Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2013

40 Pages, Note: 16 (sehr gut)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht

A. Einleitung

B. Die Drittwirkung der Grundrechte
I. Die Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
II. Kritik an der Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
III. Zwischenergebnis
IV. Die Theorie der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
V. Das Lüth-Urteil
VI. Kritik an der Theorie der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte i.V.m. dem Lüth-Urteil
VII. Zwischenergebnis
VIII. Die Theorie der Drittwirkung als Scheinproblematik
IX. Kritik an der Theorie der Drittwirkung als Scheinproblematik
X. Zwischenergebnis

C. Der Einfluss der Grundrechte auf das Privatrecht anhand verschiedener Grundrechtsfunktionen
I. Grundrechte als Abwehrrechte
1. Grundsatz der Abwehrrechte
a. Anwendbarkeit der Grundrechte als Abwehrrechte auf Privatrechtgesetzgebung und -rechtsprechung
aa. Privatrechtsgesetzgebung
(1) zwingendes Gesetzesrecht
(2) dispositives Gesetzesrecht
bb. Privatrechtsprechung
b. Anwendbarkeit der Grundrechte als Abwehrrechte auf das Vertragsrecht
aa. Die Rolle der Generalklauseln
bb. Die Rolle der Privatautonomie und ihre Schranken
c. Zwischenergebnis
II. Grundrechte als Schutzpflichten
1. Grundsatz der Schutzpflichten
2. Schutz bei vertraglichen Bindungen
III
a. Kritik am Schutz bei vertraglichen Bindungen: „Der Schutz des Menschen vor
sich selbst“
b. Auseinandersetzung mit der Kritik
aa. Schranken der Vertragsfreiheit
bb. Funktionsbedingungen der Vertragsfreiheit
3. Schutz vor Eingriffen Dritter: Deliktsrecht
4. Zwischenergebnis
III. Das Zusammenwirken von Abwehrrecht und Schutzpflicht

D. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht

A. Einleitung

Unter dem Begriff „Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht“ findet ein schon lang andauernder Theoriestreit statt, der in den fünfziger Jahren seine Wurzeln hat. Damals wird vor allem von Hans Carl Nipperdey und Walter Leisner die Lehre der „unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte“ begründet, die fortan vor allem vom Bundesarbeitsgericht 2 bis in die achtziger Jahre vertreten wird.3 Nipperdey und Leisner steht zur selben Zeit Günter Dürig entgegen, der als Gegenpol zur unmittelbaren Drittwirkungstheorie die Theorie der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte begründet. Diese Theorie wird immens verstärkt durch das berühmte Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.4 Die Kontroverse um die Drittwirkung der Grundrechte scheint sich zunächst aufgelöst zu haben und die mittelbare Drittwirkung wird sowohl in der Rechtsprechung des BVerfG als auch im vorwiegenden Schrifttum weitgehend anerkannt.

Jedoch ist auch diese Theorie freilich nicht frei von Schwächen, was erneute Kontroversen seit den achtziger Jahren wieder zeigen.5 Es wird deutlich, dass bei beiden oben genannten Theorien erhebliche Mängel vorzufinden sind und es einer genaueren Auseinandersetzung mit den Theorien bedarf, um eine sachgerechte Lösung zu finden, die sich gegebenfalls von den Begriffen „unmittelbar“ und „mittelbar“ lösen wird. Dies ist das Ziel dieser Arbeit.

Zunächst werden die verschiedenen Theorien kurz skizziert und kritisiert und danach wird ein etwas jüngerer Ansatzpunkt gewählt, der vornehmend aus der Kontroverse aus den achtziger und den kommenden Jahren stammt: die Differenzierung von Privatrechtsgesetzgeber, -rechtsprechung und -normen auf der einen Seite und Privatrechtssubjekte auf der anderen Seite. Besonders signifikant ist hier die Bedeutung der Funktionen der Grundrechte (Abwehrrecht und Schutzgebot) und wie diese eventuell zusammenwirken könnten.

