Kindeswohl und Elternrecht. Eine Untersuchung am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems


Tesis (Bachelor), 2012

49 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kindeswohlgefährdung
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.2. Formen von Kindeswohlgefährdung
2.2.1. Körperliche Misshandlung
2.2.2. Seelische Misshandlung
2.2.3. Vernachlässigung
2.2.4. Sexueller Missbrauch

3. Das staatliches Wächteramt als Aufgabe des Jugendamtes ..
3.1. Sinn, Aufgaben und Gegenstand des staatlichen Wächteramtes
3.2. Rechtliche Grundlagen für das Handeln in einem Misshandlungsfall - § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
3.3. Präventions- und Interventionsmöglichkeiten
3.3.1. Frühe Hilfen
3.3.2. Hilfen zur Erziehung
3.3.3. Inobhutnahme

4. Soziales Frühwarnsystem
4.1. Das Soziale Frühwarnsystem des Landkreises Görlitz
4.1.1. Das Netzwerk
4.1.2. Ziele und Zielgruppen
4.1.3. Aufgaben
4.2. Der Verfahrensweg

5. Eingriff in das Elternrecht

6. Anhang
6.1. Anlagen
6.2. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Kinder - in unserem Alltag erleben wir sie als eigene Persönlichkeiten. Sie sind ver- schieden, neugierig, begeisterungsfähig und voller Energie. Kinder wollen vieles wissen, lernen und ausprobieren. Im täglichen Umgang mit ihnen bleibt ihre Sponta- nität und Kreativität nicht verborgen. Und dennoch darf nicht vergessen werden, dass sie unseren Schutz benötigen - den Schutz ihrer Eltern, ihrer Familie, der Gesell- schaft, des Staates.

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG besagt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürli- che Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dieser Grundsatz wird von Eltern immer wieder missachtet und missbraucht. Kinder werden verletzt, misshandelt, sexueller Gewalt ausgesetzt, vernachlässigt und im schlimmsten Fall sogar getötet. Dabei erleiden kleine Kinder vorrangig körperliche Misshandlung, Kinder in der Pubertät hingegen sind häufiger sexuellem Missbrauch ausgesetzt.1 Die mediale Berichterstattung hat in den letzten Jahren zugenommen, immer wieder gro-ßes Entsetzen der Bevölkerung hervorgerufen und große Wut über solches Handeln von Eltern entstehen lassen. Wut über Väter, die nachts in die Zimmer ihrer kleinen Töchter schleichen oder Mütter, die ihrem Kind die Nahrung verweigern. Die Namen misshandelter Kinder stehen in den meisten Fällen für erschreckende und viel zu kurze Lebensgeschichten.2

„Das war doch nur ein kleiner Klaps!“, „mein Kind ist die Treppe herunter gefal- len“, „er hat sich am Tisch gestoßen“. Diese Sätze werden von misshandelnden El- tern oft als Ausflüchte für ihre Taten genutzt. Auch Aussagen wie „eine Ohrfeige hat noch niemandem geschadet“ sind in der Gesellschaft noch immer geläufig.3 Es wird deutlich, dass Gewalt gegen Kinder in der Gesellschaft allgegenwärtig ist. Sie be- ginnt mit dem kleinen Klaps im Alltag und kann bis zu schlimmsten Verletzungen des Kindes führen. Dabei tritt Kindesmisshandlung in verschiedenen Formen auf und reicht von der leichten bis zur schweren Körperverletzung eines Kindes, über den sexuellen und seelischen Missbrauch bis hin zu Vernachlässigung des Minderjähri- gen. Der Übergang ist fließend und die Misshandlungsformen können nicht klar vo- neinander getrennt werden. So haben körperliche Misshandlungen u.a. auch immer eine seelische Beeinträchtigung des Kindes zur Folge.4

