durch das MicroBilG anwenden.14 Bei den vorgesehenen Erleichterungen handelt es sich um optional und auch einzeln anwendbare Regelungen15, d.h. es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der neuen Regelungen. Durch das MicroBilG können Kleinstkapitalgesellschaften

- auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie entsprechende Angaben unter der Bilanz vermerken,16
- eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur aus den mit Großbuchstaben bezeichneten Posten besteht,17
- eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, die sich am Gesamtkostenverfahren orientiert und lediglich 8 Positionen umfasst,18
- die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung des Jahresabschlusses in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers erfüllen.19

Zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der aufgeführten handelsrechtlichen Erleichterungen ist es, die Bewertung von Deckungsvermögen und Pensionsrückstellungen nicht nach dem beizulegenden Zeitwert, sondern nach der Methode der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen.20 Angewandt werden können die Regelungen des MicroBilG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2012 beginnen.21 Nicht anwendbar sind die vorgesehenen Erleichterungen für bestimmte Branchen, wie beispielsweise Banken und Versicherungen, und spezielle Rechtsformen, wie beispielsweise die Genossenschaft und Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.22

3 E-Bilanz

3.1 Grund der Einführung

Die Erstellung einer E-Bilanz, also der elektronischen Einreichung eines Jahresabschlusses, wurde durch das Inkrafttreten des so genannten Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) für jeden bilanzierenden Betrieb zur Pflicht. Das SteuBAG trat am 20.Dezember 2008 in Kraft23 und wurde mit dem Ziel verfasst, dass unnötige Bürokratie vor allem im Bereich des Steuerwesens abgebaut und so die Effizienz in diesem Bereich gesteigert werden soll.24 Außerdem sollen durch die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses und damit verbundener Daten die Abläufe zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen optimiert werden.25 Der „Abbau bürokratischer Lasten“ sowie die damit einhergehende „Verfahrenserleichterung bei der Steuererhebung“ geschehe sowohl im Interesse des Bürgers, als auch der Unternehmen und des Staates.26 Der Gesetzesentwurf erfolgt außerdem unter dem Motto „Elektronik statt Papier“, wodurch papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische ersetzt werden sollen und somit das Besteuerungsverfahren automatisiert werden kann.27 Mit der Einreichung einer E-Bilanz soll die Wirtschaft zukünftig außerdem von Bürokratiekosten entlastet werden. Der Deutsche Bundestag geht bei Unternehmen von einer Nettoentlastung von 137,1 Mio. Euro aus und bei der zuständigen Verwaltung von 66 Mio. Euro.28

3.2 Inhalte und Aufbau

3.2.1 Allgemeines

Durch §60 Abs.1 EStDV in Verbindung mit §5b EStG, die im Rahmen des SteuBAG eingeführt wurden, besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, für jeden bilanzierenden Betrieb die Pflicht zur elektronischen Einreichung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: GuV).29 Von dieser Regelung ist grundsätzlich jeder Betrieb betroffen, der seinen Gewinn nach §4 Abs.1, §5 oder §5a EStG ermittelt.30 Dies sind in Deutschland etwa 1,35 Mio. Unternehmen.31 Größenabhängige Erleichterungen für die Einreichung einer E-Bilanz bestehen nicht. Es ist lediglich möglich, von der Finanzverwaltung als so genannter „Härtefall“ eingestuft zu werden, um unbillige Härten für die Unternehmen zu vermeiden.32 Die Übermittlung der Daten soll im vorgeschriebenen XBRL-Format33 geschehen und kann entweder auf den Daten einer originären Steuerbilanz beruhen oder auf einer Bilanz, die auf Grundlage der Handelsbilanz mittels einer Überleitungsrechnung in die Steuerbilanz überführt wurde.34

