Die Stadterhebung Xantens um 1228 unter Erzbischof Heinrich von Müllenark


Trabajo Escrito, 2011

22 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Stadtgründungen im rechtshistorischen Zusammenhang des Mittelalters

2. Kurzbiographie Heinrich von Müllenark

3. Erzbischöfliche Territorialpolitik als herrschaftsstabilisierendes Instrument zum Ausbau der Landesherrschaft

4. Die Erhebung Xantens zur Stadt im Jahre

5. Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Einleitung

Die Stadterhebung Xantens im Jahre 1228 bildet den Ausgangspunkt für die folgenden Überlegungen zu Formen der spätmittelalterlichen Territorialpolitik. Das hauptsächliche Interesse der Hausarbeit richtet sich auf die Frage, warum der Erzbischof von Köln, Heinrich von Müllenark, im Jahre 1228 Xanten zur Stadt erhob und wie dieser Prozess in einen größeren Zusammenhang einer entstehenden Territorialpolitik eingeordnet werden kann. Es geht also um politische Absichten, die ein Territorialherr verfolgte, um die eigene Machtbasis zu sichern und auszuweiten, und den eigenen Herrschaftsanspruch über die relativ engen Grenzen des Kölner Erzbistums hinaus auszuweiten.

Zur Beantwortung dieser Fragen wird in mehreren Schritten vorgegangen. Zunächst richtet sich das Interesse im Anschluss an die Anleitung (Kapitel 1) auf die Beantwortung der Frage was eine Stadt im Mittelalter war, welche Bedeutung dem Stadtrecht zukam und welche Funktionen Städte im Mittelalter erfüllten (Kapitel 2). Nach diesem Allgemeinen rechtshistorischen Überblick ist speziell auf Heinrich von Müllenark einzugehen, der als Erzbischof von Köln in den 1220er und 1230er Jahren eine eigenständige Territorialpolitik betrieb, die sich allerdings in einen Gesamtzusammenhang mit der Territorialpolitik seiner Vorgänger und Nachfolger befand (Kapitel 3.1). Ebenso ist nach den allgemeinen politischen Handlungsbedingungen zu fragen, die der Kölner Erzbischof, der an dieser Stelle exemplarisch für einen politischen Herrschaftsträger steht, verfolgte, um seinen Machtanspruch zu festigen und auszubauen (Kapitel 3.2). Vor dem rechtsgeschichtlichen- biografischen und territorial-geschichtlichen Kontext ist ausgehend von der Erhebungsurkunde der Stadt Xanten nach den politischen, militärischen und ökonomischen Motiven zu fragen, die Heinrich von Müllenark mit großer Wahrscheinlichkeit bewogen haben dürften im Kontext einer umfangreicheren Territorialpolitik den Ort Xanten zur Stadt zu erheben. Hier ist nicht nur die Urkunde der Stadterhebung zu analysieren, sondern es ist auch nach den politischen Absichten Heinrich von Müllenarks zu fragen, der sich mit seiner Städtegründungspolitik in eine Städtegründungswelle in der Mitte des 13. Jahrhunderts einreite (Kapitel 4).

Zum Abschluss der Hausarbeit wird ein Fazit die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der Ausarbeitung zusammenfassen und mit einem kurzen Ausblick versehen (Kapitel 5).