Misshandelnde Eltern werden häufig als Menschen dargestellt, die ihren Kindern keine Liebe und Zuneigung geben können. Doch sind Missbrauch und Vernachlässi- gung auch oftmals Zeichen von Überforderung und Verzweiflung. Aus diesem Grund wurden eine Vielzahl von Hilfsangeboten für belastete Eltern und Kinder er- stellt, welche zur familiären Stärkung und Vermeidung missbräuchlicher Handlungen an Kindern führen sollen. Eine tragende Funktion hat hierbei das Jugendamt mit sei- ner Aufgabe als staatlicher Wächter über das Kindeswohl. Doch was bedeutet der Begriff Kindeswohl? Jörg Maywald beschreibt hierzu, dass „das sogenannte Kin- deswohl (…) vermutlich der am meisten strapazierte und zugleich am heftigsten umstrittene Begriff [ist - F.P.], wenn es darum geht, Entscheidungen für und mit Kindern zu treffen und zu begründen"5. Kindeswohl ist somit als ein „zentraler Be- griff und (…) Entscheidungsmaßstab“6 im Hinblick auf familien- und kindschaft- srechtliche Entscheidungen anzusehen. Dieser kann aufgrund der fehlenden verfas- sungsrechtlichen Definition, einerseits als „zentrale Rechtsnorm“7, andererseits als ein unbestimmter Begriff benannt werden, wobei immer eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls stattfinden muss.8 Generell ist hierbei das Recht des Minderjährigen auf die Förderung seiner Entwicklung sowie eine Erziehung zu einer eigenverant- wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gemäß § 1 S. 1 SGB VIII zu verfolgen. Verletzen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht und sind die Ent- wicklung und das Wohl des Kindes gefährdet, so ist es die Aufgabe des Jugendamtes mit geeigneten Angeboten Abhilfe zu schaffen. Hierzu zählen Angebote wie Frühe Hilfen, als präventive Unterstützungsangebote, und Hilfen zur Erziehung, als Maß- nahme bei erzieherischem Bedarf. Zudem wurde für ein frühzeitiges Erkennen und Handeln im Falle von Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch in Deutschland das Projekt des Sozialen Frühwarnsystems etabliert. Dieses zielt auf den Aufbau und die Stabilisierung eines Netzwerks Früher Hilfen ab, um Kindes- wohlgefährdung präventiv zu vermindern und zu vermeiden. Ein Verbleib des Kin- des in der Familie steht bei jeder Hilfeform im Vordergrund. Sind Maßnahmen, die auf die Trennung des Kindes von den Eltern und der Familie zielen, notwendig, sind diese nur dann zulässig, wenn die Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise, also durch die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen, abgewendet werden kann.9

Dieser Überblick verdeutlicht das breite Spektrum an Handlungsmöglichkeiten zum Schutz von Kindern durch die staatliche Gemeinschaft. Darin zeigt sich ein Spannungsverhältnis zum genannten Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, welches sich in S. 2 („Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“) dieses Artikels begrün- det. Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich die Frage: Wird im Rahmen Früher Hilfen und weiterer Interventionsmöglichkeiten des Jugendamtes in das Elternrecht eingegriffen?

Zur Beantwortung der Fragestellung werden im nächsten Kapitel zunächst einfüh- rend die Grundlagen und Rahmenbedingungen des Kindeswohls und des Elternrechts sowie die Ursachen für missbräuchliche Handlungen an Kindern erläutert. Aus der darauf folgenden Darstellung der unterschiedlichen Formen der Kindeswohlgefähr- dung ergeben sich schließlich die Schwierigkeiten, denen sich das Jugendamt bei der Ausübung seiner Wächterrolle konfrontiert sieht. Die Analyse dieser Wächterrolle steht im Zentrum des dritten Hauptkapitels. Ausgehend von den grundlegenden Auf- gaben des Jugendamtes, gilt es dabei erst einmal die gesetzlich festgeschriebenen Handlungsrichtlinien zu erfassen, bevor auf die tatsächlichen Präventions- und Inter- ventionsmöglichkeiten eingegangen wird. Zur Herstellung eines Praxisbezuges, wird dann die Umsetzung dieser formalen Rahmenbedingungen am Fallbeispiel des Sozia- len Frühwarnsystems des Landkreises Görlitz, als Teil des Aktionsprogramms des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und Soziale Frühwarnsysteme“, verdeutlicht. Den Abschluss bil- det schließlich eine zusammenfassende Darlegung der Ergebnisse, auf deren Grund- lage die Beantwortung und ggf. Präzisierung der Fragestellung erfolgt.

2. Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung - ein Begriff unter dem viele verschiedene Paragraphen, Handlungsansätze, Präventionsgedanken und Definitionsversuche, aber vor allem auch Schicksale kleiner und großer Kinder sowie die Hilflosigkeit vieler Eltern zu finden sind.

Über Generationen hinweg galt Gewalt gegen Kinder als alltägliche Handlung zur Durchsetzung von Disziplin und Gehorsam bzw. zur Vermittlung von Werten. Dies war in verschiedenen religiösen Vorstellungen der Gesellschaft und in der Wissenschaft fest verankert.10 Eine Sensibilisierung der Menschen erfolgte erst mit der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Hier wurde die Misshandlung von Kindern genauso wie deren Vernachlässigung ernsthaft und auch öffentlich dargelegt.11

Kinder sind in vielen Fällen die Leittragenden einer Ansammlung von Negativ- entwicklungen in ihrem familiären Umfeld. In den letzten Jahren wurde medial im- mer wieder von grausamen Fällen der Kindesmisshandlung berichtet: Der zweijähri- ge Kevin aus Bremen wurde im Oktober 2006 tot und schwer misshandelt im Kühl- schrank seines Stiefvaters gefunden.12 Die siebenjährige Jessica verhungerte in einer Hamburger Plattenbausiedlung.13 Auch die fünfjährige Lea-Sophie aus Schwerin ist qualvoll verhungert und verdurstet.14 Die Geschichten solcher Kinder und ihrer Fa- milien lösen in der Gesellschaft immer wieder große Betroffenheit aus und weisen darüber hinaus auf Lücken in unterschiedlichen Hilfesystemen hin.15 Dabei werden viele Fragen nach Schuld und auch nach der Verantwortung laut. Unüberhörbar wer- den Fragen wie: Warum hat denn niemand geholfen? Wie konnte so etwas passieren? Wie können Eltern ihren Kindern so etwas Grausames antun?

Zunächst bleibt zu klären, wie sich die Begriffe der Kindeswohlgefährdung und Gewalt definieren. Das Kinderschutz-Zentrum Berlin beschreibt hierzu die Gefährdung des Kindeswohls als ein „das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien (…), das zu nicht-zufälligen, erheblichen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsgefährdungen eines Kindes führt“16.

Eine engere Definition schlägt Anette Engfer vor, der zufolge die Gefährdung des Kindeswohls als eine „gewaltsame psychische und physische Beeinträchtigungen von Kindern durch [deren - F.P.] Eltern oder Erziehungsberechtigte“17 zu bezeich- nen ist. Gewalt definiert sich nach Birgit Mertens als die „Ausübung von Herr- schaft“18. Das bedeutet, dass der Wille desjenigen, über den Gewalt ausgeübt wird, unbeachtet bleibt. In Bezug auf die elterliche Form der Gewalt wird hiermit der kör- perliche oder seelische Schmerz, der Minderjährigen angetan wird, bezeichnet. Somit kann die elterliche Gewalt durch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassen zu- stande kommen.

Gewalt gegen Minderjährige spiegelt sich nicht nur in körperlichen Verletzungen wider, sondern auch die psychische und seelische Beeinträchtigung der Entwicklung eines Kindes zählen hierunter. Neben physischer Misshandlung mit sichtbaren Fol- gen und Verletzungen, finden auch „subtilere Formen verbaler Misshandlung“19, wie Beschimpfung des Minderjährigen, Erniedrigung, Demütigung und die reine Andro- hung von Gewalt, Beachtung als Formen der Gewalt gegen Minderjährige. Zur Ge- walt gegen Kinder zählt zudem auch der sexuelle Missbrauch, bei welchem das Kind eine sexuelle Handlung erdulden muss bzw. zu dieser genötigt wird, was die psychi- sche Entwicklung wiederum schädigt.20 Kinder werden durch Misshandlungen nicht aus Versehen verletzt, sondern oft erfahren sie diese Akte der Gewalt immer wieder, indem eine erwachsene und für sie verantwortliche Person bspw. wiederholt zu- schlägt, das Kind demütigt, es einsperrt oder vernachlässigt. Kindesmisshandlung erfolgt am häufigsten im familiären, also im unmittelbaren Umfeld.21