3.2.2 Taxonomie für Bilanz und GuV

Die Gliederung der Bilanz und GuV erfolgt nach einem vom BMF vorgeschriebenem Schema, der so genannten Taxonomie. Innerhalb der Taxonomie können für verschiedene Rechtsformen und Branchen verschiedene Module unterschieden werden.35 Außerdem sind bei der Dateneingabe verschiedene Feldfunktionen zu unterscheiden. Es gibt so genannte „Mussfelder“, welche den Mindestumfang der E-Bilanz abdecken und somit zwingend zu befüllen sind, die „Mussfelder, Kontennachweis erwünscht“, bei denen zusätzlich ein Auszug aus der Summen- und Saldenliste mit zu übermitteln ist und schließlich so genannte „Auffangpositionen“, die dann zu verwenden sind, wenn kein anderes Feld der Taxonomie für eine bestimmte Bilanzposition geeignet ist.36 Kann ein Mussfeld mit keinem Wert bestückt werden, besteht die Möglichkeit einen so genannten „NIL-Wert“ einzutragen, was so viel wie „ohne Wert“ bedeutet.37 Durch diese Möglichkeit sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten der Unternehmen vermieden werden.38

4 MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz

4.1 Beurteilung MicroBilG

Die Erleichterungen, die eine so genannte Kleinstkapitalgesellschaft durch die Änderungen des MicroBilG in Bezug auf die Rechnungslegung in Anspruch nehmen kann, sind generell als “begrüßenswerter Vorstoß“39 für Unternehmen dieser Größenklasse zu beurteilen. Eine Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften für diese Größenklasse war vor allem vor dem Hintergrund der eingeführten Erleichterungen für Kleinstbetriebe in der Rechtsform des eingetragenen Kaufmannes durch das BilMoG notwendig geworden.40 Das Interesse an einem detaillierten Jahresabschluss von Betrieben in der Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften ist in der Praxis sowohl bei den Gesellschaftern als auch bei der Öffentlichkeit meist eher als gering anzusehen41, sodass allzu strenge und umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften eher eine Belastung für diese Größenklasse von Unternehmen darstellen. Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass auch in Zukunft die Ausgestaltungstiefe der Bilanz und GuV nicht allein von Rechnungslegungsvorschriften bestimmt werden wird, sondern bis zu einem bestimmten Grad auch von den Gesellschaftern selbst oder eventuellen Gläubigern des Unternehmens gefordert werden wird.42 Je nach Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist es sowieso zwingend notwendig, einen detaillierten und aussagekräftigen Jahresabschluss zu erstellen43, sodass für diese Unternehmen eine Inanspruchnahme der handelsrechtlichen Erleichterungen bezüglich Buchführung und Jahresabschlusserstellung gar nicht erst in Frage kommt. Der Untergliederungsaufwand für Bilanz und GuV, auf den durch das MicroBilG in Zukunft bei Kleinstkapitalgesellschaften verzichtet werden kann, ist in der Praxis „verschwindend gering“44, sodass der tatsächliche Nutzen der Erleichterung fraglich wird. Die Untergliederung der GuV ist zudem vor allem für Controllingzwecke innerhalb des Unternehmens von entscheidender Bedeutung.45 Zusätzlich zur Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften von handelsrechtlichen Vorschriften ist mit dem MicroBilG auch eine finanzielle Entlastung vorgesehen. Es wird von einem jährlichen Einsparungseffekt von 35 Mio. Euro ausgegangen.46 Dieser fällt allerdings nur an, wenn wirklich wie geschätzt ca. 500.000 Unternehmen die Erleichterungen durch das MicroBilG auch voll in Anspruch nehmen. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, muss stark bezweifelt werden; womit auch die finanzielle Ersparnis in Frage gestellt werden muss.47 Hinzu kommt, dass einige der Unternehmen die möglichen Erleichterungen durch das MicroBilG nicht in vollem Umfang, sondern nur einzelne Änderungen in Anspruch nehmen, also von dem Wahlrecht Gebrauch machen. Dies führt dazu, dass die Jahresabschlüsse der Kleinstkapitalgesellschaften weniger gut miteinander vergleichbar sind.48 Die einzig große Erleichterung stellt somit wohl die Möglichkeit auf den Verzicht der Erstellung eines Anhangs dar.49 Allerdings bezweifelt das IDW, dass durch den Wegfall des Anhangs der true-and-fair-view des Jahresabschlusses erfüllt werden kann.50 Mit der Einführung der möglichen Erleichterungen durch das MicroBilG wurde im § 264 Abs.2 S.4 HGB allerdings zugleich aufgenommen, dass die Wahrung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes bei der Erstellung des Jahresabschluss nach dem MicroBilG grundsätzlich vermutet werde.51 Schließlich sind auch die Änderungen bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses als positiv zu bewerten. Durch die Hinterlegung der Jahresabschlussdaten in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers und der damit verbundenen Vorgabe, dass Jahresabschlüsse nur noch gegen eine Gebühr abgerufen werden können, wird das Schutzinteresse der Kleinstkapitalgesellschaften deutlich gestärkt.52