1. Stadtgründungen im rechtshistorischen Zusammenhang des Mittelalters

Die exemplarische Analyse der Gründung der Stadt Xanten im Jahre 1228 erfordert im Vorfeld einige Klärungen und Überlegungen, die diese Stadtgründung in einen größeren rechtsgeschichtlichen Kontext des Verfassungswandels im Übergang vom Hoch- in das Spätmittelalter einordnen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch sinnvoll die Begriffe Stadt, Stadtrecht und Stadtprivileg zu definieren. Auf die Frage was eine Stadt ist, gibt E. Ennen eine nachvollziehbare Antwort. Es ist im Wesentlichen der umgrenzte und geschützte Raum einer Stadt durch Mauern, in dem sich die Einwohner einer Stadt eine wie auch immer geartete Verfassung geben, in der die Partizipation der Stadtbürger und ihr Verhältnis zum Stadtherrn bestimmt wird und in der eine gewisse ökonomische Spezialisierung und Arbeitsteilung stattfindet, die sich vor allem auf dem Markt der Stadt sichtbar niederschlägt. Die Stadtmauer, der Markt, die Stadtrechte und die Beteiligung der Stadtbewohner bilden also das Grundgerüst einer Definition der Stadt im Mittelalter.1 Dabei ist zu bedenken, dass die Stadtkulturen des Mittelalters zum Teil auf den Überresten der antiken urbanen Traditionen aufbauten. Viele Stadtgründungen oder Neustadtgründungen des Hoch- und Spätmittelalters lassen sich auf römische Vorläufer zurückführen. Dieses gilt auch für die Stadt Xanten, die bereits in der Antike über eine römische Garnison und ein Amphitheater verfügte.

Die Städte des Hoch- und Spätmittelalters fallen in einen historischen Zusammenhang, der durch einen “Aufbruch Europas“ gekennzeichnet war. Dessen Wesensmerkmale waren vor allem die Zunahme der Bevölkerung, eine prosperierende Wirtschaft und eine gesteigerte räumliche und soziale Mobilität. Insofern fallen Städte und Stadtgründungen mit einem Wandel der Verfassungsverhältnisse zusammen.2 Einige Autoren erkennen in den Städten, vor allem in den Reichsstädten erste Ansätze, um speziell in Deutschland Territorien zu schaffen, die die spätere Entwicklung zum modernen Territorialstaat begünstigen. Denn mit den Städten wurden nicht nur kulturelle Zentren geschaffen, sondern auch wirtschaftlich prosperierende Räume, die ihrerseits die finanziellen Mittel brachten, um größere Herrschaftseinheiten bilden zu können.3

Um die Vielfalt der mittelalterlichen Städtetypen zu systematisieren ist in Anlehnung an Jaques le Goff zwischen Bischofstädten, Großstädten und Hauptstädten sowie zwischen Stadtstaaten und Städten zu unterscheiden die im Umfeld des mittelalterlichen Feudalsystems schon existierten oder gegründet wurden. Dabei kann die Bischofstadt als die ursprünglichste Stadt verstanden werden. Die Gegenwart eines Bischofs deutete darauf hin, dass es sich hier um ein urbanes Zentrum handelte in dem die Stadtbevölkerung, meistens bestehend aus Christen lebte und der Bischof zugleich das Oberhaupt der Stadt darstellte.4

Der Begriff der Großstadt ist in diesem Zusammenhang ein wenig irreführend, da viele Städte die heute als Großstädte gelten im Hoch- und Spätmittelalter vergleichsweise wenige Bewohner hatten. In Westeuropa gehörte beispielsweise London im 13. Jahrhundert mit 50.000 Einwohnern zu den Großstädten und die mutmaßlich größte Stadt im 13. Jahrhundert Paris mit ca. 220.000 Personen gewesen sein. London und Paris sind auch bemerkenswerte Beispiele für die ersten europäischen Hauptstädte. Von diesen sind Stadtstaaten abzugrenzen, wie zum Beispiel Mailand, Genua, Florenz oder Venedig, die als Stadtrepubliken bereits einen eigenständigen über die Stadt hinausreichenden territorialen Machtanspruch formulierten.5 Diese Ausnahmen können allerding nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Städtelandschaften in Europa auch durch eine Vielzahl deutlich kleinerer Städte gekennzeichnet waren. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie in einer engen Beziehung mit dem Umland ökonomisch interagierten.6