2.1 Rechtliche Grundlagen

"Kinder waren im Laufe der Geschichte immer wieder Misshandlungen ausge- setzt, deren Art und Ausmaß zeitspezifische Gemeinsamkeiten und Veränderun- gen erkennen lassen. Mord, Ritualopfer, Aussetzung, Verstümmelung, Verkauf, harte Züchtigung und die Ausnutzung der kindlichen Arbeitskraft bis zum ge- sundheitlichen Ruin - dies sind nur einige der Misshandlungsformen, die von His- torikern (...) dokumentiert worden sind."22

Die Rechte von Kindern haben sich in den letzten Jahrhunderten stark verändert. Seit 1949 steht die Familie in Deutschland nun gemäß des genannten Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Doch nicht nur die Familie wird in diesem Artikel geschützt, sondern auch das Elternrecht definiert, denn Art. 6 Abs. 2 GG be- sagt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Ge- meinschaft.“ Somit steht das Elternrecht ausdrücklich unter dem besonderen Schutz der Verfassung.23 Hierbei ist zu beachten, dass das Recht der Eltern nicht als „unge- bundener Machtanspruch gegenüber ihren Kindern“24 anzusehen ist, sondern, dass es sich hierbei vielmehr um die „verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eltern- rechts“25 handelt, die dem Schutz des Kindeswohls dient. Demnach ist das Eltern- recht ein fremdnütziges Recht zum Wohle des Kindes.26

Kinder haben gemäß § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdi- gende Maßnahmen sind [demnach - F.P.] unzulässig.“ Das stellt ein Verbot der kör- perlichen Züchtigung dar, welche bis zum Jahr 2000 als Körperverletzung im Rah- men einer angemessenen erzieherischen Maßnahme gerechtfertigt wurde. Mit der Reform des § 1631 BGB werden Kinder nun „als eigenständige Rechtssubjekte an- gesehen“27, wodurch sie mehr Rechte und ebenso rechtlichen Schutz erhalten.28 So werden sie z.B. zu Trägern von Grundrechten nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 GG. Zudem beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB „mit der Vollendung des Ge- burt“. Das Schlagen eines Kindes gilt somit als Körperverletzung gemäß § 223 StGB, in einem besonders schweren Fall sogar als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht gilt als Offizialde- likt und wird als Straftat gemäß §171 StGB verfolgt.29 Zudem ist die Misshandlung von Minderjährigen in § 225 StGB festgeschrieben, wonach es heißt: „Wer eine Per- son unter achtzehn Jahren (…) quält oder roh mißhandelt [sic], oder wer durch bös- willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit [einer - F.P.] Freiheitsstrafe (…) bestraft.“

Eine weitere Grundlage für das Verbot von Kindeswohlgefährdung ist die UNKinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989, die in Deutschland 1992 in Kraft getreten ist. Hierbei handelt es sich um ein „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“30, bei dem durch die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten „positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“31 geschaffen werden sollen. In Art. 19 Abs. 1 ist der Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung wie folgt festgelegt:

„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, So- zial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Ver- wahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeu- tung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen ge- setzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind be- treut.“32

Zudem wird in Art. 19 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention auf durchzuführende Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Unterstützung betroffener Eltern und Kinder, im Falle einer Kindeswohlgefährdung, eingegangen. „Damit wurde der erste Grundstein für ein internationales Recht auf gewaltfreie Erziehung gelegt.“33

2.2 Formen von Kindeswohlgefährdung

Gewalt gegen Kinder tritt in verschiedener Art und Weise auf. Unterschieden wird in körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Miss- brauch. Zu betonen ist hierbei, dass es sich um eine idealtypische Einteilung handelt, welche nicht scharf trennbar ist.34 So haben beispielsweise körperliche Misshandlun- gen an Kindern für diese auch psychische Konsequenzen. Es ist wichtig zwischen einem engen - hierunter zählen Fälle, bei denen das Kind körperlich verletzt wird - und einem weiteren Misshandlungsbegriff zu unterscheiden. Der weite Misshand- lungsbegriff umfasst „Handlungen oder Unterlassen (…), die nicht unbedingt zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen (…) führen [und - F.P.] die in geringerem Maße als Normalabweichung gelten“35. Im Fall eines sexuellen Missbrauchs zählen hierzu Handlungen ohne Körperkontakt.