Zusammenfassend kann die Einführung des MicroBilG durchaus als positiv und notwendig beurteilt werden, wenn es auch fraglich ist, inwiefern die betroffenen Unternehmen überhaupt die Möglichkeiten der Erstellung einer verkürzten Bilanz und GuV in Anspruch nehmen werden. Kritisch zu sehen ist außerdem die sehr rasche Umsetzung der Micro- Richtlinie, wodurch evtl. einige wichtige Aspekte in der Gesetzesausarbeitung weniger große Beachtung fanden.53

4.2 Beurteilung E-Bilanz

Das originär verfolgte Ziel der verpflichtenden Erstellung einer E-Bilanz war es, Bürokratie abzubauen und so Effizienz zu steigern. Dass dieses Ziel mit der Systemumstellung auf die Erstellung einer E-Bilanz auch tatsächlich erreicht werden kann, glauben laut einer Umfrage zu den Auswirkungen der Einführung der E-Bilanz auf Klein- und Kleinstbetriebe nur 7,5% der befragten Steuerberater und 16,7% der befragten Klein- und Kleinstbetriebe.54 91% der befragten Steuerberater und 73,3% der befragten Klein- und Kleinstbetriebe sind sogar der gegenteiligen Meinung, dass die Erstellung einer E- Bilanz keinen Bürokratieabbau bewirke, sondern eher zu Mehraufwand für den Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberater führe.55 Dass die Einführung der E-Bilanz nicht gleich zu Beginn auf den von der Bundesregierung erwünschten hohen Anklang stieß zeigt mitunter auch die um 1 Jahr verschobene gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer E-Bilanz.56 Der Grund der Verschiebung mag auch auf den mangelnden Erfolg während der Pilotphase zur Erstellung einer E-Bilanz zurückzuführen sein. Von insgesamt 110 Unternehmen, die sich zu Beginn an der Pilotphase beteiligten, waren zum Ende des Projekts nur noch 84 Unternehmen übrig, von denen wiederum es nur 68 geschafft hatten, ihre Daten elektronisch zu übermitteln.57 Der wohl größte Kritikpunkt an der E-Bilanz ist es, dass der vom BMF vorgegebene Umfang der Taxonomie für die Erstellung der E- Bilanz weit über die handelsrechtlichen Normen zur Aufstellung einer Bilanz und GuV hinausgeht.§ 266 HGB sieht für die Gliederung der Bilanz rund 60 Positionen vor, § 275 HGB für die Gliederung der GuV rund 20 Positionen. In der Taxonomie sind für die Bilanz insgesamt 599 Positionen und für die GuV 534 Positionen zur Dateneinstellung für den Steuerpflichtigen vorhanden.58 Nicht nur, dass ein solcher Umfang der Taxonomie einen erheblichen Mehraufwand für den Steuerpflichtigen darstellt. Derart ausufernde steuerrechtliche Vorgaben sind in keinster Weise mehr mit den handelsrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren. Dass aus diesen umfangreichen Vorgaben der Taxonomie keine Eingriffe in das Buchungsverhalten der Unternehmen resultieren, wie es das BMF vorgibt, ist als eher unrealistische Annahme zu bewerten. Durch diese starke Abweichung zwischen Handels- und Steuerrecht wird es in Zukunft evtl. einfacher sein, eine originäre Steuerbilanz zu erstellen, anstatt diese aus der Handelsbilanz überzuleiten.59 Gerade für kleine Unternehmen wäre dies allerdings mit einem nicht vertretbaren Mehraufwand verbunden. Zudem sind für die Anwendung der E-Bilanz keinerlei Abstufungen durch Größenkriterien oder Entlastungen für spezielle Rechtsformen vorgesehen. Es ist lediglich möglich, von der Finanzverwaltung auf Grund verhältnismäßig hoher Kosten für die Erstellung der E-Bilanz als so genannter „Härtefall“ eingestuft zu werden. Wie oft und wann genau eine solche Einstufung allerdings geschehen wird ist bislang nicht weiter konkretisiert.60 Somit sind derzeit die Anforderungen zur Erstellung der E-Bilanz für alle Anwender gleich hoch.61 Insgesamt gesehen bringt die Einführung der E-Bilanz wohl eher Vorteile für die Finanzverwaltung als für den Steuerpflichtigen mit sich. So kann die Finanzverwaltung in Zukunft durch das Material aus der E-Bilanz viel zielgerichtetere Betriebsprüfungen in Unternehmen durchführen, beispielsweise durch zuvor erstellte statistische Auswertungen.62 Zumindest seitens der Finanzverwaltung dürfte sich auch ein Erfolg hinsichtlich der „administrative[n] Vereinfachung“ einstellen.63 Außerdem ist in Zukunft das Steueraufkommen für die Finanzverwaltung einfacher zu prognostizieren.64 Die Bundessteuerberaterkammer betont allerdings, dass die Einführung der E-Bilanz „keine Einbahnstraße mit Vorteilen ausschließlich auf Seiten der Finanzverwaltung“ darstellen dürfe.65 Für Unternehmen stellt sich die Situation aber so dar, dass der Verwaltungsaufwand auf sie überwälzt werde.66

