Die Erbschaftssteuer ist eine Erlebnisfallsteuer, dies bedeutet vereinfacht nur wer erbt, zahlt sie. Dabei werden die Erben je nach Beziehungsverhältnis zum Erblasser nach §15 Abs. 1 ErbStG wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:
I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern,
II: Eltern, Großeltern (wenn nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Nichten/Neffen, Schiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
III: alle weiteren Personen
§ 16 Abs. 1 ErbStG setzt dabei bestimmte Freibeträge, die steuerfrei bleiben:
1. Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €;
2. Kind/Stiefkind: 400.000 €;
3. Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
4. Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
5. sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
6. Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 €
§ 19 Abs. 1 ErbStG gibt die Steuersätze an, welche für Vermögen oberhalb des Freibetrages gelten. Tabelle 1. liefert hierfür einen Überblick über die Steuersätze (Stand Januar 2013). Mit steigenden Vermögen sinkt zugleich der Steuersatz.
Wert des Vermögens (über dem Freibetrag) bis: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %
Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- Betriebsvermögensbewertung
- Erbfall
- Erbschaftssteuerreform 2008
- Kritik
- Rechenbeispiel
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die schriftliche Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Erbschaftssteuerreform von 2008 und beleuchtet die Auswirkungen auf die Bewertung von Betriebsvermögen.
- Die Erbschaftssteuer als Erlebnisfallsteuer
- Steuerklassen und Freibeträge
- Steuersätze nach der Reform
- Bewertung des Betriebsvermögens
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Zusammenfassung der Kapitel
Einführung
Diese Einleitung stellt die Erbschaftssteuer als Erlebnisfallsteuer vor und erklärt die Einteilung der Erben in drei Steuerklassen. Die Steuerklassen unterscheiden sich hinsichtlich der Freibeträge und Steuersätze. Die Steuersätze für verschiedene Vermögenswerte werden in einer Tabelle zusammengefasst.
Betriebsvermögensbewertung
Das Kapitel erläutert die Bewertung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer. Es wird betont, dass das Unternehmen als Ganzes bewertet wird und nicht nur die einzelnen Vermögenswerte. Die verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten werden vorgestellt, wobei das vereinfachte Ertragswertverfahren als die häufigste Methode hervorgehoben wird.
Erbfall
Dieser Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Aspekten eines Erbfalls.
Erbschaftssteuerreform 2008
Dieses Kapitel beleuchtet die Erbschaftssteuerreform von 2008 und ihre Auswirkungen auf die Bewertung von Betriebsvermögen.
Kritik
Dieser Abschnitt analysiert die Kritik an der Erbschaftssteuerreform von 2008.
Schlüsselwörter
Erbschaftssteuer, Betriebsvermögen, Ertragswertverfahren, Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze, Reform 2008, Kritik.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Begriff „Erlebnisfallsteuer“?
Es ist eine vereinfachte Bezeichnung für die Erbschaftssteuer: Nur wer tatsächlich etwas erbt (das Ereignis „erlebt“), muss die Steuer zahlen.
Wie werden Erben in Steuerklassen eingeteilt?
Es gibt drei Klassen: I (enge Verwandte wie Ehegatten, Kinder), II (Geschwister, Nichten, Neffen) und III (alle weiteren Personen).
Wie hoch sind die Freibeträge nach der Reform 2008?
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 € und Personen der Steuerklasse III lediglich 20.000 €.
Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Es ist eine Methode zur Bewertung von Betriebsvermögen, bei der das Unternehmen als Ganzes auf Basis zukünftiger Erträge bewertet wird.
Welche Kritik gibt es an der Erbschaftssteuerreform 2008?
Kritisiert wird oft die ungleiche Belastung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen sowie die Komplexität der Bewertungsverfahren.
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- M.A. Martin Kirchner (Autor), 2013, Die Erbschaftssteuerreform 2008, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269543