Im Folgenden werden die vier genannten Misshandlungsformen genauer betrachtet und definiert. Es soll ein Bild der einzelnen Arten der Kindeswohlgefährdung entstehen, welches auch Folgen und Ursachen darlegt.

2.2.1 Körperliche Misshandlung

Körperliche Gewalt an Kindern wird von Erwachsenen in verschiedenen Formen ausgeübt. Hierzu zählen „Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln des Kindes“36. Aber auch Ohrfeigen, Peitschen, Schleudern gegen die Wand und Verbrennungen sowie Verbrühungen zählen hierzu.37 Eine einheitliche Definition ist in der Literatur nicht auffindbar. Vielmehr schlagen Autoren, Pädago- gen und Psychologen verschiedene Begriffsbestimmungen vor. So schreibt Beate Weymann, dass physische Misshandlung „alle Formen körperlicher Gewalt gegen Kinder, die als Folge körperliche Verletzungen nach sich ziehen (können)“38 be- zeichnet. Ergänzend kann die Definition von Martina Huxoll hinzugezogen werden, wonach „die Misshandlung (…) mit Absicht bzw. unter Inkaufnahme der Verursa- chung ernsthafter körperlicher Verletzungen oder seelischer Schäden begangen“39 wird.

Ob und in welcher Schwere das Kind aufgrund der einwirkenden Gewalt einen Schaden erleidet, hängt von der körperlichen Verfassung des Kindes und von der Intensität der einwirkenden Gewalt ab. So kann bei einem Säugling bereits „ein hef- tiges Schütteln“40 zu erheblichen Verletzungen des Gehirns führen. Bei einem Klein- oder Schulkind hingegen wird diese Gewaltanwendung höchstwahrscheinlich nicht einmal einen blauen Fleck hervorrufen.41 Wie soeben aufgezeigt sind Säuglinge be- reits durch leichte Gewaltanwendungen gefährdet. Schon die erste Erfahrung körperlichen Missbrauchs kann für sie eine schwere körperliche Schädigung nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Intervention von Nöten, um diese Gefahr abzuwenden.

Viele Eltern haben das Ideal einer gewaltfreien Erziehung vor Augen. Und trotz- dem ist Gewalt in Familien oftmals das Ergebnis von Hilflosigkeit und Überforde- rung. Schlechte innerfamiliäre Situationen und fehlender Sozialer Rückhalt sind Ur- sachen hierfür. Anette Engfer identifiziert folgende Faktoren für die Entstehung kör- perlicher Misshandlung in Familien: ein „rigider oder inkonsequenter Erziehungsstil, fehlende sprachliche oder soziale Kompetenz, machtorientiertes Verhalten gepaart mit Perfektionismus, Versagensangst oder Überforderung“42 seien die Ursachen kör- perlichen Missbrauchs. Der Brandenburger Leitfaden zur „Früherkennung von Ge- walt gegen Kinder und Jugendliche“ aus dem Jahr 2007 bestätigt das, denn hier wird körperliche Gewalt ebenfalls als „Folge erzieherischer Überforderung oder Hilflo- sigkeit“43 bezeichnet.

Bei dieser Art der Kindesmisshandlungen darf die psychische Komponente nicht unbeachtet bleiben, denn körperliche Misshandlungen haben auch immer Folgen für die seelische Entwicklung des Kindes. So können körperliche Entwicklungsstörun- gen und eine deutliche Verzögerung der psychosozialen Entwicklung eintreten.