[...]


1 Vgl. Statistisches Bundesamt, Sonderauswertung des Unternehmensregister-Systems 95 im Auftrag des IfM Bonn, Wiesbaden 2011, S. 17 und 62.

2 Vgl. Statistisches Bundesamt, Sonderauswertung des Unternehmensregister-Systems 95 im Auftrag des IfM Bonn, Wiesbaden 2011, S. 16.

3 Vgl. Zwirner, C., MicroBilG: Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen (2012), S.2231f.

4 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11292, S. 1 bzw. § 241a HGB.

5 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11292, S. 1.

6 Als kleinere Unternehmen wurden nach der Richtlinie 78/660/EWG solche definiert, die eine Bilanzsumme von unter 4,4Mio. Euro und einen Nettoumsatz von weniger als 8,8Mio. Euro auswiesen und weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigten.

7 Vgl. Richtlinie 78/660/EWG.

8 Bundesrat, Drucksache 558/12, S.10.

9 Vgl. Müller, S., MicroBilG - das ändert sich für Kleinstkapitalgesellschaften (2012), S.1.

10 Vgl. Bundesrat, Drucksache 17/11292, S.2.

11 Vgl. BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2012.

12 Vgl. Küting, K. et al., MicroBilG-E (2012), S.1670.

13 Vgl. Theile, C., Erleichterungen bei der Bilanzierung durch das MicroBilG (2013), S.107.

14 Vgl. § 267a HGB.

15 Vgl. Theile, C., Erleichterungen bei der Bilanzierung durch das MicroBilG (2013), S.119.

16 Vgl. § 264 Abs.1 HGB.

17 Vgl. § 264c, § 266 HGB.

18 Vgl. § 275 Abs.5 HGB.

19 Vgl. § 326 Abs.2 HGB.

20 Vgl. § 253 Abs.1 HGB.

21 Vgl. 32.Abschnitt, Art.70 EGHGB.

22 Vgl. § 336 Abs.2 HGB.

23 Vgl. Schiffers, J., E-Bilanz - Besteuerungsverfahren zulasten der Unternehmen? (2011).

24 Vgl. BMF-Schreiben vom 03.02.2010.

25 Vgl. Elektronik statt Papier - Die E-Bilanz kommt ab Wirtschaftsjahr 2013 (2012), S.17.

26 Drucksache 16/10188, S.1.

27 Vgl. Herzig, N. et al., E-Bilanz und Steuer-Taxonomie (2010), S.3.

28 Vgl. Drucksache 16/10188, S.3.

29 Vgl. Art.1 Abs.3 bzw. Art.2 Abs.2 SteuBAG.

30 Vgl. § 5b Abs.1 EStG bzw. § 60 Abs.1 S.1 EStDV.

31 Vgl. An der Heiden, S., E-Bilanz - Nur Aufwand und Kosten (2012), S.42.

32 Vgl. Wittkowski, A./Knopf, F., E-Bilanz als aktuelle Herausforderung (2011), S.256.

33 XBRL bedeutet eXtensible Business Reporting Language, vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2011, S.3.

