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Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz

Titre: Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz

Essai Scientifique , 2014 , 8 Pages

Autor:in: Gero Bathke (Auteur)

Droit - Droit civil / Droit commercial, Droit des sociétés, Droit des cartels, Droit des affaires
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Der aktuelle Wortlaut des § 86 I 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet wie folgt: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der § 86 I VVG verfolgt grundlegend zwei Regelungszwecke: Der ersatzpflichtige Schädiger soll durch eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten nicht von seiner Verbindlichkeit befreit werden, mithin keinen Vorteil dadurch erlangen, dass der Versicherte Deckung durch seinen Versicherer erhält. Zum anderen soll eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden, indem dem Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers zugewiesen wird1. Fraglich ist, ob diese Ziele auch mit anderen rechtlichen Instrumenten erreichbar sind.

Extrait


1. Einleitung

Der aktuelle Wortlaut des § 86 I 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet wie folgt: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der § 86 I VVG verfolgt grundlegend zwei Regelungszwecke: Der ersatzpflichtige Schädiger soll durch eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten nicht von seiner Verbindlichkeit befreit werden, mithin keinen Vorteil dadurch erlangen, dass der Versicherte Deckung durch seinen Versicherer erhält. Zum anderen soll eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden, indem dem Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers zugewiesen wird;[1].

Fraglich ist, ob diese Ziele auch mit anderen rechtlichen Instrumenten erreichbar sind.

2. Regresswege

2.1. Ausgangssituation

2.1.1. Kumulation

Bestünde keine gesetzliche Regelung, würde der geschädigte Versicherungsnehmer im Schadensfalle sowohl einen Leistungsanspruch gegen seinen Sachversicherer, als auch gegen den Schädiger realisieren können. Es wäre eine Kumulation von Ansprüchen gegeben.

Dem Versicherungsnehmer stehen somit zwei Forderungen auf Ersatzleistungen zu: Zum einen eine deliktsrechtliche Forderung gegen den Urheber des Schadens, zum anderen eine vertragsrechtliche gegen den Versicherer.

Es käme somit zu einer entsprechenden Bereicherung des geschädigten Versicherungsnehmers. Zwar ließe sich argumentieren, dieses Ergebnis sei durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Seiten des geschädigten Versicherungsnehmers zu Recht erworben.

Aus naheliegenden Gründen einer Missbrauchsgefahr hat sich im Versicherungsrecht das sogenannte Bereicherungsverbot durchgesetzt. Im engeren Sinne bedeutet dies, dass eine Versicherungsleistung nicht die Summe des entstandenen Schadens übersteigen darf. Umfassender verstanden besagt das Bereicherungsverbot, dass nicht nur die Leistung des Versicherers, sondern sämtliche im Rahmen des Schadensereignisses dem Geschädigten zufließenden Zahlungen nicht höher als der eingetretene Schaden sein dürfen.

Dieses Prinzip findet seine Ursprünge in dem römischen Rechtssatz, dass billigerweise nicht zweimal dasselbe gefordert werden darf[2]. Im Bereich von Haftungsansprüchen verleiht die Rechtsordnung nur einmal vor Zielerreichung eines Zieles ihren Schutz. Wird der Zweck durch die Geltendmachung eines Anspruchs erreicht, so kann ein zweiter Anspruch, der zum ersten zweckidentisch ist, nicht erhoben werden[3].

2.1.2. Anrechnung

Denkbar wäre, dass die im Rahmen des Versicherungsvertrages durch den Sachversicherer an den geschädigten Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen dem Schädiger dadurch als Vorteil angerechnet werden, dass diese Leistungen von dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch abgezogen werden.

Gegen die Anrechnungslösung spricht, dass durch den Umstand, dass der geschädigte Versicherungsnehmer durch Abschluss einer Sachversicherung Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, der Schädiger nicht entlastet werden soll. Käme es zu einer Anrechnung der Versicherungsleistung auf die Höhe des Schadensersatzanspruches zugunsten des Schädigers, würde dies zur Folge haben, dass die schädigende Handlung für den Schädiger folgenlos bliebe. Ein Umstand, der insbesondere auch ordnungspolitisch nicht hinzunehmen ist.

[...]


[1] Plaßmann, Sylvia, Der Regress des Sachversicherers gegen Dritte, Dissertation, Werl, 2000, S. 11

[2] D. 50, 17, 57 Bona fides non patitur, ut bis idem exigatur

[3] Thut, Hans, Der Regress des Versicherers, Dissertation 1924, S. 2

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Résumé des informations

Titre
Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz
Auteur
Gero Bathke (Auteur)
Année de publication
2014
Pages
8
N° de catalogue
V269916
ISBN (ebook)
9783656608417
Langue
allemand
mots-clé
regressalternativen versicherungsvertragsgesetz
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Gero Bathke (Auteur), 2014, Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269916
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