2.2.2 Seelische Misshandlung

Ähnlich der körperlichen Misshandlung ist auch für die seelische Misshandlung von Kindern eine konkrete Begriffsbestimmung mit großen definitorischen Schwierigkei- ten verbunden. Denn welches elterliche Verhalten ist eindeutig als seelische Miss- handlung zu bezeichnen, gegenüber eher unangemessenen und unerfahrenen elterli- chen Verhaltensweisen?44

Auch für seelische Misshandlung lässt sich in der Literatur eine Vielzahl von De- finitionsversuchen finden. Beate Weymann formuliert hierzu, dass seelische Kin- desmisshandlung ein Verhalten beschreibt, bei dem „der Erwachsene dem Kind ge- genüber feindlich und abweisend gegenüber tritt“.45 Hierzu zählen u.a. „Ablehnung, Herabsetzen, Schweigen, Kränkung, Isolation, Ignorieren, demütigendes Schimpfen [und - F.P.] permanente Demütigung“46. Vielfach haben Kinder Wutanfälle ihrer Eltern zu ertragen oder werden von diesen in überzogenem Maße beschimpft, was für sie in der Situation nicht nachvollziehbar ist.47 Von besonderer Bedeutung ist die Verängstigung kleiner Kinder, beispielsweise durch die Androhung des „schwarzen Mannes“, der Polizei, dem dunklen Keller oder dem Zauberer, denn Kinder sind nicht in der Lage, abzuschätzen wie realistisch bzw. unrealistisch solche Figuren sind.48 Ähnlich definiert Martina Huxoll, dass das Kind „abgelehnt, dauernd herab- gesetzt, isoliert, terrorisiert, erniedrigt und gekränkt“49 wird. „Ihm wird das Gefühl gegeben wertlos zu sein.“50 Daher wird seelische Misshandlung ebenso als emotional psychische Misshandlung bezeichnet.51 Auch unrealistische Erwartungen, permanen- te Überhütung oder die Beobachtung von ständiger Gewalt zwischen den Eltern sind ebenfalls Formen seelischer Misshandlung. So kann die Überhütung, als extreme Form der seelischen Gewalt im Sinne einer „symbiotische Fesselung“52 des Kindes betrachtet werden. Auseinandersetzungen der Eltern, welche sich bspw. durch Strei- ten, eifersüchtiges Verhalten und gegenseitiges Verprügeln äußern können, werden als passive Gewalt bezeichnet. Müssen Kinder das permanent miterleben, „fühlen sie sich seelisch in Mitleidenschaft gezogen“53. Folgen können extreme Angst und die Entstehung von Panikattacken sein.54

Vor dem Hintergrund solcher Definitionsversuche mit Aufzählungen bestimmter psychisch misshandelnder Verhaltensweisen kann nach Kindler in verschiedene Un- terformen der seelischen Misshandlung unterschieden werden. Als erste Unterform nennt er die feindselige Ablehnung des Kindes, welche ständiges Kritisieren und Herabsetzen dessen beinhaltet. Darauf folgen Ausnutzen und Korrumpieren, also die Anleitung des Kindes zu einem selbstzerstörerischen oder unrechten Verhalten und die Unterform des Terrorisierens. Als abschließende Form wird die „Verweigerung emotionaler Responsivität“55 genannt. Hierbei werden die „Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung übersehen“56. Für Kinder führt dies zu einer Einschränkung ihrer seelischen Entfaltung, sie bleiben in ihrer Entwicklung zurück und verspüren extreme Unsicherheit.57

Da die seelische Misshandlung keine körperlich sichtbaren Spuren hinterlässt, ist sie viel schwerer feststellbar als andere Misshandlungsformen der Kindeswohlge- fährdung. Dennoch ist festzuhalten, dass sie oft mit körperlicher Misshandlung ein- hergeht. Die Auswirkungen der psychischen Misshandlung sind meist nicht sofort, sondern erst Jahre später erkennbar, weshalb die seelische Gewalt oftmals schwieri- ger als physische Gewalt zu diagnostizieren ist. Im Bezug auf die Schwere der Fol- gen, sind diese aber mit den Schäden von körperlicher Gewalt durchaus vergleich- bar.58

2.2.3 Vernachlässigung

„Wie viele Kinder in der Bundesrepublik von Vernachlässigung betroffen sind, lässt sich nur schwer ermitteln. Als Untergrenze wird geschätzt, dass mindestens 50 000 Kinder unter erheblicher Vernachlässigung leiden, nach oben hin schwanken die Zahlen von 250 000 bis 500 000.“59

Obwohl Kindesvernachlässigung im Ausland wesentlich mehr Bedeutung zuge- schrieben wird als in Deutschland, ist diese Misshandlungsform auch hier sehr stark vertreten. Aufgrund der hohen Dunkelziffer ist eine genaue Aussage über die Anzahl der Misshandlungsfälle nicht möglich. Es existieren viele verschiedene Definitionen für diese Form der Kindesmisshandlung. Einige Begriffsbestimmungen sind allge- mein, andere präziser formuliert. So finden sich in vielen Definitionsversuchen For- mulierungen wie „dauerhaftes und wiederholtes Unterlassen fürsorglicher Handlun- gen“60

[...]