In juristischer Hinsicht hatte der Stadtbegriff zwei Bedeutungen, die sich mit dem Terminus der Rechtsstadt in Verbindung bringen lassen. Entweder eine Stadt besaß ihr eigenes städtisches Recht, welches die Stadt vom Umland trennte. Daraus entwickelte sich eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Stadtrecht und dem Landrecht. Eine weitere Unterscheidung betraf die Rechtstellung der Bürgerschaft in der Stadt. Eine städtische Gesellschaft konnte in besonderer Art und Weise rechtlich normiert sein, das heißt die Bürger einer Stadt genossen einen spezifischen Rechtsstatus. Hier deuteten sich bereits erste Ansätze der späteren modernen Staatlichkeit an, indem erste rechtsstaatliche Strukturen geschaffen wurden. Auch spätere Unterscheidungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts nahmen hier ihren Anfang, z.B. wenn in einer Stadt bestimmte Eigentumsrechte garantiert und bestimmte Institutionen rechtlich kodifiziert wurden, wie z.B. die Stellung eines Rates in einer Ratsverfassung so wie Modalitäten der Vordemokratischen Wahl von Ratsherren u.a. über die Wahl, die Kooptation oder das Losfahren.7 Zu den Besonderheiten des mittelalterlichen Stadtrechts gehört der Zusammenschluss der städtischen Bürgerschaft zu einer Stadtgemeinde. Dadurch wurde der Bürger als Träger von Rechten und Pflichten konstituiert. Die Ordnung der Stadt sollte für einen bestimmten geographischen Raum den Frieden gewährleisten und eine Grundlage dafür schaffen, dass Menschen in einer relativen Freiheit leben konnten. Zu diesem Zweck wurde auf ältere Rechte wie die Immunität, die städtische Gerichtsbarkeit und Marktrechte zurückgegriffen. Dadurch wurden nicht nur Rechtsverhältnisse kodifiziert, sondern auch Freiheitsrechte gesichert. Ein Ausdruck für die neue Freiheit in den neuen Städten wurden die Räte, die ab ca. 1200 die Bürgerschaft repräsentierten und die durch einen gemeinsamen Eid miteinander auf das Ziel verpflichtet wurden, um äußere Gefahren von der Stadt abzuwehren. Aber auch im Inneren der Städte sollten Rechtssicherheit und Friede einkehren, so dass beispielsweise die Fehde als eine Form der gewaltsamen Auseinandersetzung, zumindest deutlich reduziert wird. Hier zeigt sich eine Entsprechung zur Gottesfriedensbewegung und zum allgemeinen Landfrieden. Auch diese Form der Verrechtlichung diente einer mittelfristigen herrschaftlichen Stabilisierung in einer Stadt oder im Umfeld einer Stadt.8

Auf diese Art und Weise vermischten sich alte Gewohnheitsrechte mit einem neu kodifizierten Recht, eine Stadt mit Mauern zu befestigen, einen Markt einzurichten, eigene Münzen herauszugeben oder in der einen oder anderen Form besonders privilegiert zu sein. Zugleich waren diese Städte auch Zentren der mittelalterlichen Schriftkultur, der Frömmigkeit und das Zentrum für klerikale Gelehrsamkeit außerhalb der Klöster. Eine besondere Bedeutung kam der Gerichtsbarkeit und der öffentlichen Ordnung zu. In den hoch- und spätmittelalterlichen Städten entstanden erste Ansätze einer Polizei und Formen des Prozess, Beweis und Vollstreckungsrechts, die ihrerseits als Vorläufer rechtsstaatlicher Strukturen gelten können. Aus ihnen entstand das“ius civile “.9

Speziell für das 12. Und 13. Jahrhundert fallen zahlreiche städtische Neugründungen auf. Fürsten garantierten bei ihren Gründungen den Städten bestimmte Rechte oder Vorteile in Form von Privilegien so z.B. ein verbessertes Besitzrecht mit gesenkten Zinsen, die Kodifizierung von Kollektivzinsen, verbesserte Formen der Erblichkeit oder in noch einem weiteren Sinne, die Übergabe des städtischen Bodens an die Bürger selber.