B. Die Drittwirkung der Grundrechte

I. Die Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte

Charakteristisch für die Lehre der unmittelbaren Drittwirkung ist insbesondere die unmittelbare Bindung der Privatrechtssubjekte und -normen an die Grundrechte, sodass die Grundrechte eine absolute Wirkung bekommen und auch Privatrechtssubjekte zu Adressaten der Grundrechte werden.6 Von den Vertretern dieser Lehre wird behauptet, dass die gesamte Rechtsordnung eine Einheit darstelle, die an der Verfassung als höchstes Rechtsgut gemessen werden müsse. Diese Auffassung wird auf Art. 123 I GG gestützt. Zudem basiere das unmittelbare Einwirken der Grundrechte auf dem Vorliegen sozialer Macht. Das Machtgefälle, was grundsätzlich zwischen dem Staat und den Bürgern bestehe, könne auch im Verhältnis Bürger-Bürger bestehen. Somit sollen die Grundrechte im Privatrechtsverkehr vor sozialer Gewalt, beispielsweise in Form von mächtigen Großunternehmen, als Schutz dienen.7 Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte solle nicht von allen Grundrechten ausgehen, aber von einer Vielzahl wichtiger Freiheitsrechte, wie der Meinungsfreiheit.8 Zudem müsse die unmittelbare Einwirkung der Grundrechte einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.9

Außerdem fügt Walter Leisner hinzu, dass schon aus der Historie der Grundrechte hervorgehen würde, dass diese als allseitige Rechte entstanden sind, diese also auch unmittelbar für Privatpersonen gelten müssten.10

Diesen Theorien folgend, würde dies in der Praxis des Privatrechts vor allem bedeuten, dass Grundrechte als gesetzliche Verbote i.S.v. §134 BGB (rechtsgeschäftlicher Bereich) und als absolute Rechte i.S.v. §823 I bzw. Schutzgesetze i.S.v. §823 II BGB (Deliktsrecht) zu qualifizieren wären.11

II. Kritik an der Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte

Die Kritikpunkte an der Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte sind vielfältig. Man kann dies unter fünf verschiedenen Hauptpunkten betrachten:

1. Wenn man den geschichtlichen Hintergrund der Grundrechte beachtet, so wird deutlich, dass diese in das Grundgesetz aufgenommen wurden, um eine erneute Diktatur, wie sie unter Adolf Hitler im Nationalsozialismus stattgefunden hat, zu verhindern. Somit richten sich die Grundrechte schon ursprünglich in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen die staatliche Gewalt. Privatrechtssubjekte sind folglich unter historischen Gesichtspunkten keine Adressaten der Grundrechte.12

2. Auch der Wortlaut des Grundgesetzes macht deutlich, dass Privatrechtssubjekte keine Adressaten der Grundrechte sind. So ist es gem. Art. 1 I 2 GG die Aufgabe der staatlichen Gewalt die Menschenwürde zu achten und zu schützen und auch Art. 1 III GG bindet die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung - keine Privatpersonen.13

3. Außerdem ist soziale Macht, die Nipperdey als Begründung für eine unmittelbare Drittwirkung annimmt, nicht das gleiche wie staatliche Macht, aus dem schlichten Grunde, dass zwischen zwei Privatpersonen niemals das gleiche Machtgefälle bestehen kann, wie zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Denn freilich stehen den Bürgern Zwangsmittel, von denen der Staat Gebrauch machen kann (z.B. Normerlass), nicht zu. Ferner finde man die Problematik der Drittwirkung nicht nur bei Vorliegen von sozialer Macht, sondern auch kann bei einem ausgeglichenen Bürger-Bürger-Verhältnis die Frage der Drittwirkung der Grundrechte aufkommen.14

4. Es finden sich in den Grundrechten spezielle Grundrechte, die ausdrückliche Regelungen zur Bindung der Grundrechte an Privatpersonen beinhalten, wie bspw. Art. 9 III 2. So wird teilweise angenommen, dass dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die Grundrechte, die Privatrechtssubjekte nicht explizit adressieren, Privatpersonen als Grundrechtsadressaten ausschließen. Die Grundrechte, die letzteres tun, werden als „Normalfall“ gesehen.15

[...]


1 bei Gesetzessammlungen: Band, erste Seite.

2 im Folgenden abgekürzt durch „BAG“.

