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Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz

Titel: Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz

Wissenschaftlicher Aufsatz , 2014 , 8 Seiten

Autor:in: Gero Bathke (Autor:in)

Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Der aktuelle Wortlaut des § 86 I 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet wie folgt: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der § 86 I VVG verfolgt grundlegend zwei Regelungszwecke: Der ersatzpflichtige Schädiger soll durch eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten nicht von seiner Verbindlichkeit befreit werden, mithin keinen Vorteil dadurch erlangen, dass der Versicherte Deckung durch seinen Versicherer erhält. Zum anderen soll eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden, indem dem Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers zugewiesen wird1. Fraglich ist, ob diese Ziele auch mit anderen rechtlichen Instrumenten erreichbar sind.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Regresswege

2.1. Ausgangssituation

2.1.1. Kumulation

2.1.2. Anrechnung

2.1.3. Subsidiarität

2.2. Interessenlage

2.3. Direkter Regress

2.3.1. Vorab

2.3.2. Geschäftsführung ohne Auftrag

2.3.3. Bereicherungsrecht

2.3.4. Deliktsrecht

2.3.5. Überversicherung

2.3.6. Doppelversicherung

2.4. Abgeleiteter Regress

2.4.1. Abtretung über § 255 BGB

2.4.2. Vertraglich vereinbarter Forderungsübergang

3. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht alternative rechtliche Instrumente zum gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und analysiert, ob diese den Regress des Sachversicherers gegen einen Schädiger ebenso effizient abbilden können.

  • Analyse des Bereicherungsverbots im Versicherungsrecht.
  • Untersuchung von Regresswegen wie Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungs- und Deliktsrecht.
  • Bewertung der Interessenlagen zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Schädiger.
  • Vergleich von direktem und abgeleitetem Regress.
  • Evaluierung der Eignung alternativer Ansätze gegenüber der Legalzession nach § 86 VVG.

Auszug aus dem Buch

2.1.2. Anrechnung

Denkbar wäre, dass die im Rahmen des Versicherungsvertrages durch den Sachversicherer an den geschädigten Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen dem Schädiger dadurch als Vorteil angerechnet werden, dass diese Leistungen von dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch abgezogen werden.

Gegen die Anrechnungslösung spricht, dass durch den Umstand, dass der geschädigte Versicherungsnehmer durch Abschluss einer Sachversicherung Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, der Schädiger nicht entlastet werden soll. Käme es zu einer Anrechnung der Versicherungsleistung auf die Höhe des Schadensersatzanspruches zugunsten des Schädigers, würde dies zur Folge haben, dass die schädigende Handlung für den Schädiger folgenlos bliebe. Ein Umstand, der insbesondere auch ordnungspolitisch nicht hinzunehmen ist.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Einführung in die gesetzliche Regelung des § 86 I VVG und Darstellung der grundlegenden Zielsetzung, Schädiger nicht zu entlasten und Versicherungsnehmer vor Bereicherung zu schützen.

2. Regresswege: Detaillierte Prüfung verschiedener rechtlicher Ansätze wie Kumulation, Anrechnung, Subsidiarität sowie direkter und abgeleiteter Regressmöglichkeiten als Alternativen zum Forderungsübergang.

3. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass keine der untersuchten Alternativen die Vorteile des § 86 VVG erreicht und die Norm weiterhin das optimale Instrument darstellt.

Schlüsselwörter

Versicherungsrecht, § 86 VVG, Regress, Sachversicherung, Bereicherungsverbot, Schadensersatz, Forderungsübergang, Subrogation, Schädiger, Versicherungsnehmer, Gesamtschuld, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, Legalzession

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob der Regress von Sachversicherern gegen Dritte auch durch andere rechtliche Instrumente als den in § 86 VVG geregelten Forderungsübergang rechtssicher und effizient gestaltet werden kann.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Im Fokus stehen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot, die Interessenkonflikte im Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem, Versicherer und Schädiger sowie die Prüfung verschiedener zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen.

Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?

Das Ziel ist es, zu analysieren, ob der gesetzliche Forderungsübergang durch modernere oder alternative Instrumente ersetzt werden könnte, oder ob er aufgrund seiner Struktur weiterhin die beste Lösung darstellt.

Welche wissenschaftliche Methode wird primär angewandt?

Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem er bestehende Gesetzestexte, den Sinn und Zweck von Versicherungsnormen sowie einschlägige zivilrechtliche Tatbestände auf ihre Eignung im Regresskontext hin prüft.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Regresswegen, unterteilt in direkte Ansätze (wie Geschäftsführung ohne Auftrag oder Deliktsrecht) und abgeleitete Ansätze (wie die Abtretung nach § 255 BGB).

Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit?

Zu den prägenden Begriffen zählen Regress, § 86 VVG, Bereicherungsverbot, Subrogation, Gesamtschuld und versicherungsrechtlicher Regress.

Warum wird das Prinzip der Subsidiarität in der Versicherung kritisch betrachtet?

Die Subsidiarität würde den Versicherungsnehmer dazu zwingen, den Schädiger erst selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen, was für den Versicherten mit erheblichen Prozessrisiken und Belastungen verbunden wäre.

Welche Rolle spielt das "Bereicherungsverbot" bei der Argumentation des Autors?

Es dient als zentraler rechtlicher Leitgedanke, der verhindert, dass Versicherungsnehmer durch eine Kumulation von Ansprüchen (gegen Versicherer und Schädiger) einen finanziellen Vorteil aus dem Schadensereignis ziehen.

Warum lehnt der Autor die Anrechnungslösung als Regressalternative ab?

Er führt ordnungspolitische Gründe an: Eine Anrechnung würde dazu führen, dass der Schädiger von seiner Haftung befreit wird, nur weil das Opfer vorsorglich eine Versicherung abgeschlossen hat, was als unbillig empfunden wird.

Was ist das Ergebnis der Untersuchung bezüglich des § 86 VVG?

Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der § 86 VVG aufgrund seiner bewährten Struktur und der Nachteile der Alternativen das weiterhin optimale Instrument für den Versichererregress darstellt.

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Details

Titel
Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz
Autor
Gero Bathke (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2014
Seiten
8
Katalognummer
V269916
ISBN (eBook)
9783656608417
Sprache
Deutsch
Schlagworte
regressalternativen versicherungsvertragsgesetz
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Gero Bathke (Autor:in), 2014, Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269916
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Leseprobe aus  8  Seiten
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