34 Vgl. § 5b Abs.1 EStG.

35 Vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Anlage zu Rn. 11.

36 Vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2011, S.5.

37 Vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2011, S.6.

38 Vgl. BMF-Schreiben vom 08.08.2011.

39 Küting, K. et al., MicroBilG-E (2012), S.1677.

40 Vgl. Drucksache 558/12, S.10. bzw. Kütinger, K. et al, MicroBilG-E (2012), S.1670.

41 Vgl. Drucksache 558/12, S.10.

42 Vgl. Zwirner, C. et al., MicroBilG in Kraft getreten: Kein umfassender Mehrwert erkennbar (2013), S.1.

43 Vgl. Schiffers, J., Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen (2013), S.49.

44 Haack, H., Erleichterungen der Rechnungslegung und Offenlegung (2012), S.3249.

45 Vgl. BStBK, Stellungnahme MicroBilG (2012).

46 Vgl. Zwirner, C., MicroBilG: Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen (2012), S.2239.

47 Vgl. Zwirner, C., MicroBilG: Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen (2012), S.2239.

48 Vgl. Zwirner, C., MicroBilG: Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen (2012), S.2239.

49 Vgl. Haack, H., MicroBilG: Erleichterungen der Rechnungslegung und Offenlegung (2012), S.3249.

50 Vgl. Haller, A./Groß, T., Der MicroBilG-RegE (2012), S.2414.

51 Vgl. Zwirner, C./Froschhammer, M., „Reform“ der Rechnungslegung (2013), S.27.

52 Vgl. Küting, K. et al., MicroBilG-E (2012), S.1670.

53 Vgl. Haller, A./Groß, T., Der MicroBilG-RegE (2012), S.2412.

54 Vgl. Richter, L./Kruczynski, M., Die Auswirkungen der Einführung der E-Bilanz (2012), S.922.

55 Vgl. Richter, L./Kruczynski, M., Die Auswirkungen der Einführung der E-Bilanz (2012), S.922.

56 Geplant war es, die Erstellung einer E-Bilanz bereits verpflichtend für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2011 beginnen, einzuführen. Diese Regelung wurde allerding dahingehend verändert, dass in Papier eingereichte Jahresabschlüsse für das Jahr 2012 nicht beanstandet werden.

57 Vgl. An der Heiden, S., E-Bilanz - Nur Aufwand und Kosten (2012), S.44.

58 Vgl. rms, Projekt E-Bilanz, S. 9.

59 Vgl. Wittkowski, A./Knopf, F., Brennpunkte der E-Bilanz (2011), S.442.

60 Vgl. Wittkowski, A./Knopf, F., E-Bilanz als aktuelle Herausforderung (2011), S.256.

61 Vgl. Schiffers, J., E-Bilanz - Besteuerungsverfahren zulasten der Unternehmen? (2011).

62 Vgl. Wittkowski, A./Knopf, F., E-Bilanz als aktuelle Herausforderung (2011), S. 255f.

63 Vgl. Wittkowski, A./Knopf, F., E-Bilanz als aktuelle Herausforderung (2011), S. 255.

64 Vgl. Herzig, N. et al., E-Bilanz und Steuer-Taxonomie (2010), S.22.

65 Vgl. Dehler, M., E-Bilanz: Elektronik statt Papier (2010).

66 Vgl. An der Heiden, S., E-Bilanz - Nur Aufwand und Kosten (2012), S.42.

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Details

Title
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Sinn oder Unsinn des MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz?
College
University of Bayreuth
Grade
2,3
Author
Year
2013
Pages
37
Catalog Number
V267796
ISBN (eBook)
9783656584414
File size
3970 KB
Language
German
Keywords
erleichterungen, kleinstkapitalgesellschaften, sinn, unsinn, microbilg, hintergrund, e-bilanz
Quote paper
Sabrina Rosnitschek (Author), 2013, Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Sinn oder Unsinn des MicroBilG vor dem Hintergrund der E-Bilanz?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267796

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