Exemplarisch in diesem Zusammenhang an die Stadtgründung von Freiburg im Breisgau im Jahre 1120 zu erinnern. In den Stadtprivileg heißt es unter anderem: „Nach dem ich (Konrad von Zähringen) angesehene Kaufleute aus allen Richtungen zusammengerufen hatte, habe ich beschlossen, durch eine beschworene Abmachung diesen Markt zu begründen und auszubauen. Ich habe daher jedem Kaufmann ein Grundstück auf dem neu errichteten Markt zugeteilt, damit er darauf Gebäude zu eigenem Besitzrecht aufführen kann. Für jedes Grundstück habe Ich als Zins einen Schilling anerkannter Münze festgesetzt, der mir und meinen Nachkommen jährlich am Martinstag zu entrichten ist. Auch sei allen bekannt, dass ich auf deren bitte und Wunsch hin folgende Privilegien gewährt habe: 1. Ich verspreche Frieden und Sicherheit des Zugangs (allen) die meinen Markt aufsuchen, innerhalb meines Markt- und Befehlsbereiches […] 2. Wenn einer meiner Bürger stirbt, soll sein Weib mit seinen Kindern alles besitzen und ohne jede Einschränkung den Nachlass ihres Mannes behalten. 3. Den Zoll erlass ich allen Kaufleuten. 4. Ich will meinen Bürgern niemals einen Vogt oder Priester ohne Wahl vorsetzen, sondern sie werden nur solche haben, die von ihnen gewollt und von mir bestätigt worden sind. […]“.10 Diese Praxis, mittels eines Privilegs, beglaubigt durch eine Urkunde und abgesichert durch einen Eid, neue Rechtsverhältnisse zu schaffen, Loyalität zu begründen und damit für einen größeren Einzugsbereichs neue Herrschaftsverhältnisse zu schaffen, wurde im 12. und 13. Jahrhundert nicht nur, wie noch zu zeigen sein wird, für die Zähringer zu einer modellhaften Strategie, sondern zu einem Grundmotiv des politischen Handelns in herrschaftsstabilisierender Absicht.11 Dem Stadtprivileg kommt also eine herausragende Bedeutung, nicht nur für die Stadtentwicklung, sondern für die Rechtsentwicklung im hohen und späten Mittelalter zu. Auf diese Art und Weise entstanden mit dem Stadtrechtsprivileg zu den bestehenden Städten weitere neue Städte, so dass es um etwa 1300 bereits 500 deutsche Städte gab.12

Die Gründungsurkunde als Dokument und die Inhalte des Stadtrechtsprivilegs geben also Aufschluss über konkrete wirtschaftliche, politische und rechtliche vorhaben und enthalten damit auch Informationen über mögliche Intentionen der Stadtgründer. Offensichtlich ging es ihnen darum wirtschaftlich prosperierende und von Krieg und Fehde gesicherte Räume zu schaffen, die nicht nur für den Moment, sondern für einen längeren Zeitraum Frieden, finanzielle Einnahmen und politisch-gestalterischen Einfluss desjenigen garantieren, der die Stadt entweder gegründet oder ihren Rechtsbestand gesichert hatte. Mit der wechselseitigen Verflechtung zwischen der Bürgerschaft einer Stadt und dem jeweiligen Schutzherren konnten Treueverhältnisse entstehen, natürlich auch wechselseitige Abhängigkeiten von denen beide Seiten einen Gewinn ziehen konnten: Für die Kaufleute, Händler und Handwerker erhöhte sich Rechtssicherheit, die sogar Frauen und deren Nachwuchs im Falle eines Todes des Mannes einschloss. Des Weiteren wurde die politische Partizipation der Stadtbürger gesichert und so eine erste Form der demokratischen Teilhabe geschaffen. Entscheidend ist jedoch, dass sich mit der Stadtgründung und dem Stadtrechtsprivileg auch die Intention verband dauerhaft Bereich der sozialökonomischen, der soziopolitischen, der rechtlichen und sogar der kirchlichen Verhältnisse zu regeln. Hier dokumentiert sich bereits ein umfassender Gestaltungsanspruch. Allerdings konnten die konkreten Stadtprivilegien die Anlässe der Stadtgründung und die Absichten derjenigen, die die Privilegien ausfertigten voneinander unterscheiden. Diese sind nun für den konkreten Fall der Stadt Xanten zu untersuchen.

