Prostitution. Ein normales Gewerbe seit der Legalisierung über das Prostitutionsgesetz?


Hausarbeit, 2013

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Einleitung

Gewerberecht

Sperrbezirksverordnung

Werbeverbot

Baurecht

Arbeitsbedingungen

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Prostitution – „das älteste Gewerbe der Welt“[1] ist seit dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes (ProstG) rechtlich geregelt und im Gesetz verankert. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2002. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Prostituierten mehr Rechte und soziale Sicherheit zu geben[2]. In der Bundesrepublik Deutschland gehen etwa 400 000 Personen dem Beruf der Prostituierten nach. Es sind überwiegend Frauen. Täglich nehmen über eine Million Männer Ihre Dienste in Anspruch[3]. Der jährliche Umsatz beläuft sich in Deutschland auf bis zu 6,4 Mrd. Euro. Der Anteil der Prostitution in Häusern wie Bordellen, Bars, Clubs, sonstige Gaststätten beträgt 64%. Diejenigen, die auf der Straße arbeiten, sind mit 24% vertreten. In die Kategorie Ruf- und Begleitdienst fallen 12%. Doch Prostitution, wie zum Beispiel Straßenprostitution, ist nicht immer für Außenstehende sichtbar. Hierbei sprechen die Prostituierten ihre Kunden direkt auf der Straße an. Nach einem Gespräch wird entweder ins Stundenhotel oder ins Auto gegangen. Hochhäuser und Mehrfamilienhäuser können als Arbeitsstätte für Prostituierte dienen, was oft nicht zu erkennen ist. Die Kunden vereinbaren telefonisch ihre Besuche. Hierbei spielen die Zeitungsanzeigen eine große Rolle. Findet die Prostitution in einer Gaststätte statt, so dient diese als Kontaktaufnahme zum Freier[4].

Bis zum Jahr 2002 gilt die Prostitution als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Demnach gelten alle Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, als nichtig. Unter den guten Sitten ist dabei die in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral zu verstehen. Als Folge davon gelten die Verträge als nichtig, die zwischen der Prostituierten und dem Kunden geschlossen wurden. Somit haben die Prostituierten keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung vonseiten der Kunden. Da die Ausübung der Prostitution als Beruf nicht anerkannt war, hatten die Prostituierten keinen Anspruch auf gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie Mutterschutz und Lohnfortzahlung, durften diese auch nicht profitieren[5].

Das Ziel des Prostitutionsgesetzes ist es, die Rechtsstellung der Prostituierten zu verbessern. Es ist seit dem 1.01.2002 im § 1 ProstG geregelt, dass die Prostituierten für Dienstleistungen bezahlt werden sollen, und es besteht Forderungsanspruch gegenüber Kunden für sexuelle Handlungen. Das Entgelt ist dabei vorher vereinbart für eine bestimmte Zeitdauer. Das Kriterium der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wird mit dem §§ 1 und 2 ProstG gelöst, sodass Prostitution gesetzlich als normales Arbeitsverhältnis angesehen wird. Mit dem § 3 ProstG ist für Prostituierte die Basis geschaffen worden, einer sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Entgeltforderung kann bei Nichterfüllung und teilweiser Nichterfüllung der Zeit nach § 2 ProstG erfolgen.

Die Hälfte der in Deutschland tätigen Prostituierten sind Migrantinnen ohne einen gesicherten Aufenthaltsstatus und ohne Arbeitserlaubnis, deren Lage sich als besonders schwierig erweist, weil sie nicht vom Prostitutionsgesetz profitieren können. Folglich haben sie keinen Anspruch auf Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und fehlender Information werden solche Prostituierte Opfer der Gewalt[6].

Die Förderung der Prostitution steht nicht mehr unter Strafe. Dazu wurde § 180a StGB so verändert, dass es strafbar ist, die Prostituierten auszubeuten. Die verrichtete Arbeit muss demnach freiwillig erfolgen und die Prostituierte darf nicht gezwungen werden, der Arbeit nachzugehen. Nach § 180a Abs.1 StGB macht sich derjenige strafbar, der gegen das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten nach Art. 2 GG verstößt und sie gegen ihren freien Willen „in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hält“[7]. Zuhälterei nach § 181a StGB ist verboten, wenn die Prostituierte ausgebeutet wird, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird und sie davon abgehalten wird die Prostitution aufzugeben. Dem strafrechtlichen Verbot der gewerbsmäßigen Prostitution steht das Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis im Wege. Es drohen strafrechtliche Sanktionen für Arbeitgeber, wenn die Prostituierte in abhängigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt wird[8]. Das Prostitutionsgesetz gibt den Prostituierten das Recht, jederzeit kündigen zu können, sexuelle Handlungen abzulehnen, sowie nicht jeden Kunden bedienen zu müssen[9].

