Verwendung im Ausland gewonnener Beweise


Seminararbeit, 2013

35 Seiten, Note: 16

Maria Frank (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Verwendung im Ausland gewonnener Beweise
A. Einführung
B. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
I. Grundprinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen
II. Rechtsquellen
1. Europa
2. USA
3. Vereinte Nationen
4. Zusammenfassung und Kritik
III. Formvorschriften und Verfahren bei Ersuchen um Rechtshilfe am Beispiel des EU-RhÜbk
IV. Relevanz im deutschen Verfahrensgang
1. Audio-visuelle Übertragung, § 247a StPO
2. Verlesung, § 251 StPO
a) Einordnung als richterliche Vernehmungen
b) Verlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung
c) Verlesung des Protokolls einer nichtrichterlichen Vernehmung
3. Verlesung, § 254 StPO
C. Beweisverwertungsverbote
I. Selbstständige und unselbstständige Verwertungsverbote
II. Beweisverwertungsverbot bei forum regit actum
III. Beweisverwertungsverbot bei locus regit actum
1. Maßgeblichkeit der ausländischen Rechtmäßigkeit
2. Nach ausländischem Recht rechtswidrige Beweiserhebung
3. Nach ausländischem Recht rechtmäßige Beweiserhebung
4. Zusammenfassung der Fallkonstellationen
IV. Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des völkerrechtlichen Rechtshilfeabkommens
V. Beweisgewinnung durch ausländische Nachrichtendienste
1. Rechtshilfe
2. Beweisverwertungsverbote
3. Trennungsgebot
VI. Beweisgewinnung durch Privatpersonen
VII. Fern- und Frühwirkung
1. Fernwirkung auf weitere Ermittlungsergebnisse
2. Frühwirkung bei Begründung eines Anfangsverdachts
D. Beweisverwertungsverbote anhand ausgewählter Beispiele
I. Im Ausland durchgeführte Vernehmungen
1. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
a) Zeugnisverweigerungsrechte
b) Beteiligungsrechte
c) Kreuzverhör
d) Vereidigung
2. Vernehmung von Beschuldigten
a) Schweigerecht
b) Belehrung
c) Konsultation eines Verteidigers
d) Konsultation eines konsularischen Beistands
3. Verbotene Vernehmungsmethoden, insbesondere Folter
a) Anwendbare Vorschriften
aa) Art. 1 I GG iVm § 136a III 2 StPO
bb) Art. 15 UNCAT
cc) Art. 6 I EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK
b) Beispiele
c) Nachweisbarkeit
d) Androhen von Folter, Rettungsfolter
e) Ausnahme zugunsten des Angeklagten, Einwilligung
f) Besonderheit bei Folter durch ausländische Nachrichtendienste
II. Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)
1. Straftatenkatalog
2. Richtervorbehalt
3. Verdacht
4. Kernbereich privater Lebensgestaltung
5. Zweckbindung
6. Verwendung
7. Fernwirkung
III. Rechtswidrig erlangte Datenträger mit Steuerdaten
IV. Rechtsfolge
E. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verwendung im Ausland gewonnener Beweise

A. Einführung

Die Kriminalität hält sich nicht an Ländergrenzen, was die Verwertung von Auslandsbeweisen im deutschen Strafverfahren erforderlich machen kann. Auslandsbeweise werden relevant, wenn gem. §§ 3-9 StGB iVm § 9 StGB die deutsche Strafgewalt greift, aber ein Zeuge, der Beschuldigte oder andere Beweise sich im Ausland befinden.[1] Die Arbeit beschränkt sich auf das Ersuchen seitens Deutschlands um die sog. sonstige/kleine Rechtshilfe, die Form der Rechtshilfe, die nicht die Auslieferung oder die Vollstreckung betrifft,[2] sondern die Beweiserhebung und -übermittlung durch ausländische Behörden, sowie auf die Verwertung ohne vorangegangene Rechtshilfe gewonnener Beweise.

B. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe ist notwendig, da die Amtsaufklärungspflicht aus §§ 160, 244 II StPO für deutsche Gerichte sowie Ermittlungsbehörden nicht an der Staatsgrenze endet, die tatsächlichen Strafverfolgungsmöglichkeiten jedoch durch das Territorialitätsprinzip begrenzt werden.[3]

I. Grundprinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen

Nach dem Territorialitätsprinzip hat jeder Staat in seinem Staatsgebiet die umfassende und ausschließliche Zuständigkeit zur Ausübung von Hoheitsgewalt.[4] Eigenmächtige Ermittlungen auf fremdem Hoheitsgebiet sind ohne Erlaubnis völkerrechtswidrig.[5]

Häufig leistet der ersuchte Staat nur Rechtshilfe, wenn der ersuchende Staat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls Rechtshilfe leisten würde (do ut des).[6] Dieses Gegenseitigkeitsprinzip stellt aber keine bindende Regel dar.[7]

Manchmal wird für die Rechtshilfe die beiderseitige Strafbarkeit vorausgesetzt, also die Strafbarkeit der Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates.[8]

Der ersuchte Staat kann Rechtshilfe nur unter einer Bedingung leisten (Spezialitätenvorbehalt), die vom ersuchenden Staat zu beachten ist, § 72 IRG.[9]

II. Rechtsquellen

Folgende Abkommen sind die wichtigsten Übereinkommen, die zur Gewährleistung eines erfolgreichen Rechtshilfeverkehrs geschlossen wurden.

1. Europa

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) vom 20.04.1959 ist die völkerrechtliche Mutterkonvention für das europäische vertragliche Recht der sog. sonstigen Rechtshilfe und gilt gegenüber den 47 Europarats-Mitgliedern und Israel.[10]

Das EuRhÜbk wird vom Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.05.2000 (EU-RhÜbk), in Deutschland seit 02.02.2006 in Kraft, ergänzt.[11] Auch das Schengener Durchführungsabkommen vom 19.06.1990 (SDÜ, Schengen II), das zunächst das EuRhÜbk ergänzte und am 01.05.1999 in die EU überführt wurde, enthält in Kapitel 2 weitere Regelungen zu Rechtshilfeersuchen.

Einen einheitlichen Rechtsraum in der EU anstrebend, wird das auf völkerrechtlichen Verträgen basierende und von einer synallagmatischen Beziehung zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat geprägte Rechtshilferecht nun durch Rahmenbeschlüsse gestützt auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, Art. 82 I AEUV, ersetzt.[12] Hierzu gibt es den Rahmenbeschluss vom 02.08.2003 über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln (Rb Sicherstellung)[13] und den Rahmenbeschluss vom 18.12.2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten (EBA)[14], bei dem sich Deutschland jedoch eine opt-out -Klausel bzgl. sechs der genannten Deliktsbereiche ausbedang.[15] Seit dem Vertrag von Lissabon ist Art. 82 II lit. 3 AEUV die Rechtsgrundlage für eine Rechtsangleichung im Strafverfahrensrecht (Harmonisierung), durch den Mindestvorschriften bzgl. der Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten als Richtlinien erlassen werden können.[16]

2. USA

Die Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen der EU mit den Vereinigten Staaten von 2003 und 2009 behandeln v.a. die Ermittlung und Mitteilung von Informationen.

[...]


[1] Schuster, 19f.

[2] Ambos, IntStR, § 12 Rn 62.

[3] Rehbein, 288.

[4] Nagel, 18.

[5] Gleß, NStZ 2000, 57 (57).

[6] Sieber/ Lagodny, § 31 Rn 32; Schuster, 27.

[7] BGHSt 24, 297 (303).

[8] Sieber/ Lagodny, § 31 Rn 33.

[9] Sieber/ Lagodny, § 31 Rn 36.

[10] Ambos, IntStR, § 12 Rn 61; Sieber/ Schomburg, § 4 Rn 8.

[11] Ambos, IntStR, § 12 Rn 11, 64.

[12] Satzger, § 10 Rn 24.

[13] Rb 2003/577/JI, Abl. EU 2003 Nr. L 196/45.

[14] Rb 2008/978/JI des Rates, Abl. EU 2008 Nr. L 350/72.

[15] Satzger, § 10 Rn 37-39.

[16] Sieber/ Jokisch/Jahnke, § 2 Rn 32.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Verwendung im Ausland gewonnener Beweise
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Schwerpunktseminar
Note
16
Autor
Jahr
2013
Seiten
35
Katalognummer
V267947
ISBN (eBook)
9783656585404
ISBN (Buch)
9783656585374
Dateigröße
775 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beweisrechtshilfe, Ausland, Beweisrecht, Fernwirkung, Folter, Nachrichtendienst, Beweisverwertungsverbot
Arbeit zitieren
Maria Frank (Autor:in), 2013, Verwendung im Ausland gewonnener Beweise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267947

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