3 zu Nipperdey: RdA 1950, 121 (123f.); ders., FS Molitor, 17 (23ff.); zu Leisner: Leisner, Grundrechte und Privatrecht, 286ff.; zu BAG: BAGE 1, 185 (193); 4, 274 (276); 13, 168 (174); 31, 67 (71); Abkehr von der unmittelbaren Drittwirkung ab: 47, 363 (373f.); 48, 122 (139); nunmehr st. Rspr.: BAGE 52, 88 (98); 53, 226 (233f.); 63, 211 (218); 76, 155 (167); 103, 111 (120).

4 im Folgenden abgekürzt durch „BVerfG“; BVerfGE 7, 198.

5 Alexy, Theorie der Grundrechte, 480ff.; Canaris, AcP (184) 201ff.; ders., JuS 1989, 161ff.; Hager, JZ 1994, 373ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung; Schwabe, Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte; ders., Probleme der Grundrechtsdogmatik.

6 Nipperdey, FS Molitor, 17 (24); Canaris, AcP (184) 201ff. (202); Erichsen, Jura 1996, 527 (528); Guckelberger, JuS 2003, 1151 (1153).

7 Nipperdey, FS Molitor, 17 (25ff.); ders., RdA 1950, 121 (124ff.); v. Münch, Staatsrecht II, Rn. 187.; BAGE 1, 185 (195); 4, 274 (276).

8 BAGE 4, 274 (276); Rüfner, HStR V, §117, Rn. 54ff., 56.

9 Nipperdey, Grundrechte II, 1 (19f.); Ruffert, Vorrang der Verfassung, S. 12.

10 Leisner, Grundrechte und Privatrecht, S. 332ff; eine jüngere Auffassung von Lücke stellt hingegen dar, dass aus Art. 19 III GG die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte herzuleiten sei. Aus Art. 19 III GG ist eine Geltung der Grundrechte auch für inländische juristische Personen herzuleiten. So behauptet Lücke, dass es keinen sachlichen Grund gebe, wieso inländische juristische Personen zwar Adressaten der Grundrechte seien, Bürger aber nicht. Man könne aus Art. 19 III GG und dessen Zusammenhang schließen, dass auch Privatrechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte gebunden seien. Er modifiziert seine Auffassung jedoch dahingehend, als dass jedes einzelne Grundrecht wegen der „soweit-Klausel“ in Art. 19 III GG auf das unmittelbare Einwirken auf die Privatrechtssubjekte zu prüfen sei; Lücke, JZ 1999, 377 (378f.).

11 Canaris, AcP (184) 201 (202f.); Qualifizierung verschiedener Grundrechte als gesetzliche Verbote (BAG): BAGE 4, 274 (285); Qualifizierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“ i.S.v. §823 I BGB (BGH): BGHZ 13, 334 (338); 24, 72 (76f.); 27, 284 (286).

12 Canaris, AcP (184) 201 (205); ders., JuS 1989, 161 (162); Pieroth/ Schlink, Staatsrecht II, Rn. 191.

13 Canaris, AcP (184) 201 (203f.); ders., JuS 1989, 161 (162); ders., JZ 1987 (993); Erichsen, Jura 1996, 527 (530); Hager, JZ 1994, 373; Papier, Handbuch der Grundrechte II, §55, Rn. 16; Pieroth/ Schlink, Staatsrecht II, Rn. 189; Singer, JZ 1995, 1133 (1135); Ziekow, Über Freizügigkeit und Aufenthalt, S. 577.

14 Canaris, AcP (184) 201 (206); Stern, Staatsrecht III/1, S. 1591; Singer, JZ 1995, 1133 (1135).

15 Erichsen, Jura 1996, 527 (530); Pieroth/ Schlink, Staatsrecht II, Rn. 191.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
Université
LMU Munich
Cours
Grundlagenseminar "Probleme des Allgemeinen Teils des BGB"
Note
16 (sehr gut)
Auteur
Année
2013
Pages
40
N° de catalogue
V269823
ISBN (ebook)
9783656611486
ISBN (Livre)
9783656610458
Taille d'un fichier
600 KB
Langue
allemand
Mots clés
Drittwirkung, Grundrechte, Privatrecht, Lüth-Urteil, Abwehrrecht, Schutzgebot, Dürig, Nipperdey, Leisner, Canaris, mittelbare Drittwirkung, Generalklauseln
Citation du texte
Mara Sieren (Auteur), 2013, Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269823

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