2. Kurzbiographie Heinrich von Müllenark

Heinrich der erste von Müllenark wurde um 1190 geboren und starb im Jahre 1238. Von 1225 - 1238 wirkte er als Erzbischof von Köln, nachdem er die Nachfolge des getöteten Erzbischofs Engelbert antrat. Anders als sein Vorgänger, der es verstanden hatte seine herzoglichen Rechte gegenüber dem Adel durchzusetzen, sah sich Heinrich von Müllenark gezwungen den Verlust der Grafschaft Berg an das Herzoghaus Limburg zu akzeptieren. Auch war er mehrfach gezwungen den Bürgern der Stadt Köln erhebliche Zugeständnisse zu machen und ihnen eigene Rechte zuzubilligen. Bei seinem Versuch den mächtigen Grafen Rechte zu entreißen und einen eigenen Herrschaftsbereich aufzubauen, stieß er an erkennbare Grenzen. Zu seinen unverkennbaren Leistungen gehören die am Niederrhein neu gegründeten Städte, wie Xanten oder Recklinghausen. Die dienten als Zentren seiner erzbischöflichen Verwaltung, indem sie von ihm mit einem eigenen Stadtrecht ausgezeichnet wurden.13

Heinrich der erste von Müllenark wurde erstmals in einer umfangreichen Biographie von Michael Matscha untersucht.14

[...]


1 vgl. Edith Ennen, die europäische Stadt des Mittelalters, 4.Auflage, Göttingen 1987, S.15.

2 vgl. Rolf Sprandel, Verfassung und Gesellschaft im Mittelalter, 3. Auflage, Paderborn 1988, Seite 105.

3 vgl. Joseph R. Strayer, die mittelalterlichen Grundlagen des modernen Staates, Köln 1975, S.56. 3

4 vgl. Jaques Le Goff, die Geburt Europas im Mittelalter, München 2004, S.141.

5 Le Goff, 2004, S.142

6 ebd S.144 f.

7 vgl. G. Dilcher, in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Hrsg. Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, 4. Band, Berlin 1990, Spalte 1863 f.

8 vgl. Dilcher, 1990, Spalte 1865

9 ebd. Spalte 1865

10 vgl. Sprandel, 1988, S.118f.

11 ebd. 1988, S.119

12 vgl.W.Klötzer, im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 4, 1990, Spalte 1877. 6

13 vgl. Wolfgang Stürner, 13. Jhd., 1189 - 1273, Stuttgart 2007, Seite 81 ff (Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte, 10.Auflage, Band 6).

14 Michael Matscha, Heinrich I. von Müllenark, 1225-1238, Siegburg 1992 (Studien zur Kölner Kirchengeschichte - herausgegeben vom Historischen Archiv des Erzbistums Köln, 25.Band).

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Die Stadterhebung Xantens um 1228 unter Erzbischof Heinrich von Müllenark
Universidad
University of Duisburg-Essen
Curso
Das Erzbistum von Köln
Calificación
1,3
Autor
Año
2011
Páginas
22
No. de catálogo
V268669
ISBN (Ebook)
9783656596080
ISBN (Libro)
9783656596066
Tamaño de fichero
491 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
stadterhebung, xantens, erzbischof, heinrich, müllenark
Citar trabajo
Azad Calik (Autor), 2011, Die Stadterhebung Xantens um 1228 unter Erzbischof Heinrich von Müllenark, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268669

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