Im Web 2.0 finden sich eine Vielzahl von Plattformen, die zum Kreis der „sozialen Netzwerke“ zählen. Solche Netzwerke können rein privat verwendet werden oder aber auch beruflich. Darüber hinaus gibt es Mischformen, die sowohl private als auch berufliche Netzwerke bedienen. In solchen Netzwerken sammeln Arbeitnehmer häufig, gerade wenn sie im Vertrieb tätig sind, geschäftliche Kontakte zu Kunden ihres aktuellen Arbeitgebers. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was mit solchen Kontakten geschieht, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Muss er diese Kontaktdaten löschen oder können sie auch in Zukunft von ihm genutzt werden?
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund
2. Der zu entscheidende Fall
3. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg
4. Anmerkungen zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg
a) Relevanter Zeitpunkt und Beweislast
b) Geheimnis
5. Andere Anspruchsgrundlagen
a) § 18 UWG
b) Arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht
c) Herausgabe des Accounts
d) Vertragliche Vereinbarungen
6. Resumee
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit der weiteren Nutzung beruflicher Kontakte in sozialen Netzwerken durch Arbeitnehmer nach deren Ausscheiden aus einem Unternehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.01.2013.
- Rechtliche Bewertung der Löschpflicht von Kontaktdaten gemäß § 17 UWG.
- Analyse der Beweislast bei der Zuordnung von Kontakten zur geschäftlichen Tätigkeit.
- Abgrenzung zwischen privaten und dienstlichen Accounts in sozialen Medien.
- Prüfung alternativer Anspruchsgrundlagen wie arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten.
- Empfehlungen für arbeitsvertragliche Gestaltungen zur Nutzungsregelung von Social-Media-Accounts.
Auszug aus dem Buch
3. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg
Das Arbeitsgericht Hamburg macht sich die Entscheidung recht leicht. Es lässt den auf § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützten Antrag des Softwarehauses daran scheitern, dass es bereits das Vorliegen der ersten Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm verneint: Es soll kein geschäftliches Geheimnis vorliegen. Das Gericht negiert dabei nicht die Geheimnisqualität der Kundendaten7. Es stellt diesbezüglich unter Verweis auf zwei Aufsätze fest, dass „auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten … Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein“ können. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass es sich bei den Datensätzen, die die ehemalige Mitarbeiterin nicht mehr verwenden sollte, nicht um geschäftliche Daten des ehemaligen Arbeitgebers handele.
Um die Kontaktdaten als geschäftlich einzustufen – so das Arbeitsgericht -, müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der ehemaligen Arbeitnehmerin für ihrem ehemaligen Arbeitgeber (gegenüber Kunden) erfolgt sein. Dies sei hier aber bei keinem der im Raume stehenden Kontaktpersonen der Fall gewesen bzw. sei dies nicht bewiesen worden. Hatte sich die Beklagte mit einer Person in dem sozialen Netzwerk verbunden, die im Zeitpunkt der Verbindung nicht bei einem Kunden tätig war, so fehlte es an der notwendigen Kundenbeziehung.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Hintergrund: Einführung in die Bedeutung sozialer Netzwerke für die berufliche Vernetzung und deren wachsende Rolle im modernen Geschäftsleben.
2. Der zu entscheidende Fall: Schilderung des konkreten Rechtsstreits um die berufliche Nutzung von XING-Kontakten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
3. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg: Analyse des richterlichen Beschlusses, der die Klage aufgrund der fehlenden Qualifizierung der Kontakte als Geschäftsgeheimnis abwies.
4. Anmerkungen zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg: Kritische Auseinandersetzung mit der Beweislastverteilung und dem Geheimnisbegriff in sozialen Netzwerken.
5. Andere Anspruchsgrundlagen: Prüfung weiterer rechtlicher Möglichkeiten wie § 18 UWG, Rücksichtnahmepflichten und Herausgabeansprüche bezüglich des Accounts.
6. Resumee: Zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber.
Schlüsselwörter
Soziale Netzwerke, XING, LinkedIn, § 17 UWG, Geschäftsgeheimnis, Kundendaten, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Beweislast, Rücksichtnahmepflicht, Account-Herausgabe, Web 2.0, IT-Beraterin, Wettbewerbsrecht, Unterlassungsanspruch
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Frage, ob ein Arbeitgeber von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter verlangen kann, dass dieser seine in sozialen Netzwerken gesammelten Kontakte löscht oder nicht weiter beruflich nutzt.
Welches ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die rechtliche Einordnung der Nutzung von Kontaktdaten unter dem Aspekt des Geschäftsgeheimnisschutzes, basierend auf einer Analyse einer konkreten Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Wettbewerbs- und Arbeitsrecht auf die Gegebenheiten moderner Web 2.0-Plattformen anwendet.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentral sind der Schutz von Kundendaten im Internet, die Abgrenzung von privater und geschäftlicher Nutzung von Profilen sowie die Möglichkeiten der vertraglichen Absicherung für Arbeitgeber.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Fallanalyse des Arbeitsgerichts Hamburg, die kritische Prüfung der Beweislastfragen, die Untersuchung alternativer Rechtsgrundlagen sowie die Ausarbeitung von Gestaltungsvorschlägen für Arbeitsverträge.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich durch Begriffe wie Geschäftsgeheimnis, XING, Kundendaten, Beweislast und Arbeitsverhältnis definieren.
Warum lehnte das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag des Arbeitgebers ab?
Das Gericht verneinte die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis nach § 17 UWG, da die Kontakte im sozialen Netzwerk nicht als exklusive geschäftliche Daten des Arbeitgebers eingestuft wurden.
Wie könnten Arbeitgeber zukünftig solche Rechtsstreitigkeiten vermeiden?
Der Autor empfiehlt, bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses klare vertragliche Regelungen zur Nutzung von Accounts, deren Kennzeichnung als Dienstmittel und deren Herausgabe nach dem Ausscheiden zu treffen.
Können Arbeitgeber die Herausgabe des kompletten Social-Media-Accounts verlangen?
Das hängt davon ab, ob der Account rein dienstlich oder privat genutzt wurde. Bei Mischformen ist eine Herausgabe des Accounts meist ausgeschlossen, jedoch kann unter Umständen die Herausgabe der konkreten Kundendaten gefordert werden.
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- Heiner Heldt (Autor), 2014, Schutz von Kontaktdaten in sozialen Netzwerken über § 17 UWG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268855