Gewerberecht

Lange Zeit wurden die Prostituierten von der Gesellschaft und vom Staat diskriminiert, indem Ihnen der Status eines Berufes und eines Gewerbes verweigert wurde. Obwohl der Beruf laut Bundesverfassung, Art. 12 I GG als eine auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung anzusehen ist, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist, wird diese Definition nicht für die Ausübung der Prostitution angewendet. Es wird davon ausgegangen, dass die Prostitution zu den nichterlaubten Berufen gehört und folglich sittenwidrig ist. Außerdem ist die Prostitution kein Gewerbe im Sinne von § 1 GewO, weil es nicht anmeldepflichtig ist und nicht erlaubnisfähig ist. Aufgrund der Tatsache, dass mit der Prostitution Jahresumsätze von 6,4 Mrd. Euro erzielt werden und täglich etwa 1 Million Männer von den Diensten der Prostituierten Gebrauch machen, kann die Prostitution nicht länger als sittenwidrig und gesellschaftsfremd angesehen werden. Die Einführung des Prostitutionsgesetzes bestärkt gesetzlich die Tatsache, dass es kein Minderheitsverhalten ist, sondern ein Massenphänomen[10]. Das Gewerberecht, angewendet auf die Prostitution, diskriminiert in seiner Definition diese. Nach der Einführung des Prostitutionsgesetzes ist die Prostitution als Gewerbe und Beruf anzusehen. Dieses schützt rechtlich die Prostituierten und ihre Lage allmählich. Das Verständnis der Sexualmoral ändert sich im stetigen Wandel der Zeit, so wird die Prostitution nicht nur rechtlich anerkannt, sondern auch gesellschaftlich akzeptiert und als Teil der Gesellschaft gesehen[11]. Art. 2 Abs.1 GG spricht für die Ausübung dieses Berufes, den jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, wenn dabei nicht Rechte anderer verletzt werden und der Beruf legal ist und nicht gegen das Sittengesetz verstößt.

Das Prostitutionsgesetz schützt die Rechte der Prostituierten, allerdings regelt es wenig über die gewerberechtliche Behandlung von ihnen. Die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz sind hierbei die relevanten Normierungen im Rahmen des Gewerberechts. Die gewerberechtliche Behandlung der Prostitution findet Anwendung im Gaststättenrecht, da Gaststättenrecht besonderes Gewerberecht ist[12]. Der Gewerbeordnung nach ist das erlaubt, was nicht sozial unwertig ist und der Unsittlichkeit entspricht. Nach § 4 Nr. 1 GastG wird die Erlaubnis nach § 2 GastG versagt, wenn die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. Der Unsittlichkeit Vorschub zu leisten, beruht auf der herrschenden Meinung über die Prostitution als sozialwidrige, gemeinschaftsschädliche Tätigkeit. In diesem Fall bezieht sich die ordnungsrechtliche Diskriminierung der Prostituierten auf den Begriff der guten Sitten. Im Urteil vom 9.09.2008 des Bayerischen VGH (22 BV 06.3313) hat eine Klägerin für die Erlaubnis gestritten, im Bordell eine Bar für den Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken betreiben zu dürfen. Bei Auslegung der Tatbestandsmerkmale über Unsittlichkeit Vorschub leisten hält sich der Bayerische VGH an die neue Rechtsprechung. Demnach ist die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse nicht grundsätzlich sittenwidrig, was seit Einführung des Prostitutionsgesetzes vom 1.01.2002 gilt. Jedoch wurde der Klägerin Unzuverlässigkeit vorgeworfen. Allerdings hat sich das Gegenteil herausgestellt, indem der Bordellbetreiberin nicht der Unsittlichkeit Vorschub leisten vorgeworfen werden konnte. Die Arbeitsbedingungen entsprechen den Zielen des Prostitutionsgesetzes, da bei Kontrolle sichergestellt ist, dass keine Minderjährigen hereingelassen werden. Das Menschenbild ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Folglich liegt kein Straftatbestand vor.

[...]


[1] http://www.bpb.de/apuz/155369/prostitution-das-aelteste-gewerbe-der-welt?p=all

[2] Laskowski, Silke Ruth: Arbeits- und sozialrechtliche Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes, in: Arbeit und Recht 11/2002 S. 406

[3] Dammann, Lena: Die Diskriminierung geht weiter. Zur Rechtsstellung Prostituierter nach dem neuen Prostitutionsgesetz, Forum Recht 1/2003 S. 15

[4] Wohlfahrth, Jürgen: Rechtsfragen um die Prostitution, in: Verwaltungsrundschau 4/2004 S. 126

[5] Dammann, Lena: Die Diskriminierung geht weiter. Zur Rechtsstellung Prostituierter nach dem neuen Prostitutionsgesetz, Forum Recht 1/2003 S. 15

[6] Dammann, Lena: Die Diskriminierung geht weiter. Zur Rechtsstellung Prostituierter nach dem neuen Prostitutionsgesetz, Forum Recht 1/2003 S. 15

[7] Laskowski, Silke Ruth: Arbeits- und sozialrechtliche Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes, in: Arbeit und Recht 11/2002 S. 408

[8] Dammann, Lena: Die Diskriminierung geht weiter. Zur Rechtsstellung Prostituierter nach dem neuen Prostitutionsgesetz, Forum Recht 1/2003 S. 15

[9] Schmiedbauer, Wilhelm: Das Prostitutionsgesetz zwischen Anspruch und Wirklichkeit aus polizeilicher Sicht, in: NJW 13/2005 S. 872

[10] Wohlfahrth, Jürgen: Rechtsfragen um die Prostitution, in: Verwaltungsrundschau 4/2004 S. 127

[11] Stiebig, Volker: Sic transit gloria mundi? – Das Prostitutionsgesetz im Lichte der europäischen Integration oder: Plädoyer wider die Sittenwidrigkeit, in: Bayerische Verwaltungsblätter 15. Sept. 2004 S. 547

[12] Prof. Dr. Helfferich, Cornelia, Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“ Abschlussbericht, Sozialwissenschaftliches Frauenforschungsinstitut 2005 S. 135

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Prostitution. Ein normales Gewerbe seit der Legalisierung über das Prostitutionsgesetz?
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Wirtschaft- und Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
14
Katalognummer
V267961
ISBN (eBook)
9783656590316
ISBN (Buch)
9783656590286
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Prostitution ein normales Gewerbe seit sie über das Prostitutionsgesetz legalisiert worden ist.
Arbeit zitieren
Sachar Kuksin (Autor:in), 2013, Prostitution. Ein normales Gewerbe seit der Legalisierung über das Prostitutionsgesetz?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267961

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