1 Vgl. Gugel 2006, S. 149.

2 Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 9.

3 Vgl. ebd., S. 10.

4 Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 27.

5 Maywald 2005, S. 234.

6 Kinderschutz-Zentrum Berlin 2009, S. 20.

7 Ebd., S.20.

8 Vgl. ebd., S. 20.

9 Vgl. Ballof 2003, S. 146.

10 Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 9.

11 Vgl. ebd., S. 9.

12 Vgl. Friedrichsen 2008. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-57359759.html (Zugriff: 18.7.2012).

13 Vgl. Latsch, G. /Ludwig, U./ Meyer, C. 2005. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d- 39613407.html (Zugriff: 18.7.2012).

14 Vgl. Dahlkamp, J. /Fröhlingsdorf, M. /Hinrichs, P. /Kleinhubbert, G. 2007. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-54076817.html (Zugriff: 18.7.2012).

15 Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 10.

16 Kinderschutz-Zentrum Berlin 2009, S. 26.

17 Engfer 2005, S. 3.

18 Mertens/Pankofer 2011, S. 15.

19 Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 9.

20 Vgl. ebd., S. 9.

21 Vgl. ebd., S. 9.

22 Zenz 1979, S. 19.

23 Vgl. Heilmann 2001, S. 412.

24 BverfGE 72, 155.

25 BverfGE 61, 358.

26 Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 12.

27 Mertens/Pankofer 2011. S. 46.

28 Vgl. ebd., S. 46.

29 Vgl. Becker 2008, S. 13.

30 UNICEF 1992. URL: http://www.unicef.de/fileadmin/contentmedia/Aktionen/Kinderrechte18/UN- Kinderrechtskonvention.pdf (Zugriff: 05.09.2012), S. 8.

31 Ebd., S. 8.

32 Ebd., S. 17.

33 Mertens/Pankofer 2011, S. 45f.

34 Vgl. ebd., S. 26.

35 Engfer 2005, S. 4.

36 Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

37 Vgl. Deegener/Körner 2005, S. 37.

38 Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen- kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

39 Huxoll 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen- kinder/kindesmisshandlung-und-sexueller-missbrauch (Zugriff: 10.07.2012).

40 Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

41 Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

42 Daniel/Tonn 2004, S. 7.

43 Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

44 Vgl. Deegener/Körner 2006, S. 109.

45 Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen- kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

46 Ebd.

47 Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 11.

48 Vgl. ebd., S. 11.

49 Huxoll 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen- kinder/kindesmisshandlung-und-sexueller-missbrauch (Zugriff 10.07.2012).

50 Ebd.

51 Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 7.

52 Ebd. S. 8.

53 Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen- kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

54 Vgl. ebd.

55 Deegener/Körner 2006, S. 110.

56 Kindler 2005, S. 4-1.

57 Vgl. Deegener/Körner 2005, S. 37.

58 Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. - Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

59 Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales/Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Niedersachsen e.V. 2002, S. 7.

60 Mertens/Pankofer 2011, S. 33.

Final del extracto de 49 páginas

Detalles

Título
Kindeswohl und Elternrecht. Eine Untersuchung am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Erziehungswissenschaft)
Calificación
2,0
Autor
Año
2012
Páginas
49
No. de catálogo
V269469
ISBN (Ebook)
9783656626350
ISBN (Libro)
9783656629955
Tamaño de fichero
1098 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
kindeswohlgefährdung, elternrecht, wird, rahmen, früher, hilfen, interventionsmöglichkeiten, jugendamtes
Citar trabajo
Franziska Preuß (Autor), 2012, Kindeswohl und Elternrecht. Eine Untersuchung am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269469

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